Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2013-06-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1562), von denen § 31 der Gewerbeordnung durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Ernennung eines Verantwortlichen

(1) Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist.

(2) Die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform bekannt zu geben. Mitarbeiter nach dieser Verordnung sind alle Beschäftigten des Bewachungsunternehmens einschließlich der eingesetzten Wachpersonen.

§ 2 Aufbauorganisation

(1) Die Aufbauorganisation hat insbesondere folgende Aspekte zu umfassen:

1.

die Festlegung und Dokumentation der Verantwortlichkeiten innerhalb des Bewachungsunternehmens einschließlich der Einzelheiten zu Weisungsbefugnissen, deren Übertragbarkeit und Regelungen zu Abwesenheitsvertretungen; die Verantwortlichkeiten innerhalb des Bewachungsunternehmens sowie deren Bekanntgabe in Textform gegenüber den Mitarbeitern, insbesondere im Fall von nachträglichen Änderungen,

2.

die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens, dass die Bewachungsteams an Bord von Seeschiffen personell ausreichend ausgestattet sind, wozu mindestens vier Wachpersonen erforderlich sind; der Einsatz einer höheren Anzahl von Wachpersonen ist von der Risikobewertung im Rahmen der Einsatzplanung abhängig; die Dokumentation der Kriterien für die Festlegung der notwendigen personellen Ausstattung einschließlich der Verteilung der Funktionen innerhalb des Bewachungsteams; die Sicherstellung der Besetzung folgender Funktionen in dem eingesetzten Bewachungsteam, wobei die Positionen b), c) und d) unter Wahrung der Mindestanzahl von vier Wachpersonen auch in Personalunion miteinander ausgeübt werden können:

a)

Einsatzleiter,

b)

stellvertretender Einsatzleiter,

c)

Schützen und

d)

ein geschulter Sanitätshelfer,

3.

die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens, dass an Land eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern für die Aufrechterhaltung des operativen Betriebs rund um die Uhr zur Verfügung steht.

(2) Alle Mitarbeiter sind über Änderungen in der Aufbauorganisation, die für die Ausübung der Bewachungsaufgabe relevant sind, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen.

§ 3 Ablauforganisation

(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ablauforganisation im Bewachungsunternehmen ist ein Prozesshandbuch zu erstellen. Darin sind unter Berücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe ausgehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben.

(2) Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als Leitfaden zur Verfügung zu stellen. Der Verantwortliche hat die Führung des Prozesshandbuchs sicherzustellen. Änderungen der Abläufe, insbesondere aufgrund von Veränderungen der rechtlichen Anforderungen, müssen unverzüglich in das Prozesshandbuch eingearbeitet werden. Die Änderungen sind den Mitarbeitern unverzüglich bekannt zu geben und es ist sicherzustellen, dass diese die Änderungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen.

§ 4 Personalauswahlprozess

Grundlage des Personalauswahlprozesses ist ein vom Bewachungsunternehmen zu erstellendes Anforderungsprofil. Die Dokumentation der Personalauswahl hat folgende Unterlagen zu umfassen:

1.

ein Führungszeugnis, welches nicht älter als drei Monate ist, oder ein gleichwertiges amtliches ausländisches Dokument einer Behörde des Wohnortes,

2.

Lebenslauf,

3.

Nachweise zu den gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung geforderten Kenntnissen sowie zu den Dienstzeiten in den Streitkräften und der Polizei,

4.

gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) sowie

5.

ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 9 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung begründen.

§ 5 Personalüberprüfungsprozess

Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

§ 6 Personaleinarbeitung

(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:

1.

Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:

a)

Schiffstypen,

b)

Routen und

c)

örtliche Gegebenheiten,

2.

Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,

3.

Umgang mit der Ausrüstung,

4.

Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie

5.

Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.

(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.

§ 7 Personalweiterbildungsprozess

(1) Die Sachkunde nach § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung ist durch jährliche Schulungen auf einem aktuellen Stand zu halten. Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulungen sowie die Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren.

(2) Jede mit der Bewachung von Seeschiffen betraute Wachperson hat mindestens vier Mal im Jahr an einem Schießtraining teilzunehmen. Zwischen den einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen.

(3) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass sämtliche dem Bewachungsunternehmen zugänglichen Informationen zur aktuellen Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten eingeholt und ausgewertet werden. Relevante Lageerkenntnisse sind unverzüglich an die im Einsatz befindlichen Wachpersonen zu übermitteln. Während eines Einsatzes können diese Informationen durch den Einsatzleiter ergänzt werden. Dabei sind die zeitlichen Abstände der Informationsbeschaffung, die Informationsquellen sowie die erfolgte Auswertung zu dokumentieren. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass Informationsdienste herangezogen wurden, die einen aktuellen Überblick über einsatzrelevante Geschehnisse zulassen. Einzuholende Informationen nach Satz 1 sind insbesondere solche zu:

1.

den Vorgehensweisen und der Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen und

2.

den Zielen von Überfällen.

§ 8 Sicherstellung der Rechtsberatung

Der Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsberatung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr sicherzustellen. Mit der Rechtsberatung sind fachkundige, zur Rechtsberatung befähigte Personen zu beauftragen. Die Kontaktdaten dieser Personen oder Mitarbeiter sind allen Wachpersonen zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen der Zuständigkeit sind alle Wachpersonen unverzüglich zu informieren.

§ 9 Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse

(1) Die internen Prüfprozesse gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung müssen Kontrollmechanismen für die täglichen Betriebsabläufe vorsehen. Die Kontrollen haben jedenfalls die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken.

