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Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Geltender Text a fecha 2015-12-01

Aufgrund von Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 17, 23, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Einleitung

Art. 1

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung enthält für Fahrzeuge, die dem SVG unterstehen:

2) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.

3) Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.[^3]

4) Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS) erfüllen.[^4]

5) Ausländische Fahrzeuge unterstehen dieser Verordnung, soweit sie nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.

Art. 2

Abkürzungen

1) Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:

2) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:

Art. 3

Verweisungen

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind ummittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.[^12]

4) Soweit in den Übergangsbestimmungen zu dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, gelten die in den jeweiligen EWR-Rechtsvorschriften und ECE-Reglementen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.[^13]

5) Publikations- und Änderungsdaten von ECE-Reglementen sind dem Anhang 1 zu entnehmen. ECE-Reglemente können bei der Motorfahrzeugkontrolle eingesehen und bezogen werden.[^14]

6) Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.[^15]

Art. 3a [^16]

Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung

1) Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.

2) Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3) Werden an bereits in Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:

Art. 4

Typengenehmigungsverfahren

Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger sowie nach der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern.

Art. 5

Anerkennung internationaler und ausländischer Genehmigungen

1) Für die Typengenehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder Fahrzeugteilen werden folgende Unterlagen anerkannt:

2) Für die Einzelprüfung werden zusätzlich Übereinstimmungsbescheinigungen nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger anerkannt.

B. Fahrzeugeinteilung

1. Definitionen
Art. 6

Abmessungen

1) "Achsabstand" ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinanderfolgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände - von vorne nach hinten angegeben - zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den "Gesamtachsabstand".

2) "Achsabstand eines Sattelanhängers" ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse das Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Abs. 1 gemessen.

3) "Spurweite" ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.

4) Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Garantiegewicht beladenen Fahrzeug gemessen.[^18]

Art. 7

Gewichte

1) "Leergewicht" ist, unter Vorbehalt von Abs. 7, das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermitteln, Treibstoff (mindestens 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.[^19]

2) "Betriebsgewicht" ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.[^20]

3) "Garantiegewicht" (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der "Gesamtmasse" der EU-Terminologie.[^21]

4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 8 Abs. 4 SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.[^22]

5) "Nutzlast" ist, unter Vorbehalt von Abs. 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.

6) "Gesamtzugsgewicht" (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.

7) Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leergewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt. Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge ist die Summe des Leergewichtes, der Nutzlast und des Batteriegewichtes.[^23]

Art. 8

Lasten

1) "Stützlast" (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird.[^24]

2) "Sattellast" ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.[^25]

3) "Anhängelast" ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.

4) "Achslast" ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.[^26]

5) "Adhäsionsgewicht" ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.

Art. 9

Fahrzeuge

1) "Fahrzeuge" im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.

2) "Klimatisierte Fahrzeuge" sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.[^27]

3) "Raupenfahrzeuge" sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.[^28]

4) "Fahrzeugkombinationen" sind:

b)

ein Sattelmotorfahrzeug, bestehend aus einem Sattelschlepper (Art. 11 Abs. 2 Bst. i) und einem Sattelanhänger (Art. 20 Abs. 3 Bst. c). [^29]

2. Motorwagen

Art. 10

Einteilung

1) "Motorwagen" sind Motorfahrzeuge (Art. 6 SVG) mit mindestens vier Rädern - ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2) -, Motorfahrzeuge mit drei Rädern und einem Leergewicht über 1 000 kg, Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorräder gelten.[^30]

2) Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind "leichte Motorwagen"; die übrigen sind "schwere Motorwagen".

Art. 11

Transportmotorwagen nach liechtensteinischem Recht

1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.[^31]

2) Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personentransport wie für den Sachentransport bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt:

3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Für Fahrzeuge, die durch Austausch wesentlicher Teile ihre Art wechseln, kann für jede Art ein Fahrzeugausweis ausgestellt werden.[^37]

4) Für die Einteilung der landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge gilt Art. 161.

