Änderungshistorie
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978
13 Versionen
· 1978-09-01
2025-01-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 3, 8, 55 y 20 más
2024-11-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 33, 34, 23 y 62 más
2022-01-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1
2021-01-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 8, 9, 9 y 102 más
2020-04-09
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2019-10-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 4, 5, 6 y 92 más
2019-02-28
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 10, 11, 11 y 80 más
2019-01-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 1, 4, 11 y 39 más
2018-07-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 9, 10, 11 y 81 más
Änderungen vom 2018-07-01
@@ -142,7 +142,7 @@
**Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern**
1) Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen (Art. 64 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben, damit die Motorfahrzeugkontrolle diesen als ungültig kennzeichnet; sonst werden die Kontrollschilder für eine von der Regierung zu bestimmende Dauer gesperrt.
1) Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen (Art. 64 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.[^21]
2) Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht.
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2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit liechtensteinischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.
3) Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Art. 33 VTS sinngemäss.[^21]
3) Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Art. 33 VTS sinngemäss.[^22]
4) Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
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- f) für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen;
- g) für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport;[^22]
- g) für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport;[^23]
- h) für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl nach Art. 3 Abs. 2 keine höhere Mindestversicherung bedingt;
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- l) für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren;
- m) für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Bst. h sinngemäss.[^23]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in begründeten Fällen Abweichungen von Abs. 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.[^24]
- m) für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Bst. h sinngemäss.[^24]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in begründeten Fällen Abweichungen von Abs. 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.[^25]
##### Art. 11
@@ -192,13 +192,13 @@
1) Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt wird.
2) Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.[^25]
2) Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.[^26]
3) Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Motorfahrzeugkontrolle zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Motorfahrzeugkontrolle die erforderlichen Massnahmen.
4) Aufgehoben[^26]
##### Art. 11a[^27]
4) Aufgehoben[^27]
##### Art. 11a[^28]
**Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen**
@@ -214,7 +214,7 @@
4) Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.
##### Art. 11b[^29]
##### Art. 11b[^30]
**Bescheinigungen über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit**
@@ -224,7 +224,7 @@
3) Bescheinigungen über die Schadenfreiheit sind Erklärungen eines Versicherungsunternehmens zur aktuellen Einstufung eines Versicherungsvertrages im Rahmen eines konkreten Bonus-/Malus-Systems.
##### d) Bescheinigungen des Versicherers[^28]
##### d) Bescheinigungen des Versicherers[^29]
#### 2. Abschnitt
@@ -236,23 +236,23 @@
**Art der Risiken**
1) Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Art. 13 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.[^30]
2) Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis wenigstens soviele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.[^31]
3) Aufgehoben[^32]
1) Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Art. 13 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.[^31]
2) Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis wenigstens soviele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.[^32]
3) Aufgehoben[^33]
4) Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen Deckung für die in diesem Artikel genannten besonderen Risiken nicht entgegenhalten.
##### Art. 13
**Gefährliche Güter[^33]**
1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.[^34]
**Gefährliche Güter[^34]**
1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.[^35]
2) Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Abs. 1 nur, wenn der Schaden durch die gefährlichen Eigenschaften der Ladung verursacht wurde.
3) Die Liste der gefährlichen Güter wird von der Regierung aufgestellt.[^35]
3) Die Liste der gefährlichen Güter wird von der Regierung aufgestellt.[^36]
##### b) Wechsel-Kontrollschilder
@@ -262,7 +262,7 @@
1) Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen von der Motorfahrzeugkontrolle erteilt.
2) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt; diese Einschränkungen gelten nicht für Arbeitsmotorwagen, Anhänger und Veteranenfahrzeuge. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar am gleichen Fahrzeug ist nicht gestattet.[^36]
2) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.[^37]
3) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.
@@ -300,7 +300,7 @@
- 1. wegen Nichtbezahlens der Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren (Art. 85 Abs. 2 Bst. c VZV); oder
- 2. wegen Nichterscheinens zur Fahrzeugprüfung (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZV).[^37]
- 2. wegen Nichterscheinens zur Fahrzeugprüfung (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZV).[^38]
2) Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen von der Motorfahrzeugkontrolle nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.
@@ -316,9 +316,9 @@
- a) Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, auf das Ende des folgenden Jahres;
- b) Ausweise, die von einem ausländischen Versicherungsunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt werden, auf den Ablauf des dem Versicherungsnachweis zugrunde liegenden Versicherungsvertrages.[^38]
2a) Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den in Abs. 2 genannten Fristen ist zulässig.[^39]
- b) Ausweise, die von einem ausländischen Versicherungsunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt werden, auf den Ablauf des dem Versicherungsnachweis zugrunde liegenden Versicherungsvertrages.[^39]
2a) Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den in Abs. 2 genannten Fristen ist zulässig.[^40]
3) Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann von der Motorfahrzeugkontrolle aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Art. 47 dieser Verordnung.
