Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-01-05
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt und der zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 5 Nummer 1 und Satz 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von denen § 12 Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) eingefügt und § 12 Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 Nummer 1 und Satz 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, verordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:

Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2Feststellung der EignungKapitel 1Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See§ 3Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf SeeKapitel 2Vorgaben für das spätere VorhabenAbschnitt 1AllgemeinesUnterabschnitt 1Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt§ 4Monitoring§ 5Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen§ 6Vermeidung oder Verminderung von Emissionen§ 7Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen§ 8Zeitliche Koordination von Rammarbeiten§ 9Abfälle§ 10Korrosionsschutz§ 11Anlagenkühlung§ 12Abwasser§ 13Ölgehalt des Drainagewassers§ 14Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks§ 15Dieselgeneratoren§ 16Kolk- und KabelschutzUnterabschnitt 2Allgemeine Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs§ 17KennzeichnungUnterabschnitt 3Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs§ 18Seeraumbeobachtung§ 19Bauweise§ 20Verkehrssicherung während der Bauphase§ 21Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte§ 22Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs§ 23Tiefenlage und Überdeckung von parkinternen Seekabelsystemen in einem Vorranggebiet SchifffahrtUnterabschnitt 4Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs§ 24Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen§ 25Hubschrauberlandedeck§ 26FlugkorridoreUnterabschnitt 5Sicherheit und Gesundheitsschutz§ 27Grundsatz§ 28Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz§ 29Eingriff in den Baugrund§ 30Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz§ 31Sonstige PflichtenUnterabschnitt 6Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen§ 32Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln, Rohrleitungen, Konverterplattformen und sonstigen Einrichtungen§ 33Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter FlächenUnterabschnitt 7Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens§ 34Konstruktion§ 35Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten AnlagenAbschnitt 2Besondere Vorgaben für die Fläche N-6.6§ 36Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit KulturgüternTeil 3Feststellung der zu installierenden Leistung§ 37Feststellung der zu installierenden LeistungTeil 4Schlussbestimmungen§ 38Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Für die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 , der am 18. Dezember 2020 auf der Internetseite der Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bekanntgemacht wurde, festgelegten Flächen N-6.6 und N-6.7 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung

1.

die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, festgestellt,

2.

Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und

3.

die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Abfälle“ Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,

2.

„Anlage“ eine Einrichtung im Sinne des § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit Ausnahme von Konverterplattformen und Offshore-Anbindungsleitungen,

3.

„Basisaufnahme“ die der Umweltverträglichkeitsstudie für das Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb eines Offshore-Windparks zugrundeliegenden Untersuchungen gemäß dem „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“,

4.

„Emissionen“ unmittelbar oder mittelbar der Meeresumwelt zugeführte Stoffe oder Energie, etwa Wärme, Schall, Erschütterung, Licht, elektrische oder elektromagnetische Strahlung,

5.

„Flugkorridor“ der Bereich des Luftraums, der für den Anflug auf und den Abflug von Offshore-Plattformen durch Hubschrauber genutzt wird,

6.

„Fundmunition“ Fundmunition im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,

7.

„MARPOL“ das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399, Anlageband), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2022 (BGBl. 2022 II S. 155) geändert worden ist,

8.

„Offshore-Plattform“ eine Anlage im Sinne der Nummer 2, die eine künstliche Standfläche im Meer mit allen erforderlichen Infrastrukturkomponenten und Sicherheitsausrüstungen unabhängig von ihrer Konstruktionsform und der Art ihrer Nutzung, aber keine Windenergieanlage ist,

9.

„Träger des Vorhabens“ unbeschadet der Regelung des § 78 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

a)

die natürliche oder juristische Person, die in der Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den Zuschlag und damit nach § 55 des Windenergie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein Zulassungsverfahren auf der jeweiligen Fläche zu führen,

b)

der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung im Sinne des § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder

c)

der Rechtsnachfolger der natürlichen oder juristischen Person nach Buchstabe a oder Buchstabe b.

