Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1968-03-01
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Reichsmünze Utrecht des Königreichs der Niederlande eingeführt ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1122).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 1968, 212)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Reichsmünze Utrecht des Königreichs der Niederlande eingeführt ist.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1122).

Bonn, den 1. März 1968

Der Bundesminister der JustizDr. Heinemann

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