Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-07-03
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.

die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

2.

die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und wie der Nachweis zu führen ist.

Teil 2 Neue Windenergieanlagen

§ 2 Anschluss an das Mittelspannungsnetz

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen der technischen Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Ausgabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) in Verbindung mit „Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz”, Stand 1. Januar 2013 (Ergänzung vom 1. Januar 2013) (BAnz AT 12.11.2014 B3) erfüllen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Abschnitt 2.5.1.2 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Januar 2013 gilt mit der Maßgabe, dass während eines Netzfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines Blindstroms in das Netz gemäß Nummer II.12.d und Nummer II.12.e der Anlage 1 sichergestellt werden muss.

§ 3 Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsnetz

Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des „TransmissionCodes 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber“, Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.

§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt

Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1.

die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und

2.

die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des TransmissionCodes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.

Teil 3 Alte Windenergieanlagen

§ 5 Voraussetzungen für den Systemdienstleistungs-Bonus

Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2016 erstmals die in Anlage 3 festgelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt oder an einem anderen zwischen Netzverknüpfungspunkt und Windenergieanlage gelegenen Punkt erfüllen.

Teil 4 Nachweis und Schlussbestimmungen

§ 6 Zertifikate, Sachverständigengutachten und Prototypen

(1) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, ist durch die Vorlage von Einheitenzertifikaten nach dem Verfahren des Kapitels 6.1 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Januar 2013 und durch das Gutachten einer oder eines Sachverständigen zu erbringen. Treten bei der Berechnung nach Nummer 2.6 der Ergänzung vom 1. Januar 2013 mehr als sechs Überschreitungen auf, gelten die Anforderungen dieser Verordnung solange als erfüllt, wie die für diesen Fall dort vorgesehenen Anforderungen eingehalten und dies nach dem dort beschriebenem Verfahren nachgewiesen wird. Für Anlagen im Sinne der Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer 2.6 der Ergänzung vom 1. Januar 2013 mit der Maßgabe, dass die Fristen nicht mit der Inbetriebsetzung der Anlage, sondern dem 1. April 2012 zu Laufen beginnen. Die Erstellung der Zertifikate und die Begutachtung müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Zertifizierer müssen nach DIN EN 45011:1998 akkreditiert sein.

(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 in Verbindung mit Anlage 3 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, kann durch Einheitenzertifikate und durch das Gutachten einer oder eines Sachverständigen erbracht werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Ist eine Windenergieanlage ein Prototyp, so gelten die Anforderungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in einem Zeitraum von zwei Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage für den Vergütungsanspruch nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als erfüllt. Abweichend von Absatz 1 muss für den Prototyp der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, binnen zwei Jahren nach der Inbetriebnahme erbracht werden. Wird der Nachweis nach Satz 2 erbracht, gelten die Anforderungen dieser Verordnung als seit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt. Prototypen sind die erste Windenergieanlage eines Typs, der wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen aufweist, und alle weiteren Windenergieanlagen dieses Typs, die innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage dieses Typs in Betrieb genommen werden. Dass eine wesentliche technische Weiterentwicklung oder Neuerung vorliegt, muss durch einen Zertifizierer bestätigt werden.

§ 7 Mehrere Windenergieanlagen

Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 12. Februar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 11. Februar 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl I 2009, 1736 - 1744; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

I) Der TransmissionCode 2007 muss am Netzverknüpfungspunkt mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:

1.

Die Wörter „Erzeugungseinheit” und „Erzeugungseinheit mit regenerativen Energiequellen” sind durch das Wort „Windenergie-Erzeugungsanlage” zu ersetzen.

2.

Die Wörter „Energieerzeugungseinheiten” und „EEG-Erzeugungseinheiten” sind durch das Wort „Windenergie-Erzeugungsanlagen” zu ersetzen.

3.

Die Wörter „des Generators” sind durch die Wörter „der Windenergie-Erzeugungseinheit ” zu ersetzen.

4.

Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 1” sind durch die Wörter „Windenergie-Erzeugungsanlagen, die Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 1 enthalten,” zu ersetzen.

5.

Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 2” sind durch die Wörter „Windenergie-Erzeugungsanlagen, die Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 2 enthalten,” zu ersetzen.

6.

