Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47, 433).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage
Bezeichnungen
INTERNATIONAL TELECOMMUNICATIONS SATELLITE ORGANIZATION ORGANISATION INTERNATIONALE DE TELECOMMUNICATIONS PAR SATELLITES ORGANIZACION INTERNACIONAL DE TELECOMUNICACIONES POR SATELITE
ABKÜRZUNG
INTELSAT
Kennzeichen
(Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1983, 833)
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