Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-03-03
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Aufbau der für die Vorbereitung des registergestützten Zensus 2022 benötigten Infrastruktur. Der Zensus wird als Kombination aus Bevölkerungszählung und Erfassung des Bestands an Gebäuden mit Wohnraum und Wohnungen durch Auswertung von Verwaltungsdaten sowie durch ergänzende primärstatistische Erhebungen durchgeführt.

§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder den Zensus methodisch vor, koordiniert eine einheitliche und termingerechte Durchführung und sichert die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder.

(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für den Zensus benötigten technischen Anwendungen verantwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Vorbereitung und Durchführung primärstatistischer Erhebungen sollen dabei genutzt werden, insbesondere bei der Entwicklung der für die Durchführung der primärstatistischen Erhebungen benötigten Anwendungen. Das Statistische Bundesamt hält die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund vor. Die Einrichtung und der Betrieb von Erhebungsstellen einschließlich der IT-Unterstützung durch die statistischen Ämter der Länder bleiben davon unberührt.

Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

§ 3 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters

(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein Steuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf Anschriften gespeichert werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege des Steuerungsregisters mit und nutzen das Steuerungsregister für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus.

(2) Das Steuerungsregister besteht aus

1.

dem Anschriftenbestand nach § 4,

2.

dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5,

3.

dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 und

4.

dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7.

Die Bestände des Steuerungsregisters sind über Ordnungsnummern miteinander verknüpft.

(3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient

1.

als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften,

2.

zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,

3.

der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,

4.

der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der Zusammenführung der im Rahmen der Durchführung des Zensus aus verschiedenen Quellen stammenden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen,

5.

der Abbildung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie

6.

der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der Evaluierung des Zensus.

§ 4 Anschriftenbestand

Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:

1.

Postleitzahl,

2.

Gemeindename und -schlüsselnummer,

3.

Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks,

4.

Straßenname und -schlüsselnummer,

5.

Hausnummer,

6.

geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen,

7.

Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen,

8.

Wohnraumeigenschaft und

9.

Gemeindegrößenklasse.

§ 5 Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen

Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:

1.

Stichprobenkennzeichen,

2.

Kennzeichnung der Erhebungsstelle,

3.

Sonderbereichskennzeichen,

4.

gebäude- und wohnungsbezogene Angaben,

5.

Personenzahl Hauptwohnung,

6.

Personenzahl Nebenwohnung,

7.

Anzahl der Wohnungen,

8.

Anzahl der bewohnten Wohnungen.

§ 6 Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen

Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:

1.

Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,

2.

Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und

3.

Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.

§ 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:

1.

Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie

2.

Anschrift.

§ 7a Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespeichert werden:

1.

Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie

2.

Geburtsdatum.

Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht.

§ 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“.

(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:

1.

Lagebezeichnungen,

2.

Gebäuden und

3.

Flurstücken.

(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:

1.

Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum,

2.

Anschrift, soweit verfügbar.

(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.

§ 9 Übermittlung von Daten der Meldebehörden

(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen:

1.

gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels,

2.

Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung,

3.

Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

4.

soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.

(2) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundesamt die vollständigen und vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen.

§ 9a Datenübermittlung, Qualitätsprüfung und Programmentwicklung

(1) Zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2022 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2022 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektronisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen. Umfasst sind die Daten

1.

aller zum Stichtag gemeldeten Personen,

2.

derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind und deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war, sowie

3.

derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war.

(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden Merkmalen:

1.

Ordnungsmerkmal im Melderegister,

2.

Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

3.

Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,

4.

Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5.

Geburtsdatum,

6.

Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,

7.

bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

8.

Geschlecht,

9.

Staatsangehörigkeiten,

10.

Familienstand,

11.

Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),

12.

Datum des Beziehens der Wohnung,

13.

Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

14.

Datum der Anmeldung,

15.

Datum des Wohnungsstatuswechsels,

16.

Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

17.

Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,

18.

Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

19.

Datum des Zuzugs aus dem Ausland,

20.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1.

Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

2.

Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

3.

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,

4.

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie

5.

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.

(4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

1.

Sterbedatum,

2.

Datum des Auszugs aus der Wohnung,

3.

Datum der Abmeldung.

(5) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten auf Vollzähligkeit. Das Statistische Bundesamt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen.

(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Stichtag.

§ 10 Zusammenführung und Überprüfung der Daten

(1) Die nach den §§ 8 und 9 übermittelten Daten werden vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und bilden den Grundbestand des Steuerungsregisters nach § 3.

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