@@ -330,25 +330,25 @@
1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder abgegeben mit einem Hinweis auf das Jahr, in welchem die Gültigkeit des Fahrzeugausweises endet, und mit einem Merkmal zur Kennzeichnung unverzollter Fahrzeuge. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der Motorfahrzeugkontrolle nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.
2) Jedes Kontrollschild wird von der Motorfahrzeugkontrolle mit einer Marke versehen. Sie nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.[^40]
2) Jedes Kontrollschild wird von der Motorfahrzeugkontrolle mit einer Marke versehen. Sie nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.[^41]
##### Art. 20
**Versicherung**
1) Für die provisorische Immatrikulation muss der Motorfahrzeugkontrolle ein besonders gekennzeichneter und befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.[^41]
2) Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Motorfahrzeugkontrolle oder der Landespolizei zurückgegeben oder von ihnen eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.[^42]
1) Für die provisorische Immatrikulation muss der Motorfahrzeugkontrolle ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.[^42]
2) Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Motorfahrzeugkontrolle oder der Landespolizei zurückgegeben oder von ihnen eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.[^43]
3) Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation.
4) Meldet der Versicherer während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so trifft die Motorfahrzeugkontrolle geeignete Massnahmen für die Einziehung von Ausweis und Kontrollschildern.
5) Aufgehoben[^43]
4) Aufgehoben[^44]
5) Aufgehoben[^45]
##### d) Tagesausweis
##### Art. 21[^44]
##### Art. 21[^46]
**Erteilung**
@@ -364,7 +364,7 @@
6) Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weiteren Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.
##### Art. 21a[^45]
##### Art. 21a[^47]
**Verwendung**
@@ -382,9 +382,9 @@
1) Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von der Regierung abzuschliessenden Kollektiv-Haftpflichtversicherung beizutreten. Abs. 5 ist vorbehalten.
2) Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie.[^46]
3) Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Motorfahrzeugkontrolle ein, veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.[^47]
2) Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie.[^48]
3) Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Motorfahrzeugkontrolle ein, veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.[^49]
4) Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises.
@@ -394,7 +394,7 @@
##### Art. 23
**Art und Natur der Ausweise[^48]**
**Art und Natur der Ausweise[^50]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für:
@@ -408,9 +408,9 @@
- e) Arbeitsmotorfahrzeuge;
- f) Anhänger.[^49]
2) Ausser an den Fahrzeugen nach Abs. 1 dürfen verwendet werden: [^50], [^51]
- f) Anhänger.[^51]
2) Ausser an den Fahrzeugen nach Abs. 1 dürfen verwendet werden: [^52], [^53]
- a) Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind;
@@ -418,43 +418,43 @@
- c) das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern;
- d) alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie;[^52]
- e) das Händlerschild für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge an landwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.[^53]
2a) Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.[^54]
3) Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.[^55]
- d) alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie;[^54]
- e) das Händlerschild für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge an landwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.[^55]
2a) Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.[^56]
3) Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.[^57]
##### Art. 24
**Erteilung[^56]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und[^57]
- a) über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen,[^58]
- b) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten, und[^59]
- c) soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die die in Art. 67 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.[^60]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann von den Voraussetzungen des Anhangs 2 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.[^61]
**Erteilung[^58]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und[^59]
- a) über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen,[^60]
- b) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten, und[^61]
- c) soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die die in Art. 67 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.[^62]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann von den Voraussetzungen des Anhangs 2 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.[^63]
##### Art. 24a
**Entzug[^62]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.[^63]
2) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.[^64]
**Entzug[^64]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.[^65]
2) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.[^66]
##### Art. 25
**Verwendung[^65]**
1) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung oder Kontrolle der Behebung eines Mangels erforderlich sind.[^66]
2) Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 88 Abs. 2 SVG).[^67]
**Verwendung[^67]**
1) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung oder Kontrolle der Behebung eines Mangels erforderlich sind.[^68]
2) Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 88 Abs. 2 SVG).[^69]
3) Händlerschilder dürfen verwendet werden:
@@ -468,7 +468,7 @@
- e) für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung;
- f) für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.[^68]
- f) für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.[^70]
4) Für folgende Sachentransporte dürfen mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge verwendet werden:
@@ -476,33 +476,33 @@
- b) das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Abs. 3 Bst. b bis e;
- c) das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.[^69]
5) In den Fällen von Abs. 3 Bst. a und f sowie Abs. 4 Bst. a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Abs. 4 Bst. a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.[^70]
6) Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z.B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der erforderlichen Zusatzversicherung nach Art. 13.[^71]
- c) das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.[^71]
5) In den Fällen von Abs. 3 Bst. a und f sowie Abs. 4 Bst. a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Abs. 4 Bst. a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.[^72]
6) Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z.B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der erforderlichen Zusatzversicherung nach Art. 13.[^73]
##### Art. 26
**Berechtigte Personen**
1) Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:[^72]
1) Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:[^74]
- a) Inhaber oder Angestellte des Betriebes;
- b) Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.[^73]
2) Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.[^74]
3) Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.[^75]
4) Aufgehoben[^76]
- b) Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.[^75]
2) Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.[^76]
3) Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.[^77]
4) Aufgehoben[^78]
##### Art. 27
**Versicherung**
1) Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen.[^77]
1) Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen.[^79]
2) Die Versicherung hat im Rahmen des SVG die Schäden zu decken, die durch das Fahrzeug verursacht werden, welches das aufgrund des Versicherungsnachweises erteilte Händlerschild trägt.
