Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-08-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Auf Grund des § 25 Absatz 1 und 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Bewilligung der Truppenverwendung nichtberechtigter Personen

§ 1 Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes

(1) Die Bewilligung der Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes wird auf Antrag Personen erteilt, die Waren an ausländische Streitkräfte oder an Hauptquartiere liefern.

(2) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die nach § 27 Absatz 3 zuständige Zollstelle (§ 1 Nummer 19 des Gesetzes) kann zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.

(3) In nachfolgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung auch mittels einer schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung im Sinne der §§ 4 und 5 des Gesetzes gestellt werden:

1.

für Waren, die im Auftrag der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Nummer 15 des Gesetzes) eingeführt oder aus Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) oder aus einem Zollverfahren geliefert werden, zur unmittelbaren und vollständigen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere;

2.

für Waren, die lediglich im Einzelfall vollständig an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere geliefert werden sollen; in diesem Fall verlangt die Zollstelle, dass vom Anmelder erstellte Unterlagen mit mindestens folgenden Angaben beigefügt werden, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder in der Zollanmeldung gemacht:

a)

die voraussichtliche Frist für die Lieferung der Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere,

b)

der Lagerort der Waren bis zur Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere und

c)

die Warennummer der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder der Taric-Code sowie Art, Zollwert und Bezeichnung der Waren.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig ist,

2.

der Antragsteller die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bietet,

3.

die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist und insbesondere festgestellt werden kann, dass die Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere geliefert werden,

4.

entsprechend den §§ 146 und 147 der Abgabenordnung angemessene Aufzeichnungen über das Verfahren geführt und aufbewahrt werden,

5.

gewährleistet ist, dass die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Truppenverwendung nicht mit einem zum wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind, und

6.

die von der zuständigen Zollstelle im Einzelfall nach Artikel 190 des Zollkodex (§ 1 Nummer 8 des Gesetzes) festgelegte Sicherheitsleistung erbracht wird.

Erachtet die zuständige Zollstelle die Angaben im Antrag als unzureichend, so kann sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen; insbesondere kann sie eine Ausfertigung des Vertrags mit den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren verlangen, der der Lieferung zugrunde liegt.

(5) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes in Anspruch genommen werden darf. Insbesondere werden festgelegt:

1.

die Waren, für die die Bewilligung gilt;

2.

die Frist, innerhalb derer die Einfuhrwaren den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren übergeben werden müssen;

3.

die Form, in der nachgewiesen werden muss, dass die Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben wurden;

4.

die für die Überführung und die Beendigung des Verfahrens zuständigen Zollstellen sowie die Überwachungszollstelle. Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. In diesem Fall legt die Überwachungszollstelle fest, in welcher Weise sie zu benachrichtigen ist;

5.

Mittel und Methoden der Nämlichkeitssicherung und der zollamtlichen Überwachung sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, Regelungen über den Ort der Lagerung der Einfuhrwaren bis zur Übergabe an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere und der gemeinsamen Lagerung mit Gemeinschaftswaren. Eine gemeinsame Lagerung kann zugelassen werden, sofern die gemeinsam zu lagernden Waren zum selben achtstelligen KN-Code gehören, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale besitzen und es nicht möglich ist, jederzeit den zollrechtlichen Status jeder Warenart festzustellen;

6.

Art und Form der Aufzeichnungen, die der Inhaber der Bewilligung über das Verfahren führen muss, deren Inhalt und der Ort, an dem die Verfahrensaufzeichnungen zu führen sind;

7.

Bestimmungen über die Beförderung von Waren in der Truppenverwendung, für die die Regelungen des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (§ 1 Nummer 8 und 9 des Gesetzes) über die Beförderung von Waren in Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sinngemäß gelten;

8.

die gemäß § 6 des Gesetzes gegebenenfalls bewilligten vereinfachten Verfahren;

9.

die im Einzelfall nach Absatz 4 Nummer 6 festgelegte Sicherheit.

(6) Die Bewilligung wird in den Fällen des Absatzes 2 auf dem amtlichen Vordruck erteilt, in den Fällen des Absatzes 3 durch Annahme der Zollanmeldung. Bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung kann die Entscheidung auch in sonstiger schriftlicher Form mitgeteilt werden. Die Bewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang nachträglich angeforderter Angaben bei den Zollstellen erteilt werden. Wird der Antrag abgelehnt, soll der Antragsteller innerhalb dieser Frist über die Gründe unterrichtet werden.

(7) Unbeschadet des § 3 wird die Bewilligung wirksam mit dem Tag, an dem sie erteilt wird, oder zu einem späteren, in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt. Die Bewilligung ist außer in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu befristen.

(8) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Zollstelle alle Ereignisse mitzuteilen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

(9) Die Rechte und Pflichten eines Bewilligungsinhabers können unter den Voraussetzungen, die die zuständige Zollstelle in der Bewilligung festgelegt hat, auf andere Bewilligungsinhaber übertragen werden, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen, die für dieses Verfahren gelten.

