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Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 7. April 1987

Geltender Text a fecha 2021-03-01

Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17[^2], verordnet die Regierung:

I. Arten der Sozialhilfe

Art. 1

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Massnahmen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums. Das soziale Existenzminimum soll in einem angemessenen Verhältnis zum allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung stehen und die individuellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen berücksichtigen.

II. Formen der Sozialhilfe

Art. 2

Beschaffung von Unterkunft

Die Hilfe zur Beschaffung von Unterkunft umfasst insbesondere:

Art. 3

Vermittlung von Arbeit

Die Vermittlung von Arbeit umfasst insbesondere:

Art. 4

Krankenhilfe und vorbeugende Gesundheitshilfe

Die Krankenhilfe und die vorbeugende Gesundheitshilfe umfassen insbesondere:

Art. 5

Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen

Die Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung.

Art. 6

Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen

Die Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen umfasst insbesondere:

Art. 7

Familienhilfe

Die Familienhilfe umfasst als Hilfen für vollständige und unvollständige Familien insbesondere Hilfsdienste für die Familie, wie Beistellung einer Familienhelferin oder Haushaltshilfe.

Art. 8

Psychisch und sozial Gefährdete, Invalide, Suchtgefährdete und Suchtkranke

Die Hilfe für psychisch und sozial Gefährdete, für Invalide, Alkoholgefährdete, Alkoholkranke und andere Suchtgefährdete und Suchtkranke umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Unterbringung in geeigneten Anstalten, Heimen und Wohngemeinschaften.

Art. 9

Hilfe für Straffällige

Die Hilfe für Straffällige umfasst Hilfen während der Untersuchungshaft, des Strafvollzuges und der Resozialisierung, insbesondere:

Art. 10

Übernahme der Bestattungskosten

Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen, landesüblichen Begräbnisses einschliesslich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.

IIa. Auskunfts- und Meldepflichten, Überprüfung und Berichterstattung[^14]

Art. 11

Persönliche Hilfe

1) Persönliche Hilfe in Form von Beratung darf dem Hilfsbedürftigen nicht aufgezwungen werden. Der Hilfsbedürftige ist in der Wahl der sozialen Dienste frei. Die Beratung ergibt sich aus dem Anliegen des Hilfsbedürftigen.

2) Die Art der persönlichen Hilfe in Form von Betreuung ergibt sich aus der von der betreuenden Stelle vorgenommenen Einschätzung des körperlichen und geistigen Zustandes des Hilfsbedürftigen und aus dessen Verhalten und Umfeld.

3) Persönliche Hilfe in Form von Betreuung kann durch Empfehlungen und Weisungen gemäss Art. 10 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes erfolgen. Wirtschaftliche Hilfe [^3]

Art. 12

a) Grundsatz[^4]

1) In der Regel sind wiederkehrende Geldleistungen zu gewähren. Einmalige Geldleistungen sind zu gewähren, wenn dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Hilfsbedürftigen hergestellt und gesichert werden kann.

2) Geldleistungen, zu deren Rückerstattung sich der Hilfsbedürftige verpflichtet, dürfen nur gewährt werden:

3) Aufgehoben[^5]

Art. 12a [^6]

b) Anspruch und Zusammensetzung

1) Anspruch auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hat, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht.

2) Das soziale Existenzminimum berechnet sich aus:

3) Arbeitslose haben nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn sie dem Amt für Soziale Dienste den Nachweis erbringen über:

4) Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe entsteht frühestens mit Beginn jenes Monats, in dem diese schriftlich beantragt wurde.

5) Personen, deren Einkommen gerichtlich gepfändet wurde, haben auch bei Unterschreitung des sozialen Existenzminimums keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Art. 13

Gerichtliche Massnahmen

Gerichtliche Massnahmen sollen nur beantragt werden, wenn notwendige betreuerische Massnahmen nicht möglich sind, erfolglos geblieben sind oder verweigert werden.

Art. 14 [^7]

Aufgehoben

Art. 14a [^8]

Aufgehoben

Art. 15

Auszahlung der Sozialhilfe[^9]

1) Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt in der Regel direkt an den Berechtigten durch das Amt für Soziale Dienste. Der Auszahlungsmodus wird im Einzelfall festgelegt. Mit den Gemeinden wird im Rahmen des Lastenausgleiches abgerechnet.[^10]

2) Aufgehoben[^11]

Art. 16 [^12]

Besondere Auszahlungsformen

1) Zuwendungen der Sozialhilfe können in begründeten Fällen, insbesondere bei Zweifel an der zweckmässigen Verwendung der Sozialhilfe, ausgerichtet werden in Form von:

2) Die Kosten für stationäre Aufenthalte werden in der Regel direkt der betreffenden Einrichtung ausgerichtet.

