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Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990

Geltender Text a fecha 2011-09-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen[^2]

Art. 1

Geltungsbereich[^3]

1) Dieses Gesetz gilt für die Besoldung:[^4]

2) Die Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte richtet sich nach den Vorschriften des IV. Kapitels dieses Gesetzes.[^10]

3) Die Besoldung der Regierungsmitglieder und des Regierungssekretärs richtet sich nach den Vorschriften des V. Kapitels dieses Gesetzes.[^11]

3a) Die Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Va. Kapitels dieses Gesetzes.[^12]

4) Honorare von Personen, welche für den Staat Leistungen erbringen, ohne dass ein Dienstverhältnis begründet wird, werden von der Regierung im Einzelfall geregelt.[^13]

Art. 2

Begriffe[^14]

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:[^15]

2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.[^23]

Art. 3[^24]

PTT-Personal

Aufgehoben

Art. 4[^25]

Honorare

Aufgehoben

II. Aufbau der Besoldung

A. Allgemeines

Art. 5 [^26]

Bestandteile

1) Die Besoldung des Staatspersonals besteht aus:

2) Die ordentliche Besoldung, deren Ansätze sich nach Abschnitt B dieses Kapitels richten, setzt sich aus einem fixen und einem variablen Teil zusammen. Der fixe Teil der ordentlichen Besoldung setzt sich zusammen aus der Grundbesoldung, dem Erfahrungsanteil, dem fixen Leistungsanteil und einem allfälligen Marktausgleich. Der variable Teil der Besoldung besteht aus dem Leistungsbonus.

Art. 6[^27]

Fälligkeit

1) Ein Dreizehntel des fixen Teils der jährlichen ordentlichen Besoldung wird monatlich und ein Dreizehntel als Gratifikation am Jahresende ausbezahlt.

2) Dauert ein Dienstverhältnis nicht über das ganze Kalenderjahr oder beginnt oder endet es während des Kalenderjahres, wird die Gratifikation anteilsmässig ausbezahlt.

3) Der variable Teil der ordentlichen Besoldung (Leistungsbonus) wird in einem Betrag im Folgejahr bis spätestens Ende Februar ausbezahlt.

4) Funktionszulagen werden in der Regel mit der monatlichen Auszahlung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung ausbezahlt, die Sonderzulagen auf den Zeitpunkt des besonderen Anlasses.

Art. 7[^28]

Gleichstellung von Frau und Mann

Frau und Mann haben bei gleicher oder gleichwertiger Aufgabe und Leistung Anspruch auf gleiche Besoldung.

Art. 7a[^29]

Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte haben im Umfang ihres Beschäftigungsgrades Anspruch auf gleiche Besoldung wie Vollzeitbeschäftigte.

Art. 8

Beginn und Ende des Besoldungsanspruches

Der Besoldungsanspruch beginnt mit dem Tage der Begründung und endet mit dem Tage der Auflösung des Dienstverhältnisses.

B. Ordentliche Besoldung[^30]

Art. 9 [^31]

Aufbau der ordentlichen Besoldung

1) Die ordentliche Besoldung setzt sich zusammen aus:

2) Die Grundbesoldung ergibt sich aus der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse im Einreihungsplan und entspricht dem Minimum der betreffenden Klasse.

3) Der individuelle Besoldungsanteil setzt sich zusammen aus:

Art. 10[^32]

Besoldungsklassen

1) Die ordentliche Besoldung wird im Rahmen der Besoldungsklassen 1 bis 20 gemäss Anhang (Besoldungstabelle) festgesetzt.

2) Die Besoldungstabelle enthält für jede Besoldungsklasse die Minimalbesoldung, das Maximum der fixen Besoldung sowie die maximale Jahresbesoldung und zeigt die Bandbreite innerhalb der einzelnen Klassen auf.

3) Die Regierung überprüft periodisch das Lohngefüge der Landesverwaltung auf seine Marktkonformität und unterbreitet dem Landtag Antrag auf Anpassung der Besoldungstabelle.

