Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Inhaltsübersicht
Kapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1Persönlicher Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Wehrdienstbeschädigung§ 4Besondere Fallgestaltungen§ 5Anerkennung der Schädigungsfolgen§ 6Grad der Schädigungsfolgen§ 7Leistungen der Soldatenentschädigung§ 8Antragserfordernis§ 9Anspruchskonkurrenz§ 10Verhältnis zu Leistungen anderer TrägerKapitel 2Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen§ 11Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen§ 12Abfindung§ 13Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, VerordnungsermächtigungKapitel 3Leistungen der medizinischen VersorgungAbschnitt 1Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses§ 14Medizinische VersorgungAbschnitt 2Medizinische Versorgung außerhalb des WehrdienstverhältnissesUnterabschnitt 1Grundsatz und Leistungen§ 15Grundsätze der medizinischen Versorgung§ 16Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung§ 17Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§ 18Leistungen zur MobilitätUnterabschnitt 2Krankengeld der Soldatenentschädigung§ 19Krankengeld der Soldatenentschädigung§ 20Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung§ 21Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung§ 22Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung§ 23Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldatenentschädigung§ 24Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung§ 25Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der SoldatenentschädigungUnterabschnitt 3Kostenerstattung§ 26Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung§ 27Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem AuslandsaufenthaltKapitel 4Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenAbschnitt 1Grundsatz und Leistungen§ 28Voraussetzungen§ 29Umfang der Leistungen§ 30Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben§ 31Soziale Sicherung der Bezieher von ÜbergangsgeldAbschnitt 2Ergänzende Leistungen§ 32Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenKapitel 5Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall§ 33Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen§ 34Leistungen der Eingliederungshilfe§ 35Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten§ 36Leistungen in sonstigen LebenslagenKapitel 6Erwerbsschadensausgleich§ 37Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich§ 38Derzeitiges Einkommen§ 39Referenzeinkommen§ 40Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich§ 41Soziale Sicherung der ErwerbsschadensausgleichsempfängerKapitel 7Leistungen an Hinterbliebene§ 42Anspruchsvoraussetzungen§ 43Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer§ 44Ausgleichszahlung an Waisen§ 45Ausgleichszahlung an Eltern§ 46Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und WitwerKapitel 8Überführung und Bestattung§ 47Überführung§ 48BestattungKapitel 9Sterbegeld§ 49SterbegeldKapitel 10Sonstige Vorschriften§ 50Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft§ 51Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen§ 52Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden§ 53Schadensersatz§ 54Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen§ 55Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige§ 56Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten ArbeitgeberKapitel 11Härtefallregelung§ 57Ausgleich in HärtefällenKapitel 12VerfahrensvorschriftenAbschnitt 1Allgemeine Verfahrensvorschriften§ 58Beweiserhebung und Beweiserleichterung§ 59Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung§ 60Änderungen und Ende von Leistungen§ 61Beginn der Leistungen an Hinterbliebene§ 62Auszahlung, Geldleistungen§ 63Umrechnung von ausländischem Einkommen§ 64Pfändbarkeit von Ansprüchen§ 65Ruhensregelung§ 66Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen§ 67Fallmanagement§ 68Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen§ 69Erlass von Verwaltungsvorschriften§ 70ZuständigkeitAbschnitt 2Vorverfahren und Rechtsweg§ 71Vorverfahren§ 72Rechtsweg und VertretungKapitel 13Datenverarbeitung§ 73Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn§ 74Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten§ 75Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten§ 76Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen§ 77Übermittlung innerhalb der Bundeswehr§ 78AuskunftsrechtKapitel 14Statistische Erhebungen§ 79StatistikKapitel 15Übergangsvorschriften und Fortgeltung§ 80Grundsätze§ 81Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung§ 82Berufsschadensausgleich§ 83Geldleistungen§ 84Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen§ 85Wahlrecht§ 86Neufeststellung§ 87Anrechnungsvorschrift§ 88Pflegeausgleich§ 89Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.