3) Die Kosten der medizinischen Grundversorgung können direkt der Krankenkasse vergütet werden.[^13]

III. Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe[^20]

Art. 17 [^15]

Auskunfts- und Meldepflichten

1) Die Auskunftspflicht der Antragsteller sowie der mitunterstützten Personen nach Art. 18b des Sozialhilfegesetzes erstreckt sich auf sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Änderungen der Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

2) Unterlagen sind auf Verlangen des Amtes für Soziale Dienste im Original vorzulegen, sofern dies zur Klärung der für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.

Art. 18

Überprüfung; Berichterstattung[^16]

1) Das Amt für Soziale Dienste überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle. Für jeden Unterstützungsfall wird ein individuelles Konto geführt.[^17]

1a) Zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfsbedürftigen fordert das Amt für Soziale Dienste von der jeweils zuständigen Behörde die letzte geprüfte Steuererklärung sowie allfällige Grundbuchauszüge des Antragstellers an.[^18]

2) Das Amt für Soziale Dienste stellt der Regierung periodisch oder auf deren Verlangen die zweckmässigen Informationen über die Entwicklungen im Bereich der Sozialhilfe zur Verfügung.[^19]

IIIa. Stationäre Betreuung[^48]

Art. 19

Grundsätze

1) Die Hilfe soll nicht in schematischer Weise nach einem festen Tarif bemessen, sondern an die örtlichen und individuellen Verhältnisse angepasst werden. Dabei ist besonders Rücksicht zu nehmen auf die Situation des Hilfsbedürftigen, die Grösse und Gliederung der Familie, die Einkommensverhältnisse und Einkommensmöglichkeiten sowie die voraussichtliche Dauer der Bedürftigkeit.

2) Alleinerziehende sollen solange nicht verpflichtet werden, einem Verdienst nachzugehen, als sie sich der Kindererziehung widmen und die Kinder ihrer Obhut und Aufsicht bedürfen.

3) Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, dürfen nicht besser gestellt werden als Eheleute oder eingetragene Partner.[^21] Richtsätze und Pauschalen für die materielle Grundsicherung [^22]

Art. 20 [^23]

a) Grundsatz

Die materielle Grundsicherung setzt sich zusammen aus:

Art. 20a [^24]

b) Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der Deckung folgender Aufwendungen:

2) Zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt werden folgende Pauschalbeträge nach Personenzahl in einem gemeinsam geführten Haushalt ausgerichtet:[^26]

Art. 20b [^27]

c) Wohnkosten

1) Bei der Berechnung der Wohnkosten werden der Wohnungsmietzins oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins ohne Amortisation sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten oder die absolut notwendigen Reparaturkosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind und im ortsüblichen Rahmen liegen.

2) Bei überhöhten Wohnkosten, welche die zweckmässige Verwendung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gefährden, kann der Umzug in eine günstigere Wohnung angeordnet werden.

Art. 20c [^28]

d) Medizinische Grundversorgung

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) sowie die Selbstbehalte werden vergütet.

Art. 20d [^29]

e) Sozialversicherungsbeiträge

Die Mindestversicherungsbeiträge der AHV-IV-FAK werden vergütet.

Art. 20e [^30]

Richtsätze und Pauschalen für Zulagen für berufsbedingte Mehrkosten, Erwerbs- und Integrationszulagen

1) Zur Förderung und Erhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Integration können gewährt werden:

2) An die Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeuges wird ein Betrag bis maximal 100 Franken pro Monat angerechnet, sofern der Arbeitsplatz nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (Zulage für berufsbedingte Mehrkosten).

3) Übt eine unterstützte Person eine Vollzeitbeschäftigung aus und erreicht sie das soziale Existenzminimum nicht, kann ein Betrag von 400 Franken pro Monat gewährt werden (Erwerbszulage). Dieser Betrag wird bei Teilzeitbeschäftigten anteilsmässig ausgerichtet.[^31]

4) Nicht vollzeitbeschäftigten Personen, die sich aktiv um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen oder gemeinnützige Arbeit erbringen, kann ein Betrag von bis zu 300 Franken pro Monat gewährt werden (Integrationszulage). Das Ausmass der Tätigkeit ist bei der Festlegung der Höhe der Zulage angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Richtlinien des Amtes für Soziale Dienste.

