Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Reichsmünze Utrecht des Königreichs der Niederlande eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1122).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 1968, 212)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Reichsmünze Utrecht des Königreichs der Niederlande eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1122).
Bonn, den 1. März 1968
Der Bundesminister der JustizDr. Heinemann
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