Art. 11[^33]

Einreihungsplan

1) Die Regierung erlässt mit Verordnung einen Einreihungsplan, welcher nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen geordnete Richtpositionen enthält.

2) Die Regierung umschreibt die einzelnen Richtpositionen. Sie passt diese Umschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder.

Art. 12[^34]

Zuordnung der Stellen

1) Die Zuordnung der Stellen zu den Richtpositionen und Besoldungsklassen erfolgt entsprechend deren Anforderungsgrad nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung. Die Regierung erlässt Zuordnungsrichtlinien.

2) Die Höher- oder Tieferzuordnung einer Stelle erfordert eine wesentliche Veränderung der Anforderungen.

Art. 13

Anfangsbesoldung[^35]

1) Bei der Anstellung des Staatspersonals nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d setzt die Regierung unter Vorbehalt von Abs. 3 auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest. Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung, Familienjahre und besondere Kenntnisse der anzustellenden Person sowie der verwaltungsinterne Quervergleich werden zudem angemessen berücksichtigt. Ebenso können Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zur Bestimmung der Anfangsbesoldung herangezogen werden.[^36]

1a) Bei der Anstellung der Lehrer setzt das nach dem Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsorgan die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest. Dabei sind die Ausbildung, die Berufserfahrung sowie das Lebensalter zu berücksichtigen.[^37]

2) Die Regierung kann bei der Anstellung des Staatspersonals nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d eine Anfangsbesoldung unter dem Minimum der vorgesehenen Besoldungsklasse festlegen, sofern die anzustellende Person noch nicht über die der Stelle zugrunde liegenden Anforderungen verfügt.[^38]

2a) Die Regierung kann die Anfangsbesoldungen für Lehrer unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und geänderter Stellenanforderungen bis höchstens 26.5 % unter der Grundbesoldung mit Verordnung festlegen. In Fällen, in denen eine anzustellende Person die der Stelle zugrunde liegenden Anforderungen nicht oder noch nicht erfüllt, kann das nach dem Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsorgan die Anfangsbesoldung individuell festlegen.[^39]

3) Die Anfangsbesoldung des Personals des Landtagssekretariats wird vom Landtagsbüro, des übrigen Personals der Finanzkontrolle vom Leiter der Finanzkontrolle festgelegt. Im Übrigen finden Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung.[^40]

4) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung auf angestellte Personen, die Aufgaben mit einer höheren Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition wahrnehmen.[^41]

Art. 14 [^42]

Jährliches Budget für Besoldungsanpassungen

1) Der Landtag beschliesst jährlich auf Antrag der Regierung im Rahmen des Voranschlages den prozentualen Anteil an der Gesamtlohnsumme für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils sowie die prozentuale Aufteilung in den fixen und den variablen Leistungsanteil. Massgebend sind insbesondere:

2) Der vom Landtag für den variablen Leistungsanteil jährlich genehmigte Prozentsatz wird bis zu einem Prozentsatz von maximal 4 % der Gesamtlohnsumme geäufnet. Der Landtag kann die Gewährung des variablen Leistungsanteils für eine bestimmte Zeitdauer vollständig oder teilweise aussetzen.

3) Für die Systempflege und -wartung stehen jährlich 0.25 % der Gesamtlohnsumme zur Verfügung.

4) Die Regierung erlässt Verteilungsrichtlinien über die vom Landtag bewilligten Gelder für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils.

Art. 15

Anpassung des individuellen Besoldungsanteils[^43]

1) Grundlage für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils bildet die Leistungsbeurteilung. Diese erfolgt beim Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d jährlich und bei den Lehrern in den von der Regierung mit Verordnung festzulegenden Abständen.[^44]

2) Im Rahmen der von der Regierung erlassenen Verteilungsrichtlinien sind für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils zuständig: Bei der Anpassung des individuellen Besoldungsanteils der ihnen nicht direkt unterstellten Staatsangestellten wirken die direkten Vorgesetzten mit.[^45]

3) Die ordentliche Besoldung wird jeweils nach Vollendung des 25., 30., 35. und 45. Altersjahres auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um den Erfahrungsanteil von 3 % der Grundbesoldung erhöht.[^46]

4) Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils setzt eine positive Leistungsbeurteilung voraus. Neben der Leistungsbeurteilung können die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau sowie amts- bzw. stellenspezifische Faktoren berücksichtigt werden. Der fixe Leistungsanteil kann maximal 30 % der Grundbesoldung betragen. Die Regierung regelt die Anpassung des fixen Leistungsanteils mit Verordnung.[^47]

5) Bei mangelhaften Leistungen kann der bisher erworbene fixe Leistungsanteil herabgesetzt werden:[^48]

6) Besondere Leistungen können mit einem Leistungsbonus, der jährlich variieren kann, honoriert werden. Dieser wird in Form eines einmaligen Betrages, welcher maximal 8 % der Grundbesoldung betragen kann, ausbezahlt. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.[^52]

7) Die individuellen Löhne und die einzelnen Lohnanteile werden auf einen Franken gerundet.[^53]

Art. 16

Leistungsbeurteilung; Vorgesetztenbewertung[^54]

1) Die Leistungsbeurteilung beinhaltet die periodische Bewertung der Leistungen des Staatspersonals. Die Regierung erlässt Richtlinien über die Gestaltung der Leistungsbeurteilung.[^55]

2) Die Amtsstellenleiter sind verantwortlich für die Erstellung der jährlichen Leistungsbeurteilung für jeden Staatsangestellten nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d der Amtsstelle sowie die Führung von mindestens einem Mitarbeitergespräch pro Jahr über den Inhalt der Leistungsbeurteilung. Die Mitglieder der Regierung erstellen jeweils für die ihnen direkt unterstellten Amtsstellenleiter und Staatsangestellten jährlich die Leistungsbeurteilung und führen mindestens einmal im Jahr ein Mitarbeitergespräch über den Inhalt der Leistungsbeurteilung. Die Regierung erlässt Richtlinien über die Gestaltung der Leistungsbeurteilung.[^56]

2a) Der Leiter des Schulamtes ist verantwortlich für die Durchführung der Leistungsbeurteilung der Lehrer.[^57]

3) In den Amtsstellen mit entsprechender organisatorischer Gliederung werden die Leistungsbeurteilung und die Führung des Mitarbeitergesprächs an die direkten Vorgesetzten delegiert.[^58]

4) Die Erstellung der Leistungsbeurteilung und die Durchführung des Mitarbeitergesprächs wird hinsichtlich des Landtagssekretärs vom Landtagspräsidenten wahrgenommen.[^59]

5) Die Regierung kann eine Vorgesetztenbewertung einführen, welche die periodische Bewertung der Vorgesetzten in führungsmässiger Hinsicht durch die ihnen unterstellten Staatsangestellten beinhaltet. Die Vorgesetztenbewertung soll die Vorgesetzten über die Wirkung ihrer Führung orientieren und hat keine direkte Auswirkung auf die Besoldung. Die Regierung erlässt Richtlinien über die Gestaltung der Vorgesetztenbewertung.[^60]

Art. 17[^61]

Marktausgleich

1) Zur Gewinnung und Erhaltung von Staatsangestellten mit hohem Marktwert kann ausnahmsweise für eine befristete Zeit ein Marktausgleich von bis zu 15 % der Grundbesoldung gewährt werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Marktausgleichs nicht mehr gegeben, fällt dieser weg.

2) Die Regierung informiert die Finanzkommission des Landtages über die Gewährung und Abschaffung eines Marktausgleichs.

Art. 18[^62]

Soziale Härtefälle

Im Sinne sozialer Verantwortung kann die Regierung für Staatsangestellte, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, Sonderregelungen vorsehen.

