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Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978

Geltender Text a fecha 2018-07-01

Aufgrund von Art. 23, 60, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1, 70, 72 Abs. 1 und 4, 74, 75, 84 und 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^2], verordnet die Regierung:

I. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^3]

Motorfahrzeuge

Die im Strassenverkehrsgesetz (im folgenden SVG genannt) und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt von Art. 38 und 39 dieser Verordnung, für alle Motorfahrzeuge.

Art. 2

Losgelöste Motorfahrzeuganhänger

1) Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Art. 65 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden.

2) Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge.

3) Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Art. 65 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet wurde.

II. Teil

Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge

1. Abschnitt

Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen

a) Versicherungsnachweis
Art. 3

Mindestversicherung[^4]

1) Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten je Unfallereignis wie folgt decken:[^5]

2) Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für Personenschäden je Unfallereignis:

Art. 4[^7]

Erfordernis

1) Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Staates, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der Motorfahrzeugkontrolle ein Versicherungsnachweis vorliegt.

2) Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Motorfahrzeugkontrolle zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:

3) Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Abs. 2 Bst. a das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.

4) Die Motorfahrzeugkontrolle meldet dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1:

5) Das Bundesamt für Strassen gibt die Daten nach Abs. 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.

Art. 5

Inhalt und Form

1) Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt.

2) Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden.

3) Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.[^8]

Art. 6

Ausstellung der Nachweise

1) Versicherungsausweise können ausgestellt werden:

1a) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) teilt der Motorfahrzeugkontrolle die Liste der Versicherungsunternehmen gemäss Abs. 1 Bst. a mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt.[^10]

2) Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die Motorfahrzeugkontrolle das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.[^11]

3) Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.[^12]

Art. 7

Prüfung, Aufbewahrung

1) Die Motorfahrzeugkontrolle weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben.

2) Versicherungsnachweise werden vom Bundesamt für Strassen während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.[^13]

3) Aufgehoben[^14]

b) Aussetzen und Aufhören der Versicherung
Art. 8

Meldung des Versicherers

1) Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen.

2) Nach Eingang der Meldung entzieht die Motorfahrzeugkontrolle unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG und ordnet den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern an.

3) Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Motorfahrzeugkontrolle ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.[^15]

4) Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.[^16]

Art. 8a

Konkurs eines Versicherers[^17]

1) Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht die FMA der Motorfahrzeugkontrolle davon unverzüglich Anzeige.[^18]

2) Die Motorfahrzeugkontrolle fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.[^19]

3) Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Art. 15 Abs. 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen und schreibt letztere zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.[^20]

Art. 9

Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

1) Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen (Art. 64 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.[^21]

2) Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht.

c) Ersatzfahrzeuge
Art. 10

Behördliche Bewilligung

1) Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeuges auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle.

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit liechtensteinischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.

3) Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Art. 33 VTS sinngemäss.[^22]

4) Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:

5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in begründeten Fällen Abweichungen von Abs. 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.[^25]

Art. 11

Verfahren, Frist

1) Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt wird.

2) Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.[^26]

3) Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Motorfahrzeugkontrolle zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Motorfahrzeugkontrolle die erforderlichen Massnahmen.

4) Aufgehoben[^27]

Art. 11a[^28]

Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen

1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

3) Im Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge oder in einem Anhang zum Fahrzeugausweis werden die Kontrollschild-Nummern und die Marke des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge eingetragen, die zu ersetzen sind. Bei einem Ersatzfahrzeug mehrerer einzelner Halter ist die Bezeichnung der gemeinsam genutzten Organisation, beispielsweise einer Taxizentrale, einzutragen.

4) Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.

Art. 11b[^30]

Bescheinigungen über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit

1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit sowohl eine Bescheinigung über den Schadenverlauf als auch eine Bescheinigung über die Schadenfreiheit verlangen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, einem solchen Begehren innert fünfzehn Tagen nachzukommen.

2) Bescheinigungen über den Schadenverlauf sind Erklärungen eines Versicherungsunternehmens über die Anzahl und den Umfang der durch einen Versicherungsvertrag in den letzten fünf Jahren gedeckten Haftpflichtansprüche Dritter.

