Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2013-06-11
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt im Benehmen mit der nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, festgelegten Behörde der Bundespolizei auf Antrag die Zulassung für Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist.

§ 2 Antragsberechtigung und Antrag

(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).

(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:

1.

eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,

2.

das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,

3.

Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,

4.

eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,

5.

die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie

6.

der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.

Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.

(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.

§ 3 Dauer der Zulassung

Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.

§ 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung

(1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation einrichten und dokumentieren, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet; diese muss während der Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden. Die ordnungsgemäße betriebliche Organisation muss umfassen

1.

die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen mit folgenden Aufgaben:

a)

die Sicherstellung der Führung des Prozesshandbuchs durch das Bewachungsunternehmen gemäß Nummer 2,

b)

die Überwachung des Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesses für die eingesetzten Wachpersonen gemäß Nummer 3,

c)

die Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln der Kontroll- und Prüfprozesse gemäß Nummer 5,

d)

die interne Kommunikation gemäß Nummer 7 sowie die Kommunikation mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und

e)

die Durchführung und Überwachung der Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2,

2.

eine Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich einem Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,

3.

Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesse für die eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird,

4.

die Sicherstellung der Rechtsberatung der Wachpersonen,

5.

Kontroll- und Prüfprozesse,

6.

ein Dokumentationssystem sowie

7.

ein internes Kommunikationssystem.

(2) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Verordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.

§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung

(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete Verfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewachungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und während der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktualisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen:

1.

Zusammensetzung und Qualifizierung der Wachpersonen und Aufgabenverteilung unter den Wachpersonen, die ein Bewachungsteam an Bord bilden, unter Festlegung eines Einsatzleiters und seines Vertreters (Einsatzplanung), wobei die Funktionen des Einsatzleiters und des Vertreters mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Wachperson eines Bewachungsunternehmens zum Schutz von Seeschiffen voraussetzen, sowie Festlegung der Kommunikations- und Entscheidungswege zwischen dem Bewachungsteam und dem Verantwortlichen,

2.

Festlegung des Zusammenwirkens des Einsatzleiters mit dem Kapitän zur Identifizierung eines Angriffs und zum Verhalten im Angriffsfall, wobei das Entscheidungsrecht des Kapitäns über Abwehrmaßnahmen unberührt bleibt,

3.

Verfahrensregelung zur Anwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen,

4.

Festlegung der Kommunikationswege zwischen den Wachpersonen und dem Kapitän,

5.

Überwachung der Wachpersonen an Bord,

6.

Fertigung von Berichten und Sicherung von Beweismitteln über den Ablauf von Einsätzen, bei denen Waffen zum Gebrauch kommen, sowie

7.

Beschaffung, Transport, An- und Von-Bord-Bringen, Aufbewahrung und Sicherung gegen Verlust, Gebrauch und Entsorgung der Ausrüstung nach § 6.

(2) Das Bewachungsunternehmen hat den Wachdienst der Wachpersonen durch eine allgemeine Dienstanweisung, einsatzspezifische Dienstanweisungen und Schichtplanung zu regeln. Das Bewachungsunternehmen hat den Wachpersonen eine Ausfertigung der Dienstanweisungen gegen Empfangsbescheinigung sowie die Schichtplanung vor dem Einsatz auszuhändigen.

(3) Die Anforderungen an die Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.

(4) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass spätestens vor Einschiffung der Wachpersonen folgende Unterlagen zu den eingesetzten Wachpersonen vorliegen:

1.

bei einem Einsatz auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, ein Nachweis über die Erfüllung der mit der waffenrechtlichen Erlaubnis erteilten Auflagen nach § 28a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist,

2.

ein Nachweis über die Unfall- und Krankenversicherungen der Wachpersonen,

3.

Reisedokumente und Visa, sofern Visa vom jeweiligen Staat vor der Einreise erteilt werden,

4.

Ausweise mit folgenden Angaben:

a)

Namen und Vornamen der Wachpersonen,

b)

Name und Anschrift des Bewachungsunternehmens,

c)

Lichtbilder der Wachpersonen und

d)

Unterschriften der Wachpersonen sowie einer Person nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2.

Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Das Bewachungsunternehmen hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

§ 6 Ausrüstung; Übertragung der Verordnungsermächtigung

(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit einer geeigneten, funktionsfähigen Ausrüstung zur Erfüllung ihrer Bewachungsaufgaben ausgestattet sind. Die Anforderungen an die Eignung und Funktionsfähigkeit der Ausrüstung bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.

(2) Das Bewachungsunternehmen kann für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung vorsehen. Sofern Wachpersonen Dienstkleidung tragen, hat das Bewachungsunternehmen dafür zu sorgen, dass diese nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen

Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die

1.

zuverlässig sind (§ 8),

2.

mindestens 18 Jahre alt sind,

3.

persönlich geeignet sind (§ 9) und

4.

über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).

§ 8 Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen

(1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn

1.

sie rechtskräftig verurteilt wurden

a)

wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist oder

b)

wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition

a)

missbräuchlich oder leichtfertig verwenden,

b)

nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß gebrauchen oder nicht sorgfältig verwahren, oder

c)

Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, oder

3.

gegen diese Personen in einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Bereitstellungsverbote angeordnet oder deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden und dieser Rechtsakt der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(2) Personen sind in der Regel nicht zuverlässig, wenn sie

1.

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, es sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind fünf Jahre verstrichen,

a)

wegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat oder

b)

wegen einer fahrlässigen rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder

c)

wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

2.

einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen haben oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren gehabt oder unterstützt haben, die

a)

gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind,

b)

gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c)

durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

3.

innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren oder

4.

wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften folgender Gesetze verstoßen haben:

a)

das Waffengesetz,

b)

das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist,

c)

das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, oder

d)

das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht abgeschlossen, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Entscheidung über die Zulassung des Bewachungsunternehmens bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen.

(4) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat sich das Bewachungsunternehmen von den einzusetzenden Wachpersonen folgende Unterlagen vorlegen zu lassen:

1.

eine Übersicht ihrer bisherigen Arbeitgeber,

2.

eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist sowie

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