@@ -572,15 +572,15 @@
- a) weitere motor- und radsportliche Veranstaltungen der Haftpflicht und Versicherungspflicht gemäss Art. 68 SVG unterstellen, sofern ihre Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist;
- b) Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf besonderen Rennbahnen durchgeführten Fahrten verfügen, sofern eine Gefährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.[^78]
- b) Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf besonderen Rennbahnen durchgeführten Fahrten verfügen, sofern eine Gefährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.[^80]
##### Art. 32
**Versicherungsnachweis**
1) Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Regierungskanzlei einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen.[^79]
2) Wer auf einer besonderen Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat der Motorfahrzeugkontrolle das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Art. 30 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.[^80]
1) Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Regierungskanzlei einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen.[^81]
2) Wer auf einer besonderen Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat der Motorfahrzeugkontrolle das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Art. 30 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.[^82]
##### c) Besondere Fälle
@@ -600,21 +600,21 @@
2) Art. 30 dieser Verordnung gilt sinngemäss.
## III. Teil[^81]
### Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit[^82]
#### 1. Abschnitt[^83]
#### Motorfahrräder[^84]
##### Art. 35[^85]
## III. Teil[^83]
### Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit[^84]
#### 1. Abschnitt[^85]
#### Motorfahrräder[^86]
##### Art. 35[^87]
**Haftpflicht**
Benützer von Motorfahrrädern haften nach den Bestimmungen des ABGB.
##### Art. 36[^86]
##### Art. 36[^88]
**Versicherung**
@@ -626,7 +626,7 @@
4) Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung Art. 13 der Verordnung über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr entsprechen.
##### Art. 37[^87]
##### Art. 37[^89]
**Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten**
@@ -634,17 +634,17 @@
2) Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.
##### Art. 38[^88]
##### Art. 38[^90]
**Beschaffung und Abgabe der Vignetten**
Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten ist die Motorfahrzeugkontrolle zuständig.
#### 2. Abschnitt[^89]
#### Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle[^90]
##### Art. 39[^91]
#### 2. Abschnitt[^91]
#### Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle[^92]
##### Art. 39[^93]
**Versicherung und Haftpflicht**
@@ -656,47 +656,47 @@
- c) Leicht-Motorfahrräder;
- d) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^92]
- d) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^94]
2) Sie haften nach den Bestimmungen des ABGB.