3) Bescheinigungen über die Schadenfreiheit sind Erklärungen eines Versicherungsunternehmens zur aktuellen Einstufung eines Versicherungsvertrages im Rahmen eines konkreten Bonus-/Malus-Systems.

d) Bescheinigungen des Versicherers[^29]

2. Abschnitt

Besondere Verhältnisse

a) Erhöhte Risiken
Art. 12

Art der Risiken

1) Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Art. 13 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.[^31]

2) Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis wenigstens soviele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.[^32]

3) Aufgehoben[^33]

4) Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen Deckung für die in diesem Artikel genannten besonderen Risiken nicht entgegenhalten.

Art. 13

Gefährliche Güter[^34]

1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.[^35]

2) Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Abs. 1 nur, wenn der Schaden durch die gefährlichen Eigenschaften der Ladung verursacht wurde.

3) Die Liste der gefährlichen Güter wird von der Regierung aufgestellt.[^36]

b) Wechsel-Kontrollschilder
Art. 14

Allgemeine Bedingungen

1) Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen von der Motorfahrzeugkontrolle erteilt.

2) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.[^37]

3) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.

4) Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen.

Art. 15

Verwendung

1) Von den Fahrzeugen, für die ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wurde, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt.

2) Werden Widerhandlungen gegen diese Bestimmung festgestellt, so kann die Motorfahrzeugkontrolle dem fehlbaren Halter die Bewilligung zur Verwendung von Wechselschildern zeitweilig oder dauernd entziehen.

Art. 16

Versicherung

1) Für jedes Motorfahrzeug, für das ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wird, ist ein gesonderter Versicherungsnachweis erforderlich, der besonders gekennzeichnet sein kann.

2) Wird ein Fahrzeug, dem ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar zugeteilt war, unter Zuteilung eines Kontrollschildes mit anderer Nummer neu immatrikuliert, so ist ein neuer Versicherungsnachweis beizubringen.

3) Der Versicherer kann Geschädigten die unerlaubte, gleichzeitige Verwendung von mehr als einem der Motorfahrzeuge nicht entgegenhalten; er kann jedoch in solchen Fällen auf den Halter Rückgriff nehmen.

c) Provisorische Immatrikulation
Art. 17

Anwendungsfälle

1) Motorfahrzeuge werden von der Motorfahrzeugkontrolle provisorisch immatrikuliert, wenn:

2) Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen von der Motorfahrzeugkontrolle nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.

3) Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen sind, bleiben vorbehalten.

Art. 18

Fahrzeugausweis

1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft.

2) Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Davon abweichend können nachfolgende Ausweise wie folgt befristet werden:

2a) Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den in Abs. 2 genannten Fristen ist zulässig.[^40]

3) Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann von der Motorfahrzeugkontrolle aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Art. 47 dieser Verordnung.

4) Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.

Art. 19

Kontrollschilder und Kontrollmarke

1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder abgegeben mit einem Hinweis auf das Jahr, in welchem die Gültigkeit des Fahrzeugausweises endet, und mit einem Merkmal zur Kennzeichnung unverzollter Fahrzeuge. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der Motorfahrzeugkontrolle nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.

2) Jedes Kontrollschild wird von der Motorfahrzeugkontrolle mit einer Marke versehen. Sie nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.[^41]

Art. 20

Versicherung

1) Für die provisorische Immatrikulation muss der Motorfahrzeugkontrolle ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.[^42]

2) Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Motorfahrzeugkontrolle oder der Landespolizei zurückgegeben oder von ihnen eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.[^43]

3) Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation.

4) Aufgehoben[^44]

5) Aufgehoben[^45]

d) Tagesausweis
Art. 21[^46]

Erteilung

1) Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt.

2) Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.

3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution verlangen.

4) Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden.

5) Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.

6) Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weiteren Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.

Art. 21a[^47]

Verwendung

1) Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden.

2) Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für:

Art. 22

Versicherung

1) Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von der Regierung abzuschliessenden Kollektiv-Haftpflichtversicherung beizutreten. Abs. 5 ist vorbehalten.

2) Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie.[^48]

3) Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Motorfahrzeugkontrolle ein, veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.[^49]

4) Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises.

