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Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

Geltender Text a fecha 1993-03-24

Abgeschlossen in Paris am 13. Februar 1987

Zustimmung des Landtags: 13. November 1992 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. März 1993

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls

im Hinblick auf das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, insbesondere auf Art. IV und Art. XVII Bst. c des Übereinkommens;

in Anbetracht dessen, dass die EUTELSAT mit der Regierung der Französischen Republik am 15. November 1985 ein Sitzabkommen geschlossen hat;

in der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der EUTELSAT zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Art. 2

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der EUTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

Art. 3

Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

1) Die EUTELSAT geniesst bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen:

2) Ungeachtet des Abs. 1 darf gegen die EUTELSAT keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Unterzeichner oder aber Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden.

3)

Art. 4

Steuer- und Zollbestimmungen

1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die EUTELSAT, ihre Vermögenswerte und ihr Einkommen von allen direkten Steuern befreit.

2) Wenn die EUTELSAT in grösserem Umfang Waren erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die zur Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlich sind und in deren Preis Steuern oder sonstige Abgaben enthalten sind, ergreift die betreffende Vertragspartei des Protokolls die erforderlichen Massnahmen, um diese Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.

3) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ist die EUTELSAT von Zöllen und Steuern auf das EUTELSAT-Weltraumsegment und auf Ausrüstung befreit, die im Zusammenhang mit dem Start von Satelliten zur Verwendung im EUTELSAT-Weltraumsegment ein- oder ausgeführt wird.

4) Die von oder für Rechnung der EUTELSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworbenen Waren sind von allen Einfuhr- oder Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

5) Keine Befreiung wird gewährt in bezug auf Steuern und sonstige Abgaben, die eine Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.

6) Keine Befreiung wird gewährt für Waren oder Dienstleistungen, welche die EUTELSAT zum persönlichen Nutzen der Mitglieder des Personals erwirbt oder in Anspruch nimmt.

7) Die nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von der Vertragspartei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegten Bedingungen dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Übertragung von Waren zwischen verschiedenen EUTELSAT-Betrieben.

8) Zahlungen der EUTELSAT an einen Unterzeichner aufgrund der Betriebsvereinbarung sind durch jede Vertragspartei des Protokolls mit Ausnahme der Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, von nationalen Steuern befreit.

Art. 5

Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

Die EUTELSAT kann im Rahmen jeder amtlichen Tätigkeit jede Art von Geldmitteln, Devisen oder Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen und darüber frei verfügen. Sie kann Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlichen Umfang besitzen.

Art. 6

Amtlicher Nachrichtenverkehr und amtliche Veröffentlichungen

1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Verbreitung aller ihrer Schriftstücke hat die EUTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei des Protokolls Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie allgemein entsprechenden zwischenstaatlichen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Vertragspartei des Protokolls angehört.

2) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr kann die EUTELSAT alle geeigneten Nachrichtenmittel einschliesslich verschlüsselter oder chiffrierter Nachrichten einsetzen. Die Vertragsparteien des Protokolls erlegen dem amtlichen Nachrichtenverkehr der EUTELSAT und der Verbreitung ihrer amtlichen Veröffentlichungen keinerlei Beschränkungen auf. Dieser Nachrichtenverkehr und diese Veröffentlichung unterliegen nicht der Zensur.

3) Errichtung und Benutzung einer Funkstation durch EUTELSAT im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Protokolls werden im Rahmen der im betreffenden Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften genehmigt und erfolgen im Rahmen dieser Rechtsvorschriften.

Art. 7

Vertreter der Vertragsparteien

1) Die Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder vor dem Ort, an dem sie diese Aufgaben wahrnehmen, folgende Vorrechte und Immunitäten:

2) Abs. 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren Vertretern. Ausserdem gilt Abs. 1 Bst. a, d, e und f nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.

Art. 8

Vertreter der Unterzeichner

1) Die Vertreter der Unterzeichner geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen nach oder von ihrem Arbeitsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

2) Abs. 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und dem Vertreter des von ihr bestimmten Unterzeichners. Ausserdem gilt Abs. 1 Bst. c nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.

Art. 9

Mitglieder des Personals

1) Die Mitglieder des Personals geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:

2) Die von der EUTELSAT an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit von dem Zeitpunkt an, an dem sie einer von der EUTELSAT für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Vertragsparteien des Protokolls können diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen. Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, für die Einkommensteuer in bezug auf die an frühere Mitglieder des Personals gezahlten Pensionen und Renten Befreiung zu gewähren.

3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der sozialen Sicherheit der EUTELSAT erfasst werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind die EUTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Art. 21 mit der betreffenden Vertragspartei des Protokolls zu schliessenden Übereinkünfte oder anderer im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei des Protokolls in Kraft befindlicher diesbezüglicher Bestimmungen. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei des Protokolls nicht aus. Sie verpflichtet eine Vertragspartei des Protokolls auch nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit und nicht, wie oben gesagt, freiwillig beteiligt sind.

4) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Abs. 1 Bst. b, d, e, f und g vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Art. 10

Generaldirektor

1) Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Art. 9 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniesst der Generaldirektor

2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in diese Artikel vorgesehenen Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren.

Art. 11

Sachverständige

1) Die Sachverständigen geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen nach und von ihrem Auftragsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Abs. 1 Bst. c und d vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Art. 12

Schiedsrichter und sonstige Personen, die an Schiedsverfahren teilnehmen

Wenn nach Art. XX des Übereinkommens eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen wird, werden die Vorrechte und Immunitäten für die Schiedsrichter und sonstigen Personen, die am Schiedsverfahren teilnehmen, in einer besonderen Übereinkunft zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens und der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Verfahren stattfinden soll, festgelegt.

Art. 13

Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen

Der Generaldirektor unterrichtet eine Vertragspartei des Protokolls, wenn ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger seinen Dienst im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aufnimmt oder beendet. Ferner notifiziert der Generaldirektor in regelmässigen Zeitabständen allen Vertragsparteien des Übereinkommens Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals, auf die Art. 9 Anwendung findet.

Art. 14

Aufhebung

1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt.

2) Wenn die Gefahr besteht, dass Vorrechte und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben die nachfolgend aufgeführten Stellen das Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben:

Art. 15

Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Vertragsparteien des Protokolls ergreifen alle geeigneten Massnahmen zur Erleichterung der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise der Vertreter, der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

Art. 16

Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Die EUTELSAT und alle Personen, die nach diesem Protokoll Vorrechte und Immunitäten geniessen, beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien des Protokolls und arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien zusammen, um die Einhaltung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern.

Art. 17

Sicherheit

Jede Vertragspartei des Protokolls behält sich das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie im Interesse ihrer Sicherheit für erforderlich hält.

Art. 18

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen der EUTELSAT und einer Vertragspartei des Protokolls oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien des Protokolls über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Art. XX und Anlage B des Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen.

Art. 19

Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Beim Abschluss anderer schriftlicher Verträge als den in Übereinstimmung mit dem Personalstatut geschlossenen oder denjenigen, in denen der Generaldirektor ausdrücklich auf die Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit verzichtet hat, hat die EUTELSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. Die Schiedsklausel ist ein Mittel zur Festlegung des anwendbaren Rechts und Verfahrens, der Zusammensetzung des Gerichts, des Verfahrens für die Bestellung der Schiedsrichter und des Sitzes des Gerichts. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den Regeln, die in dem Staat in Kraft sind, in dessen Hoheitsgebiet der Spruch vollstreckt werden soll.

Art. 20

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, auf nichtvertragliche Haftung oder auf Mitglieder des Personals oder auf Sachverständige

Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann in Übereinstimmung mit Art. XX und Anlage B des Übereinkommens jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,

Art. 21

Ergänzungsabkommen

Die EUTELSAT kann mit jeder Vertragspartei des Protokolls zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diese Vertragspartei oder zur Gewährleistung der wirksamen Tätigkeit der EUTELSAT Ergänzungsabkommen oder sonstige Übereinkünfte schliessen.

Art. 22

Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und Vorbehalte

1) Dieses Protokoll liegt vom 13. Februar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 in Paris zur Unterzeichnung auf.

2) Alle Vertragsparteien des Übereinkommens ausser der Sitzpartei können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,

3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde bei dem in Art. 25 bestimmten Verwahrer.

4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemacht und jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete entsprechende Erklärung zurückgenommen werden.

Art. 23

Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls

1) Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem fünf Vertragsparteien des Übereinkommens die Erfordernisse des Art. 22 Abs. 2 dieses Protokolls erfüllt haben.

2) Dieses Protokoll tritt zu dem Zeitpunkt ausser Kraft, zu dem das Übereinkommen ausser Kraft tritt.

Art. 24

Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat

1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, der die Erfordernisse des Art. 22 Abs. 2 erfüllt hat, am dreissigsten Tag nach der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bzw. der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

2) Jede Vertragspartei des Protokolls kann das Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer oder bei Ablauf eines in der Notifikation festgelegten längeren Zeitraums wirksam.

3) Eine Vertragspartei des Protokolls scheidet als Vertragspartei des Protokolls zu dem Zeitpunkt aus, in dem sie als Vertragspartei des Übereinkommens ausscheidet.

Art. 25

Verwahrer

1) Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Protokolls.

2) Der Verwahrer notifiziert umgehend allen Vertragsparteien des Übereinkommens insbesondere

3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zur Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Februar 1987.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Präambel abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^3]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^4]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^5]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^6]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^7]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^8]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^9]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^10]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^11]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^12]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^13]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^14]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^15]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^16]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^17]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^18]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^19]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^20]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^21]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

[^22]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 551.

Art. 26

Verbindliche Wortlaute

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.