Art. 12

Klasseneinteilung nach EWR-Recht

1) Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden nach dem Garantiegewicht, der Anzahl verfügbarer Sitzplätze oder beiden Merkmalen in folgende Klassen eingeteilt:

2) Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Stütz- bzw. Sattellast mitzuberücksichtigen.

3) "Geländefahrzeuge" sind Motorwagen der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang II Bst. A Ziff. 4 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) entsprechen.[^38]

4) Aufgehoben[^39]

Art. 13

Arten von Arbeitsmotorwagen

1) "Arbeitsmotorwagen" sind Motorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.

2) Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:

3) Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:

4) Arbeitsmotorwagen können als Transportmotorwagen immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte weder die Sicht des Führers oder der Führerin erheblich einschränken noch den Verkehr behindern.

3. Übrige Motorfahrzeuge

Art. 14

Motorräder

"Motorräder" sind folgende Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:[^41]

Art. 15

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

1) "Dreirädrige Motorfahrzeuge" sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 1.00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.[^46]

2) "Leichtmotorfahrzeuge" sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für Kleinmotorräder.[^47]

3) "Kleinmotorfahrzeuge" sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.40 t beziehungsweise 0.55 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport und einer Motorleistung bis zu 15 kW. Für Kleinmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für dreirädrige Motorfahrzeuge.[^48]

4) Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 13.

Art. 16

Doppelräder

Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Art. 14 und 15 gelten zwei nebeneinanderliegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn weniger als 460 mm beträgt.

Art. 17 [^49]

Motoreinachser, Motorhandwagen

1) "Motoreinachser" sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen. Stützrollen hindern die Einteilung als Motoreinachser nicht.

2) "Motorhandwagen" sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen.

Art. 18 [^50]

Motorfahrräder

"Motorfahrräder" sind:

4. Motorlose Fahrzeuge

Art. 19

Anhänger

1) "Anhänger" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger.[^54]

2) Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.

Art. 20

Transportanhänger nach liechtensteinischem Recht

1) "Transportanhänger" sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.[^55]

2) Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:

3) Nach der Bauweise werden unterschieden:

Art. 21

Klasseneinteilung von Anhängern nach EWR-Recht[^58]

1) Die Anhänger werden in folgende Klassen eingeteilt:[^59]

2) Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Stützlast bzw. Sattellast wird beim Zugfahrzeug berücksichtigt.

Art. 22

Arten von Arbeitsanhängern

1) "Arbeitsanhänger" sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.[^60]

2) Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:

3) Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.

4) Anhänger nach Abs. 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.

Art. 23

Handwagen, Tierfuhrwerke, Abschlepprollis

1) "Handwagen", "Stosskarren" und "Handschlitten" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden.

2) "Tierfuhrwerke" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind.

3) "Abschlepprollis" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die zum Abschleppen von Fahrzeugen eingerichtet sind.

Art. 23a [^62]

Rollstühle

Für Rollstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der behinderten Person selbst, z. B. mittels Griffringen an den Rädern oder Handkurbeln, fortbewegt werden, gelten die Vorschriften für Handwagen (Art. 211) sinngemäss.

Art. 24

Fahrräder und Kinderräder[^63]

1) "Fahrräder" sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrräder.[^64]

2) "Kinderräder" sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.[^65]

3) Für Fahrrad-/Rollstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.[^66]

5. Ausnahmefahrzeuge

Art. 25 [^67]

Definition

1) "Ausnahmefahrzeuge" sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über die Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.

2) Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3) Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Art. 76 bis 83 VRV.

Art. 26 [^68]

Raupenfahrzeuge

1) Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.

2) Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.

