Zollkostenverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-09-06
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) und des § 112 Absatz 3 des Branntweinmonopolgesetzes, von denen § 112 des Branntweinmonopolgesetzes durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Regelungsgegenstand

Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen:

1.

Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden;

2.

Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;

3.

Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht;

4.

Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlasst sind;

5.

Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;

6.

amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss;

7.

amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag;

8.

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag durchgeführt werden;

9.

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten;

10.

die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird;

11.

Amtshandlungen, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden.

(2) Kosten werden nicht erhoben:

1.

für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;

2.

für die ersten zwei Alkoholabnahmen innerhalb eines Monats;

3.

für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;

4.

für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind.

(3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die

1.

für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste,

2.

teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,

wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.

§ 3 Gebührensätze

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die Stundengebühr beträgt:

1.

für die Begleitung und die Bewachung im

Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 755 Euro,2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 168 Euro.

(3) Die Monatsgebühr beträgt:

1.

für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe

des einfachen Dienstes7 646 Euro,2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes8 526 Euro,3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes10 249 Euro.

§ 4 Gebührenberechnung

(1) Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jede Beamtin und jeden Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamtinnen oder dieselben Beamten für dieselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung. Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben. Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.

(2) Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jede Beamtin oder jeden Beamten, die oder der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste. Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamtinnen oder mehrere Beamte nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben.

(3) Für die Abfertigung von Massensendungen durch vereinfachte Zollanmeldungen oder durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 9 Euro erhoben.

(4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, werden Monatsgebühren erhoben.

(5) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 5 Zusätzliche Kosten

(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kostenpflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten Dienststunden zusätzlich zur Monatsgebühr Stundengebühren erhoben. Die Erhebung der Stundengebühren unterbleibt, wenn solche Amtshandlungen nur gelegentlich vorgenommen werden, die Mehrarbeit des Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird und dem Kostenschuldner für die Dauer der Dienstbefreiung kein anderer Beamter zugeteilt wird.

(2) Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen seiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, werden zusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit geringeren Kosten verbundene Regelung nicht möglich ist.

(3) Nimmt der Kostenschuldner nicht die volle Diensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten in Anspruch und ist es möglich, den Beamten für andere Verwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die Monatsgebühr um einen entsprechenden Anteil herabgesetzt.

§ 6 Untersuchung von Waren

(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben.

(2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebühren erhoben, wenn

1.

die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer verbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst wenn die Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt,

2.

die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuervergünstigung veranlasst ist,

3.

die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt,

4.

sich bei der Untersuchung von Waren aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird,

5.

durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzwaren (Unionswaren) vor der Veredelung den eingeführten Nichtunionswaren nach Menge und Beschaffenheit entsprochen haben,

6.

bei Lieferungen von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll,

7.

Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden.

(3) Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen.

(4) (weggefallen)

§ 7 Lagerkosten

(1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:

1.

für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,

2.

für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,

3.

für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.

für den Tag der Gestellung der Ware,

2.

für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und

3.

für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.

§ 8 Schreibauslagen

(1) Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Angelegenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen erhoben, die auf Antrag gefertigt werden.

(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.

§ 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

(1) Für folgende Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben:

1.

für die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung;

2.

für die Beschlagnahme von Waren nach

a)

§ 146 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)

§ 111b des Urheberrechtsgesetzes, § 55 des Designgesetzes, § 142a des Patentgesetzes,

c)

§ 25a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

d)

§ 40a des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

e)

§ 9 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

3.

für die Lagerung und Vernichtung der nach Nummer 1 oder nach Nummer 2 betroffenen Waren.

(2) Werden Dritte durch die Zollverwaltung mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 beauftragt und stehen die der Zollverwaltung hierdurch entstandenen Aufwendungen in grobem Missverhältnis zu den jeweiligen Gebühren nach der Anlage 2, können anstelle dieser Gebühren die tatsächlich entstandenen Aufwendungen unmittelbar nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden.

(3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 werden ausschließlich Gebühren für eine Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.

§ 10 Verbundener Kostenbescheid

Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht.

§ 11 Absehen von der Kostenerhebung

Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.

§ 12 Übergangsregelung

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2021 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2021 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2021 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)Gebührentarif für Untersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3005 - 3013; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhalt

A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen

B. Chemische Untersuchungen

C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften

D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren

E. Alkohole (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollverwaltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de)

F. Mineralöl

Vorbemerkungen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.