Verordnung über den Übergang des zur Bundeswasserstraße Rhein gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
gehörenden Altarms Ginsheimer Altrhein auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), § 2 Abs. 1 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 267 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Der Teil "Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)" der Bundeswasserstraße "Rhein" verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über.
§ 2
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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