5) Tagesausweise für die Fahrt zur amtlichen Prüfung eines zu immatrikulierenden Motorfahrzeugs können aufgrund des für das Fahrzeug bestehenden Versicherungsnachweises erteilt werden.

e) Kollektiv-Fahrzeugausweise
Art. 23

Art und Natur der Ausweise[^50]

1) Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für:

2) Ausser an den Fahrzeugen nach Abs. 1 dürfen verwendet werden: [^52], [^53]

2a) Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.[^56]

3) Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.[^57]

Art. 24

Erteilung[^58]

1) Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und[^59]

2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann von den Voraussetzungen des Anhangs 2 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.[^63]

Art. 24a

Entzug[^64]

1) Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.[^65]

2) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.[^66]

Art. 25

Verwendung[^67]

1) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung oder Kontrolle der Behebung eines Mangels erforderlich sind.[^68]

2) Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 88 Abs. 2 SVG).[^69]

3) Händlerschilder dürfen verwendet werden:

4) Für folgende Sachentransporte dürfen mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge verwendet werden:

5) In den Fällen von Abs. 3 Bst. a und f sowie Abs. 4 Bst. a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Abs. 4 Bst. a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.[^72]

6) Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z.B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der erforderlichen Zusatzversicherung nach Art. 13.[^73]

Art. 26

Berechtigte Personen

1) Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:[^74]

2) Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.[^76]

3) Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.[^77]

4) Aufgehoben[^78]

Art. 27

Versicherung

1) Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen.[^79]

2) Die Versicherung hat im Rahmen des SVG die Schäden zu decken, die durch das Fahrzeug verursacht werden, welches das aufgrund des Versicherungsnachweises erteilte Händlerschild trägt.

3) Die missbräuchliche Verwendung der Schilder, namentlich die Verwendung durch eine nicht berechtigte Person, kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Schadendeckung bei der Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch (Art. 71 SVG).

3. Abschnitt

Haftpflichtversicherung für Unternehmungen und Veranstaltungen

a) Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes
Art. 28

Versicherungspflicht

1) Die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG deckt die Haftpflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen übergebenen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind verpflichtet:

2) Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind.

3) Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte, eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.

Art. 29

Verfahren

1) Wer einen gemäss Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung versicherungspflichtigen Betrieb eröffnen will, hat dies der Motorfahrzeugkontrolle vor der Eröffnung zu melden.

2) Die Motorfahrzeugkontrolle hat eine Verfügung zu treffen, wenn ein Unternehmer:

Art. 30

Versicherungsnachweis

1) Der versicherungspflichtige Unternehmer hat der Motorfahrzeugkontrolle einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Art. 3, 12, 16, 20 und 27 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise abzugeben.

2) Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG sind vom Versicherer der Motorfahrzeugkontrolle zu melden und werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Eingang der Meldung bei der Motorfahrzeugkontrolle.

3) Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm die Motorfahrzeugkontrolle hierfür eine Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 140 LVG. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung meldet.

b) Rennen
Art. 31

Anwendungsfälle

1) Art. 68 SVG gilt für:

2) Die Regierungskanzlei kann im Einzelfall:

Art. 32

Versicherungsnachweis

1) Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Regierungskanzlei einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen.[^81]

2) Wer auf einer besonderen Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat der Motorfahrzeugkontrolle das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Art. 30 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.[^82]

c) Besondere Fälle
Art. 33

Strassenbaumaschinen

1) Die Verwendung selbstfahrender Arbeitsmaschinen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei Arbeiten auf Strassen, die dem Verkehr nicht völlig verschlossen sind, ist nur gestattet, wenn der Unternehmer nachweist, dass er als Halter aller eingesetzten Maschinen dieser Art nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.

2) Art. 30 dieser Verordnung gilt sinngemäss.

Art. 34

Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen

1) Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so kann die Motorfahrzeugkontrolle dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.

2) Art. 30 dieser Verordnung gilt sinngemäss.

III. Teil[^83]

Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit[^84]

1. Abschnitt[^85]

Motorfahrräder[^86]

Art. 35[^87]

Haftpflicht

Benützer von Motorfahrrädern haften nach den Bestimmungen des ABGB.

Art. 36[^88]

Versicherung

1) Der Staat schliesst eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder ab. Die wesentlichen Bestimmungen des Versicherungsvertrages werden durch die Regierung kundgemacht.

2) Die Versicherung für Motorfahrräder muss die Ersatzrechte der Geschädigten bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.

3) Die Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder muss bei Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, die gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind. Die FMA teilt der Motorfahrzeugkontrolle die Liste dieser Unternehmen mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt.

4) Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung Art. 13 der Verordnung über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr entsprechen.

Art. 37[^89]

Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten

1) Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig.

2) Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.

Art. 38[^90]

Beschaffung und Abgabe der Vignetten

Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten ist die Motorfahrzeugkontrolle zuständig.

