Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:
Gitarrenbau oder
Harfenbau.
(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,
Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Verbindungen,
Herstellen und Gestalten von Oberflächen,
Herstellen von Korpussen,
Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,
Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:
Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,
Herstellen von Korpussen,
Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,
Herstellen von Griffbrettern und Stegen,
Montieren von Tonabnahmesystemen,
Spielfertigmachen von Instrumenten,
Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,
Reparieren von Instrumenten.
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:
Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,
Herstellen von Korpussen,
Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,
Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,
Montieren von Tonabnahmesystemen,
Spielfertigmachen von Instrumenten,
Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,
Reparieren von Instrumenten.
(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
betriebliche und technische Kommunikation,
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den §§ 7 und 9 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Planen und Herstellen eines Korpusteils statt.
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
Maße und Konturen zu übertragen,
Verbindungen herzustellen,
Oberflächen vorzubehandeln,
Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.
§ 8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gitarrenbau
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die in der Anlage Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
Entwurf und Fertigung,
Planung und Konstruktion sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,
Konstruktionsunterlagen zu erstellen,
Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
Griffbretter und Stege herzustellen,
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
Instrumente spielfertig zu machen,
Produkte zu präsentieren,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:
Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder
Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
Tonabnahmesysteme zu unterscheiden und nach Verwendungszweck auszuwählen, Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;
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