Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Tierwirtschaftsmeister und zur Tierwirtschaftsmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unternehmen der Tierwirtschaft oder der Landwirtschaft mit Tierhaltung unterschiedlicher Strukturen folgende Aufgaben eines Tierwirtschaftsmeisters oder einer Tierwirtschaftsmeisterin wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen in den folgenden Bereichen zu reagieren:
Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik: Planen, Kalkulieren und Organisieren der Tierhaltung, der Tierproduktion, der Gewinnung tierischer Produkte, des Technikeinsatzes sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe; Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Qualitätssicherung und der Belange des Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutzes; Vermarkten von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;
Betriebs- und Unternehmensführung: Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für die Tierhaltung, die Tierproduktion und die Gewinnung tierischer Produkte sowie für das Vermarkten von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit; kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleistungen; ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des Gesamtbetriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusammenarbeiten mit anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten von Information und Beratung;
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister oder Tierwirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten Fachrichtung.
§ 2 Fachrichtung
Der Prüfling kann zwischen den Fachrichtungen
Rinderhaltung,
Schweinehaltung,
Geflügelhaltung,
Schäferei oder
Imkerei
wählen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt oder Tierwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Tierwirtschaft, der Landwirtschaft mit Tierhaltung oder vergleichbaren Unternehmen nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,
Betriebs- und Unternehmensführung,
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.
§ 5 Anforderungen im Prüfungsteil „Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung, Zucht und Produktion von Tieren, die Gewinnung tierischer Erzeugnisse einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Marktanforderungen, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchgeführt werden können.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Planen der Haltung, Fütterung und Zucht von Tieren, der Gewinnung tierischer Erzeugnisse entsprechend den Standortverhältnissen unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer nachhaltigen Tierproduktion sowie der betrieblichen und regionalen Erzeugungs- und Vermarktungsstrukturen,
Auswählen und Festlegen der Produktionsverfahren,
Organisieren der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Technikeinsatzes unter Anwendung von Maßnahmen des Tierschutzes und der Qualitätssicherung,
Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe,
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
Entwickeln von Qualitätsstandards; Durchführen der Betriebskontrolle und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
Vermarkten von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleistungen,
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen und Produktionsverfahren,
Berücksichtigen der Wechselbeziehungen zwischen Betrieb, Tierbestand und Umwelt; Anwenden umweltschonender Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung, Verwertung und Entsorgung,
Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen für Produktion, Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Vermarktung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und aus einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, bezogen auf die jeweils nach § 2 gewählte Fachrichtung, Zusammenhänge der Haltung und Produktion von Tieren, der Gewinnung tierischer Produkte und deren Vermarktung in einem komplexen Sinn erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt werden können. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines tierwirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des Absatzes 2; hierbei ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen. Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.
§ 6 Anforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Struktur von Tierwirtschaftsbetrieben,
Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Produktionsverfahren und Dienstleistungen,
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,
Durchführen von Rentabilitätsanalysen,
Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,
Beobachten und Bewerten von Märkten,
Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität,
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Lebensmittelrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation eines Betriebs, dessen Profil der nach § 2 gewählten Fachrichtung entspricht, im ökonomischen Zusammenhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Für die Erfassung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Vorbereitung auf das Fachgespräch stehen 240 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.
§ 7 Anforderungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,
Ausbildung durchführen,
Ausbildung abschließen,
Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie
Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen,
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen,
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie
die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden,
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.
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