## IV. Teil
### Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds[^93]
### Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds[^95]
#### 1. Abschnitt
#### Nationales Versicherungsbüro[^94]
##### a) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger[^95]
#### Nationales Versicherungsbüro[^96]
##### a) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger[^97]
##### Art. 40
**Geltungsbereich[^96]**
1) Die Art. 40 bis 50 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Art. 39 gilt Art. 54a Bst. b.[^97]
2) Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Art. 65 SVG und Art. 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursachten Schaden einstehen muss.[^98]
3) Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.[^99]
**Geltungsbereich[^98]**
1) Die Art. 40 bis 50 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Art. 39 gilt Art. 54a Bst. b.[^99]
2) Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Art. 65 SVG und Art. 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursachten Schaden einstehen muss.[^100]
3) Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.[^101]
##### Art. 41
**Deckungsanspruch[^100]**
1) Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.[^101]
2) Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein liechtensteinisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Art. 43 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^102]
**Deckungsanspruch[^102]**
1) Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.[^103]
2) Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein liechtensteinisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Art. 43 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^104]
3) Eine über die liechtensteinische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn:
- a) das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; oder
- b) für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt.[^103]
4) Der Deckungsanspruch unterliegt im übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG.[^104]
##### Art. 42[^105]
- b) für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt.[^105]
4) Der Deckungsanspruch unterliegt im übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG.[^106]
##### Art. 42[^107]
**Deckungspflicht**
@@ -716,21 +716,21 @@
##### Art. 43
**Pflichten der Geschädigten[^106]**
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden:[^107]
- a) Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen und Unfallprotokoll);[^108]
- b) Schaden (Art und Grössenordnung);[^109]
- c) schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild, Zulassungsstaat);[^110]
- d) Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde.[^111]
2) Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.[^112]
##### Art. 44[^113]
**Pflichten der Geschädigten[^108]**
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden:[^109]
- a) Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen und Unfallprotokoll);[^110]
- b) Schaden (Art und Grössenordnung);[^111]
- c) schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild, Zulassungsstaat);[^112]
- d) Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde.[^113]
2) Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.[^114]
##### Art. 44[^115]
**Pflichten des Vertreters**
@@ -756,25 +756,25 @@
**Grenzversicherung**
1) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in Liechtenstein eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 46 nicht erfüllt sind.[^114]
2) Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht.[^115]
3) Die Prämien werden vom Nationalen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^116]
4) Grenzversicherungsnachweise werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern herausgegeben.[^117]
1) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in Liechtenstein eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 46 nicht erfüllt sind.[^116]
2) Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht.[^117]
3) Die Prämien werden vom Nationalen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^118]
4) Grenzversicherungsnachweise werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern herausgegeben.[^119]
##### Art. 46
**Gleichwertige Versicherungsnachweise[^118]**
Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung im Fürstentum Liechtenstein aufgrund einer Vereinbarung des Nationalen Versicherungsbüros mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist:[^119]
- a) welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden Staates tragen, oder[^120]
- b) für welche bei der Einreise eine für Liechtenstein gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer für Liechtenstein genügender ausländischer Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird.[^121]
##### Art. 47[^122]
**Gleichwertige Versicherungsnachweise[^120]**
Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung im Fürstentum Liechtenstein aufgrund einer Vereinbarung des Nationalen Versicherungsbüros mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist:[^121]
- a) welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden Staates tragen, oder[^122]
- b) für welche bei der Einreise eine für Liechtenstein gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer für Liechtenstein genügender ausländischer Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird.[^123]
##### Art. 47[^124]
**Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer**
@@ -782,7 +782,7 @@
2) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.
##### Art. 48[^123]
##### Art. 48[^125]
**Motorsportliche Veranstaltungen**
@@ -790,47 +790,47 @@
##### Art. 49
**Aufgaben der Landespolizei[^124]**
1) In den Rapporten hält die Landespolizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.[^125]
2) Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.[^126]
3) Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 45 und 46) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welchem Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.[^127]
##### Art. 50[^128]
**Aufgaben der Landespolizei[^126]**
1) In den Rapporten hält die Landespolizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.[^127]
2) Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.[^128]
3) Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 45 und 46) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welchem Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.[^129]
##### Art. 50[^130]
**Ausschluss von einstweiligen Verfügungen**
Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind einstweilige Verfügungen und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten Gegenstände nur auf Antrag des Nationalen Versicherungsbüros möglich.
##### b) Auskunftsstelle[^129]
##### b) Auskunftsstelle[^131]
##### Art. 50a
**Register[^130]**
1) Die Auskunftsstelle (Art. 75a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister der Motorfahrzeugkontrolle.[^131]
2) Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält:[^132]
- a) die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle ausgestellt haben sowie die von diesen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (Art. 75b SVG);[^133]
- b) die vom Staat nach Art. 69 Abs. 3 SVG bezeichneten Schadenregulierungsstellen.[^134]
##### Art. 50b[^135]
**Register[^132]**
1) Die Auskunftsstelle (Art. 75a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister der Motorfahrzeugkontrolle.[^133]
2) Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält:[^134]
- a) die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle ausgestellt haben sowie die von diesen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (Art. 75b SVG);[^135]
- b) die vom Staat nach Art. 69 Abs. 3 SVG bezeichneten Schadenregulierungsstellen.[^136]
##### Art. 50b[^137]
**Zugriffsberechtigung**
Die Informationen im Register nach Art. 50a Abs. 2 können von den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die von den liechtensteinischen Versicherungsunternehmen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.
##### Art. 50c[^136]
##### Art. 50c[^138]
**Aufbewahrung der Daten**
Die Informationen im Register nach Art. 50a Abs. 2 müssen während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Bewilligung zur Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schadenregulierungsstelle online abrufbar sein.
