Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 2024-11-14
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Gemäß § 30 Absatz 1 des Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) steigen die im Vierten Kapitel des SGB XI benannten,ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Gemäß § 39 Absatz 2, § 42 Absatz 2 und § 87a Absatz 4 SGB XI findet § 30 SGB XI auf die dort genannten Beträge jeweils entsprechende Anwendung. Auf Grundlage des § 30 Absatz 2 SGB XI gebe ich bekannt, dass ab dem 1. Januar 2025 somit gilt zu:

Pflegesachleistung

gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI:

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro,

2.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 497 Euro,

3.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 859 Euro,

4.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 299 Euro.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI:

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.

347 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

2.

599 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

3.

800 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

4.

990 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI:

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 38a vorliegen.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

– gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI: Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 685 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

– gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 SGB XI: Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

– gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 SGB XI: Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

– gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI: Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen.

– gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI: Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

gemäß § 40b Absatz 1 SGB XI:

Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 53 Euro im Monat.

Tagespflege und Nachtpflege

gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI:

Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

1.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro,

2.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro,

3.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro,

4.

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.

Kurzzeitpflege

– gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI: Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 854 Euro im Kalenderjahr.

– gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB XI: Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

– gemäß § 42 Absatz 2 Satz 5 SGB XI: Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 685 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Vollstationäre Pflege

– gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB XI: Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.

805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

2.

1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

3.

1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

4.

2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

– gemäß § 43 Absatz 3 SGB XI: Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

gemäß § 43a Satz 2 SGB XI:

Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 278 Euro nicht überschreiten.

Entlastungsbetrag

gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI:

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.

Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI:

Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 613 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 452 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Berechnung und Zahlung des Heimentgelts

gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI:

Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 3 085 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist.

Vergleich Rechtslage bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025

Damit ergeben sich im Vergleich zur Rechtslage am 31. Dezember 2024 ab dem 1. Januar 2025 die nachfolgend dargestellten Änderungen: Pflegesachleistung gemäß § 36 Absatz 3 SGB XIPflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XIbis 31.12.2024ab 01.01.2025bis 31.12.2024ab 01.01.2025Pflegegrad 10 €0 €0 €0 €Pflegegrad 2761 €796 €332 €347 €Pflegegrad 31 432 €1 497 €573 €599 €Pflegegrad 41 778 €1 859 €765 €800 €Pflegegrad 52 200 €2 299 €947 €990 €

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XIHäusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrag gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XIbis 31.12.2024ab 01.01.2025bis 31.12.2024ab 01.01.2025Pflegegrad 1214 €224 €0 €0 €Pflegegrad 2214 €224 €1 612 €1 685 €Pflegegrad 3214 €224 €1 612 €1 685 €Pflegegrad 4214 €224 €1 612 €1 685 €Pflegegrad 5214 €224 €1 612 €1 685 €

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit gemäß § 39 Absatz 2 SGB XIbis 31.12.2024ab 01.01.2025Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 806 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. Auf den in Satz 1 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 843 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XIWohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI (in Klammern maximaler Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes)bis 31.12.2024ab 01.01.2025bis 31.12.2024ab 01.01.2025Pflegegrad 140 €42 €4 000 € (16 000 €)4 180 € (16 720 €)Pflegegrad 240 €42 €4 000 € (16 000 €)4 180 € (16 720 €)Pflegegrad 340 €42 €4 000 € (16 000 €)4 180 € (16 720 €)Pflegegrad 440 €42 €4 000 € (16 000 €)4 180 € (16 720 €)Pflegegrad 540 €42 €4 000 € (16 000 €)4 180 € (16 720 €)

Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen gemäß § 40b Absatz 1 SGB XITagespflege und Nachtpflege gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XIbis 31.12.2024ab 01.01.2025bis 31.12.2024ab 01.01.2025Pflegegrad 150 €53 €0 €0 €Pflegegrad 250 €53 €689 €721 €Pflegegrad 350 €53 €1 298 €1 357 €Pflegegrad 450 €53 €1 612 €1 685 €Pflegegrad 550 €53 €1 995 €2 085 €

Kurzzeitpflege, Leistungsbetrag gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XIVollstationäre Pflege gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XIbis 31.12.2024ab 01.01.2025bis 31.12.2024ab 01.01.2025Pflegegrad 10 €0 €125 €131 €Pflegegrad 21 774 €1 854 €770 €805 €Pflegegrad 31 774 €1 854 €1 262 €1 319 €Pflegegrad 41 774 €1 854 €1 775 €1 855 €Pflegegrad 51 774 €1 854 €2 005 €2 096 €

Kurzzeitpflege, Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 bis 5 SGB XIbis 31.12.2024ab 01.01.2025Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 612 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 685 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen gemäß § 43a Satz 2 SGB XIEntlastungsbetrag gemäß § 45th Absatz 1 Satz 1 SGB XIbis 31.12.2024ab 01.01.2025bis 31.12.2024ab 01.01.2025Pflegegrad 10 €0 €125 €131 €Pflegegrad 2266 €278 €125 €131 €Pflegegrad 3266 €278 €125 €131 €Pflegegrad 4266 €278 €125 €131 €Pflegegrad 5266 €278 €125 €131 €

Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI (in Klammern maximaler Gesamtbetrag je Wohngruppe)Berechnung und Zahlung des Heimentgelts gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI (Betrag bei Rückstufung des Pflegebedürftigen)bis 31.12.2024ab 01.01.2025bis 31.12.2024ab 01.01.2025Pflegegrad 12 500 € (10 000 €)2 613 € (10 452 €)2 952 €3 085 €Pflegegrad 22 500 € (10 000 €)2 613 € (10 452 €)2 952 €3 085 €Pflegegrad 32 500 € (10 000 €)2 613 € (10 452 €)2 952 €3 085 €Pflegegrad 42 500 € (10 000 €)2 613 € (10 452 €)2 952 €3 085 €Pflegegrad 52 500 € (10 000 €)2 613 € (10 452 €)2 952 €3 085 €

Schlussformel

Bundesministerium für Gesundheit

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