Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2019-12-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Kapitel 1Allgemeine Vorschriften§   1Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung§   2Berechtigte der Sozialen Entschädigung§   3Leistungen der Sozialen EntschädigungKapitel 2Anspruch auf Leistungen der Sozialen EntschädigungAbschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen§   4Anspruch auf Leistungen für Geschädigte§   5Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung§   6Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende§   7Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer§   8Konkurrenz von Ansprüchen§   9Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen§  10Antragserfordernis§  11Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen§  12Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie KommunikationshilfenAbschnitt 2EntschädigungstatbeständeUnterabschnitt 1Gewalttaten§  13Opfer von Gewalttaten§  14Gleichstellungen§  15Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland§  16Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen§  17Versagung von Leistungen§  18Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs§  19Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen§  20Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und NahestehendeUnterabschnitt 2Kriegsauswirkungen beider Weltkriege§  21Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege§  22Versagung, Entziehung und Minderung der LeistungUnterabschnitt 3Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes§  23Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des ZivildienstesUnterabschnitt 4Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe§  24Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen ProphylaxeKapitel 3Leistungsgrundsätze§  25Voraussetzungen§  26Leistungsformen§  27Vorrang von Leistungen zur Teilhabe§  28Verhältnis zu Leistungen anderer TrägerKapitel 4Schnelle HilfenAbschnitt 1Leistungen der Schnellen Hilfen§  29Leistungen und LeistungsartAbschnitt 2Fallmanagement§  30Leistungen des FallmanagementsAbschnitt 3Traumaambulanz§  31Leistungen in einer Traumaambulanz§  32Psychotherapeutische Frühintervention§  33Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen§  34Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang§  35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz§  36Fahrkosten§  37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen§  38VerordnungsermächtigungAbschnitt 4Kooperationsvereinbarungen§  39Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleitangebote§  40VerordnungsermächtigungKapitel 5Krankenbehandlung der Sozialen EntschädigungAbschnitt 1Leistungen und Nachweispflicht§  41Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung§  42Krankenbehandlung§  43Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung§  44Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung§  45Nachweispflicht§  46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche§  47Krankengeld der Sozialen Entschädigung§  48Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage§  49Zuschüsse bei Zahnersatz§  50Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung§  51Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt§  52Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung§  53ReisekostenAbschnitt 2Vergütung der Leistungserbringer§  54Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung§  55Vergütung für ergänzende Leistungen§  56Vergütung für die Versorgung mit HilfsmittelnAbschnitt 3Zuständigkeit und Datenübermittlung§  57Zuständigkeit§  58Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche§  59DatenübermittlungAbschnitt 4Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten§  60Erstattung an Krankenkassen§  60aDatenerhebung§  61Erstattung an Unfallkassen der LänderKapitel 6Leistungen zur Teilhabe§  62Leistungsumfang§  63Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben§  64Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen§  65Leistungen zur Teilhabe an Bildung§  66Leistungen zur Sozialen Teilhabe§  67Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches§  68Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches§  69Wunsch- und Wahlrecht§  70Besonderheiten der LeistungsbemessungKapitel 7Leistungen bei PflegebedürftigkeitAbschnitt 1Anspruch und Pflegebedürftigkeit§  71Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§  72Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad§  73Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften BuchesAbschnitt 2Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§  74Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§  75Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§  76Häusliche Pflege im ArbeitgebermodellAbschnitt 3Zuständigkeit und Erstattung§  77Zuständigkeit§  78Widersprüche§  79DatenübermittlungAbschnitt 4Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten§  80Erstattung an Pflegekassen§  81(weggefallen)Kapitel 8Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit§  82Anspruch und UmfangKapitel 9EntschädigungszahlungenAbschnitt 1Entschädigungszahlungen an Geschädigte§  83Monatliche Entschädigungszahlung§  84AbfindungAbschnitt 2Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene§  85Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft§  86Abfindung für Witwen und Witwer§  87Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen§  88Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene ElternKapitel 10Berufsschadensausgleich§  89Voraussetzung und Höhe§  90Feststellung§  91VerordnungsermächtigungKapitel 11Besondere Leistungen im Einzelfall§  92Anspruch und Umfang§  93Leistungen zum Lebensunterhalt§  94Leistung zur Förderung einer Ausbildung§  95Leistungen zur Weiterführung des Haushalts§  96Leistungen in sonstigen Lebenslagen§  97Wunsch- und Wahlrecht§  98Besonderheiten der LeistungsbemessungKapitel 12Überführung und Bestattung§  99Leistungen bei Überführung und BestattungKapitel 13Härtefallregelung§ 100Ausgleich in HärtefällenKapitel 14Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland§ 101Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im AuslandKapitel 15Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände§ 