Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit den §§ 42a und 42c der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) neugefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeines§ 1Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung§ 2Teile des Fortbildungsabschlusses§ 3Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen§ 4Gliederung der Prüfung§ 5Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den PrüfungsteilenAbschnitt 2Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“§ 6Prüfungsbereiche§ 7Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer§ 8Mündliche Ergänzungsprüfung§ 9Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“§ 10Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“Abschnitt 3Prüfungsteil „Betriebliches Management“§ 11Prüfungsbereiche§ 12Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer§ 13Mündliche Ergänzungsprüfung§ 14Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“§ 15Prüfungsbereich „Personalorganisation“§ 16Prüfungsbereich „Personalführung“Abschnitt 4Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“§ 17Gegenstand des Prüfungsteils§ 18Projektantrag§ 19Bestandteile des Prüfungsteils§ 20QualifikationsinhalteAbschnitt 5Bewerten der Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung§ 21Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 22Bewerten der Prüfungsleistungen§ 23Bestehen der Prüfung, Gesamtnote§ 24Zeugnisse§ 25Wiederholung der PrüfungAbschnitt 6Schlussvorschriften§ 26Übergangsvorschriften§ 27Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2Zeugnisinhalte
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ und „Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist,
Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden und
in Betrieben unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Aufgabenstellung für verschiedene Veranstaltungsformen
die technische Umsetzung von Veranstaltungen zu konzipieren, zu planen, zu leiten und zu evaluieren sowie
die Betriebsorganisation mitzugestalten und Führungsaufgaben wahrzunehmen.
(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 3 folgende Aufgaben:
Realisieren veranstaltungstechnischer Projekte:
Erstellen, Kommunizieren und Präsentieren von technischen Veranstaltungskonzepten zur Umsetzung der Veranstaltungsintention unter Berücksichtigung der künstlerischen, gestalterischen, technischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Anforderungen und unter Einbeziehung der Beteiligten sowie aktueller fachlicher Entwicklungen,
verantwortliches Planen der Umsetzung eines technischen Veranstaltungskonzeptes aus technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht in Zusammenarbeit mit den Beteiligten und unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Sicherheit,
Leiten der Umsetzung der technischen Planungen in allen Veranstaltungsphasen, insbesondere bei Aufbau, Durchführung und Abbau, mit dem Ziel, die Vorgaben zu erfüllen, die Sicherheit der Beteiligten zu erreichen sowie die Motivation und Arbeitsbereitschaft der Beteiligten zu fördern, unter Berücksichtigung sich ändernder Gegebenheiten,
Abschließen von technischen Veranstaltungsprojekten durch Nachbereiten, Evaluieren und Dokumentieren der technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Abläufe,
Gestalten der Betriebs- und Unternehmensorganisation:
Steuern, Überwachen und Optimieren der betrieblichen Abläufe, dabei die Qualitätssicherung berücksichtigen und Unternehmensziele verfolgen; Analysieren von betrieblichen Bedarfen und Risiken, Planen von Einnahmen, Ausgaben und Investitionen sowie Begleiten unternehmerischer Entscheidungsprozesse,
Organisieren der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb, einschließlich Sicherstellen der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzen daraus resultierender Maßnahmen,
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Zuordnen von Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer individuellen Voraussetzungen und betrieblicher Vorgaben; Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln, Fördern der Motivation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Entscheidungsprozessen; Vorbereiten und Organisieren der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
Organisieren der Prüfung und Instandhaltung von Anlagen und Arbeitsmitteln zur Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsbereitschaft, insbesondere bei sicherheitstechnischen Einrichtungen; Überwachen der Verfügbarkeit der Arbeitsmittel und des Materials sowie von deren Beschaffung, Transport, Lagerung und Entsorgung,
Beobachten und Bewerten der Entwicklung der Veranstaltungsmärkte, insbesondere der Technik, der Veranstaltungs- und Darstellungsformen sowie des Verhaltens von Wettbewerbern am Markt.
(5) Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“ nach den §§ 6 bis 10, der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Betriebliches Management“ nach den §§ 11 bis 16 sowie den Anforderungen des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17 bis 20.
(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik“ oder „Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ vorangestellt.
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
Für den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik ist Folgendes erforderlich:
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3.
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der Prüfung des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.
§ 4 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung nach § 2 gliedert sich in drei Prüfungsteile:
Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ nach den §§ 6 bis 10,
Prüfungsteil „Betriebliches Management“ nach den §§ 11 bis 16 sowie
Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17 bis 20.
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42c der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist:
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik,
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Nach der Zulassung zur Prüfung können die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“ und „Betriebliches Management“ abgelegt werden.
(2) Den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ kann nur ablegen, wer nachweist, dass er oder sie
den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ abgelegt hat und
über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis erworben hat.
(3) Alle Prüfungsteile müssen innerhalb von fünf Jahren gerechnet ab dem ersten Tag der Prüfung des ersten Prüfungsbestandteils abgelegt werden. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
(4) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Meisters für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ oder einer „Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik“ nach § 1 Absatz 3 und 4 aufweisen. Im Fall der Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 soll zusätzlich nachgewiesen werden, dass die zu prüfende Person Tätigkeiten ausgeübt hat, die für die berufliche Handlungsfähigkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik notwendig ist.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Abschnitt 2 Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“
§ 6 Prüfungsbereiche
Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte (§ 9) und
Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte (§ 10).
§ 7 Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer
(1) Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“ und „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ gestellt. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben ohne Antwortvorgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.
§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Die zu prüfende Person kann für eine der beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und
keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „ungenügend“ bewertet worden ist.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für den Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die Situationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung für den Prüfungsbereich, für den die mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 9 Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“
(1) Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hinsichtlich der räumlichen, technischen und sicherheitstechnischen Realisierbarkeit bewerten zu können, Lösungen für die Umsetzung und Alternativen entwickeln zu können sowie technische Planungsunterlagen erstellen zu können. Dabei sollen unterschiedliche Veranstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Bewerten von Konzepten und Entwickeln von Varianten,
Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf baurechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen,
Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umsetzung von Veranstaltungskonzepten und der künstlerischen Idee,
Projektieren von nicht stationären elektrischen Anlagen der Veranstaltungstechnik,
Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medientechnik,
Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge sowie an Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen und Bewerten statischer Nachweise,
Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienkonzepten sowie von besonderen szenischen Vorgängen und Effekten hinsichtlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbarkeit,
Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleistungen und Logistik von Veranstaltungen,
Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger Vorgänge und
Erstellen von Kostenschätzungen.
§ 10 Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“
(1) Im Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorgaben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausführungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern zu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungsplanung überwachen zu können. Dazu gehört, Kommunikation gewährleisten und Absprachen treffen zu können sowie das Sicherheitsmanagement zu beherrschen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten.
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Auswerten von Planungsunterlagen und technischen Vorgaben,
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