Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-05-13
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung besonderer Maßnahmen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zum Schutz von

1.

Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, und

2.

öffentlichen Telekommunikationsnetzen

vor elektromagnetischen Störungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1.

ist „Betreiber“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über eine Telekommunikationsanlage oder ein Telekommunikationsnetz hat;

2.

ist „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nummer 65 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;

3.

sind „Störaussendungen“ von einem leitungsgeführten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromagnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht verlassen und den Funkverkehr störend beeinträchtigen können.

§ 3 Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen

(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann

1.

die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;

2.

zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;

3.

den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;

4.

besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;

5.

den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.

§ 4 Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Schutz von Flugfunk-Frequenzen

(1) Leitergebundene Übertragungen analoger Signale (Rundfunksignale) sind in den Frequenzbereichen

1.

von 112 Megahertz bis 125 Megahertz spätestens zum 31. März 2009 und

2.

von 125 Megahertz bis 137 Megahertz spätestens zum 31. Dezember 2010

einzustellen.

(2) Eine Übertragung digitaler Signale ist in diesen Frequenzbereichen zulässig, wenn die entsprechenden leitergebundenen Übertragungsnetze bis zum Endgerät des Nutzers die Grenzwerte für Störfeldstärke nach Anlage 2 einhalten. Der Betreiber ist verpflichtet, die Überprüfung des leitergebundenen Übertragungsnetzes nachzuweisen, zu dokumentieren und entsprechende Unterlagen auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 überprüfen und im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen.

(4) Stellt die Bundesnetzagentur durch Messungen fest, dass die leitungsgebundenen Übertragungsnetze die Voraussetzungen des Absatzes 2 einhalten, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr die Grenzwertverschärfung nach Anlage 2 Nr. 7 aufheben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)Nach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1062)

Frequenzbereich in MHzZu schützende Anwendung

2,850 – 3,155Flugfunk

3,400 – 3,500Flugfunk

3,800 – 3,950Flugfunk

4,650 – 4,850Flugfunk

5,450 – 5,730Flugfunk

6,525 – 6,765Flugfunk

8,815 – 9,040Flugfunk

10,005 – 10,100Flugfunk

11,175 – 11,400Flugfunk

13,200 – 13,360Flugfunk

15,010 – 15,100Flugfunk

17,900 – 18,030Flugfunk

21,924 – 22,000Flugfunk

23,200 – 23,350Flugfunk

30,350 – 30,750MIL

34,350 – 35,810BOS

38,450 – 39,850BOS

43,300 – 45,250MIL

46,000 – 47,000MIL

74,205 – 77,485BOS, Flugnavigationsfunk

84,005 – 87,265BOS

108,000 –137,000Flugfunk, Flugnavigationsfunk

138,000 –144,000Flugfunk

165,200 –165,700BOS

167,550 –169,390BOS

169,800 –170,300BOS

172,150 –173,990BOS

240,250 –270,25Flugfunk

275,250 –285,25Flugfunk

290,250 –301,25Flugfunk

306,250 –318,25Flugfunk

328,250 –345,25Flugnavigationsfunk, Flugfunk

355,250 –399,90BOS, Flugfunk

443,59375–444,96875BOS

448,59375–449,96875BOS

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1)Grenzwerte der Störfeldstärke von leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1063)

Frequenz im BereichGrenzwert der Störfeldstärke (Spitzenwert der elektrischen Feldstärke in 3 m Abstand in dB[µV/m])Messbandbreite

1.9 bis150 kHz40 – 20 x log10 (f/MHz)200 Hz

2.>150 bis1 000 kHz40 – 20 x log10 (f/MHz)9 kHz

3.> 1 bis30 MHz40 – 8,8 x log10 (f/MHz)9 kHz

4.> 30 bis108 MHz27120 kHz

5.>108 bis144 MHz18 (27)1)120 kHz

6.>144 bis230 MHz271)120 kHz

7.>230 bis400 MHz182) (27)1)120 kHz

8.>400 bis1 000 MHz271)120 kHz

9.> 1 bis3 GHz401 MHz

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1)Messvorschrift für Störaussendungen aus leitungsgebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz

