Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einem Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Volksrepublik China in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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