(10) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2009 (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(11) Taric-Code im Sinne dieser Verordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

§ 2 Fristverlängerung

Die in der Bewilligung festgesetzte Frist, innerhalb derer die Waren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere übergeben werden müssen, kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängert werden.

§ 3 Rückwirkende Bewilligung

(1) Bewilligungen nach § 1 können rückwirkend erteilt werden. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Eingangsdatum des Bewilligungsantrags wirksam.

(2) Wird die Erneuerung einer Bewilligung beantragt, die für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilt worden ist, so kann die neue Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde.

(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und

1.

der Antrag nicht mit betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,

2.

die Geltungsdauer, die nach § 1 Absatz 7 Satz 2 festgesetzt worden wäre, nicht überschritten wird,

3.

auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für die Truppenverwendung geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können, die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann und die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist sowie

4.

den neuen rechtlichen Verhältnissen, denen die Waren unterliegen, Rechnung getragen werden kann, indem die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt werden; dazu kann auch eine Zollanmeldung für ungültig erklärt werden, sofern dies erforderlich ist.

In den Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung erteilt wurde, kann eine Zollanmeldung für ungültig erklärt werden, nachdem die Waren überlassen worden sind.

Kapitel 2 Anmeldung zur Truppenverwendung

§ 4 Verwendung des Einheitspapiers

(1) Bei der Anmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind die Exemplare Nummer 6, 7 und 8 sowie ein zusätzliches Exemplar Nummer 6 des Einheitspapiers (§ 1 Nummer 20 des Gesetzes) zu verwenden.

(2) Das Einheitspapier als Anmeldung zur Truppenverwendung ist unter Beachtung der Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung über die Verwendung des Einheitspapiers und der sonstigen Regelungen bezüglich des Warenverkehrs über die Grenze, insbesondere der Außenhandelsstatistik, auszufüllen. Die für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Bestimmungen der in Satz 1 genannten Regelungen sind sinngemäß anzuwenden. Für die Codierung der Anmeldung zur Truppenverwendung in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.

(3) Für die Verwendung des Einheitspapiers als Anmeldung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zur Beendigung der Truppenverwendung gelten die Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel VII und IX). Für die Codierung der Truppenverwendung als vorangegangenes Zollverfahren in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.

§ 5 Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen

(1) Der Zollanmeldung zur Truppenverwendung einer nichtberechtigten Person gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird,

2.

die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der angemeldeten Waren nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel V Kapitel 8),

3.

außer in den Fällen des § 1 Absatz 3 die schriftliche Bewilligung für die Truppenverwendung, bei Anwendung des § 3 Absatz 1 eine Kopie des Bewilligungsantrags. Die Zollstelle kann zulassen, dass die Bewilligung oder die Kopie des Bewilligungsantrags nicht vorgelegt werden muss, sondern der Zollstelle zur Verfügung gehalten wird.

Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Dazu zählen insbesondere Unterlagen nach dem Außenwirtschafts- oder Marktordnungsrecht sowie dem Recht der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.

(2) Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, dass die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden. Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.

§ 6 Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung

(1) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes erforderliche Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung kann bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen aus Drittländern aus Anlass von Versetzungen in den Geltungsbereich des Gesetzes durch den schriftlichen Versetzungsbefehl der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ersetzt werden. Die Zollstelle kann in diesen Fällen eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, ob die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.

(2) Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen aus Drittländern, für die die Truppenverwendung durch eine vorübergehende Ausfuhr in ein Drittland endete, ist keine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung erforderlich, wenn die von den Behörden der ausländischen Streitkräfte in Deutschland ausgestellte Registrierbescheinigung mitgeführt wird.

Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung

Abschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere

Unterabschnitt 1 Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung

§ 7 Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen

(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn diese Personen

1.

auf den Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren zur Verfügung gestellt wurden, tätig sind oder

2.

aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind.

(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

§ 8 Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere

(1) An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens (§ 1 Nummer 4 des Gesetzes) abgegeben werden: 1.Zigaretten200 Stück je Person und Woche,2.Kaffee2,5 Kilogramm je Person und Monat,3.Kaffee-Extrakte250 Gramm je Person und Monat,4.Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 38 Volumenprozent oder mehr

6 Liter je Person und Monat,5.Kraftstoff50 Liter je Fahrzeug und Monat,6.sonstige Waren bis zu einem Wert von 75 Euro je einzelner Ware

unbegrenzt. An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäftigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens abgegeben werden. Eine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1 oder des Zivilpersonals nach Satz 2 möglich, wenn dieser oder diese im Auftrag handelt und die Mengen, die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt werden, dadurch nicht überschritten werden.

(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

(3) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die Hauptquartiere gleichgestellt ist die Abgabe an Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 bis zu der in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Menge gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens.

§ 9 Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen

(1) Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere an nichtberechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.

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