(2) Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich der Verfahrensabläufe auf See sind regelmäßig auf Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit zu überprüfen (Systemprüfung). Hiermit sollte ein Mitarbeiter, der nicht unmittelbar mit der Routinearbeit der Fachabteilung Einsatzplanung beschäftigt ist, betraut sein. Die Systemprüfung kann auch ausgelagert und durch externe Sachkundige durchgeführt werden.

(3) Sofern im Rahmen der internen Prüfprozesse oder bei der Planung und Ausübung der Bewachungsaufgabe Mängel im System festgestellt werden, muss die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens Prozesse zum Umgang mit diesen Mängeln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung definieren. Dabei ist der Verantwortliche über den festgestellten Mangel zu informieren. Er muss den Prozess zum Umgang mit dem Mangel einleiten. Der Prozess muss folgende Schritte enthalten:

1.

Beschreibung des Mangels,

2.

Ursachenforschung,

3.

Sammlung von Verbesserungsvorschlägen,

4.

Vereinbarung von Maßnahmen,

5.

Umsetzung der Maßnahmen und

6.

Erfolgskontrolle.

(4) Die für die einzelnen Schritte relevanten Ansprechpartner sind festzulegen. Ferner sind Eskalationsstufen und Notfallprozeduren einzurichten. Der Prozess und die jeweiligen Ansprechpartner sind zu dokumentieren. Auf die erforderlichen Änderungen der Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen findet § 3 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.

§ 10 Dokumentationssystem

Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen:

1.

die Zuständigkeiten,

2.

die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen,

3.

die Form der Dokumentation,

4.

die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente,

5.

die Art der Verwendung der Dokumente,

6.

die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie

7.

die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.

§ 11 Kommunikationssystem

(1) Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Einrichtung und Aufrechterhaltung eines geeigneten Kommunikationssystems sicherzustellen, dass

1.

die Mitarbeiter über sie betreffende Verantwortlichkeiten unterrichtet werden und

2.

drohende oder festgestellte Verstöße gegen rechtliche oder betriebliche Vorgaben unverzüglich an die Geschäftsleitung und an den Verantwortlichen berichtet werden.

(2) Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat eine Anlaufstelle einzurichten, die zusätzlich zu den Kommunikationswegen nach Absatz 1 für die Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen über drohende oder festgestellte Verstöße sowie Vorschläge zu Verbesserungen an die Geschäftsleitung und an den Verantwortlichen zuständig ist. Diese Stelle ist intern bekannt zu geben.

(3) Hinweise über drohende oder festgestellte Verstöße nach den Absätzen 1 und 2 sowie Vorschläge zu Verbesserungsmöglichkeiten nach Absatz 2 und deren Bearbeitung sind zu dokumentieren.

(4) Der Verantwortliche hat der Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Betriebsabläufen in Textform Bericht zu erstatten. Diese Berichte nach Satz 1 sind gemäß § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung aufzubewahren. Wesentliche Vorgänge in den Betriebsabläufen sind:

1.

Ergebnisse der internen Kontroll- und Prüfprozesse gemäß § 9,

2.

Rückmeldungen von Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Kunden, Behörden und anderen Beteiligten,

3.

Änderungen, die sich auf die betriebliche Organisation nach § 4 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung auswirken können sowie

4.

Empfehlungen für Verbesserungen der betrieblichen Organisation oder der Verfahrensabläufe.

§ 12 Verfahrensabläufe für den Einsatz

(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See ist gemäß § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung erforderlich, dass das Bewachungsunternehmen Verfahrensabläufe für die Planung und Durchführung dieser Einsätze festlegt. Die Verfahrensabläufe sind zu dokumentieren.

(2) Die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Seeschiffbewachungsverordnung erforderliche Einsatzplanung des Bewachungsunternehmens hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu erfolgen. Grundlage für die Einsatzplanung ist eine Risikobewertung durch das Bewachungsunternehmen. Hierbei sind insbesondere die technischen und baulichen Gegebenheiten des Schiffes einschließlich der an Bord vorhandenen Ausrüstung, die geplante Route, die Reisedauer und die aktuelle Lageentwicklung im Seegebiet zu berücksichtigen. Das Bewachungsunternehmen muss die jeweils geltenden Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien; VkBl. 2013 S. 640, VkBl. 2013 S. 651) berücksichtigen. Die jeweils geltenden „Besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische Piraten“ (Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP; VkBl. 2013 S. 655) sind in der Einsatzplanung zu beachten und umzusetzen. Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens stellt sicher, dass innerhalb der Bewachungsteams eine klare Hierarchie und Anweisungsstruktur gegeben ist und gibt diese allen Beteiligten vor dem Einsatz bekannt. Bei Übungen ist die Anweisungsstruktur ebenfalls zu beachten. Es müssen ein Einsatzleiter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter Teilsatz Buchstabe a sowie dessen Stellvertreter gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 letzter Teilsatz Buchstabe b benannt sein. Alle eingesetzten Wachpersonen haben den Anweisungen des Einsatzleiters Folge zu leisten. Die oberste Anordnungsbefugnis des Kapitäns bleibt unberührt. Die Festlegung der Verantwortlichkeiten einschließlich aller Änderungen ist zu dokumentieren.

(3) Der Einsatzleiter hat nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller lagerelevanten Umstände den Kapitän bei dessen Bewertung zu unterstützen, ob ein Angriff vorliegt. Der Einsatzleiter hält sich im Fall des Angriffs grundsätzlich beim Kapitän auf, um in seiner Funktion als Berater die Kommunikation mit dem Kapitän, der die oberste Anordnungsbefugnis hat, sicherzustellen. Kommt es zum Waffengebrauch, sind die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Seeschiffbewachungsverordnung genannten Verfahrensregelungen des Bewachungsunternehmens zur Anwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen sowie der Absatz 4 zu beachten.

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