Gesetz über das Nationale Waffenregister

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-02-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

§ 1 Zweck des Waffenregisters

(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es

1.

Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie

2.

sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.

(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:

1.

Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und

2.

waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.

(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.

(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie

2.

Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.

(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:

a)

§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

b)

§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,

c)

§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,

d)

§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

e)

§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,

f)

§ 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,

g)

§ 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie

h)

§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,

2.

sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:

a)

§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,

b)

§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,

c)

§ 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,

d)

§ 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,

e)

§ 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,

f)

§ 21a des Waffengesetzes,

g)

§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes,

h)

§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,

i)

§ 30 des Waffengesetzes,

j)

§ 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,

k)

§ 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie

3.

die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,

4.

die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und

5.

die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.

(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde und

2.

Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.

§ 3 Registerbehörde

(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.

(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

(1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unterstützt werden, übermittelt die Registerbehörde der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

1.

die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten sowie

2.

die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen berechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein konkretes Übermittlungsersuchen stellen.

(2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nicht-personenbezogene Daten der Waffen und der wesentlichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister erforderlich ist.

Abschnitt 2 Datenbestand des Waffenregisters

§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister

Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass

1.

ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,

2.

eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,

3.

die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis

a)

erteilt,

b)

nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder

c)

versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von

aa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder

bb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,

4.

die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:

a)

ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,

b)

ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder

c)

ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,

5.

die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch

a)

Rücknahme,

b)

Widerruf,

c)

Zeitablauf,

d)

Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,

e)

anderweitige Aufhebung oder

f)

auf andere Weise,

6.

die Waffenbehörde

a)

Beschränkungen erlässt,

b)

Nebenbestimmungen erlässt oder

c)

Anordnungen erlässt,

7.

gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,

8.

der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder

9.

die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.

§ 6 Grunddaten des Waffenregisters

(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:

1.

der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,

2.

zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):

a)

Nachname,

b)

frühere Namen,

c)

Geburtsname,

d)

Vornamen,

e)

Doktorgrad,

f)

Geburtsdatum und Geburtsort,

g)

Geschlecht,

h)

jede Staatsangehörigkeit,

i)

Todesdatum sowie

j)

Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),

3.

zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):

a)

Namen oder Firma,

b)

frühere Namen oder Firma,

c)

Anschrift und

d)

bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,

4.

zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):

a)

Herstellerbezeichnung,

b)

Modellbezeichnung,

c)

Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

d)

Seriennummer,

e)

Jahr der Fertigstellung,

f)

Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,

g)

Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und

h)

Art der Waffe,

5.

zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),

6.

die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,

7.

Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn

a)

Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,

b)

mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),

c)

eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder

d)

eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.

(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert

1.

die Bezeichnung der Waffenbehörde,

2.

die Anschrift der Waffenbehörde sowie

3.

das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.

§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern

(1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungsnummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten. Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für

1.

Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer,

2.

die Grunddaten der Person: eine Personen-Ordnungsnummer,

3.

die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungsnummer,

4.

die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffenteil-Ordnungsnummer.

(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Daten gespeichert.

(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.

(4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen.

(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.

Abschnitt 3 Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden

§ 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde

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