5) Aufgehoben[^32]

6) Die Beträge der Erwerbs- und Integrationszulage können kumuliert werden. Sie dürfen den Betrag von 700 Franken pro Haushalt und Monat nicht übersteigen.[^33]

7) Bei der Gewährung von kurzfristigen Nothilfen bis zu drei Monaten sind die Erwerbs- und Integrationszulagen nicht auszurichten.

8) Für Minderjährige wird keine Erwerbs- und Integrationszulage ausgerichtet.

Art. 21 [^34]

Aufgehoben

Art. 22

Richtsätze und Pauschalen für Sonderfälle[^35]

1) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:[^36]

1a) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:[^37]

1b) Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im gleichen Haushalt leben, sind in der Berechnung des Haushaltseinkommens nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils des Aufwandes anzurechnen. Bei den sich in Ausbildung (z.B. Berufslehre) befindlichen Minderjährigen ist deren Einkommen zu einem Viertelanteil beim Haushaltseinkommen anzurechnen.[^38]

2) Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr gilt Folgendes:[^39]

3) Hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen, Heimen und therapeutischen Wohngemeinschaften, welche die Voraussetzungen für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe erfüllen, haben zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse Anspruch auf eine Pauschale von 255 bis zu maximal 510 Franken pro Monat. Die Höhe der Pauschale ist sowohl dem individuellen Bedarf als auch den internen Regelungen der jeweiligen Institution anzupassen.[^43]

Art. 23 [^44]

Kürzung von Leistungen

1) Leistungskürzungen nach Art. 17a des Sozialhilfegesetzes dürfen höchstens 35 % des Pauschalbetrages zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt betragen.

2) Sie müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht länger als zwölf Monate angeordnet werden. Eine Verlängerung der Massnahme um weitere zwölf Monate ist zulässig, wenn der Grund für deren Anordnung weiterhin gegeben ist.

Art. 24

Einsatz der eigenen Mittel

1) Bei der Bemessung der Sozialhilfe sind voll anzurechnen:

1a) Bei Personen, die Anspruch auf einen Rentenvorbezug haben, wird die Sozialhilfe nach Massgabe des Rentenbetrags gekürzt, wenn sie mehr als ein Jahr arbeitslos sind und seit mindestens sechs Monaten Sozialhilfe beziehen. Das Amt für Soziale Dienste kann eine entsprechende Rentenberechung durchführen lassen.[^46]

2) Aufgehoben[^47]

Art. 25

Bei Bemessung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel sind ausser Betracht zu lassen:

IV. Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge

Art. 25a [^49]

Grundsatz

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Fälle der stationären Betreuung die Grundsätze dieser Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über das Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe, sinngemäss Anwendung.

Art. 25b [^50]

Zuweisung

1) Aufgehoben[^51]

2) Aufgehoben[^52]

3) Über die Zuweisung in eine stationäre Einrichtung entscheidet die Amtsleitung oder der von dieser delegierte zuständige Dienstleiter des Amtes für Soziale Dienste, in Absprache mit dem fallführenden Sachbearbeiter. Für die Unterbringung im Ausland ist in jedem Fall die Entscheidung der Amtsleitung erforderlich.

4) Das Amt für Soziale Dienste entscheidet über die Zuweisung in eine stationäre Einrichtung in der Regel mit Verfügung. Eine solche ist in jedem Fall zu erlassen, wenn der Hilfsbedürftige dies verlangt oder eigene Mittel des Hilfsbedürftigen anzurechnen sind.

Art. 25c [^53]

Betreuungsvereinbarung

1) Das Amt für Soziale Dienste schliesst mit der stationären Einrichtung eine auf den konkreten Fall bezogene Betreuungsvereinbarung ab.

2) Die Vereinbarung regelt das Ziel, die Art, die Dauer und die Kosten der Betreuung sowie die vorgesehenen Massnahmen.

3) Das Amt für Soziale Dienste hat die Einhaltung der Betreuungsvereinbarung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen regelmässig zu kontrollieren.

