Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren
Eingangsformel
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte verordnet aufgrund
- des § 27 Absatz 1 und des § 46 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 1 S. 1980), § 27 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853) und § 46 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1969 (BGBl. II S. 2117),
- des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, und Absatz 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6, zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 1, zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580):
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre
die Zulassung des Befahrens,
die Anforderungen an die Befähigung eines Schiffsführers,
die Kennzeichnung und Bezeichnung eines Fahrzeugs,
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Besatzung eines Fahrzeugs,
das Verhalten im Verkehr und
die Maßnahmen zur Abwehr von strom- und schifffahrtspolizeilichen Gefahren.
§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten:
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
Sportbootführerscheinverordnung: Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
Binnenschiffspersonalverordnung: Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
Fährenbetriebsverordnung: Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Wasserskiverordnung: Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
Talsperren:
die Edertalsperre und die Diemeltalsperre; zu den Talsperren gehören die zusammenhängenden Wasserflächen, die Inseln und die im Eigentum des Bundes stehenden Ufer- und Stauraumflächen,
Sportfahrzeug:
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 15,00 m aufweist, und das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird, ausgenommen ein Segelsurfbrett, ein Amphibienfahrzeug, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Tragflügelboot,
Fahrgastschiff:
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Personen gebaut und eingerichtet ist,
Wasserskizugboot:
ein Fahrzeug zum Ziehen von Wasserskiläufern,
Wassermotorrad:
ein Kleinfahrzeug, das als Personal Water Craft wie „Wasserbob", „Wasserscooter", „Jetbike" oder „Jetski" bezeichnet wird, oder ein sonstiges gleichartiges Fahrzeug,
Stauraum:
eine Fläche, die im Rahmen wechselnder Wasserstände bis zum Höchststau überflutet wird.
Kitesurfen:
jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet.
§ 3 Zugelassene Fahrzeuge
(1) Das Befahren der Talsperren ist mit anderen als den in Satz 2 bezeichneten Fahrzeugen verboten. Das Befahren der Talsperren ist mit Fahrzeugen der folgenden Arten zugelassen (zugelassene Fahrzeuge):
einem Sportfahrzeug, mit Ausnahme eines
Fahrzeuges mit Verbrennungsmotor, Gasmotor oder mit Stromgenerator,
Haus- und Wohnbootes, Tauch- und Flugbootes, Luftkissenfahrzeuges, Tragflügelbootes sowie Amphibienfahrzeuges,
einem Fahrzeug der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerks im Rettungseinsatz und zu Ausbildungszwecken,
einem Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei sowie
einem Fahrzeug, das eine Befahrenserlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes nach Absatz 3 besitzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist das Befahren der Talsperren gestattet, wenn sich der Motor nicht im betriebsklaren Zustand befindet und kein Treibstoff im Tank vorhanden ist.
(3) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann das Befahren der Talsperren mit weiteren Fahrzeugen, insbesondere mit Fahrgastschiffen, Fähren und Fahrzeugen der berufsmäßigen Fischerei, im Einzelfall zulassen. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden. Für ein Wassermotorrad darf eine Erlaubnis nur für den Einsatz als Wasserskizugboot nach der Wasserskiverordnung erteilt werden.
§ 4 Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren
(1) Ein zugelassenes Fahrzeug darf über Nacht nur an einem genehmigten Steg oder einer genehmigten Boje stillliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs am freien Ufer über Nacht zulässig, wenn es in einem Abstand von mehr als 100 m zu der nächstgelegenen Steganlage oder Anlegestelle ans Ufer gezogen wird und gegen Abtreiben gesichert ist. Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen. Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für einzelne Ufer- und Stauraumbereiche das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs über Nacht untersagen.
(3) Das Übernachten an Bord eines Fahrzeugs ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist das Übernachten an einer Steganlage erlaubt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
die Abfallentsorgung an Land ist gewährleistet,
an Land sind sanitäre Einrichtungen vorhanden und
die Steganlage ist beleuchtet.
(4) Ein Sondertransport bedarf einer Erlaubnis nach § 1.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
§ 5 Befähigung und Eignung von Schiffsführer und Besatzung
(1) Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen (Schiffsführer). Der Schiffsführer muss nicht gleichzeitig der Rudergänger sein.
(2) Ein Schiffsführer ist geeignet, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Fahrzeugs besitzt. Der Schiffsführer auf einem Fahrzeug mit Antriebsmaschine muss mindestens 16 Jahre alt sein. Bei einem Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffsführer zu überzeugen, soweit der Minderjährige nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung erforderliche Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen verfügt.
(3) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
(4) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person besetzt ist und der Rudergänger im Falle eines Fahrzeugs mit einer Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt die dort festgelegte Altersgrenze nicht auf Mietbooten mit Elektromotor.
(6) Abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, der Binnenschiffspersonalverordnung ist zum Führen
eines Fahrgastschiffs ein Kleinschifferzeugnis,
einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung ausreichend.
(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen.
§ 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,
das nur mit Muskelkraft fortbewegt wird,
bis zu 5,50 m Länge, das nur unter Segel fortbewegt werden kann, oder
mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,
der § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.
§ 7 Bezeichnung der Fahrzeuge
In der Nacht und bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug die nach Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen. Dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegt.
§ 8 Abweichungen von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(1) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für eine Fähre von den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Fährenbetriebsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Höhe eines zugelassenen Fahrzeugs über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.
§ 9 Allgemeines Verhalten
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat auf den Talsperren alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
die Gefährdung von Menschenleben,
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in den Talsperren oder an ihren Ufern,
die Behinderung der Schifffahrt
zu vermeiden. Jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt ist zu verhindern
(2) Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Bei einer Radarfahrt gilt zusätzlich § 6.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein Fahrzeug ohne Radar muss anhalten, sobald es mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann.
(3) Der Schiffsführer muss sich unter Berücksichtigung der wechselnden Wasserstände revierkundig machen.
(4) Der Schiffsführer und die übrigen Besatzungsmitglieder haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von den Beschäftigten des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erteilt werden.
(5) Der Schiffsführer hat einen Unfall, an dem sein Fahrzeug beteiligt ist, insbesondere eine Beschädigung fremden Eigentums durch sein Fahrzeug oder das Sinken seines Fahrzeuges unverzüglich dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der Wasserschutzpolizei zu melden.
§ 10 Gesperrte Wasserflächen
(1) Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden:
der durch Bojen abgegrenzte Bereich
vor den Sperrmauern,
der Diemeltalsperre in der Itterbucht oberhalb der Verbindungslinie zwischen See-km 6,00 (Südufer) und See-km 9,00 (Nordufer bei Kotthausen),
am Weißen Stein am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 25,25 bis See-km 25,45;
die durch Bojen abgegrenzten öffentlichen Badeflächen;
die durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche
am linken Ufer der Edertalsperre von See-km 31,80 bis See-km 33,10 (Taucherzone 1) und von See-km 35,30 bis See-km 36,00 (Taucherzone 2);
am rechten Ufer der Diemeltalsperre von See-km 5,00 bis See-km 5,30;
das durch Bojen abgegrenzte Wasserskigebiet am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 30,00 bis See-km 31,00;
die durch Tafeln abgegrenzte Zone 1 des Naturschutzgebietes „Ederseeufer bei Herzhausen" am rechten Ufer von See-km 8,00 bis See-km 8,80.
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