Telekommunikationsgesetz
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich§ 2Ziele und Grundsätze der Regulierung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Internationale Berichtspflichten§ 5Meldepflicht§ 6Jahresfinanzbericht§ 7Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung§ 8Ordnungsgeldvorschriften§ 9Internationaler StatusTeil 2MarktregulierungAbschnitt 1Verfahren der Marktregulierung§ 10Marktdefinition§ 11Marktanalyse§ 12Konsultations- und Konsolidierungsverfahren§ 13Regulierungsverfügung§ 14Verfahren der Regulierungsverfügung§ 15Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung§ 16Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen§ 17Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität§ 18Verpflichtungszusagen§ 19Marktprüfungsverfahren für VerpflichtungszusagenAbschnitt 2ZugangsregulierungUnterabschnitt 1Allgemeine Zugangsvorschriften§ 20Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung§ 21Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern§ 22Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit§ 23Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der ReplizierbarkeitUnterabschnitt 2Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht§ 24Diskriminierungsverbot§ 25Transparenzverpflichtung§ 26Zugangsverpflichtungen§ 27Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso§ 28Zugangsvereinbarungen§ 29Standardangebot§ 30Getrennte RechnungslegungUnterabschnitt 3Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht§ 31Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens§ 32Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen§ 33Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen§ 34Migration von herkömmlichen InfrastrukturenUnterabschnitt 4Allgemeine Vorschriften§ 35Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung§ 36VeröffentlichungAbschnitt 3EntgeltregulierungUnterabschnitt 1Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen§ 37Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten§ 38Entgeltregulierung§ 39Maßstäbe der Entgeltgenehmigung§ 40Verfahren der Entgeltgenehmigung§ 41Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung§ 42Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung§ 43Kostenunterlagen§ 44Abweichung von genehmigten Entgelten§ 45Verfahren der Entgeltanzeige§ 46Nachträgliche MissbrauchsprüfungUnterabschnitt 2Allgemeine Vorschriften§ 47Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung§ 48VeröffentlichungAbschnitt 4Regulierung von Endnutzerleistungen§ 49Regulierung von EndnutzerleistungenAbschnitt 5Besondere Missbrauchsaufsicht§ 50Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher MarktmachtTeil 3Kundenschutz§ 51Nichtdiskriminierung, Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen§ 52Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung§ 53Unabhängige Vergleichsinstrumente§ 54Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung§ 55Informationsanforderungen für Verträge§ 56Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung§ 57Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung§ 58Entstörung§ 59Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme§ 60Umzug§ 61Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug§ 62Rechnungsinhalte, Teilzahlungen§ 63Verbindungspreisberechnung§ 64Vorausbezahlung§ 65Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis§ 66Angebotspakete§ 67Beanstandungen§ 68Schlichtung§ 69Abwehr- und Schadensersatzansprüche§ 70Haftungsbegrenzung§ 71Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz§ 72GlasfaserbereitstellungsentgeltTeil 4Telekommunikations- endeinrichtungen und Rundfunkübertragung§ 73Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen§ 74Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze§ 75Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten§ 76Zugangsberechtigungssysteme§ 77StreitschlichtungTeil 5Informationen über Infrastruktur und Netzausbau§ 78Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes§ 79Informationen über Infrastruktur§ 80Informationen über Breitbandausbau§ 81Informationen über künftigen Netzausbau§ 82Informationen über Baustellen§ 83Informationen über Liegenschaften§ 84Gebiete mit Ausbaudefizit§ 85Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen§ 86VerordnungsermächtigungTeil 6Frequenzordnung§ 87Ziele der Frequenzregulierung§ 88Aufgaben§ 89Verordnungsermächtigung§ 90Frequenzplan§ 91Frequenzzuteilung§ 92Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung§ 93Gemeinsame Frequenzzuteilungen§ 94Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen§ 95Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten§ 96Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen§ 97Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf§ 98Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung§ 99Bestandteile der Frequenzzuteilung§ 100Vergabeverfahren§ 101Flexibilisierung der Frequenznutzung§ 102Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht§ 103Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung§ 104Einschränkung der Frequenzzuteilung§ 105Förderung des Wettbewerbs§ 106Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen§ 107Beteiligung in der Gruppe für FrequenzpolitikTeil 7Nummerierung§ 108Nummerierung§ 109Preisangabe§ 110Preisansage§ 111Preisanzeige§ 112Preishöchstgrenzen§ 113Verbindungstrennung§ 114Anwählprogramme (Dialer)§ 115Warteschleifen§ 116Wegfall des Entgeltanspruchs§ 117Auskunftsanspruch§ 118Datenbank für (0)900er-Rufnummern§ 119R-Gespräche§ 120Rufnummernübermittlung§ 121Internationaler entgeltfreier Telefondienst§ 122Umgehungsverbot§ 123Befugnisse der Bundesnetzagentur§ 124Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder VerwaltungsbehördeTeil 8Wegerechte und MitnutzungAbschnitt 1Wegerechte§ 125Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege und ihre Übertragung§ 126Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien§ 127Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien§ 128Mitnutzung und Wegerecht§ 129Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck§ 130Gebotene Änderung§ 131Schonung der Baumpflanzungen§ 132Besondere Anlagen§ 133Spätere besondere Anlagen§ 134Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden§ 135Verjährung der AnsprücheAbschnitt 2Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze§ 136Informationen über passive Netzinfrastrukturen§ 137Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen§ 138Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze§ 139Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsversorgungsnetzen§ 140Einnahmen aus