Art. 27

Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite[^69]

1) Landwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3.50 m zugelassen.[^70]

1a) Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen oder Gummiraupen-Laufwerken und allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3.00 m zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0.60 m beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp muss eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2.55 m existieren.[^71]

1b) Ein Ausnahmeanhänger nach Abs. 1a darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^72]

2) Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^73]

3) Anhänger nach Abs. 2 Bst. c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^77]

Art. 28

Andere Fahrzeuge mit Überbreite[^78]

Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^79]

Art. 28a [^83]

Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten

Fahrzeuge, bei denen vorübergehend angebrachte, erforderliche Schneeräumgeräte mehr als 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 38 Abs. 3), dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge.

II. Zulassung, Nachprüfung, Abgaswartung

A. Einzelprüfung vor der Zulassung

Art. 29

Grundsatz

1) Alle Motorfahrzeuge und Anhänger müssen vor ihrer Zulassung zum Verkehr einzeln amtlich geprüft und die für die Zulassung erforderlichen Angaben ermittelt werden. Die Anhänger werden an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft. Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den Art. 60 ff VZV, bei Motorfahrrädern nach den Art. 79 ff VZV.

2) Die Zulassungsprüfung erfolgt durch Verkehrsexperten und -expertinnen der Motorfahrzeugkontrolle. Zuständig für die Durchführung der Prüfung ist die Motorfahrzeugkontrolle.[^84]

3) Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen; zuständig ist das Bundesamt für Metrologie (Metas). Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.[^85]

4) Für Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, gilt Art. 34 Abs. 2.[^86]

Art. 30

Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle oder Identifikation[^87]

1) Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung) und der Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern bei:[^88]

1a) Für die erstmalige Zulassung von neuen Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t nach Abs. 1 Bst. a und b genügt anstelle der Funktionskontrolle die Identifikation der Fahrzeuge, wenn deren Import oder Herstellung in Liechtenstein oder in der Schweiz nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und ihr Kilometerstand 2 000 km nicht übersteigt.[^94]

1b) Wird festgestellt, dass Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen des genehmigten Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, so kann die Zulassung zum Verkehr verweigert werden.[^95]

2) Die Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein. Anderssprachige Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt.[^96]

Art. 31

Einzelprüfung vor der Zulassung mittels umfassender technischer Prüfung

1) Alle nicht unter Art. 30 fallenden Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile werden einer umfassenden technischen Überprüfung unterzogen. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

2) Bei nur teilweise in Liechtenstein typengenehmigten oder geänderten Fahrzeugen müssen die Änderungen sowie die nicht in Liechtenstein homologierten Teile gemäss Abs. 1 geprüft werden.

Art. 32

Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung (Selbstabnahme)

1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur Verwendung der Typengenehmigungen beziehungsweise der Datenblätter berechtigt sind und für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.[^97]

2) Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.[^98]

3) Sie gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.

4) Die ermächtigte Person hat jedes Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten zu prüfen und den Prüfungsbericht zu erstellen. Die Motorfahrzeugkontrolle führt Stichproben durch. Der ermächtigten Person kann die Ermächtigung entzogen werden, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.

B. Einzelprüfung nach der Zulassung

Art. 33

Periodische Prüfungspflicht

1) Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Abs. 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Nachprüfung Betrieben oder Organisationen übertragen, die für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.[^99]

1a) Die Nachprüfung umfasst:

2) Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

2a) Aufgehoben[^104]

3) Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Abs. 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.

3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.[^105]

4) Aufgehoben[^106]

5) Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.[^107]

6) Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Art. 29 Abs. 3.[^108]

Art. 34

Ausserordentliche Prüfungspflicht

1) Die Polizei meldet der Motorfahrzeugkontrolle Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen oder deren Abmessungsschild Angaben enthalten hat, die nicht mehr mit dem Fahrzeug übereinstimmen. Diese Fahrzeuge müssen nachgeprüft werden.[^109]

2) Der Halter oder die Halterin hat der Motorfahrzeugkontrolle Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:[^110]

2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Art. 27 Abs. 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.[^115]

3) Der Halter oder die Halterin hat der Motorfahrzeugkontrolle weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.

4) Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Art. 92 Abs. 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden.[^116]

5) Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Art. 29 Abs. 3.[^117]

6) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.[^118]

Art. 34a [^119]

Aufgehoben

C. Abgaswartung und Abgas-Nachkontrolle

III. Technische Anforderungen

Art. 35

Abgaswartung

1) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^120]

2) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^121]

3) Personen und Betriebe auf dem Gebiet Liechtensteins und der Schweiz dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vorschriftsgemäss zugelassene Abgasmessgeräte oder Rauchmessgeräte verfügen.

4) Untersteht ein Fahrzeug der Abgaswartung (Art. 57a VRV), so muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin vor der ersten Inverkehrsetzung ein Abgaswartungsdokument abgeben. Darin müssen die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.[^122]

5) Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder eine verantwortliche Person des entsprechenden Betriebes, dies im Abgas-Wartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Sie hat dem Halter oder der Halterin einen Aufkleber abzugeben, der auf die Fälligkeit der nächsten Abgaswartung hinweist.[^123]

Art. 36

Abgas-Nachkontrollen

1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.[^124]

2) Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen.[^125]

3) Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:

A. Definitionen und allgemeine Anforderungen

1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung
2. Antrieb, Abgase, Geräusche
Art. 37

Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeugarten vorbehaltlich zusätzlicher oder abweichender Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.

3. Kraftübertragung
Art. 38

Abmessungen

1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^126]

1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^143]

1b) Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:[^156]

2) Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.[^159]

3) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.

4) Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.[^160]

Art. 39

Gewichte

1) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die in den folgenden Richtlinien festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:

2) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 % des Betriebsgewichts tragen.

3) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 % des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.[^162]

Art. 40

Kreisfahrt und Ausschwenkmass[^163]

1) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25.00 m und einem inneren Durchmesser von 10.60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils - ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker - auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.

3) Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.[^164]

Art. 41

Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien[^165]

1) "Hersteller" und "Herstellerinnen" sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungsstelle beziehungsweise der Motorfahrzeugkontrolle für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.[^166]

2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft jeder einzelnen Achse abzugeben.[^167]

2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn:[^168]

2b) Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.[^172]

3) Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang II Bst. B der Richtlinie 2007/46/EG. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Art. 2 der Richtlinie 2002/24/EG. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.[^173]

4) Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann die Motorfahrzeugkontrolle eine Untersuchung durch eine von der Regierung anerkannte Prüfstelle verlangen. Die anordnende Behörde legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest. Garantien, welche offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden abgelehnt. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für Liechtenstein erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.

5) Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Abs. 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer von der Regierung anerkannten Prüfstelle die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit bestätigt. Die Motorfahrzeugkontrolle legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest.

Art. 42

Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland[^174]

1) Die Heraufsetzung des Garantiegewichts oder der Tragkraft der Achsen im Einzelfall setzt voraus, dass die tragenden Teile des Fahrzeugs oder der Achse mit vorausgehender Zustimmung der Motorfahrzeugkontrolle entsprechend verstärkt oder andere gewichtsrelevante Änderungen vorgenommen werden. Die Erhöhung des Garantiegewichtes erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Art. 41 Abs. 2.[^175]

2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt.[^176]

3) Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in Liechtenstein gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle von der Regierung bestimmten liechtensteinischen Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.

Art. 43

Dachlast

Das Gewicht von Dachlastenträgern und dergleichen darf zusammen mit ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin kann die Motorfahrzeugkontrolle durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen.

Art. 44

Fahrzeugidentifikation und -abmessungen[^177]

1) An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EG-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EWR-Rechtsvorschrift enthalten.[^178]

2) Bei Fahrzeugen, die mittels EG-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers, die neue EG-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.

3) An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Abs. 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.[^179]

3a) Motorfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihre Anhänger der Klasse O sowie Motorfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihre Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen zusätzlich zum Herstellerschild nach Abs. 1 bis 3 mit einem Schild oder Dokument nach Art. 6 der Richtlinie 96/53/EG versehen sein. Die Schilder und Dokumente werden als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit der Richtlinie 96/53/EG anerkannt.[^180]

4) Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen.