(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.
(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.
(4) Angehörige sind
die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder eines Soldaten,
die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten,
die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten, die in den Haushalt aufgenommen worden sind,
die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten.
(5) Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
(6) Hinterbliebene sind
die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person,
die Waisen der geschädigten Person,
die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädigten Person aufgenommen worden sind,
die Pflegekinder der geschädigten Person,
die Eltern der geschädigten Person,
die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten Person, wenn sie der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt geleistet haben,
die Großeltern der geschädigten Person, wenn die verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1 Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich.
(7) Pflegekinder sind Personen, mit denen eine Soldatin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der Soldat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
§ 3 Wehrdienstbeschädigung
(1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:
einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,
eine Wehrdienstverrichtung,
die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder
einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.
Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Zum Wehrdienst gehören auch
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Soldatin oder der Soldat nach § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes verpflichtet ist,
Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von der Soldatin oder dem Soldaten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Soldatin oder der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch versichert ist, sowie
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.
(3) Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat die Soldatin oder der Soldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle oder der Unterkunft am Dienstort. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Soldatin oder der Soldat
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt oder
in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(4) Von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch Unfälle erfasst, welche die geschädigte Person erleidet
während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,
während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder
auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.
Ein Unfall, den die Soldatin oder der Soldat bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt ebenfalls als Unfall nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(5) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn statt der primären Gesundheitsstörung die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels vorliegt.
§ 4 Besondere Fallgestaltungen
(1) Als Wehrdienstbeschädigung gilt die bei einer Verwendung im Ausland außerhalb des Dienstes erlittene primäre Gesundheitsstörung, wenn sie verursacht worden ist durch
vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse während einer besonderen Verwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft in dem ausländischen Staat, in dem die Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder den Umstand, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, oder
einen gegen die Soldatin oder den Soldaten oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff oder durch dessen rechtmäßige Abwehr; einem tätlichen Angriff steht die vorsätzliche Beibringung von Gift sowie die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn sich der tätliche Angriff oder dessen rechtmäßige Abwehr auf dem Hinweg ins Ausland oder auf dem Rückweg ereignet.
(2) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn
die Soldatin oder der Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, vom Wehrdienst beurlaubt wird und auf Grund dieser Tätigkeit, durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit oder auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg eine primäre Gesundheitsstörung erleidet,
eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson einer geschädigten Person im Falle von § 3 Absatz 3 einen Unfall und dadurch eine primäre Gesundheitsstörung erleidet,
Angehörige oder andere zur häuslichen Gemeinschaft der Soldatin oder des Soldaten gehörende Personen, die in dem ausländischen Staat, in dem die Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder auf dem Hin- und Rückweg infolge eines gegen sie oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine primäre Gesundheitsstörung erleiden,
das Kind einer Soldatin durch eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter während der Schwangerschaft unmittelbar eine primäre Gesundheitsstörung erleidet.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten nicht, soweit in diesen Fällen Ansprüche nach anderen gesetzlichen Regelungen bestehen oder Leistungen von anderer Seite gewährt werden. Schadensersatzansprüche auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ausgeschlossen.
§ 5 Anerkennung der Schädigungsfolgen
(1) Als Schädigungsfolge wird die sekundäre Gesundheitsstörung anerkannt, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht.
(2) Zur Anerkennung der Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der sekundären Gesundheitsstörung mit der Wehrdienstbeschädigung.
(3) Wenn die zur Anerkennung einer Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der primären oder der sekundären Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung die Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) War die Soldatin oder der Soldat durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse besonderen Einwirkungen ausgesetzt und erkrankt sie oder er infolgedessen an einer Krankheit, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist, so wird die Schädigungsfolge nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründen, wenn
diese Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu verursachen, und
die besondere Einwirkung überwiegend durch ein schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht worden ist.
(5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fort.
§ 6 Grad der Schädigungsfolgen
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