Art. 25d [^54]

Dauer des Aufenthaltes

1) Das Amt für Soziale Dienste erstellt zu Beginn der Unterbringung eines Hilfsbedürftigen in einer stationären Einrichtung eine Prognose über die Dauer des Aufenthaltes.

2) Je nach Dauer des Aufenthaltes wird unterschieden zwischen:

3) Bei mehreren Aufenthalten aufgrund derselben Indikation ist die Gesamtdauer der Aufenthalte massgebend. Einsatz der eigenen Mittel [^55]

Art. 25e [^56]

a) Grundsatz

1) Das Amt für Soziale Dienste prüft im Einzelfall, ob eigene Mittel des Hilfsbedürftigen zur Deckung der Kosten für stationäre Betreuungen anzurechnen sind.

2) Der therapeutische und rehabilitative Zweck der Betreuung darf durch die Anrechnung eigener Mittel nicht in Frage gestellt werden.

Art. 25f [^57]

b) Umfang der Anrechnung

1) Bei kurzfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden in der Regel keine eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen angerechnet.

2) Bei mittelfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden die eigenen Mittel nach Massgabe von Art. 24 und 25 angerechnet, wobei:

3) Bei langfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden die eigenen Mittel in vollem Umfang nach Massgabe von Art. 24 und 25 für sämtliche daraus anfallende Kosten angerechnet.

4) Sind eigene Mittel anzurechnen, erfolgt die Anrechnung für die gesamte Dauer des Aufenthaltes.

5) Aus triftigen Gründen, insbesondere bei der Rehabilitation von jungen Erwachsenen, kann von den Grundsätzen nach Abs. 1 bis 4 zu Gunsten des Hilfsbedürftigen abgewichen werden.

Art. 25g [^58]

Koordination

Das Amt für Soziale Dienste sorgt für die Koordination der Unterstützungsleistungen zwischen den verschiedenen Trägern der Sozial- und Sozialhilfeleistungen.

V. Unterhaltspflicht der Angehörigen und Kostenrückerstattung

Art. 26

Inkassohilfe

1) Das Amt für Soziale Dienste kann zur Durchführung der Inkassohilfe ein Inkassobüro oder eine zur berufsmässigen Parteienvertretung befugte Person beiziehen.[^59]

2) Sofern es nicht aussichtslos erscheint, ist die Eintreibung ausständiger Unterhaltsbeiträge durch Zwangsvollstreckung zu versuchen. Die durch Eintreibungsversuche inklusive gerichtlicher Verfahren entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind dem Hilfsbedürftigen vorzustrecken.

3) Die durch Eintreibungsversuche entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes je zur Hälfte vom Staat und den Gemeinden zu tragen.[^60]

Art. 27

Höhe der Unterhaltsbeiträge

1) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der zu gewährenden Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge sind die Richtsätze gemäss den Art. 20 ff. anzuwenden.

2) Die Höhe der Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist im Ausmass der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei jedoch der Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschritten werden darf.

VI. Private Träger der Sozialhilfe

Art. 28 [^61]

Unterhaltspflicht der Angehörigen

Das Amt für Soziale Dienste überprüft, ob Angehörige zur Unterstützung des Hilfsbedürftigen verpflichtet sind. Wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, können unterstützungspflichtige Angehörige zur Hilfe aufgefordert und zwischen ihnen und den Hilfsbedürftigen vermittelt werden.

Art. 29

Kostenrückerstattung

1) Die Kostenrückerstattung ist dann zumutbar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen derart günstig verändert haben, dass er in der Lage ist, Rückzahlungen ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes zu leisten, oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach Art. 15 des Sozialhilfegesetzes erfüllt sind.

2) Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug der Sozialhilfe.[^62]

VII. Von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime[^77]

Art. 30 [^63]

Grundsatz

1) Aufgehoben[^64]

2) Aufgehoben[^65]

3) Über Förderungsbeiträge an private Träger der Sozialhilfe entscheidet die Regierung. Die Regierung entscheidet auch, welcher private Träger zu fördern ist, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Massnahmen gleichermassen geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs beizutragen.

Art. 31 [^66]

Träger

Als private Träger der Sozialhilfe kommen sowohl Vereine, Interessengemeinschaften, Arbeitskreise oder juristische Personen anderer Art mit gemeinnützigem Charakter in Frage als auch Privatpersonen.

