Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2007-10-18
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um die Aufgaben der Planung und des Baus sowie des Betriebs und der Unterhaltung schiffbarer und nicht schiffbarer Gewässer, im Insel- und Küstenschutz, an Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken sowie im Hochwasserschutz und der Eisabwehr verantwortlich wahrzunehmen. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin und damit die Befähigung:

1.

in Verwaltungen, Verbänden und Unternehmen unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit mit wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Aufgabenstellungen komplexe Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben unter Anwendung von Rechtsvorschriften verantwortungsvoll wahrzunehmen,

2.

die Schnittstellenfunktion zwischen den technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen wahrzunehmen,

3.

ökonomische, ökologische und sozialverträgliche Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen,

4.

sich auf wandelnde Arbeitsmethoden, Anforderungen und Techniken in den unterschiedlichen Arbeitsgebieten einzustellen,

5.

die technische und ökologische Weiterentwicklung im Wasserbau und in der Wasserwirtschaft mitzugestalten,

6.

Entwicklungen in der Aufbau- und Arbeitsorganisation zu berücksichtigen und umzusetzen,

7.

Maßnahmen zur Personalentwicklung zu fördern sowie die Mitarbeiter zu führen,

8.

berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen im Rahmen der Berufsausbildung anzuwenden.

(3) Durch die Prüfung sind die Qualifikationen in den Handlungsbereichen „Planung und Bau“, „Betrieb und Unterhaltung“ sowie „Führung und Organisation“ festzustellen. Dabei soll unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Handelns nachgewiesen werden, die folgenden Aufgaben eines Wasserbaumeisters/einer Wasserbaumeisterin eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.

Überwachen, Prüfen und Dokumentieren des Zustandes der Gewässer und wasserbaulichen Anlagen sowie Erkennen von Störungen und Schäden an diesen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Beseitigung,

2.

Durchführen und Überwachen von Verkehrssicherungsmaßnahmen,

3.

Erstellen und Umsetzen von Programmplanungen und Unterhaltungsplänen,

4.

Berücksichtigen und Umsetzen von Gewässerentwicklungskonzepten und Maßnahmeplänen,

5.

Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren von Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsätzen sowie Gewährleisten von Einsatz- und Betriebsbereitschaft,

6.

Planen, Vorbereiten, Ausschreiben und Vergeben von Aufträgen an Dritte,

7.

Überwachen, Dokumentieren und Abnehmen von Leistungen Dritter,

8.

Planen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung,

9.

Anwenden von Arbeits-, Umwelt-, Gesundheitsschutz- und Ergonomievorschriften,

10.

Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin“.

§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst:

1.

Grundlegende Qualifikationen,

2.

Handlungsspezifische Qualifikationen,

3.

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.

Grundlegende Qualifikationen und

2.

Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:

1.

eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.

eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:

1.

das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2.

zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wasserbaumeisters/einer Geprüften Wasserbaumeisterin nach § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Grundlegende Qualifikationen

(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1.

Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Wasserbaus,

2.

Rechtsbewusstes Handeln,

3.

Betriebswirtschaftliches Handeln,

4.

Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung.

(2) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Wasserbaus“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten sowie die anerkannten Regeln der Technik bei der Lösung wasserbaulicher Aufgaben in der betrieblichen Praxis anwenden und berücksichtigen zu können.

In diesem Rahmen können in den Bereichen Schifffahrt und Wasserstraße, Gewässerausbau, Gewässerpflege und -entwicklung sowie der Gewässerbewirtschaftung folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten und materialspezifischen Eigenschaften bei der Auswahl, Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen,

2.

Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der äußeren Belastungen bei Baumaßnahmen an wasserbaulichen Anlagen,

3.

Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der hydraulischen und dynamischen Beanspruchungen im und am Gewässer,

4.

Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der Auswirkungen von Baumaßnahmen an Gewässern sowie im Küsten- und Inselschutz,

5.

Verstehen und Durchführen von einfachen statischen, hydraulischen und grundbaulichen Berechnungen sowie Bemessung von Bauteilen und Objekten,

6.

Erkennen, Unterscheiden und Beurteilen der maschinen- und elektrotechnischen Antriebs- und Steuertechniken an wasserbaulichen Anlagen,

7.

Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen von nautischen und schiffstechnischen Anforderungen an Wasserstraßen und Schifffahrtswegen,

8.

Unterscheiden, Beurteilen und Berücksichtigen der Wirkungs- und Funktionsweisen von Maschinen und Geräten für wasserbauliche Aufgaben,

9.

Erkennen, Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, Gewässerpflege und -entwicklung sowie zur Gewässerbewirtschaftung einschließlich Hochwasserschutz und Eisabwehr.

(3) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,

2.

Berücksichtigen der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und des Betriebsverfassungsgesetzes,

3.

Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung,

4.

Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen,

5.

Berücksichtigen einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Wasserwegerechts, insbesondere des Bundeswasserstraßengesetzes und der Schifffahrtspolizeiverordnungen,

6.

Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Naturschutz- und Wasserrechts, des Wasserverbandsrechts, des Bodenschutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen,

7.

Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.

(4) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arbeitsabläufe und betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen und Verwaltungen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,

2.

Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,

3.

Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung,

4.

Beachten von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,

5.

Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

(5) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Arbeitsabläufe analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-, Produkt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,

2.

Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,

3.

Planen und Vorbereiten von Präsentationen,

4.

Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,

5.

Anwenden von Projektmanagementmethoden,

6.

Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.

(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben beträgt im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 120 Minuten und in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 jeweils 60 Minuten.

(7) Wurden in nicht mehr als einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Planung und Bau“, „Betrieb und Unterhaltung“ sowie „Führung und Organisation“.

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