102Leistungen bei Gewalttaten im Ausland§ 103Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene§ 104Krankengeld der Sozialen Entschädigung für ZivildienstgeschädigteKapitel 16Einsatz von Einkommen und Vermögen§ 105Grundsätze§ 106Berücksichtigung von Einkommen§ 107Einkommensgrenze§ 108Berücksichtigung von Vermögen§ 109VerordnungsermächtigungKapitel 17Anpassung§ 110Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, VerordnungsermächtigungKapitel 18Organisation, Durchführung und VerfahrenAbschnitt 1Organisation und Durchführung§ 111Träger der Sozialen Entschädigung§ 112Sachliche Zuständigkeit§ 113Örtliche Zuständigkeit§ 114Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesAbschnitt 2Verfahren zur Prüfung des Leistungsanspruchs§ 115Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der Schnellen Hilfen§ 116Weiteres Verfahren§ 117Beweiserleichterungen§ 118Beiziehung von Unterlagen und Anhörung§ 119Vorzeitige Leistungen und vorläufige EntscheidungAbschnitt 3Weitere Regelungen§ 120Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige§ 121Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen§ 122Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten§ 122aZahlungKapitel 19Bundesstelle für Soziale Entschädigung§ 123Bundesstelle für Soziale Entschädigung§ 124Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung§ 125Fachbeirat Soziale EntschädigungKapitel 20Statistik und Bericht§ 126Amtliche Statistik§ 127Erhebungsmerkmale§ 128Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung§ 129Hilfsmerkmale§ 130Stichtag für die Erhebungen§ 131Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten§ 132BerichtKapitel 21Kostentragung§ 133Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern§ 134Kostentragung durch den Bund§ 135Kostentragung durch die Länder§ 136Kostentragung beim Zusammentreffen von AnsprüchenKapitel 22Übergangsvorschriften§ 137Zeitlicher Geltungsbereich§ 138Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten§ 139Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege§ 140Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte§ 141Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme der spezifischen ProphylaxeKapitel 23Vorschriften zu BesitzständenAbschnitt 1Grundsätze und Leistungen§ 142Grundsätze§ 143Heil- und Krankenbehandlung§ 143aWahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln§ 144Geldleistungen§ 145Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen§ 146Pflegeleistungen für Geschädigte§ 147Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege§ 148Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem TodAbschnitt 2Neufeststellungen und Anpassung§ 149Neufeststellungen§ 150Anpassung, VerordnungsermächtigungAbschnitt 3Vertrauensschutz für die Absicherung gegen Krankheit§ 151Absicherung gegen KrankheitAbschnitt 4Wahlrecht§ 152Wahlrecht§ 153SchriftformAbschnitt 5Anrechnung§ 154AnrechnungsvorschriftAbschnitt 6Kostentragung und Zuständigkeit§ 155Kostentragung§ 156Pauschaliertes Abrechnungsverfahren§ 157ZuständigkeitAbschnitt 7Umsetzung§ 158Umsetzungsbegleitung

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung

(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.

(2) Schädigende Ereignisse sind:

1.

Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,

2.

Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie

3.

Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie

4.

Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,

die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.

(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.

§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung

(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(4) Hinterbliebene sind

1.

Witwen, Witwer und Waisen,

2.

Eltern sowie

3.

Betreuungsunterhaltsberechtigte

einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.

§ 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung

Die Soziale Entschädigung umfasst:

1.

Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,

2.

die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,

3.

Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,

4.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,

5.

Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,

6.

Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,

7.

den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,

8.

Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,

9.

Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,

10.

den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,

11.

Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie

12.

Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.

Kapitel 2 Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung

Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte

(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen ist auf Antrag festzustellen.

(2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die

1.

herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von Geschädigten

a)

auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen,

b)

bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem Buch zustehenden Leistungen oder

c)

bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,

2.

eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1 bei der notwendigen Begleitung einer geschädigten Person erleidet.

(3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.

(4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.

(5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(6) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. In den Fällen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

§ 5 Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnergraden von zehn bis 100 zu bemessen. Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Bei geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind,

2.

die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie

3.

das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwicklung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze zu regeln.

§ 6 Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende

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