Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das im Königreich Spanien für gewerbliche Waren eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Spanien für gewerbliche Waren
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 1983, 936)
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