Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 6AusbildungsplanAbschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt des Teiles 1§ 9Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 10Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“§ 11Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“§ 12Inhalt des Teiles 2§ 13Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 14Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“§ 15Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 18Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 19Anrechnung von AusbildungszeitenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
am Notfallmanagement mitwirken.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen,
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb,
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen,
sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen und
Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt,
Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ und
„Örtliche Sicherung einer Weiche“.
§ 10 Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Zugfahrten durchzuführen,
Rangierfahrten durchzuführen sowie
die Fahrten jeweils mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
(1) Im Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten,
Weichenteile zu benennen und
die Sicherung einer Weiche durch Handverschluss durchzuführen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
§ 12 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Abweichungen vom Regelbetrieb“,
„Störungen im Eisenbahnbetrieb“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14 Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Zugfahrten und Rangierfahrten im Regelbetrieb von Zugfahrten und Rangierfahrten bei Abweichungen zu unterscheiden,
Abweichungen und ihre Ursachen zu beschreiben sowie die Folgen der Abweichungen zu bewerten,
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,
fachliche Zusammenhänge von Abweichungen aufzuzeigen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Abweichungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Sofortmaßnahmen zu ergreifen,
Maßnahmen für die Rückkehr in den Regelbetrieb zu ergreifen,
technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsschritte prozesskonform in den betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
§ 15 Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
(1) Im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
gefährliche Ereignisse zu erfassen und die Entstehung von Störungen zu erläutern,
Störungen und gefährliche Ereignisse zu bewerten,
die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten,
fachliche Zusammenhänge von Störungen aufzuzeigen, auf gefährliche Ereignisse einzugehen sowie die situative Vorgehensweise zu begründen und
Anforderungen der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Störungen zu erfassen und deren Auswirkungen einzuschätzen,
die in den betrieblich-technischen Regelwerken festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs zu ergreifen,
technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit durchzuführen und
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