2. Abschnitt[^91]

Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle[^92]

Art. 39[^93]

Versicherung und Haftpflicht

1) Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht nach Art. 59 SVG ausgenommen:

2) Sie haften nach den Bestimmungen des ABGB.

IV. Teil

Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds[^95]

1. Abschnitt

Nationales Versicherungsbüro[^96]

a) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger[^97]
Art. 40

Geltungsbereich[^98]

1) Die Art. 40 bis 50 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Art. 39 gilt Art. 54a Bst. b.[^99]

2) Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Art. 65 SVG und Art. 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursachten Schaden einstehen muss.[^100]

3) Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.[^101]

Art. 41

Deckungsanspruch[^102]

1) Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.[^103]

2) Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein liechtensteinisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Art. 43 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^104]

3) Eine über die liechtensteinische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn:

4) Der Deckungsanspruch unterliegt im übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG.[^106]

Art. 42[^107]

Deckungspflicht

1) Das Nationale Versicherungsbüro ist für die Deckung der Schäden nach Art. 40 zuständig. Es wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).

2) Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.

3) Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.

4) Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet innert 30 Tagen einen anderen Vertreter, wenn:

5) Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Nationale Versicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der Vertreter einen ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des Nationalen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre Einwilligung geben.

Art. 43

Pflichten der Geschädigten[^108]

1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden:[^109]

2) Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.[^114]

Art. 44[^115]

Pflichten des Vertreters

1) Der Vertreter hat dem Nationalen Versicherungsbüro die von ihm behandelten Schadenfälle mit den Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:

2) Er muss den Fall an das Nationale Versicherungsbüro zurückgeben, wenn:

3) Das Nationale Versicherungsbüro entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Abs. 2, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.

Art. 45

Grenzversicherung

1) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in Liechtenstein eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 46 nicht erfüllt sind.[^116]

2) Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht.[^117]

3) Die Prämien werden vom Nationalen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^118]

4) Grenzversicherungsnachweise werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern herausgegeben.[^119]

Art. 46

Gleichwertige Versicherungsnachweise[^120]

Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung im Fürstentum Liechtenstein aufgrund einer Vereinbarung des Nationalen Versicherungsbüros mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist:[^121]

Art. 47[^124]

Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer

1) Ausländische Motorfahrzeuge dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur verkehren, solange die Schadendeckung nach Art. 45 oder 46 gewährleistet ist.

2) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.

Art. 48[^125]

Motorsportliche Veranstaltungen

Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über liechtensteinisches Gebiet, so darf die Regierungskanzlei die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn ein im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer beim Nationalen Versicherungsbüro den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.

Art. 49

Aufgaben der Landespolizei[^126]

1) In den Rapporten hält die Landespolizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.[^127]

2) Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.[^128]

3) Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 45 und 46) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welchem Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.[^129]

Art. 50[^130]

Ausschluss von einstweiligen Verfügungen

Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind einstweilige Verfügungen und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten Gegenstände nur auf Antrag des Nationalen Versicherungsbüros möglich.

b) Auskunftsstelle[^131]
Art. 50a

Register[^132]

1) Die Auskunftsstelle (Art. 75a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister der Motorfahrzeugkontrolle.[^133]

2) Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält:[^134]

Art. 50b[^137]

Zugriffsberechtigung

Die Informationen im Register nach Art. 50a Abs. 2 können von den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die von den liechtensteinischen Versicherungsunternehmen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.

Art. 50c[^138]

Aufbewahrung der Daten

Die Informationen im Register nach Art. 50a Abs. 2 müssen während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Bewilligung zur Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schadenregulierungsstelle online abrufbar sein.

Art. 50d[^139]

Erteilung von Auskünften

1) Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialversicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll:

2) Auskünfte über im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle erhältlich ist.

3) Die Auskunftserteilung richtet sich nach Art. 98 VZV.

2. Abschnitt

Nationaler Garantiefonds[^140]

a) Ausländische Fahrräder[^141]
Art. 51[^142]

Aufgehoben

Art. 52[^143]

Geltungsbereich

Aufgehoben

b) Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte[^144]
Art. 53

Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt[^145]

1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er:[^146]

2) Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden.[^149]

3) Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so hat jeder Geschädigte einen Anteil in der Höhe von 500 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken selbst zu tragen. Haftet der Schädiger aus dem selben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt.[^150]

4) Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.[^151]

Art. 54[^152]

Deckungspflicht

1) Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).

2) Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge.

3) Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln.

4) Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn:

5) Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen:

6) Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Abs. 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.

Art. 54a[^153]

Umfang der Leistungen

Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch:

Art. 55[^154]

Ausländische Geschädigte

1) Von der Schadendeckung nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG sowie nach Art. 51 bis 54 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles nicht in einem EWR-Mitgliedstaat Wohnsitz hatten.

2) Vorbehalten bleiben:

c) Entschädigungsstelle[^155]
Art. 55a

1) Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 75d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde:[^156]

2) Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn das Versicherungsunternehmen oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen.[^164]

3) Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der im Fürstentum Liechtenstein eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die FMA weiter.[^165]

d) Insolvenz des Versicherers[^166]
Art. 55b

1) Wird über ein im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenes Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden.[^167]

2) Die FMA regelt die Modalitäten im Einzelfall.[^168]

3) Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.[^169]

e) Ausländische radsportliche Veranstaltungen[^170]
Art. 55c[^171]

Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über liechtensteinisches Gebiet, so darf die erforderliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds[^172]

Art. 56[^173]

Statuten, Streitigkeiten

1) Die Statuten des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.

2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet die Regierung.

Art. 57[^174]

Verhältnis

1) Steht nicht fest, ob der Schaden letztlich von einem ausländischen Versicherer gedeckt wird, so erfolgt die Schadenregulierung nach Massgabe der Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds. Im Zweifelsfall wird ein Schaden zu Lasten des Nationalen Garantiefonds reguliert. In jedem Fall wird der Selbstbehalt nach Art. 53 Abs. 3 zur definitiven Regulierung zurückbehalten.

2) Stellt sich heraus, dass für den vom Nationalen Versicherungsbüro nach Abs. 1 übernommenen Schaden definitiv kein ausländischer Versicherer deckungspflichtig ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.

3) Wurde der Aufwand provisorisch vom Nationalen Garantiefonds gedeckt und ergibt sich eine Deckungspflicht eines ausländischen nationalen Versicherungsbüros nachträglich, so nimmt er Rückgriff auf das Nationale Versicherungsbüro. Das Nationale Versicherungsbüro erstattet dem Geschädigten den zurückbehaltenen Selbstbehalt, sobald die Rückgriffszahlung aus dem Ausland eingegangen ist.

4) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die einen Rückgriff nach den Abs. 2 und 3 begründen.

Art. 58[^175]

Besucherschutz

Aufgehoben

Art. 59

Berechnung der Beiträge der Motorfahrzeughalter[^176]

1) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge der Motorfahrzeughalter je aufgrund der vollen Schadendeckung und des übrigen Aufwandes pro Kalenderjahr. Sie berücksichtigen die Schadenzahlungen und die Bedarfs-Schadenrückstellungen für hängige Schadenfälle und tragen der voraussichtlichen Änderung des Schadenaufwandes Rechnung.[^177]

2) Zur Ermittlung des Grundbeitrages pro versichertes Fahrzeug wird der nach Abs. 1 berechnete Betrag durch die Anzahl der am 30. September des Vorjahres im Verkehr stehenden Motorfahrzeuge geteilt.[^178]

Art. 60

Beitragsleistung[^179]

1) Die Motorfahrzeughalter leisten jährlich:

2) Der Beitrag ist für ein Jahr oder, wenn das Fahrzeug für eine kürzere Dauer versichert ist, anteilmässig geschuldet. Massgebend ist der Grundbeitrag des Jahres, in dem die Versicherungsperiode beginnt.[^181]

3) Die Zinsen der Beiträge verbleiben dem Nationalen Versicherungsbüro, dem Nationalen Garantiefonds und den Versicherern als Sicherheitsmarge.[^182]

Art. 60a

Pflichten der Motorfahrzeugkontrolle[^183]

1) Die Motorfahrzeugkontrolle meldet dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende März die Anzahl der versicherten Fahrzeuge pro Versicherer und Fahrzeugkategorie und die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren.[^184]

2) Fahrzeuge, die mit provisorischen, Tages- oder Händlerschildern im Verkehr verwendet werden, sind von den Vorschriften des Abs. 1 ausgenommen.[^185]

Art. 60b

Pflichten der Versicherer[^186]

1) Jeder im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherer meldet dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende März:

2) Die Versicherer erheben die Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.[^188]

3) Sie überweisen diese Beiträge dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds innert 30 Tagen nach deren Rechnungsstellung.[^189]

4) Ausländische Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt haben, haben gegenüber dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die gleichen Pflichten wie Versicherungsunternehmen nach Abs. 1.[^190]

Art. 60c[^191]

Leistungskoordination

Die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.

