Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1964-06-25
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)
1.

Kennzeichen und Siegel:

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel, Fundstelle: BGBl. I 1964, 486)

2.

Sonstige Bezeichnungen:

Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums Bureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete Intellectuelle United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property BIRPI

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