Inhalt1Allgemeine Einführung1.1Geltungsbereich1.2Frequenzbereich1.3Messverfahren1.4Grenzwerte2Begriffe und Abkürzungen3Übersicht über die Messverfahren3.1Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen3.2Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung4Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen4.1Allgemeines4.2Betriebsparameter des TK-Netzes4.3Wahl der Messorte4.3.1Bearbeitung von Störungsmeldungen4.3.2Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen4.4Messentfernung4.4.1Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen4.4.1.1Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Innenbereich4.4.1.2Abtragen der Messentfernung bei Messungen im Außenbereich4.4.2Bearbeitung von Störungsmeldungen4.5Grenzwerte für die zulässige Störaussendung aus TK-Anlagen und -Netzen5Messungen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 30 MHz5.1Messgeräte5.2Messverfahren5.2.1Grundsätze5.2.1.1Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)5.2.1.2Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m5.2.1.3Messung in größerer Messentfernung als 3 m5.3Messung der elektrischen Störfeldstärke5.4Messung des asymmetrischen Störstroms6Messungen im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz6.1Messgeräte6.2Messverfahren6.2.1Grundsätze6.2.1.1Messung in 3 m Messentfernung (Normentfernung)6.2.1.2Messung in kleinerer Messentfernung als 3 m6.2.1.3Messung in größerer Messentfernung als 3 m6.3Bestimmung der elektrischen Feldstärke7Messung der Störstrahlungsleistung im Frequenzbereich von 30 bis 3 000 MHz7.1Messgeräte7.2Messentfernung7.3Standort der Messantenne7.4Standort der Substitutionsantenne7.5Messverfahren7.5.1Pegel der unerwünschten gestrahlten Aussendung7.5.2Substitutionsmessung7.5.3Berechnung der Störleistung8Hilfsträgerverfahren8.1Pegelbestimmung und Einstellungen8.2Bestimmung der Störfeldstärke9Aufbereitung der Messergebnisse und Vergleich mit dem Grenzwert9.1Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit dem Quasispitzenwert-Detektor9.2Korrekturen der Messergebnisse bei Messung mit Spitzenwert-Detektor9.3Behandlung der Messunsicherheit9.4Vergleich mit dem GrenzwertAnhang 1Festlegungen zur Messung der gemäß dieser Verordnung geltenden Grenzwerte für leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netzeAnhang 1aGrenzwert für den StörstromAnhang 2Korrektur des vom Quasispitzenwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/NAnhang 3Bestimmung der MessunsicherheitA.3.1Messunsicherheit bei FeldstärkemessungenA.3.2Messunsicherheit bei geringem Abstand (S+N)/NA.3.3Messunsicherheit bei Messung der StörstrahlungsleistungAnhang 4Korrektur des vom Spitzenwert- oder Mittelwert-Detektor angezeigten Pegelwerts bei geringen Abständen von (S+N)/NA.4.1ProblembeschreibungA.4.2MessverfahrenA.4.2.1ÜbersichtA.4.2.2Messverfahren für Störaussendungen unter Berücksichtigung der vorhandenen schmalbandigen UmgebungsfeldstärkenA.4.2.3Messverfahren für die Störaussendung des Messobjekts unter Berücksichtigung der vorhandenen breitbandigen UmgebungsfeldstärkenA.4.3Korrektur des Messergebnisses bei ÜberlagerungAnhang 5Anforderungen an einen aktiven Dipol für die Messung der elektrischen Feldstärke im Frequenzbereich bis 30 MHz

1 Allgemeine Einführung

1.1 Geltungsbereich Diese Messvorschrift enthält Verfahren für die Messung von Störaussendungen aus Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und -Netzen an deren Aufstell- und Betriebsort. Gegenstand der Messungen sind die Störaussendungen im Bereich des Funkfrequenzspektrums, die durch die Nutzung von Frequenzen für die Informationsübertragung in und längs von Leitern verursacht werden. Diese Messvorschrift beschreibt zusätzlich Hilfsverfahren zur Ermittlung der Störaussendung, wenn die digitalen Signale auf direktem Wege nicht messbar sind. Zu den betreffenden Netzen gehören z. B. Weitbereichs-Datennetze (WAN), lokale Datennetze (LAN) und Kabelfernsehnetze sowie Technologien für den Zugangsbereich unter Nutzung von Energieversorgungs- und Telefonnetzen. Zu den Funkanwendungen, die durch Störaussendungen beeinträchtigt werden können, gehören u. a. Sende- und Empfangseinrichtungen mobiler Funkdienste, Hör- und Fernsehrundfunkempfänger, Empfangseinrichtungen fester Funkdienste sowie der Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienst. Der Schutz vor Störaussendungen aus TK-Netzen wird insbesondere in der ITU-R RR S15.12 gefordert. Darüber hinaus ist er nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 (ABl. EG Nr. L 390 S. 24) (EMV-Richtlinie) vorgesehen. Diese Messvorschrift trifft keine Regelungen zur Messung von Aussendungen elektrischer oder elektronischer Geräte, die im Rahmen von Konformitätsprüfungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zur Anwendung kommen.

