Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2003-10-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1

Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist und deren Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I S. 2046) angepasst sowie durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3473) auf Euro umgestellt worden ist, in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis V dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2106 - 2110

Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche  H in qm (Nummer 1.1.7) und beträgt in EUR  - bis 100 qm Heizfläche1,64 x H + 59,61, - über 100 qm bis 500 qm Heizfläche0,67 x H + 153,38, - über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche0,56 x H + 204,33, - über 3.000 qm Heizfläche0,51 x H + 340,90, b)bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in EUR0,07 x N + 59,61.1.1.3Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form24,93 EUR.1.1.4Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag82,38 EUR.1.1.5Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb a)mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus, mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden oder44,45 EUR.b)ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden82,38 EUR.1.1.6Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt  - bis 50 Liter48,78 EUR, - über 50 Liter bis 400 Liter56,91 EUR, - über 400 Liter bis 2.000 Liter76,96 EUR, - über 2.000 Liter bis 5.000 Liter102,43 EUR, - über 5.000 Liter bis 10.000 Liter121,94 EUR, - über 10.000 Liter121,94 EUR, und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter11,38 EUR.

H = n x l x d(tief)a x pi. Es bedeuten: n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b n(tief)max = --------------, 2 x d(tief)a l mittlere beheizte Länge der Rohre in m, d(tief)a Rohraußendurchmesser in m, b Breite der Rohrwand in m. eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. 1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in qm die Fläche d(tief)a H = n x l x ---------- x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x (----------------- + t - d(tief)a), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.

Anhang II Gebühren für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2111 - 2113)

Für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben:

1.2.1.1bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV -für die 2. Prüfung85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, -für die 3. bis 10. Prüfung75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, -für die 11. bis 20. Prüfung50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, -für die 21. und jede weitere Prüfung25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1. Die Berechnung der Gebühr beginnt mitder Prüfung des größten Umfangs.1.2.1.2bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV -für die 2. Prüfung85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, -für die 3. und jede weitere Prüfung75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.Die Berechnung der Gebühr beginntmit der Prüfung des größten Umfangs.

1.2.3Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor -für die Innenbesichtigung als wiederkehrende innere Prüfung1,00, -für die Druckprüfung als wiederkehrende Festigkeitsprüfung0,90.

2.1.1Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart201,61 EUR.2.1.2Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen - für den ersten Füllstand170,18 EUR,- für den zweiten Füllstand85,09 EUR,- für den dritten und jeden weiteren Füllstand48,23 EUR.

Anhang III Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2114 - 2116

Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1.2Grundgebühr Art der AufzugsanlageGrundgebühr in EURGruppe I:113,81Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV Gruppe II:113,81a)Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um - Mühlenaufzüge oder - Behindertenaufzüge handeltb)Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichVc)Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichVd)Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV Gruppe III:124,66Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt 1.3Prüfungsfaktoren Art der PrüfungPrüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe IIIIII1.3.1Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV   1.3.1.1Prüfung der ersten Aufzugsanlage-1,551,551.3.1.2Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist-1,401,401.3.2Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV   1.3.2.1Prüfung der ersten Aufzugsanlage1,001,001,001.3.2.2Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist0,900,900,901.3.3Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV0,500,500,501.4Zuschläge   1.4.1Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle11,38 EUR.1.4.2Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m22,76 EUR.Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. 1.4.3Bei Aufzügen mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg11,38 EUR.Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben. 1.4.4Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg10,84 EUR.1.4.5Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag42,81 EUR.Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. 1.4.6Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang11,38 EUR.1.4.7Bei Aufzügen - mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür, - mit Rampenfahrt, - mit Umgehungsschaltung oder - mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag21,68 EUR.Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet. 1.4.8Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag42,81 EUR.1.4.9Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m20,60 EUR.1.4.10Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag21,68 EUR.1.5Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben.

Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2117 - 2121

Für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden folgende Gebühren erhoben:

1.1.1Grundgebühr  Die Grundgebühr beträgt für  -Lageranlagen mit ortsfesten Tanks11,93 EUR, -Füllstellen71,00 EUR, -Tankstellen23,85 EUR.1.1.2Zuschläge  Die Zuschläge betragen für  -Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank5,42 EUR, -Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung8,67 EUR, -Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil5,42 EUR.1.1.3Prüfungsfaktor  Der Prüfungsfaktor beträgt für die  -Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV1,10, -Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu1,00, -wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV1,00, -angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV1,00.1.1.4Höchstgebühr  Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von  -Lageranlagen mit ortsfesten Tanks880,16 EUR, -Füllstellen187,52 EUR, -Tankstellen96,47 EUR.

2.1.1 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt - bis 10.000 Liter 73,71 EUR, - über 10.000 Liter bis 50.000 Liter 79,67 EUR, - über 50.000 Liter 91,05 EUR. 2.1.2 Prüfungsfaktor 2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die - Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise 1,60, - Montageprüfung 1,60, - äußere Prüfung 1,00, - innere Prüfung 1,00, - Prüfung der Innenbeschichtung 2,10, - Dichtheitsprüfung 1,40, - Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,20, - Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,30. 2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die - äußere Prüfung 0,90, - innere Prüfung 1,60, - Prüfung der Innenbeschichtung 1,40, - Dichtheitsprüfung 1,30, - Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,10, - Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,20.

3.1.1Grundgebühr  Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt  -bis 5.000 cbm127,90 EUR, -über 5.000 cbm bis 10.000 cbm218,41 EUR, -über 10.000 cbm bis 20.000 cbm298,08 EUR, -über 20.000 cbm298,08 EUR, und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm48,78 EUR.3.1.2Prüfungsfaktor 3.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die  -Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen1,30, -Bau- und Montageprüfung2,70, -äußere Prüfung1,10, -Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens2,70, -Standdruckprobe1,00, -Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.)1,00, -Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung0,80, -Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird0,50.3.1.2.2Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die  -äußere Prüfung0,90, -innere Prüfung1,50, -Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens1,40, -Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung0,80, -Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird0,30.

explosionsgeschützte Bauart in EURnormale Bauart in EURfür jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) mit einer Leistung  - bis zu 15 kW13,557,59,- über 15 kW25,4713,01und für jede Leuchte4,343,25.Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.5.1.2Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:5.1.2.1für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen - je Förder- und Abgabeeinheit39,02 EUR,- je Zusatzeinrichtung (z. B. Mess- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung)19,51 EUR;5.1.2.2für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet7,59 EUR;5.1.2.3für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrückführsystemen je Einzelanlage19,51 EUR;5.1.2.4für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungennach Zeitaufwand.5.2Einrichtungen für den Blitzschutz für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage - eine Grundgebühr von36,32 EURund - ein Zuschlag für jede Trennstelle von erhoben.7,59 EUR5.3Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz5.3.1Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: - Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung4,88 EUR,- Funktionsprüfung für den ersten Tank69,38 EUR,- Zuschlag für jeden weiteren Tank22,76 EUR,- Zuschlag für jede Fremdstromanlage11,38 EUR,- Zuschlag für jede Anode11,38 EUR.5.3.2Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: - Messung des spezifischen Bodenwiderstands69,38 EUR,- Messung des Tank-/Bodenpotenzials je Tank38,48 EUR,- Ermittlung des Ausbreitungswiderstands je Tank20,06 EUR.

Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2122

Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden folgende Gebühren erhoben:

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