Das Wort „Netzanschlusspunkt” ist durch das Wort „Netzverknüpfungspunkt ” zu ersetzen.

II) Kapitel 3 des TransmissionCodes 2007 gilt mit folgenden Maßgaben:

1.

In Abschnitt 3.3.6 werden in Bild 3.2 die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = Pn” durch die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = Pvb” ersetzt.

2.

Abschnitt 3.3.7.1 ist nicht anzuwenden.

3.

Vor dem Abschnitt 3.3.8.1 werden folgende Absätze eingefügt: „(1) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grundschwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2 Annex C. (2) Die Anforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung entspricht einer langsamen Blindleistungsregelung im Minutenbereich.“

4.

Abschnitt 3.3.8.1 wird wie folgt gefasst: „3.3.8.1. Blindleistungsbereitstellung bei Nennwirkleistung (1) Jede anzuschließende neue Windenergie-Erzeugungsanlage muss im Nennbetriebspunkt (Pmom = Pbb inst) die Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt nach einer Variante von Bild 3.3 (3.3a, 3.3b oder 3.3c) erfüllen. (2) Der Übertragungsnetzbetreiber wählt auf Grund der jeweiligen Netzanforderungen eine der möglichen Varianten aus. Der vereinbarte Blindleistungsbereich muss innerhalb von maximal vier Minuten vollständig durchfahren werden können und ist im Betriebspunkt Pmom = Pbb inst zu erbringen. Änderungen der Blindleistungsvorgaben innerhalb des vereinbarten Blindleistungsbereiches müssen jederzeit möglich sein. (3) Der Netzbetreiber muss sich zum Zeitpunkt des Netzanschlusses der Windenergie-Erzeugungsanlage auf Grund der jeweiligen Netzanforderungen auf eine der drei Varianten nach den Bildern 3.3a bis 3.3c festlegen. Falls der Netzbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt eine andere als die vereinbarte Variante fordert, bleibt der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus davon unberührt. Bild 3.3a: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das Netz (Variante 1) Bild 3.3b: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das Netz (Variante 2) Bild 3.3c: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das Netz (Variante 3)

5.

Abschnitt 3.3.8.2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3.3.8.2. Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb (1) Neben den Anforderungen für die Blindleistungsbereitstellung im Nennbetriebspunkt der Windenergie-Erzeugungsanlage (Pmom = Pbb inst ) bestehen auch Anforderungen an den Betrieb mit einer Momentanen Wirkleistung Pmom, die kleiner als die Betriebsbereite installierte Wirkleistung Pbb inst (Pvb < Pbb inst) ist. (2) Dabei muss die Windenergie-Erzeugungsanlage in jedem möglichen Arbeitspunkt gemäß Leistungsdiagramm betrieben werden können. Die Bilder 3.3d bis 3.3f zeigen die Mindestanforderung an die Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb (10 % ≤ Pmom / ∣Pbb inst∣ < 100 %) am Netzverknüpfungspunkt. Die PQ-Diagramme sind den Bildern 3.3a bis 3.3c zugeordnet. In diesen Bildern sind jeweils der größte abzudeckende Blindleistungsbereich und das zugehörige Spannungsband angegeben. Die Abszisse gibt die zur Verfügung zu stellende Blindleistung Qvb, bezogen auf den Betrag der Betriebsbereiten installierten Wirkleistung Pbb inst in Prozent, an. Die Ordinate gibt die Momentane Wirkleistung Pmom (im Verbraucherzählpfeilsystem negativ) bezogen auf den Betrag der Betriebsbereiten installierten Wirkleistung Pbb inst in Prozent an. (3) Jeder Punkt innerhalb der umrandeten Bereiche in den Bildern 3.3d, 3.3e oder 3.3f muss innerhalb von vier Minuten angefahren werden können. Die Anforderung dazu kann sich je nach der Situation im Netz ergeben und eine vorrangige Bereitstellung von Blindleistung vor der Wirkleistungsabgabe bedeuten. Die Fahrweise wird zwischen den Betreiberinnen und Betreibern der Windenergie-Erzeugungsanlage und dem Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt. In dem Bereich 0 % < Pmom/ ∣Pbb inst∣ < 10 % darf die Windenergie-Erzeugungsanlage nicht mehr Blindleistung als 10 % des Betrags der vereinbarten Anschlusswirkleistung PAV aufnehmen (untererregter Betrieb) oder abgeben (übererregter Betrieb). Sofern die Windenergie-Erzeugungsanlage über diese Mindestanforderung hinaus im Bereich 0 % < Pmom/ ∣Pbb inst∣ < 10 % mit einer Regelung der zur Verfügung stehenden Blindleistung betrieben werden kann, wird die Fahrweise zwischen den Betreiberinnen und Betreibern der Windenergie-Erzeugungsanlage und dem Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt. Bild 3.3d: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3a (Variante 1) Bild 3.3e: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3b (Variante 2) Bild 3.3f: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3c (Variante 3)