V. Teil

Strafbestimmungen[^192]

Art. 61

Strafbestimmungen

1) Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Motorfahrzeugkontrolle zurückgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^193]

2) Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Art. 25 Abs. 6 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^194]

3) Aufgehoben[^195]

4) Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ins Fürstentum Liechtenstein einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der Motorfahrzeugkontrolle übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.[^196]

5) Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv-Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.

6) Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt.

VI. Teil[^197]

Schlussbestimmungen

Art. 62[^198]

Rechtsweg

Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 63

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nachfolgende Vorschriften aufgehoben:

Art. 64

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.

Anhang 1[^199]

Versicherungsnachweise

A. Versicherungsnachweise für Motorfahrzeuge

B. Versicherungsnachweis für Unternehmungen und Veranstaltungen

C. Meldungen an die Versicherer (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und b)

Anhang 2[^200]

Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv- Fahrzeugausweisen

Übergangsbestimmungen

741.31 Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Zusätzlich bei der Kontrollmeldung: - Befristungsdatum (nur bei befristeten Versicherungsnachweisen) - Mutationsgrund (Mindestunterscheidung: Neueinlösung/WIK nach Hinterlegung der Kontrollschilder/WIK nach Abmeldung durchVersicherer) Zusätzlich bei der Meldung der Ausserverkehrsetzung:

Herstellung von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge hergestellt werden.

Import von mindestens 20 neuen Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 neue Fahrzeuge importiert werden.

Verkauf pro Jahr von mindestens - 40 leichten Motorwagen, - 10 schweren Motorwagen, - 30 Motorrädern, - 20 landwirtschaftlichen Fahrzeugen, - 20 Arbeitsfahrzeugen, - 20 Anhängern, - 20 dreirädrigen Motorfahrzeugen, - 20 Kleinmotorfahrzeugen, oder - 20 Leichtmotorfahrzeugen;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist.

Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere - 10 schwere Motorwagen, - 30 Motorräder, - 20 landwirtschaftliche Fahrzeuge, - 20 Arbeitsfahrzeuge, - 20 Anhänger, - 20 dreirädrige Motorfahrzeuge, - 20 Kleinmotorfahrzeuge, oder - 20 Leichtmotorfahrzeuge verkauft werden.

Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten

notwendig machen, an mindestens 30 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 30 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: - Fähigkeitszeugnis als Fahrzeugschlosser, Carrosseriespengler, Automechaniker oder -monteur und insgesamt fünfjährige Tätigkeit in der Branche, oder - sechsjährige Berufstätigkeit in der Branche.

Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Reparaturarbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Richtplatte, optisches Lichteinstellgerät, Lenkgeometrie-

Prüfgerät (Messplatte), Wagenheber.

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 20 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Einrichtungen für Autosattlerei und vollständiges Sortiment von Sattlerwerkzeugen.

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Einrichtungen und Werkzeugsortiment für Fahrtschreibereinbau.

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Entgeltliche Arbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis an weiteren 50 Fahrzeugen entgeltliche Arbeiten ausgeführt werden, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen.

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem muss der eigene Fahrzeugpark je Kollektiv-Fahrzeugausweis 30 weitere Fahrzeuge umfassen.

Erproben von mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr;

Anzahl Kollektiv-Fahrzeugausweise , wobei y die Anzahl der direkt im Motorfahrzeugbereich hauptberuflich beschäftigten Personen ist. Zudem müssen pro Jahr je Kollektiv-Fahrzeugausweis weitere 20 Fahrzeuge erprobt werden.

Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne Betriebsart insgesamt entsprechen.

...

Versicherungsnachweise dürfen bis am 31. Dezember 2008 in Papierform ausgestellt werden.

...

...

1) Art. 3 Abs. 1 findet erstmals Anwendung auf Unfallereignisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten.

2) Aus den Versicherungsverträgen für Radfahrer und Benützer von Fahrzeugen nach dem bisherigen Art. 38, die für das Jahr 2011 abgeschlossen wurden, bleibt der Versicherer bis zum 31. Mai 2012 im bisherigen Umfang deckungspflichtig, sofern die Fahrradvignette am Fahrzeug befestigt ist.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^2]: LR 741.01

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^4]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^5]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 489.

