Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Inhaltsübersicht
Erster AbschnittGemeinsame Vorschriften1. Allgemeines§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung§ 3Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze§ 3aIntensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen§ 4Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform§ 4a(weggefallen)§ 5Gnadenrecht
Pflichten und Rechte der Soldaten§ 6Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten§ 7Grundpflicht des Soldaten§ 8Eintreten für die demokratische Grundordnung§ 9Eid und feierliches Gelöbnis§ 10Pflichten des Vorgesetzten§ 11Gehorsam§ 12Kameradschaft§ 13Wahrheit§ 14Verschwiegenheit§ 15Politische Betätigung§ 16Verhalten in anderen Staaten§ 17Verhalten im und außer Dienst§ 17aGesunderhaltungspflicht und Patientenrechte§ 18Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung§ 19Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht§ 20Nebentätigkeit§ 20aTätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst§ 21Vormundschaft und Ehrenämter§ 22Verbot der Ausübung des Dienstes§ 23Dienstvergehen§ 24Haftung§ 25Wahlrecht; Amtsverhältnisse§ 26Verlust des Dienstgrades§ 27Laufbahnvorschriften§ 27aDienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung§ 27bReferenzgruppen; Verordnungsermächtigung§ 28Urlaub§ 28aUrlaub bis zum Beginn des Ruhestandes§ 29Personalakte§ 29aVerarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten§ 29bDatenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger§ 29cGesundheitsakte§ 29dPersonalaktenführende Stelle§ 29eAufbewahrung von Personalakten§ 29fBefugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen§ 30Geld- und Sachbezüge, Versorgung§ 30aTeilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit§ 30bZusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung§ 30cArbeitszeit§ 30dHöchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten§ 31Fürsorge§ 31aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen§ 31bZuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B§ 31cZuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1§ 32Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis§ 33Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht§ 34Beschwerde§ 35Beteiligungsrechte der Soldaten§ 35aBeteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts§ 36Seelsorge
Zweiter AbschnittRechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
Begründung des Dienstverhältnisses§ 37Voraussetzung der Berufung§ 38Hindernisse der Berufung§ 39Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten§ 40Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit§ 41Form der Begründung und der Umwandlung
Beförderung§ 42Form der Beförderung
Beendigung des Dienstverhältnissesa) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten§ 43Beendigungsgründe§ 44Eintritt und Versetzung in den Ruhestand§ 45Altersgrenzen§ 45aUmwandlung§ 46Entlassung§ 47Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung§ 47aBesondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a§ 48Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten§ 49Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten§ 50Versetzung in den einstweiligen Ruhestand§ 51Wiederverwendung§ 51a(weggefallen)§ 52Wiederaufnahme des Verfahrens§ 53Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnissesb) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit§ 54Beendigungsgründe§ 55Entlassung§ 56Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit§ 57Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Dritter AbschnittWehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz§ 58Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz2.Reservewehrdienstverhältnis§ 58aReservewehrdienstverhältnis3.Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung§ 58bFreiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement§ 58cVerwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial§ 58dBeratung und Untersuchung§ 58eVerpflichtung§ 58fStatus§ 58gDienstantritt§ 58hBeendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b§ 58iFreiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
Vierter AbschnittDienstleistungspflicht
Umfang und Arten der Dienstleistungen§ 59Personenkreis§ 60Arten der Dienstleistungen§ 61Übungen§ 62Besondere Auslandsverwendungen§ 63Hilfeleistungen im Innern§ 63aHilfeleistungen im Ausland§ 63bWehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft
Dienstleistungsausnahmen§ 64Dienstunfähigkeit§ 65Ausschluss von Dienstleistungen§ 66Befreiung von Dienstleistungen§ 67Zurückstellung von Dienstleistungen§ 68Unabkömmlichstellung
Heranziehungsverfahren§ 69Zuständigkeit§ 69aRegister für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen§ 70Verfahren§ 71Ärztliche Untersuchung, Anhörung§ 72Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen§ 73Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades§ 74Beendigung der Dienstleistungen§ 75Entlassung aus den Dienstleistungen§ 76Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht§ 77Dienstleistungsüberwachung; Haftung§ 78Aufenthaltsfeststellungsverfahren§ 79Vorführung und Zuführung
Verhältnis zur Wehrpflicht§ 80Konkurrenzregelung
Fünfter AbschnittDienstliche Veranstaltungen § 81Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Sechster AbschnittRechtsschutz
Rechtsweg§ 82Zuständigkeiten
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt§ 83Besondere Vorschriften für das Vorverfahren§ 84Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts§ 85Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Siebter AbschnittSonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften§ 86Bußgeldvorschriften§ 87Einstellung von anderen Bewerbern§ 88Entlassung von anderen Bewerbern§ 89Mitteilungen in Strafsachen§ 90Organisationsgesetz§ 91Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve§ 91aBericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve§ 92Übergangsvorschrift für die Laufbahnen§ 93Verordnungsermächtigungen§ 94Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)§ 95Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)§ 96Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes§ 97Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)§ 98Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011§ 99Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes§ 100Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung§ 101Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
1. Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder
einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass
abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die betroffene Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der betroffenen Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der betroffenen Person und mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden,
abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Wiederholungsüberprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange
die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
(1) Einer Ernennung bedarf es
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.
§ 4a (weggefallen)
§ 5 Gnadenrecht
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
§ 7 Grundpflicht des Soldaten
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