Mitnutzungen§ 141Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe§ 142Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen§ 143Koordinierung von Bauarbeiten§ 144Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten§ 145Netzinfrastruktur von Gebäuden§ 146Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität§ 147Antragsform und Reihenfolge der Verfahren§ 148Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme§ 149Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung§ 150Genehmigungsfristen für Bauarbeiten§ 151VerordnungsermächtigungenAbschnitt 3Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang§ 152Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite§ 153Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite§ 154Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite§ 155Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit von Ausbauzusagen in der FörderungTeil 9Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten§ 156Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten§ 157Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste§ 158Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste§ 159Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten§ 160Feststellung der Unterversorgung§ 161Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten§ 162Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten§ 163UmlageverfahrenTeil 10Öffentliche Sicherheit und NotfallvorsorgeAbschnitt 1Öffentliche Sicherheit§ 164Notruf§ 164aÖffentliche Warnungen§ 165Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen§ 166Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept§ 167Katalog von Sicherheitsanforderungen§ 168Meldung eines Sicherheitsvorfalls§ 169Daten- und Informationssicherheit§ 170Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften§ 171Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten§ 172Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden§ 173Automatisiertes Auskunftsverfahren§ 174Manuelles Auskunftsverfahren§ 175Verpflichtete; Entschädigung§ 176Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten§ 177Verwendung der Daten§ 178Gewährleistung der Sicherheit der Daten§ 179Protokollierung§ 180Anforderungskatalog§ 181Sicherheitskonzept§ 182Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes§ 183Kontrolle und Durchsetzung von VerpflichtungenAbschnitt 2Notfallvorsorge§ 184Anwendungsbereich§ 185Telekommunikationssicherstellungspflicht§ 186Telekommunikationsbevorrechtigung§ 187Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung§ 188Mitwirkungspflichten und Entschädigung§ 189Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung§ 190Kontrolle und Durchsetzung von VerpflichtungenTeil 11Bundesnetzagentur und andere zuständige BehördenAbschnitt 1Organisation§ 191Aufgaben und Befugnisse§ 192Medien der Veröffentlichung§ 193Veröffentlichung von Weisungen§ 194Aufgaben und Rechte des Beirates§ 195Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten§ 196Jahresbericht§ 197Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene§ 198Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union§ 199Bereitstellung von Informationen§ 200Mediation§ 201Wissenschaftliche BeratungAbschnitt 2Befugnisse§ 202Durchsetzung von Verpflichtungen§ 203Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten§ 204Auskunftserteilung§ 205Ermittlungen§ 206Beschlagnahme§ 207Vorläufige Anordnungen§ 208Vorteilsabschöpfung durch die BundesnetzagenturAbschnitt 3VerfahrenUnterabschnitt 1Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur§ 209Entscheidungen der Bundesnetzagentur§ 210Bekanntgabe von AllgemeinverfügungenUnterabschnitt 2Beschlusskammern§ 211Beschlusskammerentscheidungen§ 212Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen§ 213Einleitung, Beteiligte§ 214Verfahren der nationalen Streitbeilegung§ 215Anhörung, mündliche Verhandlung§ 216Betriebs- oder GeschäftsgeheimnisseUnterabschnitt 3Gerichtsverfahren§ 217Rechtsbehelfe§ 218Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur§ 219Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen§ 220Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen RechtsstreitigkeitenUnterabschnitt 4Internationale Aufgaben§ 221Internationale Aufgaben§ 222Anerkannte Abrechnungsstelle für den SeefunkverkehrTeil 12Abgaben§ 223Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung§ 224Frequenznutzungsbeitrag§ 225Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren§ 226Kosten des Vorverfahrens§ 227Mitteilung der BundesnetzagenturTeil 13Bußgeldvorschriften§ 228BußgeldvorschriftenTeil 14Übergangs- und Schlussvorschriften§ 229Geltungsbereich§ 230Übergangsvorschriften
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.
(2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen, sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.
§ 2 Ziele und Grundsätze der Regulierung
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind
die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen,
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze – einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden fördern die Interessen der Nutzer, indem sie
die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von Telekommunikationsdiensten sicherstellen und deren Nutzung fördern,
auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken,
die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren und die Sicherheit der Netze und Dienste gewährleisten,
gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Räumen sowie ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen,
sicherstellen, dass im Bereich der Telekommunikation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen bestehen,
die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union, indem die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden verbleibende Hindernisse für Investitionen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Europäischen Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern,
die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks.
(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren,
gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden,
das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist,
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird und dass sie verschiedene kommerzielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind, gebührend berücksichtigen und
regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen gelockert oder aufgehoben werden, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
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