Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), der zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) neu gefasst worden ist:
§ 1 Zweck und Ziel der Verordnung
Die Verordnung regelt nach § 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, das Verfahren zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone, die im Flächenentwicklungsplan des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie festgelegt sind, mittels Ausschreibung von Berechtigungen zur Beantragung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, (Antragsberechtigungen) und stellt deren Errichtung sicher.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
„Teilbereich“ ein abgrenzbarer Bereich, der sich innerhalb sonstiger Energiegewinnungsbereiche befindet und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als solcher ausgeschrieben worden ist,
„Übergabepunkt“ der Ort, an dem der in einer sonstigen Energiegewinnungsanlage auf See produzierte Energieträger in eine bestehende oder noch zu bauende Leitung eingespeist wird oder an Land transportiert wird; soweit ein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt, ist Übergabepunkt der Einspeisepunkt in die Verbrauchsstelle,
„finaler Energieträger“ der Energieträger, der im sonstigen Energiegewinnungsbereich nicht weiter umgewandelt oder aufbereitet wird.
§ 3 Gegenstand der Ausschreibungen
Für die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder deren Teilbereiche ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Antragsberechtigung jeweils durch Ausschreibung. Eine Ausschreibung eines sonstigen Energiegewinnungsbereichs erfolgt nicht, wenn dieser nicht mehr mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes übereinstimmt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss vor der Durchführung der Ausschreibung eine entsprechende Prüfung vornehmen.
§ 4 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
Die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. Hierbei tritt jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 5 Ausschreibungsverfahren
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr 2022 aus. Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung anderer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach § 6 bekannt. Sofern die Antragsberechtigung für eine Fläche nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird, soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden ist, wieder ausgeschrieben werden.
§ 6 Bekanntmachung der Ausschreibungen
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
den Gebotstermin,
die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechtigungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
die Anforderungen an Gebote nach § 8,
die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit,
einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15,
einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
§ 7 Sicherheit
Bieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen des Bundeshaushalts auf Pönalen nach § 15 gesichert. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die sich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro Quadratmeter Fläche. § 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetreibers jeweils der Bundeshaushalt tritt.
§ 8 Anforderungen an Gebote
(1) Der Bieter muss in seinem Gebot den sonstigen Energiegewinnungsbereich oder den Teilbereich bezeichnen, für den das Gebot abgegeben wird. Ein Gebot kann nur auf einen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ausgeschriebenen Bereich abgegeben werden. Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Bereiche abgeben. Im Fall des Satzes 3 müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(2) Der Bieter muss als Bestandteil seines Gebots eine Projektbeschreibung einreichen. Die Projektbeschreibung muss folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
die im Projekt vorgesehene Energiewandlungskette ausgehend von der Primärenergie bis hin zum finalen Energieträger einschließlich der dafür im Projekt vorgesehenen Energiewandlungsanlagen,
den finalen Energieträger, der mit der Anlage erzeugt wird und am Übergabepunkt ankommt,
das vorgesehene Konzept für den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, soweit kein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt,
die vom Bieter im Projekt veranschlagten Nutzungsgrade der wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt sowie die Nachweise für die Berechnung der Nutzungsgrade,
die voraussichtliche jährliche Energiemenge in Terawattstunden einschließlich der Energiemenge etwaiger wesentlicher Wandlungsschritte,
im Falle stofflicher Energieträger sind die Angaben nach Nummer 5 auf den Brennwert des Energieträgers zu beziehen,
die Darstellung und Angabe der Energiebereitstellungskosten, inklusive der voraussichtlichen zukünftigen Kostenentwicklung und das langfristige Nutzungspotenzial von Infrastrukturinvestitionen nach § 9 Absatz 6, differenziert nach den Kosten für die Energiegewinnung, die Umwandlung in den finalen Energieträger sowie für den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt,
die Einordnung des Reifegrads der einzusetzenden Technologien nach § 9 Absatz 4 für die Umwandlung in den finalen Energieträger, das Anlagendesign und den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, wobei die Einordnung jeweils vom Bieter zu begründen und durch die Angabe geeigneter Quellen zu belegen ist; für das Teilsystem Anlagendesign muss mindestens der Reifegrad 5 erreicht werden,
die Einschätzung zur Skalierbarkeit des Projekts für Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträger und Transport des finalen Energieträgers nach § 9 Absatz 5,
die Darstellung der geplanten Nutzung aller im Produktionsprozess anfallenden energetischen und stofflichen Neben- und Endprodukte einschließlich etwaiger Verluste bei Umwandlung und Transport,
die Darstellung des Innovationsgehalts des Projekts, insbesondere bezüglich des Anlagendesigns nach § 9 Absatz 4 und der Betriebsführung,
die Darstellung der nach einer überschlägigen Prüfung absehbaren wesentlichen Auswirkungen der sonstigen Energiegewinnungsanlagen auf die Meeresumwelt anhand der besten verfügbaren Daten, insbesondere öffentlich verfügbarer oder dem Bieter anderweitig vorliegender, möglichst aktueller Daten,
einen Projektzeitplan in Monaten
bis zur Einreichung der für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 68 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
ab der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen,
die geplante Anzahl von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, die im Rahmen des Projekts eingesetzt werden sollen,
die Beschreibung des Wartungskonzepts der Anlagen,
die Beschreibung des geplanten Rückbaus der Anlagen,
eine Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 11 Absatz 2 vorliegt, und
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-MailAdresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:
ihr Sitz und
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter).
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen aus den Begriffsbestimmungen nach § 3 Nummer 7 und 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unterfällt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
(3) Der Bieter muss für das Projekt als Bestandteil seines Gebots einen nachvollziehbaren Wirtschafts- und Finanzierungsplan einreichen. Dieser Plan muss folgende Angaben enthalten:
Investitionsplanung,
Finanzierungsplanung, darunter Ausführungen zum Eigen- und Fremdkapital, einschließlich einer beantragten oder bereits bewilligten öffentlichen Förderung sowie sämtliche andere Leistungen Dritter,
die erwarteten Einnahmen,
eine prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung, und
die Annahmen zur Projektrealisierung.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für den vom Bieter einzureichenden Wirtschafts- und Finanzierungsplan zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
§ 9 Bewertung der Gebote, Kriterien
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bewertet die nicht nach § 10 oder § 11 ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:
voraussichtliche jährliche Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt,
Energieeffizienz der wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt,
Technologiereife,
Skalierbarkeit des Projekts,
Energiebereitstellungskosten, und
bereits absehbare, wesentliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt.
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte).
(2) Die Berechnung der voraussichtlichen jährlichen Energiemenge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt unter Abzug aller Verluste und des Hilfsenergiebedarfs für Umwandlung und Transport bis zum Übergabepunkt. Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit der größten Energiemenge des finalen Energieträgers. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Anteil der gebotenen Energiemenge des finalen Energieträgers an der maximal gebotenen Energiemenge des finalen Energieträgers. Der Anteil eines Gebots an der maximalen Energiemenge des finalen Energieträgers in Prozent wird mit der maximalen Punktzahl multipliziert. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
(3) Die Berechnung der Energieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Multiplikation der angenommenen Nutzungsgrade der aufeinanderfolgenden wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit der höchsten Energieeffizienz. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Energieeffizienz zur Energieeffizienz des Gebots mit der höchsten Energieeffizienz multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
(4) Die Technologiereife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für die folgenden Teilsysteme bewertet:
Umwandlung in den finalen Energieträger,
Anlagendesign und
Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt.
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