##### Art. 50d[^137]
##### Art. 50d[^139]
**Erteilung von Auskünften**
@@ -850,39 +850,39 @@
#### 2. Abschnitt
#### Nationaler Garantiefonds[^138]
##### a) Ausländische Fahrräder[^139]
##### Art. 51[^140]
#### Nationaler Garantiefonds[^140]
##### a) Ausländische Fahrräder[^141]
##### Art. 51[^142]
Aufgehoben
##### Art. 52[^141]
##### Art. 52[^143]
**Geltungsbereich**
Aufgehoben
##### b) Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte[^142]
##### b) Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte[^144]
##### Art. 53
**Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt[^143]**
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er:[^144]
- a) den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können;[^145]
- b) eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt wurde.[^146]
2) Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden.[^147]
3) Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so hat jeder Geschädigte einen Anteil in der Höhe von 500 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken selbst zu tragen. Haftet der Schädiger aus dem selben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt.[^148]
4) Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.[^149]
##### Art. 54[^150]
**Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt[^145]**
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er:[^146]
- a) den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können;[^147]
- b) eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt wurde.[^148]
2) Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden.[^149]
3) Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so hat jeder Geschädigte einen Anteil in der Höhe von 500 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken selbst zu tragen. Haftet der Schädiger aus dem selben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt.[^150]
4) Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.[^151]
##### Art. 54[^152]
**Deckungspflicht**
@@ -906,7 +906,7 @@
6) Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Abs. 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.
##### Art. 54a[^151]
##### Art. 54a[^153]
**Umfang der Leistungen**
@@ -918,7 +918,7 @@
- c) nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
##### Art. 55[^152]
##### Art. 55[^154]
**Ausländische Geschädigte**
@@ -932,51 +932,51 @@
- c) andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird.
##### c) Entschädigungsstelle[^153]
##### c) Entschädigungsstelle[^155]
##### Art. 55a
1) Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 75d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde:[^154]
- a) das Versicherungsunternehmen, bei dem das schädigende Fahrzeug versichert ist;[^155]
- b) den für das Fürstentum Liechtenstein zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten desjenigen Versicherungsunternehmens, bei dem das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist;[^156]
- c) die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist;[^157]
- d) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist;[^158]
- e) das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat;[^159]
- f) die Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haftet;[^160]
- g) die FMA.[^161]
2) Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn das Versicherungsunternehmen oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen.[^162]
3) Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der im Fürstentum Liechtenstein eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die FMA weiter.[^163]
##### d) Insolvenz des Versicherers[^164]
1) Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 75d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde:[^156]
- a) das Versicherungsunternehmen, bei dem das schädigende Fahrzeug versichert ist;[^157]
- b) den für das Fürstentum Liechtenstein zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten desjenigen Versicherungsunternehmens, bei dem das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist;[^158]
- c) die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist;[^159]
- d) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist;[^160]
- e) das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat;[^161]
- f) die Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haftet;[^162]
- g) die FMA.[^163]
2) Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn das Versicherungsunternehmen oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen.[^164]
3) Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der im Fürstentum Liechtenstein eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die FMA weiter.[^165]
##### d) Insolvenz des Versicherers[^166]
##### Art. 55b
1) Wird über ein im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenes Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden.[^165]
2) Die FMA regelt die Modalitäten im Einzelfall.[^166]
3) Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.[^167]
##### e) Ausländische radsportliche Veranstaltungen[^168]
##### Art. 55c[^169]
1) Wird über ein im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenes Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden.[^167]
2) Die FMA regelt die Modalitäten im Einzelfall.[^168]
3) Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.[^169]
##### e) Ausländische radsportliche Veranstaltungen[^170]
##### Art. 55c[^171]
Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über liechtensteinisches Gebiet, so darf die erforderliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.
#### 3. Abschnitt
#### Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds[^170]
##### Art. 56[^171]
#### Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds[^172]
##### Art. 56[^173]
**Statuten, Streitigkeiten**
@@ -984,7 +984,7 @@
2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet die Regierung.
##### Art. 57[^172]
##### Art. 57[^174]
**Verhältnis**
@@ -996,7 +996,7 @@
4) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die einen Rückgriff nach den Abs. 2 und 3 begründen.
