Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
Eingangsformel
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzblatt II S. 173), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:
§ 1
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Ermächtigung übertragen, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Verkehr
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