1.2 Frequenzbereich Diese Messvorschrift gilt für den Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz.

1.3 Messverfahren Diese Messvorschrift beschreibt das Verfahren zur Messung der von TK-Anlagen und -Netzen ausgehenden und mit den leitungsgeführten Nutzsignalen einhergehenden Störaussendungen.

1.4 Grenzwerte Die Grenzwerte ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.

2 Begriffe und Abkürzungen Im Rahmen dieser Vorschrift gelten folgende Definitionen: Antennenbezugspunkt: Geometrischer Mittelpunkt der Antenne oder der Bezugspunkt, auf den im Antennenkalibrierverfahren Bezug genommen wird. Aussendung: Erscheinung, bei der elektromagnetische Energie aus einer Quelle austritt (IEC – IEV 161-01-08). Detektor-Bewertungsfaktor: Unterschied zwischen der Anzeige des Quasispitzenwert-Detektors (QP-Detektor) und der Anzeige des Spitzenwert-Detektors (PK-Detektor) für ein bestimmtes Signal. Elektromagnetische Störgröße: Elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Geräts, einer Ausrüstung oder eines Systems beeinträchtigen oder lebende oder tote Materie ungünstig beeinflussen kann (IEC – IEV 161-01-05). Funk(frequenz)störgröße: Elektromagnetische Störgröße mit Anteilen im Funkfrequenzbereich (IEC – IEV 161-01-13). Hilfsträger: Schmalbandiges Signal, das in definierter Relation zu dem zu bewertenden Digitalsignal steht. Messbandbreite: Die jeweils am Messempfänger verwendete Bandbreite (gem. EN 55016-1-1). Mindestversorgung: In der Regel ist die Mindestversorgung im Sinne der vorliegenden Messvorschrift am Ort der Messungen immer dann gegeben, wenn dort die erforderliche Mindest-Nutzfeldstärke für den jeweiligen Funkdienst bzw. die jeweilige Funkanwendung nachweisbar ist. Normentfernung: Abstand (Messentfernung) zwischen dem Bezugspunkt der Messantenne und dem nächstgelegenen Teil des TK-Netzes. Die Normentfernung beträgt 3 m. Nutzsignal: Das Nutzsignal umfasst das für die Kommunikation in und längs von Leitern erforderliche Frequenzspektrum. Störfeldstärke: Feldstärke, die an einer bestimmten Stelle durch eine elektromagnetische Störgröße erzeugt und unter festgelegten Bedingungen gemessen wird (IEC – IEV 161-04-02). Anmerkung: Im Sinne dieser Messvorschrift werden nur die Komponenten der leitungsgeführten Nutzsignale als Störgrößen betrachtet, die Störaussendungen in Form von Feldern in der Umgebung oder auch fernab von Leitern erzeugen können. Telekommunikationsanlage: Technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Telekommunikationsnetz: Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerlässlich sind), an die über Abschlusseinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden. Anmerkung: Zur Vereinfachung wird in der Messvorschrift nachfolgend teilweise nur vom TK-Netz gesprochen, die Aussagen gelten jedoch gleichermaßen für TK-Anlagen. Unerwünschte Aussendung: Signal, das den Empfang eines Nutzsignals beeinträchtigen kann (IEC – IEV 161-01-03). Störaussendung: Durch leitungsgeführtes elektrisches Nutzsignal verursachter elektromagnetischer Energieanteil, der den Leiter unerwünscht verlässt und durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung den Funkverkehr störend beeinträchtigen kann.

3 Übersicht über die Messverfahren

3.1 Vorgehen bei der Bearbeitung von Störungsmeldungen

3.2 Vorgehen bei der Überprüfung von TK-Anlagen und -Netzen auf Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung

4 Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messungen

4.1 Allgemeines Das Erfragen sämtlicher technischer Informationen, die zum umfassenden Verständnis der Betriebsparameter und der Topologie des zu messenden TK-Netzes erforderlich sind, ist unumgänglich. Der Betreiber des TK-Netzes sollte beispielsweise Angaben der EMV-relevanten Spezifikationen sowie der Parameter der Kabel und Verbindungshardware zur Verfügung stellen. Die Angaben sollten in jedem Fall durch die nachfolgend beschriebene Voruntersuchung überprüft werden, um auszuschließen, dass unerwünschte Aussendungen aus dem TK-Netz gemessen werden, die den Regelungen des EMVG oder FTEG für die Konformitätsprüfung von Geräten unterliegen oder möglicherweise aus einem anderen als dem untersuchten TK-Netz stammen.

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