Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2021-05-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
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Inhaltsübersicht

Kapitel 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen§  1Anwendungsbereich§  2Begriffsbestimmungen§  2aUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen§  3Ausnahmen§  4Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große WertpapierinstituteAbschnitt 2Aufgaben und grundlegende Befugnisse der Bundesanstalt§  5Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt§  5aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554§  6Sofortige Vollziehbarkeit§  7Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen§  8Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte WertpapierinstituteAbschnitt 3Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen§  9Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank§ 10Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht§ 11Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen§ 12VerschwiegenheitspflichtAbschnitt 4Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung bei Wertpapierinstituten; Form der einzureichenden Dokumente§ 13Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung§ 14Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; VerordnungsermächtigungKapitel 2Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender BeteiligungenAbschnitt 1Erlaubnis§ 15Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen§ 16Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung§ 17Anfangskapital§ 18Versagung der Erlaubnis§ 19Erlöschen und Aufhebung der ErlaubnisAbschnitt 2Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan§ 20Geschäftsleiter§ 21Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan§ 22Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans§ 23Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sindAbschnitt 3Inhaber bedeutender Beteiligungen§ 24Anzeige§ 25Beurteilungszeitraum§ 26Beurteilungskriterien und Untersagung§ 27Untersagung der Stimmrechtsausübung und WeisungsrechtAbschnitt 4Vertraglich gebundene Vermittler, Bezeichnungsschutz und Registervorschriften§ 28Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler§ 29Bezeichnungsschutz§ 30RegistervorschriftenKapitel 3Informationen über die zuständigen Sicherungseinrichtungen§ 31Information über die Sicherungseinrichtung§ 32Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer SicherungseinrichtungKapitel 4Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung§ 33Interne Sicherungsmaßnahmen§ 34Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung§ 35Verstärkte Sorgfaltspflichten§ 36Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften§ 37Verbotene GeschäfteKapitel 5Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; SolvenzaufsichtAbschnitt 1Grundlagen der Solvenzaufsicht§ 38Anwendungsbereich§ 39Internes Kapital und liquide Mittel§ 40Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung§ 41Interne Unternehmensführung§ 42Länderspezifische Berichterstattung§ 43Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements§ 44Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung§ 45Risikosteuerung§ 46Vergütungssystem; VerordnungsermächtigungAbschnitt 2Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess§ 47Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung§ 48Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner ModelleAbschnitt 3Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten§ 49Besondere Aufsichtsbefugnisse§ 50Zusätzliche Eigenmittelanforderungen§ 51Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln§ 52Besondere Liquiditätsanforderungen§ 53Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden§ 54Veröffentlichungspflichten§ 55Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen BankenaufsichtsbehördeAbschnitt 4Besonderheiten bei der Beaufsichtigung von WertpapierinstitutsgruppenUnterabschnitt 1Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen§ 56Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests§ 57Informationspflichten in Krisensituationen§ 58Aufsichtskollegien§ 59Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden§ 60Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen VertragsstaatenUnterabschnitt 2Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen§ 61Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests§ 62Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung§ 63Gemischte HoldinggesellschaftenAbschnitt 5Anzeigepflichten; Wertpapierinstitute mit Mutterunternehmen im Drittstaat§ 64Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute§ 65Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute§ 66Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute§ 67Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften§ 68Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung§ 69Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere AufsichtstechnikenAbschnitt 6Besondere Vorgaben bei qualifizierter Kryptoverwahrung§ 69aVermögenstrennungKapitel 6Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender DienstleistungsverkehrAbschnitt 1Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenz- überschreitender Dienstleistungsverkehr§ 70Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute§ 71Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute§ 72Änderung der angezeigten VerhältnisseAbschnitt 2Errichten einer Zweigniederlassung und grenz- überschreitender Dienstleistungs- verkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat§ 73Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat§ 74Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr§ 75Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der BundesanstaltKapitel 7Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung§ 76Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen§ 77Prüferbestellung und Anzeige§ 78Besondere Pflichten des Prüfers; VerordnungsermächtigungKapitel 7aDLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858§ 78aZuständigkeit§ 78bAusnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15§ 78cUnterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858Kapitel 7bZulassung von Datenbereitstellungsdiensten§ 78dZulassungsverfahren; Ausnahmen§ 78eVersagung der Zulassung; Entzug der Zulassung§ 78fUnterrichtung der ESMAKapitel 8Maßnahmen bei Gefahr§ 79Maßnahmen bei Gefahr§ 80Sonderbeauftragter§ 81Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung§ 81aZuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der AussonderungKapitel 9Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen§ 82Strafvorschriften§ 83Bußgeldvorschriften§ 84Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen§ 84aBekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554§ 85Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in StrafsachenKapitel 10Übergangsvorschriften§ 86Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute§ 87Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Wertpapierinstitut ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringt.

(2) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),

2.

die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),

3.

die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),

4.

die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246 vom 26.9.2017, S. 12; L 82 vom 26.3.2018, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1011 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1) geändert worden ist, an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),

5.

die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),

6.

der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),

7.

der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),

8.

die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),

9.

die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),

10.

der Eigenhandel durch das

a)

kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making),

b)

häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),

c)

Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder

d)

Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch

aa) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist:

aaa) Kollokation,

bbb) Proximity Hosting oder

ccc) direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,

bb) die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und

cc) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen,

(3) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Rechnungseinheiten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,

2.

die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das die Kredite oder Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist,

3.

die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,

4.

Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen,

5.

das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

6.

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen und

7.

Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 8 Nummer 2 oder 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.

(4) Nebengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft),

2.

die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaateneinlagenvermittlung),

3.

die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung kryptografischer Instrumente oder die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über Kryptofondsanteile, zu speichern oder darüber zu verfügen (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft) und

4.

die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung).

Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.

E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

2.

monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden,

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