5) Aufgehoben[^181]

Art. 45

Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen

1) Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen nach Anhang 3 tragen.

2) Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0.20 m (unterer Rand) und 1.50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.[^182]

3) Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein.

4) Zusätzliche, von der Regierung zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, von der Motorfahrzeugkontrolle mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.

4. Achsen, Radaufhängung
Art. 46 [^183]

Motorenleistung

1) Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, der Richtlinie 95/1/EG sowie den ECE-Reglementen Nr. 85 oder 120.

2) Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich für Motorfahrräder, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach der Norm 60034 der IEC und für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 85. Massgebend für die Angabe der Leistung ist bei Messungen nach der Norm 60034 der IEC die Nenn-Dauerleistung (S1) und bei Messungen nach dem ECE-Reglement Nr. 85 die höchste Nutzleistung (Anhang 3 Ziff. 12.1.1 des ECE-Reglements Nr. 85).

3) Leistungsmessungen nach anderen Normen können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben.

4) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.

Art. 47

Kenngrösse des Motors

1) Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Art. 46 Abs. 2 ausgedrückt.[^184]

2) Die Regierung legt fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.

Art. 48

Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit

1) Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 % sein.

2) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.[^185]

3) Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist.

4) Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden.[^186]

5) Von Abs. 4 sind ausgenommen:

Art. 49

Behälter und Leitungen

1) Behälter und Leitungen für Treibstoffe, Bremsflüssigkeiten und andere Flüssigkeiten müssen dicht und gegenüber ihrem Inhalt widerstandsfähig sein. Sie dürfen nicht aus leicht entflammbaren Material bestehen und sind vom Motor und andern Teilen, die sich stark erhitzen, zu trennen oder abzuschirmen. Abtropfender oder verdunstender Treibstoff darf sich nicht ansammeln oder an heissen Teilen entzünden können.

2) Behälter und Leitungen müssen gegen Beschädigungen durch Zusammenstösse, bewegte Fahrzeugteile usw. möglichst geschützt sein.

3) Bei Dampfmaschinen und Ersatztreibstoffanlagen dürfen keine festen und flüssigen Rückstände auf die Fahrbahn fallen.

4) Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperrvorrichtungen und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.

5) Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.[^189]

6) Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.[^190]

Art. 50

Treibstoffsystem, Einfüllstutzen

1) Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.

2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 4 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden.[^191]

3) Aufgehoben[^192]

Art. 51

Elektrischer Antrieb

1) Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:[^193]

2) Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Überlastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbrechen.

3) Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein.

4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 10. November 1987 über elektrische Niederspannungserzeugnisse.

Art. 52

Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter[^198]

1) Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind.

2) Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem Flammen- oder Funkenschutz versehen sein.

3) Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können. Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen.

4) Von Abs. 3 ausgenommen sind Auspuffrohre an:

5) Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 4 einhalten. Ziff. 211a dieses Anhangs gilt auch für Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.[^200]

6) Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.[^201]

Art. 53

Geräusch, Schalldämpfer

1) Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass, insbesondere die Grenzwerte des Anhangs 5, nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Wenn andere Teile vermeidbaren Lärm verursachen, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen.

2) Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen. Ersatzschalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die ursprünglich zugelassenen.

3) Zulässig sind Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über eine der folgenden Genehmigungen verfügen:

4) Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug sind dagegen untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.

5. Räder, Reifen
Art. 54

Kupplung, Anfahrvermögen

1) Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie sehr langsames Fahren ermöglichen.

2) Der Antriebsmotor muss - ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb - auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.

3) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 %, Fahrzeuge der Klasse M1, die einen Anhänger ziehen, alternativ dazu in Steigungen von 12 % fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.

Art. 55

Geschwindigkeitsmesser

1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.[^203]

2) Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:

3) Die Anforderungen von Abs. 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.[^204]

4) Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Abs. 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.[^205]

6. Lenkung
Art. 56

Achsabstand, Spurverbreiterung

1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.[^206]

2) Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.

