Waffengesetz
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen§ 2Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste§ 3Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und JugendlicheAbschnitt 2Umgang mit Waffen oder MunitionUnterabschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse§ 4Voraussetzungen für eine Erlaubnis§ 5Zuverlässigkeit§ 6Persönliche Eignung§ 6aNachbericht§ 6bMitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden§ 7Sachkunde§ 8Bedürfnis, allgemeine Grundsätze§ 9Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und AnordnungenUnterabschnitt 2Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, AusnahmenAusnahmen§ 10Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen§ 11Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat§ 12Ausnahmen von den ErlaubnispflichtenUnterabschnitt 3Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen§ 13Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken§ 14Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen§ 15Schießsportverbände, schießsportliche Vereine§ 15aSportordnungen§ 15bFachbeirat Schießsport§ 16Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege§ 17Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler§ 18Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige§ 19Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen§ 20Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines ErbfallsUnterabschnitt 4Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer§ 21Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel§ 21aStellvertretungserlaubnis§ 22Fachkunde§ 23(weggefallen)§ 24Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht§ 25Verordnungsermächtigungen§ 25aAnordnungen zur Kennzeichnung§ 26Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung§ 27Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten§ 27aSicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung§ 28Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal§ 28aErwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der GewerbeordnungUnterabschnitt 5Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes§ 29Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes§ 30Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten§ 31(weggefallen)§ 32Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass§ 33Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses GesetzesUnterabschnitt 6Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten§ 34Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht§ 35Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote§ 36Aufbewahrung von Waffen oder Munition§ 37Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler§ 37aAnzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis§ 37bAnzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens§ 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme§ 37dAnzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen§ 37eAusnahmen von der Anzeigepflicht§ 37fInhalt der Anzeigen§ 37gEintragungen in die Waffenbesitzkarte§ 37hAusstellung einer Anzeigebescheinigung§ 37iMitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland§ 38Ausweispflichten§ 39Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau§ 39aVerordnungsermächtigung für die ErsatzdokumentationUnterabschnitt 6aBesondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen§ 39bErwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen§ 39cUnbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; VerordnungsermächtigungUnterabschnitt 7Verbote§ 40Verbotene Waffen§ 41Waffenverbote für den Einzelfall§ 42Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen§ 42aVerbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen§ 42bVerbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen§ 42cKontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in VerbotszonenAbschnitt 3Sonstige waffenrechtliche Vorschriften§ 43Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten§ 44Übermittlung an und von Meldebehörden§ 44aBehördliche Aufbewahrungspflichten§ 45Rücknahme und Widerruf§ 46Weitere Maßnahmen§ 47Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht§ 48Sachliche Zuständigkeit§ 49Örtliche Zuständigkeit§ 50(weggefallen)Abschnitt 4Straf- und Bußgeldvorschriften§ 51Strafvorschriften§ 52Strafvorschriften§ 52a(weggefallen)§ 53Bußgeldvorschriften§ 54EinziehungAbschnitt 5Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes§ 55Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten§ 56Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher§ 57KriegswaffenAbschnitt 6Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften§ 58Altbesitz; Übergangsvorschriften§ 59Verwaltungsvorschriften§ 60(weggefallen)§ 60aÜbergangsvorschrift zu den WaffenbüchernAnlage 1 (zu § 1 Abs. 4) BegriffsbestimmungenAnlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
tragbare Gegenstände,
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Abschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition
Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für
Waffen- und Munitionserlaubnisse
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben.
(6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen.
§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
die rechtskräftig verurteilt worden sind
wegen eines Verbrechens,
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
die Mitglied waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
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