Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen an die Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1975-12-19
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

Schiffahrtsdirektionen an die Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes

Eingangsformel

Auf Grund

Art 1

-

Art 2

Die von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich, Bremen, Hamburg, Kiel, Münster, Duisburg, Hannover, Mainz, Würzburg, Regensburg, Stuttgart und Freiburg auf Grund von Rechtsverordnungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art bleiben in Kraft, bis ihre Geltung durch Zeitablauf endet oder bis die nunmehr zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion sie aufhebt.

Art 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen, Artikel 14 des Gesetzes zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, § 44 Abs. 2 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr und Artikel 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs auch im Land Berlin.

Art 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

(2)

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

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