3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 % der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.[^207]

Art. 57 [^208]

Federung, Anfahrhilfen

1) Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

2) Anfahrhilfen, die den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern entsprechen, sind zulässig.

7. Bremsen
Art. 58

Räder und Reifen

1) Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.

2) Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen.

3) Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radialreifen oder Diagonalreifen) aufweisen.

4) Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

5) Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.

6) Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 (Motorfahrzeuge und deren Anhänger) und Nr. 54 (Nutzfahrzeuge und deren Anhänger), in denjenigen des Kapitels 1 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie in den Normen der ETRTO festgelegt ist. Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers oder der Reifenherstellerin erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.[^209]

7) Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.[^210]

8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Richtlinie 92/23/EWG oder den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen.[^211]

Art. 59

Ersatzräder, Noträder, Winterreifen

1) Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.

2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des ECE-Reglements Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.[^212]

3) Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die Anforderungen von Art. 58 Abs. 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Art. 58 Abs. 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.[^213]

Art. 60

Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen

1) Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.

2) Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0.20 t, bei Eisenreifen 0.10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm[^2] der Auflagefläche höchstens 8.2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.[^214]

3) Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t, M2, M3, N, O3 und O4, die nachschneidbar sind, müssen mit dem Symbol Ω oder mit dem Wort "REGROOVABLE" versehen sein.

4) Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, O1 und O2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig.[^215]

5) Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Art. 58 Abs. 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen.[^216]

Art. 61

Spikesreifen

1) "Spikesreifen" sind Reifen mit eingelassenen Stiften.

2) Spikesreifen sind nur in Radialbauweise und mit Metallkarkasse (Stahlgürtelreifen) zulässig. Es müssen alle Räder eines Fahrzeuges damit ausgerüstet sein.

3) Spikesstifte dürfen ein Gewicht von höchstens 3 g aufweisen. Der Flanschdurchmesser darf nicht mehr als 6 mm betragen. Sie müssen im Reifen gut verankert sein und dürfen nicht mehr als 1.5 mm über die Lauffläche vorstehen.

4) Reifen mit einem Durchmesser bis zu 13 Zoll dürfen höchstens 110, solche mit einem Durchmesser über 13 Zoll höchstens 130 Spikesstifte aufweisen.

Art. 62

Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung

1) Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.[^217]

2) Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 gemäss Anhang 3 tragen. Abweichend von Ziff. 1 des Anhangs 3 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen.

3) Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug ohne Spikesreifen verwendet wird.

4) Ausgenommen von Abs. 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Eine allenfalls vorhandene Höchstgeschwindigkeitstafel muss angebracht bleiben.

Art. 63

Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen

1) Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen.

2) An Motorwagen müssen mindestens auf den angetriebenen Rädern einer Achse bei einer vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgesehenen Reifendimension Schneeketten montiert werden können.

8. Aufbau, Innenraum
Art. 64

1) Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.

2) Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.[^218]

3) Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt.

4) Bei Fahrzeugen mit hydraulischen oder elektrischen Lenkungen ist nötigenfalls eine Warnvorrichtung anzubringen oder die Geschwindigkeit zu beschränken.

9. Beleuchtung
Art. 65

1) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.

2) Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung mit einer Betriebs-, Hilfs-, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.

10. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 66

Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes

1) Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.[^219]

1a) Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den EN 12640 beschrieben ist. Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.[^220]

2) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Kotflügel müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0.10 m über die Höhe der Achsmitte decken.

3) Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.

4) Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.

Art. 67

Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen

1) Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.[^221]

2) Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und die Bestimmungen von Anhang 7 eingehalten sind. Untersagt sind unnötige, gefährliche Teile aussen am Fahrzeug; ausgenommen sind Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen, wenn sie die Bestimmungen von Anhang 7 einhalten. Für Frontschutzbügel bleibt Art. 104a Abs. 3 vorbehalten.[^222]

3) Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.