Art. 32

Förderungsvoraussetzungen[^67]

1) Die Gewährung einer Förderung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes ist an folgende Voraussetzungen gebunden:[^68]

2) Aufgehoben[^70]

Art. 33 [^71]

Förderungsformen

1) Zuschüsse können laufend oder einmalig gewährt werden.

2) Folgende Arten von Unkosten können durch Förderungsbeiträge unterstützt werden:

3) Nicht förderungsberechtigt im Rahmen der Sozialhilfe sind insbesondere Baukosten.

Art. 34

Förderungsgesuch[^72]

1) Förderungsgesuche sind bis zum 30. Juni des Vorjahres dem Amt für Soziale Dienste zur Begutachtung einzureichen. Bei erstmaligen Gesuchen sind Unterlagen, die über die Organisationsform Auskunft geben, einzureichen. Das Amt für Soziale Dienste kann weitere Unterlagen anfordern.[^73]

2) Gesuchen um laufende Zuschüsse sind beizulegen:

3) Gesuche um einmalige Zuschüsse haben Auskunft zu geben über:

4) Das Amt für Soziale Dienste überprüft die Gesuche und leitet diese mit einem Begleitbericht an die Regierung weiter.[^76]

VIII. Schlussbestimmungen[^79]

Art. 35 [^78]

Übernahme von Betriebsdefiziten

1) Das Land und die Gemeinden übernehmen das Betriebsdefizit eines von der öffentlichen Hand geführten Alters- und Pflegeheims, wenn die angebotenen Leistungen:

2) Als Alters- und Pflegeheime im Sinne von Abs. 1 gelten:

3) Die Entscheidung über die Übernahme eines Betriebsdefizits obliegt der Regierung. Auf das Verfahren ist Art. 34 sinngemäss anwendbar.

Übergangsbestimmungen

Art. 36 [^80]

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

851.01 Verordnung zum Sozialhilfegesetz

...

II.

Übergangsbestimmung

...

...

II.

Übergangsbestimmungen

...

...

II.

Übergangsbestimmung

...

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^81] dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^82] dieser Verordnung hängige Gesuche um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen findet das neue Recht Anwendung.

2) Auf laufende Unterstützungsfälle findet das neue Recht ab dem 1. Januar 2017 Anwendung.

Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung[^83] hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^2]: LR 851.0

[^3]: Sachüberschrift vor Art. 12 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^4]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^5]: Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 224.

[^6]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^7]: Art. 14 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^8]: Art. 14a aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^9]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

[^10]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^11]: Art. 15 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^12]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^13]: Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^14]: Überschrift vor Art. 17 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^15]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^16]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^17]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 224.

[^18]: Art. 18 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^19]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^20]: Überschrift vor Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^21]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^22]: Sachüberschrift vor Art. 20 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^23]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^24]: Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^25]: Art. 20a Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^26]: Art. 20a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 462.

[^27]: Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^28]: Art. 20c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^29]: Art. 20d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^30]: Art. 20e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^31]: Art. 20e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^32]: Art. 20e Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^33]: Art. 20e Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^34]: Art. 21 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^35]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^36]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^37]: Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^38]: Art. 22 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^39]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^40]: Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^41]: Art. 22 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^42]: Art. 22 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 180.

[^43]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^44]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^45]: Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 85.

[^46]: Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 244.

[^47]: Art. 24 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^48]: Überschrift vor Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^49]: Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^50]: Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^51]: Art. 25b Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^52]: Art. 25b Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^53]: Art. 25c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^54]: Art. 25d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^55]: Sachüberschrift vor Art. 25e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^56]: Art. 25e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^57]: Art. 25f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^58]: Art. 25g eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^59]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^60]: Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

[^61]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 224.

[^62]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^63]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

[^64]: Art. 30 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^65]: Art. 30 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^66]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

[^67]: Art. 32 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

[^68]: Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^69]: Art. 32 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

[^70]: Art. 32 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 433.

[^71]: Art. 33 eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

[^72]: Art. 34 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

[^73]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

[^74]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

[^75]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

[^76]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

[^77]: Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^78]: Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^79]: Überschrift vor Art. 36 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^80]: Art. 36 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 7.

[^81]: Inkrafttreten: 1.1.2008.

[^82]: Inkrafttreten: 1. Juni 2016.

[^83]: Inkrafttreten: 1. März 2021.