Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
Metalltechnik,
Kunststofftechnik,
Wärmebehandlungstechnik,
Systemtechnik.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in Anlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin gliedert sich in:
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,
Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,
Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,
Grundlagen der Prüfverfahren,
Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln,
Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,
Durchführen von Prüfungen,
Bewerten von Prüfergebnissen,
Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik sind:
Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,
Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften,
Durchführen metallografischer Untersuchungen,
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften,
Analysieren von Fehlerursachen.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik sind:
Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen,
Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,
Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe,
Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen,
Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
Analysieren von Fehlerursachen.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik sind:
Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften,
Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe,
Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,
Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen,
Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile,
Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
Analysieren von Fehlerursachen.
(7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sind:
Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen,
Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen,
Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen,
Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements,
Analysieren von Prüfergebnissen,
Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen,
Dokumentieren des technischen Systemzustandes,
Analysieren von Fehlerursachen.
(8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen,
Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement,
Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen,
Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Teil 2 Fachrichtungsspezifische Vorschriften
Teil 2.1 Fachrichtung Metalltechnik
§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
Prüfprotokolle zu erstellen,
fachliche Berechnungen durchzuführen,
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Zugversuch,
Härteprüfung,
Sichtprüfung,
Eindringprüfung,
Präparation eines Mikroschliffs und
messmikroskopische Auswertung;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Werkstoff- und Produktprüfung,
Schadensanalyse,
Eigenschaften metallischer Werkstoffe,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen:
mechanisch-technologische Prüfverfahren,
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