Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-03-16
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin vorhanden sind, um als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung die Verantwortung für die Verwirklichung tierpflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Zielsetzungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Planen, Koordinieren und Unterweisen tierpflegerischer Tätigkeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;

2.

Mitwirken an Entscheidungsprozessen bei der Planung von Baumaßnahmen, technischen Einrichtungen und Anlagen; Einrichten von Arbeitsstätten; Gestalten von Arbeitsplätzen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen;

3.

Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Planen des Personaleinsatzes; Planen, Koordinieren und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, insbesondere im Hinblick auf Zeitmanagement und kostenbewusstes Handeln; Überwachen der Kostenentwicklung; Beschaffen, Lagern und Disponieren von Material und Betriebsmitteln; Gewährleisten der Einhaltung von Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften sowie fachbezogener Rechtsvorschriften; Mitwirken bei der Entwicklung von Qualitätsstandards, Anwenden und Gewährleisten ihrer Einhaltung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen und übergeordneten Stellen; Organisieren und Optimieren von Kundenkontakten;

4.

Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer Motivation entsprechend den Unternehmenszielen; Fördern von Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Beherrschen von Kommunikation und Konfliktmanagement; Delegieren von Aufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Verantworten der Ausbildung zugeteilter Auszubildender; Einführen neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihren Arbeitsbereich; Beurteilen von Einzelnen und Gruppen; Fördern systematischer Weiterbildung und Personalentwicklung.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.

eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tierpflegerin“ oder

2.

eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der Tierpflege verwandten anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.

eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

4.

eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.

das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2.

mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.

(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Tierpflegemeisters/einer Geprüften Tierpflegemeisterin nach § 1 Absatz 2 beinhalten.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst:

1.

Grundlegende Qualifikationen,

2.

Handlungsspezifische Qualifikationen,

3.

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.

(2) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.

Grundlegende Qualifikationen und

2.

Handlungsspezifische Qualifikationen.

(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.

(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssimulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach § 5 zu prüfen.

(5) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

§ 4 Grundlegende Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1.

Rechtsbewusstes Handeln,

2.

Betriebswirtschaftliches Handeln,

3.

Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;

2.

Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;

3.

Berücksichtigen rechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;

4.

Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;

5.

Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;

6.

Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse sowie des Datenschutzes.

(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen die Auswirkungen unterschiedlicher Unternehmensformen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;

2.

Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;

3.

Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;

4.

Anwenden von Methoden der Entgeltfindung;

5.

Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

(4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;

2.

Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;

3.

Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;

4.

Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;

5.

Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungen und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;

6.

Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.

(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsbereichen soll jeweils mindestens 90 Minuten und insgesamt höchstens fünf Stunden betragen.

(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist in folgenden Handlungsfeldern zu prüfen:

1.

Betriebstechnik,

2.

Betriebsorganisation,

3.

Führung und Personal.

(2) Die Handlungsfelder enthalten folgende Handlungsbereiche:

1.

Handlungsfeld „Betriebstechnik“:

a)

Planung, Beschaffung und Bau,

b)

Betrieb, Einsatz und Instandhaltung;

2.

Handlungsfeld „Betriebsorganisation“:

a)

Kostenwesen,

b)

Anwenden von Methoden der Planung und Kommunikation,

c)

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,

d)

Recht;

3.

Handlungsfeld „Führung und Personal“:

a)

Personalführung,

b)

Qualitätsmanagement,

c)

Mitarbeiterunterweisung.

(3) Das Handlungsfeld „Betriebstechnik“ umfasst folgende Qualifikationen:

1.

Im Handlungsbereich „Planung, Beschaffung und Bau“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Planen und Errichten von Tierhaltungsbereichen beratend mitwirken, diese einrichten, in Betrieb nehmen und dabei betriebswirtschaftliche Grundsätze berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)

Mitwirken bei der Bedarfsermittlung,

b)

Abstimmen mit anderen Betriebsbereichen sowie Institutionen und Geschäftspartnern,

c)

Mitwirken bei der Auswahl von Betriebsmitteln,

d)

Planen und Einrichten von Tierhaltungsbereichen,

e)

Einrichten von Arbeitsstätten,

f)

Mitwirken bei der Planung und Überwachen von Baumaßnahmen,

g)

Durchführen von Funktionsprüfungen, Bewerten der Funktionsfähigkeit,

h)

Erstellen von Dokumentationen und Bestandsplänen;

2.

im Handlungsbereich „Betrieb, Einsatz und Instandhaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass der ordnungsgemäße Betrieb von Tierhaltungsbereichen gewährleistet werden kann; dazu sollen die zweckentsprechende und sichere Verwendung von technischen Geräten und Anlagen beurteilt, Störungen, Schäden und Gefährdungspotenziale festgestellt und deren Beseitigung veranlasst werden können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)

Vorbereiten, Beurteilen und Kontrollieren von Tierhaltungsbereichen,

b)

Einleiten und Kontrollieren von regelmäßigen und ereignisorientierten Inspektionen, Dokumentieren von Ergebnissen und Beurteilen von Betriebszuständen,

c)

Kontrollieren der Aufbewahrung, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeit von technischen Geräten,

d)

Erstellen von Wartungsplänen sowie Einleiten, Kontrollieren und Dokumentieren von Wartungsarbeiten und Sicherstellen der Pflege von technischen Geräten,

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