Art. 19 bis 23[^63]

Aufgehoben

C. Besoldungszulagen

Art. 24[^64]

Gratifikation

Aufgehoben

Art. 25[^65]

Sonderzulage

Das Staatspersonal hat Anspruch auf eine Sonderzulage aus Anlass von Dienstjubiläen, der Verehelichung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und der Erreichung der Altersgrenze. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 26

Funktionszulage

1) Funktionszulagen können ausgerichtet werden:

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.[^68]

3) Die Ausrichtung der Funktionszulagen ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

D. Teuerungsausgleich

Art. 27[^69]

Grundsatz

Die Regierung beantragt beim Landtag jährlich die angemessene Anpassung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung. Sie berücksichtigt neben dem Landesindex der Konsumentenpreise die wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

Art. 28

Verfahren[^70]

1) Massgeblich für die Berechnung der Teuerung ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Monat August.[^71]

2) Die Anpassung des fixen Teils der ordentlichen Besoldung sowie der Pensionen aus vorzeitiger Pensionierung an die Teuerung erfolgt auf den 1. Januar des Folgejahres. Die Besoldungstabelle wird entsprechend angepasst.[^72]

III. Ergänzende Leistungen zur Besoldung

Art. 29

Weiterbezahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall

1) Dem Staatspersonal werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen bei einem Dienstunterbruch wegen Krankheit oder Unfall während der Dauer von sechs Monaten weiter ausgerichtet, höchstens jedoch für jene Dauer, für die das Dienstverhältnis begründet wurde.[^73]

2) Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen für die Zeit, während der er die Besoldung ausrichtet, dem Staate zu.

Art. 30[^74]

Besoldungsnachgenuss

Stirbt ein Staatsangestellter, haben die Angehörigen oder die Erben in jedem Falle Anspruch auf die volle Besoldung für den laufenden Monat. Der Ehegatte oder eingetragene Partner und die Kinder haben zudem Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss von drei Monatsbesoldungen.

IV. Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte[^75]

Art. 31[^76]

Grundsatz

1) Als Ausgangsbesoldung der vollamtlichen Richter und Staatsanwälte gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2) Die Höchstbesoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte wird in Prozenten der maximalen fixen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt.

3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.

Art. 32 [^77]

Höchstbesoldung

1) Die ordentliche Höchstbesoldung beträgt für:

2) Die ordentliche Höchstbesoldung der Richter beim Landgericht und der Staatsanwälte beträgt:

3) Die Dienstjahre als vollamtlicher Richter, Staatsanwalt oder Gerichtsschreiber sowie die hauptberufliche forensische Tätigkeit als Rechtsanwalt im Inland werden anerkannt.

4) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39a bis 39e finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte.

V. Besoldung der Regierungsmitglieder und des Regierungssekretärs

Art. 33[^78]

Grundsatz

1) Als Ausgangsbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2) Die Höchstbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs wird in Prozenten der maximalen fixen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt.

3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.

Art. 34 [^79]

Höchstbesoldung und Entschädigung

1) Die ordentliche Höchstbesoldung der Mitglieder der Regierung und des Regierungssekretärs beträgt:

2) Der Landtag setzt auf Vorschlag der Finanzkommission den Beschäftigungsgrad für die Regierungsmitglieder mit reduziertem Pensum und die Spesenpauschale für alle Regierungsmitglieder fest.

3) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8 sowie 27 bis 30 finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung der Mitglieder der Regierung.

4) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39 bis 39e finden sinngemäss Anwendung auf die Besoldung des Regierungssekretärs.

Va. Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle[^80]

Art. 34a[^81]

Grundsatz

1) Als Ausgangsbesoldung des Leiters der Finanzkontrolle gilt die Besoldung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2) Die Höchstbesoldung des Leiters der Finanzkontrolle wird in Prozenten der maximalen Besoldung der Besoldungsklasse 20 festgesetzt.

3) Die Anpassung der bestehenden Besoldung an die Höchstbesoldung erfolgt schrittweise mit dem gleichen Prozentsatz, den der Landtag für Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils der Staatsangestellten gemäss Art. 14 Abs. 1 beschliesst.

Art. 34b [^82]

Höchstbesoldung

1) Die ordentliche Höchstbesoldung des Leiters der Finanzkontrolle beträgt:

2) Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 25 bis 30, 36 bis 37 sowie 39a bis 39e finden sinngemässe Anwendung auf die Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle.

VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 35

Erlass besonderer Vorschriften

Die Regierung kann besondere Vorschriften erlassen über:

Art. 36

Spesenentschädigung

1) Die Regierung regelt die Entschädigung für den Spesenaufwand.

2) Aufgehoben[^85]

Art. 36a[^86]

Besondere Vergünstigungen

Die Regierung kann Staatsangestellte bei Erfüllung der durch besondere Vorschriften festgesetzten Voraussetzungen Vergünstigungen, so insbesondere Essenspauschalen anbieten, wenn dies die Arbeitstätigkeit erleichtert und sich positiv auf das Arbeitsverhalten auswirkt.

Art. 37[^87]

Berufliche Weiterbildung

Das Staatspersonal hat Anspruch auf finanzielle Beiträge an die berufliche Weiterbildung. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 38

Überzeitentschädigung

Die Entschädigung von Überzeitarbeit wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.

Art. 39[^88]

Verrechnung von Ansprüchen des Staates

Ansprüche des Staates gegenüber dem Staatspersonal, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, können unter Wahrung des Existenzminimums mit der Besoldung aufgerechnet werden.

VIa. Vorzeitiger Altersrücktritt[^89]

1. Überbrückungsrenten ab dem vollendeten 58. Altersjahr[^90]

Art. 39a

Voraussetzung; Rentenhöhe[^91]

1) Bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung von Staatsangestellten, werden Überbrückungsrenten ausgerichtet.[^92]

2) Die Ausrichtung einer Überbrückungsrente kann für Mitarbeiter Anwendung finden, welche das 58. Altersjahr vollendet haben. Überbrückungsrenten werden bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet.[^93]

3) Die Überbrückungsrenten betragen höchstens 100 % der zwölffachen monatlichen maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Höchstrente).[^94]

4) Überbrückungsrenten werden wie folgt ausgerichtet:

5) Teilzeitangestellte haben Anspruch auf Auszahlung einer Überbrückungsrente, sofern sie während der letzten zehn Jahre einen Dienstauftrag von mindestens 50 % erfüllt haben. Die Höhe der Überbrückungsrente errechnet sich in diesem Falle im Verhältnis zum Umfang des Dienstauftrages.[^96]

6) Bei einer teilweisen vorzeitigen Pensionierung errechnet sich die Höhe der Überbrückungsrente im Verhältnis zum Umfang des Dienstauftrages.[^97]

Art. 39b

Kürzung; nachträgliche Rückforderung[^98]

1) Wenn vorzeitig pensionierte Mitarbeiter im zurückliegenden Jahr Einkünfte erzielt oder andere Renten in- oder ausländischer Sozialeinrichtungen bezogen haben, die zusammen mit der Rente der Pensionsversicherung und der Überbrückungsrente die unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung erzielte Jahresbesoldung (Bruttobesoldung einschliesslich Gratifikation) übersteigen, wird die Überbrückungsrente um den Mehrbetrag gekürzt.[^99]

2) Übersteigen im Falle eines Rentenvorbezuges der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusammen mit der Überbrückungsrente 100 % der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so ist die Überbrückungsrente um den Mehrbetrag zu kürzen.[^100]

3) Bezüger von Überbrückungsrenten haben dem Amt für Personal und Organisation umgehend mitzuteilen, wenn sie neu Einkünfte erzielen und jeweils bis 31. Januar eine Aufstellung über sämtliche im zurückliegenden Jahr erzielten Einkünfte abzugeben.[^101]

4) Übersteigen die Einkünfte eines Bezügers einer Überbrückungsrente die gemäss Abs. 1 zulässigen Einkünfte, so ist die Überbrückungsrente entsprechend diesen Mehreinkünften teilweise oder ganz zurückzuzahlen.[^102]

5) Wurde eine Überbrückungsrente aufgrund falscher Angaben ausgerichtet oder hat ein Bezüger einer Überbrückungsrente Einkünfte verschwiegen, so werden die bereits ausbezahlten Beträge nachträglich zurückgefordert und die weitere Auszahlung kann eingestellt werden.[^103]

2. Altersrücktritt und Pensionierung vor dem vollendeten 60. Altersjahr[^104]

Art. 39c[^105]

Grundsatz

1) Die frühzeitige Pensionierung zwischen dem 58. und 60. Lebensjahr kann von der Regierung unterstützt werden, wenn sie im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers oder zumindest im gegenseitigen Interesse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist. Vor einer Frühpensionierung zwischen dem 58. und 60. Lebensjahr sind andere Massnahmen wie Versetzung, Reduktion des Dienstauftrages, Zuteilung anderer Aufgaben und Ähnliches zu überprüfen. Es besteht kein Anspruch auf Frühpensionierung.

