Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewährzeichen bekanntgemacht, das im Spanischen Staat eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1558).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage Amtliches Gewährzeichen für die Ausfuhrförderung
(Fundstelle: BGBl. I 1972, 455)
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