Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-11-25
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 86f des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Steuerberaterplattform§  1Führung der Steuerberaterplattform§  2Einrichtung der Nutzerkonten§  3Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach§  4Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung§  5Digitale Steuerberateridentität§  6Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen§  7Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto§  8Datensicherheit; unbefugter Zugriff§  9Sperrung eines Nutzerkontos§ 10Löschung eines NutzerkontosAbschnitt 2Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach§ 11Zweck§ 12Elektronische Adressatensuche§ 13Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer§ 14Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs§ 15Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach§ 16Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach§ 17Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer§ 18Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur§ 19Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte§ 20Datensicherheit; unbefugter Zugriff§ 21Automatisches Löschen von Nachrichten§ 22Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs§ 23Löschung des besonderen elektronischen SteuerberaterpostfachsAbschnitt 3Inkrafttreten§ 24Inkrafttreten

Abschnitt 1 Steuerberaterplattform

§ 1 Führung der Steuerberaterplattform

(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die Steuerberaterplattform auf der Grundlage des Protokoll standards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder eines künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standards sowie der IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund vom 6. Januar 2022 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung zu betreiben.

(2) Die Steuerberaterplattform ist in ein Informationssicherheitsmanagementsystem einzubinden, das den Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. Dabei hat die Bundessteuerberaterkammer insbesondere sicherzustellen, dass die aktuellen Standards der Informationssicherheit, der Betriebssicherheit, der Kryptographie einschließlich des Schlüsselmanagements sowie der Vorfalls- und Management-Anforderungen eingehalten werden. Zudem hat sie die Vorgaben der Technischen Richtlinie BSI TR-03116-4 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(3) Die für die genutzten IT-Komponenten verantwortlichen Stellen haben ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen, das den Standards 200-1, 200-2 und 200-3 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder den Vorgaben der ISO/IEC 27001 in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Als Mindestanforderung ist die Standard-Absicherung nach dem Standard 200-2 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik umzusetzen. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Steuerberaterplattform ist die Umsetzung des IT-Sicherheitskonzepts durch eine Zertifizierung nach dem Standard „ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz“ des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen. Die Zertifizierung ist über die gesamte Betriebsdauer der Steuerberaterplattform aufrecht zu erhalten. Das Zertifikat ist zu veröffentlichen.

§ 2 Einrichtung der Nutzerkonten

(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet den Steuerberatern, den Steuerbevollmächtigten und den Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steuerberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf der Steuerberaterplattform ein.

(2) Die Steuerberaterkammern unterrichten die Bundessteuerberaterkammer über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister. Die Bundessteuerberaterkammer richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein Nutzerkonto auf der Steuerberaterplattform ein.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die betreffende Person oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.

(4) Die Bundessteuerberaterkammer informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet sind, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.

§ 3 Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

(1) Die Registrierung bei der Steuerberaterplattform und die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach § 15 erfolgen in einem einheitlichen Vorgang.

(2) Für die Registrierung bei der Steuerberaterplattform ist eine Identifizierung und Authentisierung erforderlich.

§ 4 Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung

(1) Die Identifizierung und Authentisierung des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt durch

1.

eines der folgenden Identifizierungsmittel:

a)

einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

b)

ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notifiziert worden ist, sowie

2.

einen Abgleich mit den im Berufsregister enthaltenen Daten.

(2) Steht aus Rechtsgründen keines der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel zur Verfügung, so kann der im Rahmen der Registrierung gegenüber der Bundessteuerberaterkammer zu erbringende Identitätsnachweis auch durch eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Inhabers des Nutzerkontos und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs erbracht werden, die die eindeutige Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs enthält.

(3) Für die Registrierung der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer bei der Steuerberaterplattform gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine vertretungsberechtigte Person zu identifizieren und zu authentisieren ist.

§ 5 Digitale Steuerberateridentität

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften erhalten auf der Steuerberaterplattform ein Nutzerkonto, über das ihre Identität und ihre Berufsträgereigenschaft bereitgestellt wird (digitale Steuerberateridentität).

(2) Die digitale Steuerberateridentität wird für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer und die weiteren an die Steuerberaterplattform angeschlossenen Dienste bereitgestellt.

§ 6 Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen

Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern können die Steuerberaterplattform für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangsgesetz nutzen. Zu diesem Zweck können sie auch auf die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.