##### Art. 58[^173]
##### Art. 58[^175]
**Besucherschutz**
@@ -1004,15 +1004,15 @@
##### Art. 59
**Berechnung der Beiträge der Motorfahrzeughalter[^174]**
1) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge der Motorfahrzeughalter je aufgrund der vollen Schadendeckung und des übrigen Aufwandes pro Kalenderjahr. Sie berücksichtigen die Schadenzahlungen und die Bedarfs-Schadenrückstellungen für hängige Schadenfälle und tragen der voraussichtlichen Änderung des Schadenaufwandes Rechnung.[^175]
2) Zur Ermittlung des Grundbeitrages pro versichertes Fahrzeug wird der nach Abs. 1 berechnete Betrag durch die Anzahl der am 30. September des Vorjahres im Verkehr stehenden Motorfahrzeuge geteilt.[^176]
**Berechnung der Beiträge der Motorfahrzeughalter[^176]**
1) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge der Motorfahrzeughalter je aufgrund der vollen Schadendeckung und des übrigen Aufwandes pro Kalenderjahr. Sie berücksichtigen die Schadenzahlungen und die Bedarfs-Schadenrückstellungen für hängige Schadenfälle und tragen der voraussichtlichen Änderung des Schadenaufwandes Rechnung.[^177]
2) Zur Ermittlung des Grundbeitrages pro versichertes Fahrzeug wird der nach Abs. 1 berechnete Betrag durch die Anzahl der am 30. September des Vorjahres im Verkehr stehenden Motorfahrzeuge geteilt.[^178]
##### Art. 60
**Beitragsleistung[^177]**
**Beitragsleistung[^179]**
1) Die Motorfahrzeughalter leisten jährlich:
@@ -1020,23 +1020,23 @@
- b) den Grundbeitrag für jedes leichte Motorfahrzeug, ausgenommen Motorräder, und jeden Kollektiv-Fahrzeugausweis, ausgenommen solche für Motorräder und Anhänger;
- c) den doppelten Grundbeitrag für jedes schwere Motorfahrzeug.[^178]
2) Der Beitrag ist für ein Jahr oder, wenn das Fahrzeug für eine kürzere Dauer versichert ist, anteilmässig geschuldet. Massgebend ist der Grundbeitrag des Jahres, in dem die Versicherungsperiode beginnt.[^179]
3) Die Zinsen der Beiträge verbleiben dem Nationalen Versicherungsbüro, dem Nationalen Garantiefonds und den Versicherern als Sicherheitsmarge.[^180]
- c) den doppelten Grundbeitrag für jedes schwere Motorfahrzeug.[^180]
2) Der Beitrag ist für ein Jahr oder, wenn das Fahrzeug für eine kürzere Dauer versichert ist, anteilmässig geschuldet. Massgebend ist der Grundbeitrag des Jahres, in dem die Versicherungsperiode beginnt.[^181]
3) Die Zinsen der Beiträge verbleiben dem Nationalen Versicherungsbüro, dem Nationalen Garantiefonds und den Versicherern als Sicherheitsmarge.[^182]
##### Art. 60a
**Pflichten der Motorfahrzeugkontrolle[^181]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle meldet dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende März die Anzahl der versicherten Fahrzeuge pro Versicherer und Fahrzeugkategorie und die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren.[^182]
2) Fahrzeuge, die mit provisorischen, Tages- oder Händlerschildern im Verkehr verwendet werden, sind von den Vorschriften des Abs. 1 ausgenommen.[^183]
**Pflichten der Motorfahrzeugkontrolle[^183]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle meldet dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende März die Anzahl der versicherten Fahrzeuge pro Versicherer und Fahrzeugkategorie und die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren.[^184]
2) Fahrzeuge, die mit provisorischen, Tages- oder Händlerschildern im Verkehr verwendet werden, sind von den Vorschriften des Abs. 1 ausgenommen.[^185]
##### Art. 60b
**Pflichten der Versicherer[^184]**
**Pflichten der Versicherer[^186]**
1) Jeder im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherer meldet dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds jährlich bis Ende März:
@@ -1044,15 +1044,15 @@
- b) die Anzahl Tage, während denen die einzelnen Fahrzeuge im vorangehenden Jahr versichert waren;
- c) die Anzahl Händlerschilder, für die er Deckung gewährt.[^185]
2) Die Versicherer erheben die Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.[^186]
3) Sie überweisen diese Beiträge dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds innert 30 Tagen nach deren Rechnungsstellung.[^187]
4) Ausländische Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt haben, haben gegenüber dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die gleichen Pflichten wie Versicherungsunternehmen nach Abs. 1.[^188]
##### Art. 60c[^189]
- c) die Anzahl Händlerschilder, für die er Deckung gewährt.[^187]
2) Die Versicherer erheben die Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.[^188]
3) Sie überweisen diese Beiträge dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds innert 30 Tagen nach deren Rechnungsstellung.[^189]
4) Ausländische Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt haben, haben gegenüber dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die gleichen Pflichten wie Versicherungsunternehmen nach Abs. 1.[^190]
##### Art. 60c[^191]
**Leistungskoordination**
@@ -1060,29 +1060,29 @@
## V. Teil
### Strafbestimmungen[^190]
### Strafbestimmungen[^192]
##### Art. 61
**Strafbestimmungen**
1) Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Motorfahrzeugkontrolle zurückgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^191]
2) Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Art. 25 Abs. 6 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^192]
3) Aufgehoben[^193]
4) Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ins Fürstentum Liechtenstein einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der Motorfahrzeugkontrolle übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.[^194]
1) Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Motorfahrzeugkontrolle zurückgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^193]
2) Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Art. 25 Abs. 6 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^194]
3) Aufgehoben[^195]
4) Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ins Fürstentum Liechtenstein einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der Motorfahrzeugkontrolle übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.[^196]
5) Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv-Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
6) Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt.
