Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2017-05-08
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin.

§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Übersetzer oder die Geprüfte Übersetzerin in der Lage sein, Aufträge zur Übersetzung aus dem Deutschen (Hauptsprache) in eine Fremdsprache (Zielsprache) oder aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf selbstständiger Basis insbesondere für Unternehmen, Übersetzungsagenturen, Gerichte und Notare sowie für öffentliche Institutionen eigenständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Dies umfasst

1.

inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen schwieriger Fachtexte aus dem breiten Spektrum der Wirtschaft aus der und in die Fremdsprache, wobei die übersetzten Texte in der Zielkultur die gewünschte Wirkung erreichen sollen,

2.

kultur-, adressaten- und funktionsgerechtes Verfassen inhaltlich und sprachlich anspruchsvoller Texte in der Fremdsprache,

3.

Prüfen der sprachlichen und inhaltlichen Richtigkeit sowie stilistisches Überarbeiten eigener und fremder, auch maschinenübersetzter Texte,

4.

Einsetzen von Werkzeugen zu computerunterstützter Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung,

5.

kritisches Bewerten von Informationsquellen,

6.

mündliches Kommunizieren auf hohem sprachlichen Niveau in der Fremdsprache und

7.

kunden- und qualitätsorientiertes Abwickeln von Aufträgen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin.

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:

1.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis sowie den Erwerb gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse und übersetzungsmethodischer Fertigkeiten in der jeweiligen Zielsprache sowie gehobener wirtschaftsbezogener Kenntnisse oder

2.

gehobene fremdsprachliche Kenntnisse und übersetzungsmethodische Fertigkeiten in der jeweiligen Zielsprache sowie gehobene wirtschaftsbezogene Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.

Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 sind in der Regel durch den Nachweis einer erfolgreich abgelegten öffentlich-rechtlichen Prüfung sowie durch die Bestätigung der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen nachzuweisen.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss der Fortbildung zum Geprüften Übersetzer und zur Geprüften Übersetzerin dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechen und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Handlungsbereiche

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.

Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,

2.

Texte verfassen und bearbeiten,

3.

Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und

4.

Aufträge selbstständig planen und abwickeln.

(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde:

1.

Volkswirtschaft,

2.

Betriebswirtschaft,

3.

Bank- und Finanzwesen,

4.

internationaler Handel,

5.

Informations- und Telekommunikationstechnologie,

6.

Umwelt,

7.

Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,

8.

Recht und

9.

Politik.

Interkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie landeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind für alle Handlungsbereiche grundlegend.

§ 5 Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“

(1) Im Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und formal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deutschen in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache ins Deutsche übersetzen,

2.

Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,

3.

fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden,

4.

Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen,

5.

das angemessene Sprachregister einsetzen,

6.

beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in der Zielkultur berücksichtigen und

7.

eigene Übersetzungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen.

§ 6 Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten“

(1) Im Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes erkennen,

2.

schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen,

3.

eigene Zusammenfassungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen,

4.

vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremdsprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Richtigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen und überarbeiten sowie

5.

vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und formale Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit prüfen und überarbeiten.

§ 7 Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“

(1) Im Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft werden:

1.

mündlich auf hohem sprachlichen Niveau sach- und situationsgerecht kommunizieren,

2.

Übersetzungsprozesse erläutern und bewerten,

3.

fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und erklären sowie

4.

interkulturelle und landeskundliche Besonderheiten erläutern.

§ 8 Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“

(1) Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,

2.

Rechercheaufwand einschätzen,

3.

über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,

4.

Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie

5.

Auftragsabwicklung dokumentieren.

§ 9 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch nach § 11.

(2) Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

§ 10 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen. Die zu prüfende Person soll

1.

einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache übersetzen,

2.

einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und

3.

einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund 3 600 Zeichen auf rund 1 200 Zeichen in der Fremdsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung von rund 1 200 Zeichen des fremdsprachigen Textes ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch überarbeiten.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Minuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 insgesamt 120 Minuten.

(3) Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden.

(4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.

§ 11 Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch

(1) Das Übersetzungsprojekt ist nach erfolgreichem Abschluss der schriftlichen Prüfung durchzuführen.

(2) Durch das Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie einen Übersetzungsauftrag kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanforderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigneter Werkzeuge und Informationsquellen einen Übersetzungsauftrag qualitätsorientiert und fachgerecht durchzuführen.

(3) Im Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person

1.

einen schwierigen Text von rund 1 800 Zeichen aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und

2.

eine schriftliche Dokumentation von mindestens 3 600 und höchstens 5 400 Zeichen in der Fremdsprache in Form einer Hausarbeit anfertigen, in der die Arbeitsschritte der Übersetzung beschrieben und Entscheidungen begründet werden.

(4) Die Aufgabenstellung für das Übersetzungsprojekt erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Kalendertage.

(5) Das projektbezogene Fachgespräch ist nach erfolgreichem Abschluss des Übersetzungsprojekts nach Absatz 3 durchzuführen.

(6) In dem projektbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, entsprechend der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren und unterschiedliche Aspekte der Übersetzungspraxis und des wirtschaftsbezogenen Themengebietes zu erörtern. Das projektbezogene Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 12 Deutsch als Fremdsprache

Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.

§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.

in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.

im Übersetzungsprojekt

a)

die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)

die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und

3.

das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.

in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

2.

im Übersetzungsprojekt

a)

in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)

in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie

3.

im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.

die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,

2.

die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,

3.

die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und

4.

das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

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