§ 7 Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto

(1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder Vertreter bestellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die Bundessteuerberaterkammer dieser Person für die Dauer ihrer Bestellung oder Benennung auf der Steuerberaterplattform einen Zugang zum Nutzerkonto der Person oder der Berufsausübungsgesellschaft ein, für die sie bestellt oder durch die sie benannt wurde.

(2) Zur Gewährung des Zugangs zum Nutzerkonto übermittelt die Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellungsfähige Anschrift des Praxisabwicklers, Praxistreuhänders, Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten an die Bundessteuerberaterkammer.

§ 8 Datensicherheit; unbefugter Zugriff

(1) Der Inhaber eines Nutzerkontos darf dieses keiner weiteren Person überlassen und hat die für ihn erstellten Zugangsdaten geheim zu halten.

(2) Der Inhaber eines Nutzerkontos hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Nutzerkonto zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

1.

Authentisierungsmittel in den Besitz einer unbefugten Person gelangt sind oder

2.

einer unbefugten Person Zugangsdaten bekannt geworden sind.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat einen Handlungsleitfaden für Fälle des unbefugten Zugriffs auf das Nutzerkonto zu erstellen und dauerhaft auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

§ 9 Sperrung eines Nutzerkontos

(1) Sobald der Eintrag zu einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft aus dem Berufsregister gelöscht wurde, übermittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerberaterkammer unverzüglich

1.

den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellungsfähige Anschrift dieser Person oder

2.

den Namen oder die Firma sowie die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift dieser Berufsausübungsgesellschaft.

(2) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt in den Fällen des Absatzes 1 das Nutzerkonto der betreffenden Person oder Berufsausübungsgesellschaft auf der Steuerberaterplattform. Nach der Sperrung des Nutzerkontos besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 7 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber eines Nutzerkontos von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.

§ 10 Löschung eines Nutzerkontos

(1) Gesperrte Nutzerkonten auf der Steuerberaterplattform werden nach Ablauf von sechs Monaten nach der Sperrung gelöscht.

(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt worden, so darf das gesperrte Nutzerkonto dieses Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Abwicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht werden.

Abschnitt 2 Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

§ 11 Zweck

(1) Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer untereinander.

(2) Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach kann auch zur elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen verwendet werden, soweit diese anderen Personen oder Stellen hierfür einen Zugang eröffnet haben. Dies gilt nicht für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfügung stellt.

(3) Die nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften stehen den Mitgliedern der Steuerberaterkammern gleich.

§ 12 Elektronische Adressatensuche

(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, den Steuerberaterkammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erreichbar sind.

(2) Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer kann die Daten auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen nach § 11 Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht wird.

§ 13 Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards „Online Services Computer Interface – OSCI“ oder eines künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standards zu betreiben. Die Bundessteuerberaterkammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 11 Absatz 1 und 3 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.

(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewährleisten, dass

1.

bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten selbst versandt worden ist,

2.

bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch eine Berufsausübungsgesellschaft für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer versandt worden ist, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist, und

3.

die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer in ein Informationssicherheitsmanagementsystem eingebunden sind, das den Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht, wobei sie insbesondere die aktuellen Standards der Informationssicherheit, der Betriebssicherheit, der Kryptographie einschließlich des Schlüsselmanagements sowie der Vorfalls- und Management-Anforderungen einzuhalten und die Vorgaben der Technischen Richtlinie BSI TR-03116-4 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten hat.

(4) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 14 Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach ein. Sie informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften über die Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.

(3) Wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, so hat die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigungen sowie der Namen der Vertretungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Soll für eine weitere Beratungsstelle ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden, so hat der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen, der befugt sein soll, für die weitere Beratungsstelle Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Eine solche Befugnis kann auch im Fall des § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes nur einer der in § 3 Satz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen erteilt werden. Der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jeden Wechsel des Leiters der weiteren Beratungsstelle mitzuteilen; dabei sind der Familienname und der oder die Vornamen des neuen Leiters der weiteren Beratungsstelle anzugeben. Im Übrigen gelten für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend.

(5) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für die Steuerberaterkammern und für sich besondere elektronische Steuerberaterpostfächer ein.

§ 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

(1) Die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels

1.

einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Absatz 1 sowie

2.

eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält.

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