2) Die Regierung regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die näheren Voraussetzungen bzw. den Umfang der Unterstützungsleistungen im Rahmen des Art. 39d.

Art. 39d [^106]

Voraussetzungen

1) Der Staat kann als Arbeitgeber bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses für die Staatsangestellten ab dem vollendeten 58. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters die Kosten für die Alterspension sowie für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge der Pensionsversicherung in folgenden Fällen übernehmen:

2) Der Staat kann als Arbeitgeber bei Vorliegen eines zumindest gegenseitigen Interesses für die Staatsangestellten ab dem vollendeten 58. Altersjahr für die Zeit bis zum Erreichen des 60. Altersjahres die Kosten für die Alterspension sowie für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge aus betriebsorganisatorischen Gründen ganz oder teilweise übernehmen. In diesen Fällen errechnet sich die Alterspension ab dem 60. Altersjahr aufgrund von Art 39e. Massgebend ist dabei die Anzahl Dienstjahre beim Erreichen des 60. Altersjahres.

3. Altersrücktritt und Pensionierung nach dem vollendeten 60. Altersjahr[^107]

Art. 39e

Berechnung des Anspruchs[^108]

1) Das Land übernimmt für die Staatsangestellten ab dem vollendeten 60. Altersjahr die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge für die Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters sowie die Kosten für die Kürzung der Alterspension gemäss Pensionsversicherungsgesetz in folgenden Fällen:[^109]

2) Die oben genannten Kosten werden übernommen, wenn der frühzeitige Altersrücktritt koordiniert erfolgt und somit dem Dienstgeber keine Schwierigkeiten erwachsen.[^113]

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der Anrechnung der Erziehungsjahre von Elternteilen, die deswegen nicht arbeiten konnten, mit Verordnung.[^114]

VII. Organisation

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40

Regierung

1) Die Regierung überwacht die Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes.

2) Die Regierung kann durch Verordnung einzelne Geschäfte Amtsstellen übertragen.[^115]

3) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 41

Amt für Personal und Organisation[^116]

1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet die das Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist. Es begutachtet zuhanden der Regierung insbesondere grundsätzliche und individuelle Fragen der Besoldung und Entschädigung.[^117]

2) Das Amt für Personal und Organisation besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte. Es hat insbesondere:[^118]

Art. 41a[^122]

Schulamt

1) Das Schulamt bereitet die die Lehrer betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist.

2) Das Schulamt besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte und berät die Schulleitungen und Lehrer in Fragen der Besoldung.

Art. 42[^123]

Personalkommission

1) Die Regierung setzt eine Personalkommission als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besoldung ein. Diese setzt sich paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammen.

2) Die Personalkommission überprüft auf Gesuch nach einem internen Anhörungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen und unterbreitet der Regierung eine Empfehlung.

Art. 43

Aufgehoben[^124]

Art. 44[^125]

Technikumsrat

Aufgehoben

Anhang[^131]

Art. 45[^126]

Einreihung in die Besoldungsklassen

Die Regierung regelt die Überführung der bisherigen Besoldung in das neue Besoldungssystem dieses Gesetzes.

Art. 46[^127]

Besitzstandswahrung

Alle diesem Gesetz unterstellten Personen, die bisher eine höhere Besoldung erhalten haben, als ihnen aufgrund dieses Gesetzes zusteht, behalten ihre bisherige Besoldung.

