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Gesetz vom 14. Juli 1870 über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden

Geltender Text a fecha 1970-01-02

In Ausführung des § 83 des Gemeindegesetzes vom 24. Mai 1864 ordne Ich im Einvernehmen mit dem Landtag an, wie folgt:

Art. 1

Die Verwaltung des Kirchenvermögens einer Pfarrgemeinde steht dem Kirchenrat zu.

Art. 2

Derselbe besteht:

Art. 3

Die Amtsdauer der von der Gemeinde gewählten Kirchenratsmitglieder währt drei Jahre. Der Dienst ist von allen Kirchenratsmitgliedern unentgeltlich zu versehen, nur derjenige, welcher mit der Anfertigung der Kirchenrechnung und mit dem Einzug der Kapitalzinse sowie mit der Anlegung der Kapitalien betraut ist, bezieht ein Honorar und eine Einzugsgebühr, deren Höhe der ständige Gemeinderat der Pfarrgemeinde, und wenn diese aus mehreren Ortsgemeinden besteht, der Kirchenrat bestimmt.

Art. 4

Rücksichtlich der Wahlfähigkeit zu Kirchenratsstellen und rücksichtlich der Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

Art. 5

Die Amtsobliegenheiten des Kirchenrates umfassen:

Art. 6

Der Kirchenrat hat sich alljährlich wenigstens einmal zur Prüfung der Rechnung, sonst so oft es sich um eine sich nicht alljährlich wiederholende Auslage handelt, oder so oft es der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des Kirchenrates für notwendig erachtet, zu versammeln.

Wien, am 14. Juli 1870

Johann m. p.

Carl v. Hausen m. p. Landesverweser