## VI. Teil[^195]
## VI. Teil[^197]
### Schlussbestimmungen
##### Art. 62[^196]
##### Art. 62[^198]
**Rechtsweg**
@@ -1104,7 +1104,7 @@
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.
### Anhang 1[^197]
### Anhang 1[^199]
### Versicherungsnachweise
@@ -1114,7 +1114,7 @@
##### C. Meldungen an die Versicherer (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und b)
### Anhang 2[^198]
### Anhang 2[^200]
### Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv- Fahrzeugausweisen
@@ -1188,7 +1188,7 @@
- 3.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
- 3.2 Umfang des Betriebs für[^199]
- 3.2 Umfang des Betriebs für[^201]
- 3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis:
@@ -1208,7 +1208,7 @@
- 3.4 Betriebseinrichtungen:
- **4. Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge**[^200]
- **4. Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge**[^202]
- 4.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
@@ -1244,7 +1244,7 @@
- 5.4 Betriebseinrichtungen:
- **6. Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge**[^201]
- **6. Reparaturwerkstätte für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge**[^203]
- 6.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person:
@@ -1564,364 +1564,368 @@
[^20]: Art. 8a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^21]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^22]: Art. 10 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^23]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^24]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^25]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^26]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^27]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^28]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^29]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^30]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^31]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^32]: Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^33]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^34]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^35]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^36]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 208](https://www.gesetze.li/chrono/2007208000).
[^37]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^38]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^39]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^40]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^41]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^42]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^43]: Art. 20 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^44]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^45]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^46]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^47]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^48]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^49]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^50]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^51]: Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^52]: Art. 23 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^53]: Art. 23 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^54]: Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^55]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^56]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^57]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/2003074000).
[^58]: Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^59]: Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^60]: Art. 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^61]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^62]: Art. 24a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^63]: Art. 24a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^64]: Art. 24a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^65]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^66]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^67]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^68]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^69]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^70]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^71]: Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^72]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^73]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^74]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^75]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^76]: Art. 26 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^77]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^78]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 81](https://www.gesetze.li/chrono/1997081000).
[^79]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 81](https://www.gesetze.li/chrono/1997081000).
[^80]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^81]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^82]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^21]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^22]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^23]: Art. 10 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^24]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^25]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^26]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^27]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^28]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^29]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^30]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^31]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^32]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^33]: Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^34]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^35]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^36]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^37]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^38]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^39]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^40]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^41]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^42]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^43]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^44]: Art. 20 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^45]: Art. 20 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^46]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^47]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^48]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^49]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^50]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^51]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^52]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^53]: Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^54]: Art. 23 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^55]: Art. 23 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^56]: Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^57]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^58]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^59]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/2003074000).
[^60]: Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^61]: Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^62]: Art. 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^63]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^64]: Art. 24a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^65]: Art. 24a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^66]: Art. 24a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^67]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^68]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^69]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^70]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^71]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^72]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^73]: Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^74]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^75]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^76]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^77]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^78]: Art. 26 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^79]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^80]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 81](https://www.gesetze.li/chrono/1997081000).
[^81]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 81](https://www.gesetze.li/chrono/1997081000).
[^82]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^83]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^84]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^85]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^86]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^87]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^88]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^89]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^90]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000) und abgeändert durch 2015 Nr. 306.
[^91]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^92]: Art. 39 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2015306000).
[^93]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^94]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^85]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^86]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^87]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^88]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^89]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^90]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^91]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^92]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000) und abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 306.](https://www.gesetze.li/chrono/2015306000)
[^93]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^94]: Art. 39 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2015306000).