6.

Abschnitt 3.3.9 wird wie folgt gefasst: „3.3.9 Überspannungskonzept der Maschinentransformatoren (1) Das Überspannungskonzept des Maschinentransformators ist mit dem Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen.“

7.

Abschnitt 3.3.10 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.

8.

Abschnitt 3.3.12 gilt mit folgenden Maßgaben:

a. Absatz 1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.

b. Abschnitt 3.3.12.1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorschrift für symmetrische und unsymmetrische (1,2- und 3-polige) Netzkurzschlüsse anwendbar ist und dass die Wirkstromeinspeisung während des Fehlers zugunsten der Blindstromeinspeisung sowie zur Sicherung der Stabilität der Windenergie-Erzeugungseinheiten abgesenkt werden muss.

c. Abschnitt 3.3.12.2 gilt nur für Windenergie-Erzeugungsanlagen, die Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 1 enthalten.

9.

Abschnitt 3.3.13.1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.

10.

Abschnitt 3.3.13.3 gilt mit folgenden Maßgaben:

a. In Bild 3.4 entsprechen die Wörter „Pm Momentane verfügbare Leistung” den Wörtern „Momentane Wirkleistung Pmom ohne Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz” .

b. In Absatz 3 wird der Satz „Diese Regelung wird dezentral (an jedem einzelnen Generator) ausgeführt” gestrichen.

c. Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: „(4) Die Regelung nach Bild 3.4 und die Regelung zur Wiederkehr von Wirkleistung nach Rückkehr der Frequenz auf einen Wert f ≤ 50,05 Hz können im ungestörten Betrieb wahlweise dezentral oder zentral ausgeführt werden. Für den Fall von Störungen innerhalb der übergeordneten Regelung der Windenergie-Erzeugungsanlage sind bei Überfrequenz geeignete Maßnahmen zur Wirkleistungsreduktion von Windenergie-Erzeugungseinheiten dezentral bereitzuhalten. (5) Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.“

11.

Abschnitt 3.3.13.4 gilt mit folgenden Maßgaben:

a. Die Vorgaben gelten für alle Windenergie-Erzeugungsanlagen.

b. Die Blindleistungsabgabe muss innerhalb von vier Minuten dem vom Netzbetreiber vorgegebenen Sollwert entsprechen.

c. Im Fall einer Online-Sollwertvorgabe sind die jeweils neuen Vorgaben für den Arbeitspunkt des Blindleistungsaustausches spätestens nach vier Minuten am Netzverknüpfungspunkt zu realisieren.

12.

Der Abschnitt 3.3.13.5 gilt mit folgenden Maßgaben:

a. Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: „(i) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grundschwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2) Annex C. (ii) Die Mindestanforderung entspricht der Erfüllung der nach den Absätzen 2, 7, 8, 11 und 17 festgelegten Anforderungen an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators. (iii) Es ist zulässig, diese Anforderungen unter Verwendung eines anderen Bezugspunkts (zum Beispiel der Oberspannungsseite des Maschinentransformators) zu erfüllen, wenn das gleiche Betriebsverhalten am Netzanschlusspunkt* nachgewiesen wird.“

b. Absatz 8 wird Absatz 8a. Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt: „(8b) Die Bildunterschrift zu Bild 3.1, nach der Spannungsgradienten von kleiner/gleich 5 Prozent pro Minute innerhalb der im Bild 3.1 angegebenen Spannungsbänder zulässig sind und nicht zur Trennung der Windenergie-Erzeugungsanlagen führen dürfen, gilt auch hier.“

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