Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2011-06-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:

1.

Filzen,

2.

Klöppeln,

3.

Posamentieren,

4.

Sticken,

5.

Stricken,

6.

Weben.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Textile Rohstoffe und Produkte,

2.

Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,

3.

Experimentelles Arbeiten,

4.

Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

5.

Anwenden von Fertigungstechniken,

6.

Instandsetzen von Produkten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:

1.

Gestalten von Filzen,

2.

Herstellen von Filzen

3.

Fertigstellen von Filzen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:

1.

Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,

2.

Herstellen von Klöppelspitzen,

3.

Fertigstellen von Klöppelspitzen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:

1.

Gestalten und Konstruieren von Posamenten,

2.

Herstellen von Posamenten,

3.

Fertigstellen von Posamenten;

Abschnitt E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:

1.

Gestalten von Stickereien;

2.

Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,

3.

Fertigstellen von Stickereien;

Abschnitt F

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:

1.

Gestalten und Konstruieren von Gestricken,

2.

Herstellen von Gestricken,

3.

Konfektionieren von Gestricken;

Abschnitt G

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:

1.

Gestalten und Konstruieren von Geweben,

2.

Herstellen von Geweben,

3.

Fertigstellen von Geweben;

Abschnitt H

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.

Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,

7.

Beraten von Kunden,

8.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.

Verkaufen von Produkten.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

technische Unterlagen anfertigen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte planen und festlegen,

c)

Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,

d)

Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,

e)

Fertigungstechniken anwenden,

f)

Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,

g)

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

h)

fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

2.

dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;

3.

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.

die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Filzen

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.

Herstellen und Präsentieren,

2.

Gestalten und Konstruieren,

3.

Planen und Fertigen,

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,

b)

Entwürfe erstellen und umsetzen,

c)

Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,

d)

Filzproben und Vorfilze erstellen,

e)

Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,

f)

unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,

g)

Effekte durch Nachbehandlung erzielen,

h)

Filzteile fertigstellen,

i)

Produkte präsentieren sowie

j)

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

2.

für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken;

3.

der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Kunden beraten,

b)

Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,

c)

Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,

d)

Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie

e)

technische Unterlagen erstellen

2.

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,

b)

materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,

c)

Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,

d)

Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie

e)

Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen

2.

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klöppeln

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.

Herstellen und Präsentieren

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