Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele
Diese Verordnung regelt
Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in der Schifffahrt,
die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1 genannten Anforderungen, insbesondere von Verstößen gegen Vorschriften des
MARPOL-Übereinkommens,
AFS-Übereinkommens,
Ballastwasser-Übereinkommens.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II S. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
AFS-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
3a. Übereinkommen von Hongkong: das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
ein Schiff:
im Sinne des Abschnitts 2 ein Schiff nach Artikel 2 Nummer 4 des MARPOL-Übereinkommens,
im Sinne des Abschnitts 3 ein Schiff nach Artikel 2 Nummer 9 des AFS-Übereinkommens,
im Sinne des Abschnitts 4 ein Schiff nach Artikel 1 Nummer 12 des Ballastwasser-Übereinkommens,
im Sinne des Abschnitts 4a ein Schiff nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buchstaben a bis d,
Abfall-Übereinkommen: das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
Schwefelrichtlinie: die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1) geändert worden ist,
TBT-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
IAFS-Zeugnis: Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens,
IAFS-Erklärung: Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder nach Anlage 4 Regel 5 des AFS-Übereinkommens,
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Wasserstraßen der Zonen 1 und 2: die in Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Wasserstraßen,
Schiffssicherheitsverordnung: die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Schiffskraftstoff: ölhaltiger Brennstoff nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens und Artikel 2 Nummer 3 der Schwefelrichtlinie.
(2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6 der Schwefelrichtlinie.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
für Schiffe auf den Wasserflächen nach
§ 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist,
§ 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,
für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie
für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.
(2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen, ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten.
Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
Unterabschnitt 1 Anlage I
§ 4 Öltagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
in das Öltagebuch nach Anlage I Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage I Anhang III bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,
jede Eintragung im Öltagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage I Anhang III des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage I Regel 16 Absatz 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Absatz 1 bis 6, Regel 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 10.2 Satz 2 und Regel 36 Absatz 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Öltagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und in Übereinstimmung damit geführt wird.
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Führung des Ölkontrollbuchs verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Öltagebuchs als erfüllt, wenn das Ölkontrollbuch ordnungsgemäß geführt ist.
§ 5 Umpumpvorgänge auf See
(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.
(2) Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes ist verboten. Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.
§ 6 Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens ist das Einleiten umweltschädlicher ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen verboten.
(2) Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage I Regel 15 Absatz 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf nicht zulassen, dass an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände weitere Verbindungen nach außenbords als genormte Abflussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 des MARPOL-Übereinkommens angebracht werden. Als unmittelbare Verbindung nach außenbords gilt auch, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Absatz 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Ölfilteranlage vorhanden ist.
Unterabschnitt 2 Anlage II
§ 7 Ladungstagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
in das Ladungstagebuch nach Anlage II Regel 15 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage II Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,
jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Ladungstagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist.
(5) Auf Wasserstraßen der Zone 2 in der Nord- und Ostsee gelten für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Abfall-Übereinkommens zur Mitführung einer Entladebescheinigung verpflichtet sind, die Bestimmungen der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens über die Führung des Ladungstagebuchs als erfüllt, wenn eine gültige Entladebescheinigung mitgeführt ist.
§ 8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen
(1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern.
Unterabschnitt 3 Anlage IV
§ 9 Einleiten von Schiffsabwasser
(1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens ist verboten
außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen
für Schiffe auf Seewasserstraßen,
für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen,
in der Ostsee
für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannten Schiffe einschließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen,
für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen.
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee nicht befahren. Wird dort ein Schiff ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unbeschadet des Satzes 1
das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder
die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der Nachrüstung erlauben.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Erleichterung der Durchführung wassersportlicher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teilnehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien und diese Entscheidung mit Bedingungen und – auch nachträglich – mit Auflagen verbinden.
Unterabschnitt 4 Anlage V
§ 10 Mülltagebuch
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3 Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichneten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.2 eingetragen werden.
(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird.
(3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschreiben.
(5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei
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