Teil 2 Feststellung der Eignung

Kapitel 1 Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

§ 3 Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

(1) Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 festgelegten Flächen N-6.6 und N-6.7 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

(2) Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-6.6 und N-6.7 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt

§ 4 Monitoring

(1) Als Grundlage für das Monitoring gemäß § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist das Ergebnis der Basisaufnahme auf der Grundlage der Ergebnisse eines vor Baubeginn durchzuführenden dritten Untersuchungsjahres zu aktualisieren, wenn zwischen dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn nicht mehr als fünf Jahre liegen. Liegen zwischen dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn mehr als fünf Jahre, so ist die Basisaufnahme vor Baubeginn vollständig zu wiederholen. Die gemäß dem „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ bestehende Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung der Untersuchungen zur Aktualisierung der Basisaufnahme zu stellen, bleibt unberührt.

(2) Die Untersuchungen der Meeresumwelt sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchzuführen. Die Einhaltung des Stands der Wissenschaft und Technik wird vermutet, wenn die Untersuchungen unter Beachtung des „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ durchgeführt werden.

§ 5 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen

(1) Der Träger des Vorhabens hat bei der Dimensionierung und Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme den Planungsgrundsatz des Flächenentwicklungsplans zur Sedimenterwärmung zu beachten.

(2) Das Verfahren zur Verlegung der parkinternen Seekabelsysteme ist so zu wählen, dass die Überdeckung, die zur Einhaltung der höchstzulässigen Sedimenterwärmung nach Absatz 1 erforderlich ist, und die Tiefenlage und Überdeckung nach § 23 Absatz 1 sichergestellt und mit möglichst geringen Umweltauswirkungen erreicht werden.

§ 6 Vermeidung oder Verminderung von Emissionen

(1) Der Träger des Vorhabens hat Emissionen zu vermeiden oder, soweit sie unvermeidlich sind, zu vermindern.

(2) Hierfür hat der Träger des Vorhabens insbesondere

1.

die Anlagen in einer Weise zu planen und umzusetzen, dass weder bei der Errichtung noch bei dem Betrieb nach dem Stand der Technik vermeidbare Emissionen verursacht werden oder, soweit die Verursachung von Emissionen durch die zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen des Schiffs- und Luftverkehrs zwingend gebotenen Handlungen unvermeidlich ist, möglichst geringe Beeinträchtigungen der Meeresumwelt hervorgerufen werden,

2.

zum Betrieb der Anlage möglichst umweltverträgliche Betriebsstoffe einzusetzen und biologisch abbaubare Betriebsstoffe, soweit verfügbar, zu bevorzugen,

3.

sämtliche auf der Anlage eingesetzten technischen Installationen durch bauliche Sicherheitssysteme und Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik so abzusichern und so zu überwachen, dass Schadstoffunfälle und Umwelteinträge vermieden werden und dass im Schadensfall sichergestellt ist, dass der Träger des Vorhabens jederzeit unmittelbar eingreifen kann, sowie

4.

für Betriebsstoffwechsel und Betankungsmaßnahmen organisatorische und technische Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schadstoffunfälle und Umwelteinträge zu vermeiden.

§ 7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen

(1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage hat der Träger des Vorhabens nach dem Stand der Technik diejenige Arbeitsmethode anzuwenden, die nach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm wie möglich ist.

(2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schallemissionen dürfen in einer Entfernung von 750 Metern für den Breitband-Einzelereignispegel SEL05 den Wert von 160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel den Wert von 190 Dezibel nicht überschreiten.

(3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvorgangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige Anlagenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der Technik so betriebsschallarm wie möglich ist.

(5) Sprengungen sind unzulässig. § 35 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.

§ 8 Zeitliche Koordination von Rammarbeiten

(1) Der Träger des Vorhabens hat zur Einhaltung der Vorgaben des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Off-shore-Windparks in der deutschen Nordsee“ von 2013 die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.

(2) Die Möglichkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten zu machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee“ von 2013 notwendig ist, bleibt unberührt.

§ 9 Abfälle

Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.

§ 10 Korrosionsschutz

(1) Der vom Träger des Vorhabens eingesetzte Korrosionsschutz der Anlage muss möglichst schadstofffrei und emissionsarm sein.

