Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen
Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), geändert durch Artikel 142 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:
§ 1
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 2 WaStrG über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen zu erlassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen
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