[^95]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^96]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^97]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^98]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^99]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^100]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^101]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^102]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^103]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^104]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^105]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^106]: Art. 43 Schüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^107]: Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^108]: Art. 43 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^109]: Art. 43 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^110]: Art. 43 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^111]: Art. 43 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^112]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^113]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^114]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^115]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^116]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^117]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^118]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^119]: Art. 46 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^120]: Art. 46 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^121]: Art. 46 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^122]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^123]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^124]: Art. 49 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^125]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^126]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^127]: Art. 49 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^128]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^129]: Überschrift vor Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^130]: Art. 50a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^131]: Art. 50a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^132]: Art. 50a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^133]: Art. 50a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^134]: Art. 50a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^135]: Art. 50b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^136]: Art. 50c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^137]: Art. 50d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^138]: Überschrift vor Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^139]: Überschrift vor Art. 51 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^140]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^141]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^142]: Überschrift vor Art. 53 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^143]: Art. 53 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^144]: Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^145]: Art. 53 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^146]: Art. 53 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^147]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^148]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^149]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^150]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^151]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^152]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^153]: Überschrift vor Art. 55a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^154]: Art. 55a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^155]: Art. 55a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^156]: Art. 55a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^157]: Art. 55a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^158]: Art. 55a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^159]: Art. 55a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^160]: Art. 55a Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^161]: Art. 55a Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^162]: Art. 55a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^163]: Art. 55a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^164]: Überschrift vor Art. 55b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^165]: Art. 55b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^166]: Art. 55b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^167]: Art. 55b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^168]: Überschrift vor Art. 55c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^169]: Art. 55c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^170]: Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^171]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^172]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^173]: Art. 58 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^174]: Art. 59 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^175]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^176]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^177]: Art. 60 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^178]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^179]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^180]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^181]: Art. 60a Schüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^182]: Art. 60a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^183]: Art. 60a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^184]: Art. 60b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^185]: Art. 60b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^186]: Art. 60b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^187]: Art. 60b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^188]: Art. 60b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^189]: Art. 60c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^190]: Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^191]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^192]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^193]: Art. 61 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^194]: Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^195]: Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^196]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^197]: Anhang 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000) und abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^198]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000) und abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000) und [LGBl. 2015 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2015295000).
[^199]: Ziff. 3.2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2015295000).
[^200]: Ziff. 4 (Titel) abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^201]: Ziff. 6 (Titel) abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^96]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^97]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^98]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^99]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^100]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^101]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^102]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^103]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^104]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^105]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^106]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^107]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^108]: Art. 43 Schüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^109]: Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^110]: Art. 43 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^111]: Art. 43 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^112]: Art. 43 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^113]: Art. 43 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^114]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^115]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^116]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^117]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^118]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^119]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^120]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^121]: Art. 46 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^122]: Art. 46 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^123]: Art. 46 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^124]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^125]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^126]: Art. 49 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^127]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^128]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^129]: Art. 49 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^130]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^131]: Überschrift vor Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^132]: Art. 50a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^133]: Art. 50a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^134]: Art. 50a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^135]: Art. 50a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^136]: Art. 50a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^137]: Art. 50b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^138]: Art. 50c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^139]: Art. 50d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^140]: Überschrift vor Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^141]: Überschrift vor Art. 51 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^142]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^143]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^144]: Überschrift vor Art. 53 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^145]: Art. 53 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^146]: Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^147]: Art. 53 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^148]: Art. 53 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^149]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^150]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^151]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^152]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^153]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^154]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^155]: Überschrift vor Art. 55a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^156]: Art. 55a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^157]: Art. 55a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^158]: Art. 55a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^159]: Art. 55a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^160]: Art. 55a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^161]: Art. 55a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^162]: Art. 55a Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^163]: Art. 55a Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^164]: Art. 55a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^165]: Art. 55a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^166]: Überschrift vor Art. 55b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^167]: Art. 55b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^168]: Art. 55b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^169]: Art. 55b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^170]: Überschrift vor Art. 55c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^171]: Art. 55c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^172]: Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^173]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^174]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^175]: Art. 58 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^176]: Art. 59 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^177]: Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^178]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^179]: Art. 60 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^180]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^181]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^182]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^183]: Art. 60a Schüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^184]: Art. 60a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^185]: Art. 60a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^186]: Art. 60b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^187]: Art. 60b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^188]: Art. 60b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^189]: Art. 60b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^190]: Art. 60b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^191]: Art. 60c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^192]: Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^193]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^194]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^195]: Art. 61 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^196]: Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^197]: Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^198]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^199]: Anhang 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000) und abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^200]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000) und abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000) und [LGBl. 2015 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2015295000).
[^201]: Ziff. 3.2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2015295000).
[^202]: Ziff. 4 (Titel) abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^203]: Ziff. 6 (Titel) abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
2016-12-31
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