Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das in Algerien für Erzeugnisse des Weinbaus eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1890).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage
Fundstelle: BGBl. I 1973, 3)
Gewährzeichen des Algerischen "Institut de la Vigne et du Vin"
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