Art. 47[^128]

Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise

Für die Besoldungsansätze gemäss Art. 10 Abs. 2 ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise auf der Basis vom August 2002 von 101.7 Punkten massgeblich.

Art. 48

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 49

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Besoldungstabelle

Übergangsbestimmungen

174.12 Besoldungsgesetz (BesG)

II.

Übergangsbestimmung

gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Die Besoldungen werden bei jeder Anpassung auf 10 Franken gerundet.

...

1) Für die Systempflege und -wartung stehen während zwei Jahren ab Inkrafttreten[^132]dieses Gesetzes jährlich zusätzlich 0.25 % der für die Lehrer aufzuwendenden Gesamtlohnsumme zur Verfügung.

2) Finanzielle Folgen, die für die Pensionsversicherung für das Staatspersonal aufgrund dieses Gesetzes entstehen, sind vom Land und von den Gemeinden unter Berücksichtigung der versicherungstechnisch massgeblichen Kriterien für die einzelnen Lehrer zu übernehmen.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^2]: Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^3]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^4]: Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^5]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^6]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^7]: Art. 1 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^8]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 386.

[^9]: Art. 1 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 325.

[^10]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^11]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^12]: Art. 1 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 325.

[^13]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^14]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^15]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^16]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^17]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^18]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^19]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. bb abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 325.

[^20]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. cc abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^21]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. dd aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 386.

[^22]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. ee eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 325.

[^23]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^24]: Art. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^25]: Art. 4 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^26]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^27]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^28]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^29]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^30]: Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^31]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^32]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^33]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^34]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^35]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^36]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217 und LGBl. 2008 Nr. 104.

[^37]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 104.

[^38]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 104.

[^39]: Art. 13 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 104.

[^40]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 325.

[^41]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^42]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^43]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^44]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 104.

[^45]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^46]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^47]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 104.

[^48]: Art. 15 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^49]: Art. 15 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^50]: Art. 15 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^51]: Art. 15 Abs. 5 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 325.

[^52]: Art. 15 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^53]: Art. 15 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^54]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^55]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^56]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217 und LGBl. 2008 Nr. 104.

[^57]: Art. 16 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 104.

[^58]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^59]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^60]: Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^61]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^62]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^63]: Art. 19 bis 23 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^64]: Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^65]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 364.

[^66]: Art. 26 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^67]: Art. 26 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^68]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^69]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^70]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 176.

[^71]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 176.

[^72]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^73]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^74]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 364.

[^75]: Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^76]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^77]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^78]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^79]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^80]: Überschrift vor Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 325.

[^81]: Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 325.

[^82]: Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 325.

[^83]: Art. 35 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^84]: Art. 35 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^85]: Art. 36 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^86]: Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^87]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^88]: Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^89]: Überschrift vor Art. 39a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^90]: Überschrift vor Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^91]: Art. 39a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^92]: Art. 39a Abs 1 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 207 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^93]: Art. 39a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^94]: Art. 39a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 207.

[^95]: Art. 39a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 207.

[^96]: Art. 39a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 207.

[^97]: Art. 39a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^98]: Art. 39b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 207.

[^99]: Art. 39b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 207.

[^100]: Art. 39b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^101]: Art. 39b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^102]: Art. 39b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^103]: Art. 39b Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^104]: Überschrift vor Art. 39c eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^105]: Art. 39c eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^106]: Art. 39d eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^107]: Überschrift vor Art. 39e eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^108]: Art. 39e Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^109]: Art. 39e Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^110]: Art. 39e Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^111]: Art. 39e Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^112]: Art. 39e Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^113]: Art. 39e Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^114]: Art. 39e Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 23.

[^115]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 386.

[^116]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^117]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217 und LGBl. 2008 Nr. 104.

[^118]: Art. 41 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^119]: Art. 41 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^120]: Art. 41 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^121]: Art. 41 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 104.

[^122]: Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 104.

[^123]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^124]: Art. 43 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 386.

[^125]: Art. 44 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^126]: Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^127]: Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^128]: Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^129]: Art. 48 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 107.

[^130]: Art. 48 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 1992 Nr. 107.

[^131]: Anhang eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 217.

[^132]: Inkrafttreten: 1. Januar 2009.