Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2021-08-20
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 5
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Inhaltsübersicht

Teil 1Einleitende Vorschriften§   1Persönlicher Geltungsbereich§   2Regelung auf Grund Gesetzes§   3WehrdienstzeitTeil 2Berufsförderung und DienstzeitversorgungAbschnitt 1Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes LeistendenUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§   4Zweck und Arten§   5Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit§   6Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung§   7Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit§   8Kosten der schulischen und beruflichen BildungUnterabschnitt 2Eingliederung in das spätere Berufsleben§   9Eingliederungsmaßnahmen§  10Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben§  11Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen§  12Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen§  13Eingliederungsschein und Zulassungsschein§  14Stellenvorbehalt§  15Ermächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenUnterabschnitt 3Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit§  16Übergangsgebührnisse§  17Ausgleichsbezüge§  18Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen§  19ÜbergangsbeihilfeUnterabschnitt 4Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen§  20Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit§  21Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse§  22Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung§  23Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten§  24Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten§  25Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf ZeitAbschnitt 2Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und BerufssoldatenUnterabschnitt 1Arten der Dienstzeitversorgung§  26Arten der DienstzeitversorgungUnterabschnitt 2Ruhegehalt§  27Entstehen des Anspruchs§  28Berechnung des Ruhegehalts§  29Ruhegehaltfähige Dienstbezüge§  30Zweijahresfrist§  31Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit§  32Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung§  33Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit§  34Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst§  35Ausbildungszeiten§  36Sonstige Zeiten§  37Nicht zu berücksichtigende Zeiten§  38Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet§  39Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung§  40Höhe des Ruhegehalts§  41Vorübergehende Erhöhung des RuhegehaltssatzesUnterabschnitt 3Unfallruhegehalt§  42UnfallruhegehaltUnterabschnitt 4Kapitalabfindung§  43Allgemeines§  44Ausschluss§  45Höhe der Kapitalabfindung§  46Sicherung bei Grundstückskauf§  47Rückzahlung§  48Höhe der Rückzahlung§  49Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts§  50Kosten der BeurkundungUnterabschnitt 5Unterhaltsbeitrag§  51Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und BerufssoldatenUnterabschnitt 6Übergangsgeld§  52Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und BerufssoldatenUnterabschnitt 7Ausgleich bei Altersgrenzen§  53Ausgleich bei AltersgrenzenUnterabschnitt 8Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten§  54Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten§  55Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das ErwerbslebenAbschnitt 3Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten§  56Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten§  57Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit§  58Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten§  59Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten§  60Bezüge bei Verschollenheit§  61Hinterbliebene von SoldatinnenAbschnitt 4Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen§  62Anwendungsbereich§  63Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft§  64Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag§  65Pfändung, Abtretung und Verpfändung§  66Rückforderung§  67Aufrechnung und Zurückbehaltung§  68Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen§  69Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld§  70Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst§  71Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten§  72Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung§  73Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung§  74Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge§  75Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes§  76Abzug für Pflegeleistungen§  76aZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen§  77Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung§  78Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung§  79Entziehung der Versorgung§  80Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene§  81Anzeigepflicht§  82Nichtberücksichtigung der VersorgungsbezügeAbschnitt 5Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen§  83Umzugskostenvergütung§  84Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten§  85Einmalige Entschädigung§  85aKompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen§  86Schadensausgleich in besonderen FällenAbschnitt 6Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen§  87Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung§  88Unfallruhegehalt§  89Einmalige Entschädigung§  90Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen§  91Anrechnung von GeldleistungenAbschnitt 7Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit§  92Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten§  93Krankheits- und Gewahrsamszeiten§  94Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes§  95Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und UmsiedlerAbschnitt 8Besondere Leistungen§  96Kindererziehungszuschlag§  97Kindererziehungsergänzungszuschlag§  98Kinderzuschlag zum Witwengeld§  99Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag§ 100Vorübergehende Gewährung von ZuschlägenTeil 3Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen§ 101Arbeitslosenbeihilfe§ 101aÜberbrückungsgeldTeil 4Organisation, Verfahren, Rechtsweg§ 102Dienstzeitversorgung§ 103ArbeitslosenbeihilfeTeil 5Schlussvorschriften§ 104Dienstbezüge§ 105Anpassung der Versorgungsbezüge§ 106Anrechnung von Geldleistungen§ 107Bußgeldvorschrift§ 108Erlass von Verwaltungsvorschriften§ 109Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 110Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn§ 111Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet§ 112Benennung eines Kontos§ 113Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger§ 114Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger§ 115Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten§ 116Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten§ 117Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle§ 118Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten§ 119Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten§ 120Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes§ 121Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes§ 122Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung§ 123Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten§ 124Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes§ 125Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes§ 126Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes§ 127Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes§ 128Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe§ 129Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften§ 130Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes§ 131Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes§ 132Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer§ 133Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen§ 134Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit§ 135Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrAnlageAnlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags

Teil 1 Einleitende Vorschriften

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

§ 2 Regelung auf Grund Gesetzes

(1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Wehrdienstzeit

(1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsächlichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 58 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Nationalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.

(2) Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.

Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 4 Zweck und Arten

(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst

1.

die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 5),

2.

die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4),

3.

den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 7),

4.

die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und

5.

Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14).

(3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst

1.

die Übergangsgebührnisse,

2.

die Ausgleichsbezüge,

3.

die Übergangsbeihilfe,

4.

den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,

5.

den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,

6.

die Einmalzahlungen nach § 105.

§ 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

(1) Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.

(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.

(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – teilzunehmen.

§ 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung

(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Sofern eine Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.

(2) Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.

(4) Bei internen Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung, die auf Grund ihres Inhalts geeignet sind, für eine Vielzahl von Berufen förderlich zu sein (Basisqualifizierungen) ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 eine vorherige Berufsberatung nicht notwendig. Zu den Basisqualifizierungen zählen nicht Maßnahmen zur Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen. Über die Eignung einer Maßnahme im Sinne des Satzes 1 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle.

§ 7 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

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