(2) An Gründungsstrukturen sind nach Möglichkeit Fremdstromsysteme als kathodischer Korrosionsschutz einzusetzen.

(3) Sollte der Einsatz von galvanischen Anoden unvermeidbar sein, ist dieser nur in Kombination mit Beschichtungen an den Gründungsstrukturen zulässig. Der Gehalt an Nebenbestandteilen der Anodenlegierungen, insbesondere von Zink, Cadmium, Blei, Kupfer und Quecksilber, ist so weit wie möglich zu vermindern. Der Einsatz von Zinkanoden ist untersagt.

(4) Die Verwendung von Bioziden zum Schutz der technischen Oberflächen vor der unerwünschten Ansiedlung von Organismen ist untersagt.

(5) Der Träger des Vorhabens hat die Anlage im Bereich der Spritzwasserzone mit einem ölabweisenden Anstrich zu versehen.

§ 11 Anlagenkühlung

Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.

§ 12 Abwasser

(1) Der Träger des Vorhabens hat das Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Küchen und Wäschereien vorbehaltlich des Absatzes 3 fachgerecht zu sammeln, an Land zu verbringen und dort nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

(2) Auf einer Offshore-Plattform sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Installation und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage zur Behandlung von Abwasser im Sinne des Absatzes 1 nicht zulässig.

(3) Auf einer dauerhaft bemannten Offshore-Plattform ist eine Abwasserbehandlungsanlage im Einzelfall zulässig, insbesondere dann, wenn die mit dem Verbringen des Abwassers an Land verbundenen negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt die mit dem Einleiten des behandelten Abwassers verbundenen Auswirkungen übersteigen. Der Nachweis, dass ein Einzelfall nach Satz 1 vorliegt, ist durch den Träger des Vorhabens im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu führen. Die Abwasserbehandlungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen.

(4) Bei nach Absatz 3 zulässigen Abwasserbehandlungsanlagen hat der Träger des Vorhabens

1.

sämtliches Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Küchen und Wäschereien zu behandeln,

2.

geeignete Probenahmestellen an Zu- und Ablauf vorzusehen und

3.

das Abwasser regelmäßig zu beproben und zu analysieren.

Die Chlorierung von Abwässern ist nicht zulässig.

§ 13 Ölgehalt des Drainagewassers

(1) Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders darf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von 5 Milligramm je Liter nicht überschreiten.

(2) Der Träger des Vorhabens hat den Ölgehalt des Drainagewassers im Ablauf mittels Sensoren kontinuierlich zu überwachen. Die mit den Sensoren gemessenen aktuellen Werte müssen aus der Ferne auslesbar sein.

(3) Der Träger des Vorhabens hat durch automatische Ventile sicherzustellen, dass bei einem Überschreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainagewasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird.

§ 14 Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks

(1) Auf Hubschrauberlandedecks dürfen Schaummittel zur Löschschaumproduktion keine per- und polyfluorierten Chemikalien enthalten.

(2) An Hubschrauberlandedecks angeschlossene Drainagesysteme müssen Bypass-Systeme besitzen, die sicherstellen, dass der anfallende Löschschaum unter Umgehung der Leichtflüssigkeitsabscheider automatisch in einen Sammeltank abgeleitet wird. Der Löschschaum darf nicht über das Drainagesystem in die Meeresumwelt eingeleitet werden.

(3) Feuerlöschübungen sind ausschließlich mit Wasser durchzuführen.

§ 15 Dieselgeneratoren

(1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Dieselgeneratoren müssen bezüglich der Emissionsgrenzwerte nach Stufe III des MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 oder nach Emissionsstandards, die den im MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 definierten Emissionsstandards entsprechen, zertifiziert sein.

(2) Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu vermeiden.

(3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist Kraftstoff einzusetzen, der möglichst schwefelarm ist.

§ 16 Kolk- und Kabelschutz

(1) Bei Kolk- und Kabelschutzmaßnahmen hat der Träger des Vorhabens das Einbringen von Hartsubstrat auf das zur Herstellung des Schutzes der jeweiligen Anlage erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.

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