[^6]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^7]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^8]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^9]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^10]: Art. 6 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^11]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^12]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^13]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^14]: Art. 7 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^15]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^16]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^17]: Art. 8a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^18]: Art. 8a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 134 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 296.

[^19]: Art. 8a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^20]: Art. 8a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^21]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 104.

[^22]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^23]: Art. 10 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^24]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153.

[^25]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^26]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^27]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^28]: Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^29]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^30]: Art. 11b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^31]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^32]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^33]: Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^34]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^35]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^36]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^37]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 104.

[^38]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^39]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^40]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^41]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^42]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 104.

[^43]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

[^44]: Art. 20 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 104.

[^45]: Art. 20 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^46]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^47]: Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^48]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^49]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^50]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^51]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^52]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153.

[^53]: Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^54]: Art. 23 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^55]: Art. 23 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^56]: Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 153.

[^57]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^58]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^59]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 74.

[^60]: Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^61]: Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^62]: Art. 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^63]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^64]: Art. 24a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^65]: Art. 24a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^66]: Art. 24a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^67]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^68]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^69]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^70]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^71]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^72]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^73]: Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153.

[^74]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^75]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^76]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^77]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^78]: Art. 26 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^79]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^80]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 81.

[^81]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 81.

[^82]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^83]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^84]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^85]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^86]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^87]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^88]: Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^89]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^90]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^91]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^92]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558 und abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 306.

[^93]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^94]: Art. 39 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 306.

[^95]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^96]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^97]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^98]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^99]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^100]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^101]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^102]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^103]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^104]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^105]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^106]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^107]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^108]: Art. 43 Schüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^109]: Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^110]: Art. 43 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^111]: Art. 43 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^112]: Art. 43 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^113]: Art. 43 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^114]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^115]: Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^116]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^117]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^118]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^119]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^120]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^121]: Art. 46 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^122]: Art. 46 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^123]: Art. 46 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^124]: Art. 47 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^125]: Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^126]: Art. 49 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^127]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^128]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^129]: Art. 49 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^130]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^131]: Überschrift vor Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^132]: Art. 50a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^133]: Art. 50a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^134]: Art. 50a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^135]: Art. 50a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^136]: Art. 50a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^137]: Art. 50b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^138]: Art. 50c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^139]: Art. 50d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^140]: Überschrift vor Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^141]: Überschrift vor Art. 51 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^142]: Art. 51 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^143]: Art. 52 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^144]: Überschrift vor Art. 53 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^145]: Art. 53 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^146]: Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^147]: Art. 53 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^148]: Art. 53 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^149]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^150]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^151]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^152]: Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^153]: Art. 54a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^154]: Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^155]: Überschrift vor Art. 55a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^156]: Art. 55a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^157]: Art. 55a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^158]: Art. 55a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^159]: Art. 55a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^160]: Art. 55a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^161]: Art. 55a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^162]: Art. 55a Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^163]: Art. 55a Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180 und LGBl. 2004 Nr. 296.

[^164]: Art. 55a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^165]: Art. 55a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180 und LGBl. 2004 Nr. 296.

[^166]: Überschrift vor Art. 55b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^167]: Art. 55b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^168]: Art. 55b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180 und LGBl. 2004 Nr. 296.

[^169]: Art. 55b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^170]: Überschrift vor Art. 55c eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^171]: Art. 55c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^172]: Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^173]: Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^174]: Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^175]: Art. 58 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^176]: Art. 59 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^177]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^178]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^179]: Art. 60 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^180]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^181]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^182]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^183]: Art. 60a Schüberschrift eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^184]: Art. 60a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^185]: Art. 60a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^186]: Art. 60b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^187]: Art. 60b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^188]: Art. 60b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^189]: Art. 60b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^190]: Art. 60b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 65.

[^191]: Art. 60c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 180.

[^192]: Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^193]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^194]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 96.

[^195]: Art. 61 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 558.

[^196]: Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^197]: Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 134.

[^198]: Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 117.

[^199]: Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 96 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 66.

[^200]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 96 und abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153 und LGBl. 2015 Nr. 295.

[^201]: Ziff. 3.2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 295.

[^202]: Ziff. 4 (Titel) abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153.

[^203]: Ziff. 6 (Titel) abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 153.