Art. 68

Markierungen

1) Mit auffälligen, schrägen, rund 0.10 m breiten, schwarz-gelben oder rot-weissen Streifen, die retroreflektierend sein dürfen, sind zu versehen:

2) Fahrzeugteile, Anbaugeräte oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.

3) Lastwagen, schwere Arbeitsmaschinen, Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und ihre Anhänger mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.75 t dürfen hinten mit retroreflektierenden Markierungstafeln entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 70 und des Anhangs 3 gekennzeichnet sein.[^223]

4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m.[^224]

5) Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Art. 78 Abs. 2 sichtbar gemacht werden.

Art. 69

Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen[^225]

1) Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.[^226]

2) Motorwagen und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des ECE-Reglements Nr. 104 fallen, gelten dessen Anforderungen sinngemäss, wobei für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.[^227]

2a) Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7.50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen ab einer Breite von 2.10 m nach hinten und ab einer Länge von 6.00 m nach der Seite gemäss dem ECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.[^228]

3) Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, sowie Fahrzeuge, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden, dürfen fluoreszierend oder retroreflektierend gekennzeichnet sein.[^229]

Art. 70 [^230]

Werbung

Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Art. 69 Abs. 1. Die Motorfahrzeugkontrolle kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.

Art. 71

Türen[^231]

1) Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

2) Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt:

3) Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.[^233]

4) Aufgehoben[^234]

5) Aufgehoben[^235]

Art. 71a [^236]

Fenster und Sicht

1) Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12.0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.

2) Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.

3) Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.

4) Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 % Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 % vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Abs. 1.

5) Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4.00 m Höhe auf eine Distanz von 12.00 m ungehindert erkennen kann.

Art. 72

Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen[^237]

1) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschirmen oder zu polstern.

2) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen genügen:

3) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.[^239]

4) Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 % der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.[^240]

5) Die Sicherheitsgurten müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge oder des ECE-Reglements Nr. 16 genügen.[^241]

6) Plätze, die für den Transport von Personen in Rollstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Rollstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.[^242]

7) Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.[^243]

8) Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem ECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.[^244]

9) Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift "Airbag" oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.[^245]

10) Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.[^246]

11. Besondere Bestimmungen
Art. 73

Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler

1) Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.[^247]

2) Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.[^248]

3) Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 % des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs "D" genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen.[^249]

4) Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und sie einander nicht beeinträchtigen.

5) Für Farbe, Anbau, Beleuchtungsstärke und Einstellung gilt Anhang 9.

Art. 74

Fernlichter und Abblendlichter, Lichthupe

1) Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch ein leicht sichtbares Kontrollicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.

2) Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15° ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.

3) Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.

4) Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem ECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem ECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziff. 6.2.6.1 des ECE-Reglements Nr. 48 bzw. die Ziff. 6.2.5.3 des ECE-Reglements Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem ECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten ECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.[^250]

5) Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem ECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.[^251]

Art. 75

Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung

1) Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.

2) Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.[^252]

3) Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Farbe oder die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.

4) Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z.B. bei Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinanderliegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.

5) Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.[^253]

Art. 76

Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer[^254]

1) Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.

2) Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.[^255]

3) Nebelschlusslichter müssen der Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.

4) Die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter muss den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 entsprechen.[^256]

5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECEReglement Nr. 87, die Anforderungen an Anbau und Schaltung für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 48 und für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach dem ECE-Reglement Nr. 53. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.[^257]

6) Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48.[^258]

Art. 77

Rückfahrlichter und Rückstrahler

1) Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Art. 110 Abs. 2 Bst. f und Art. 193 Abs. 1 Bst. q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.[^259]

2) Rückstrahler müssen der Richtlinie 76/757/EWG das Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder dem ECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.

3) Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zurückwerfen und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfernung von mindestens 150 m auffallen.

Art. 78

Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen[^260]

1) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz muss 90 ( 30 pro Minute betragen. Eine Kontrollampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.

2) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten daran fest angebrachte Blinklichter. Sie müssen gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Eine Kontrolllampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn sie eingeschaltet sind. Sie können zu den Warnblinklichtern nach Abs. 1 zugeschaltet werden. Anhang 9 Ziff. 21, 312 und 322 sind nicht anwendbar.[^261]

3) Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Art. 110 Abs. 3 Bst. a und von Art. 141 Abs. 2 Bst. a, rundum, gelbe Gefahrenlichter rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch ein Kontrollicht angezeigt werden.

4) Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt. Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich:

5) Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrollampe angezeigt werden, wenn sie für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nicht leicht sichtbar ist.

Art. 79

Richtungsblinker

1) Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.

2) Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und eine Blinkfrequenz von 90 ( 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.

3) Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder optisch oder beides sein.

4) Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Art. 73 gelten sinngemäss.

B. Die Motorwagen

Art. 80

Elektrische Anlage, Funkentstörung

1) Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein.

2) Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.

3) Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die elektrische Anlage muss die geltenden Normen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit erfüllen. Die Funkentstörung richtet sich nach Anhang 11.[^262]

4) Für funkgesteuerte Fahrzeugeinrichtungen bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.[^263]

Art. 81 [^264]

Scheibenwischer, Schweibenwaschanlage, Defroster und Ventilation

1) Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen, und mit einer Scheibenwaschanlage versehen sein.

2) Die Scheibenwischer müssen selbsttätig wirken und mindestens 40 einfache Bewegungen pro Minute ausführen können.

3) In geschlossenen Führerkabinen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation) das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.

Art. 82

Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher

1) Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.

1a) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb dürfen mit einem Geräuschgenerator zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, wie er in Anhang 2 der ECE-Resolution ECE/Trans/WP.29/78/Rev.2 beschrieben ist. Solche Geräuschgeneratoren unterstehen nicht der Typengenehmigung.[^265]

2) Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.

3) Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.

4) Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle zulässig:

Art. 83

Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme

1) "Fahrzeugalarmsysteme" (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen oder den ECE-Reglementen Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, müssen sie den Anforderungen der Art. 83 bis 88 entsprechen.[^267]

2) Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.

3) Zulässig sind zusätzliche Komponenten wie "Ultraschall-Innenraumsensoren", "Infrarot-Innenraumsensoren", "Wegfahrsperren", "Neigungsgeber" und "Panikalarmfunktionen".

4) Nicht zulässig sind FAS, die während der Fahrt auf Motor, Getriebe, Bremsanlage oder Lenkung einwirken können und Komponenten, die auf Erschütterungen des Fahrzeuges reagieren.

5) Das FAS muss bezüglich Betriebssicherheit folgenden Anforderungen genügen:

Art. 84

Anfälligkeit auf Fehlalarme

Das FAS muss so gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms so gering wie möglich ist. Dazu darf das System insbesondere bei Schlageinwirkung auf das Fahrzeug, beim Auftreten elektromagnetischer Spannungen, bei Abfall der Batteriespannung durch Selbstentladung oder bei Betätigung der Innenraumbeleuchtung ohne Öffnen der Fahrzeugtüren nicht reagieren.

Art. 85

Einschaltung und Ausschaltung, Stromversorgung

1) Das Ausschalten bzw. Entschärfen des FAS darf in keinem Fall einen Fehlalarm verursachen. Das Einschalten bzw. Scharfstellen des Systems muss entweder über das Türschloss oder die Zentralverriegelung, über eine elektrische bzw. elektronische Vorrichtung, wie z.B. mittels einer Fernbedienungseinrichtung, oder über einen Schalter mit oder ohne Schlüssel oder über eine elektrische bzw. elektronische Einrichtung im Innenraum des Fahrzeuges erfolgen.

2) Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Einschaltverzögerung und Ausschaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und 45 Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und 15 Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.

3) Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Art. 80 Abs. 4.[^268]

4) Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS Strom abgeben.

5) Bei einem Stromunterbruch an der akustischen Warnvorrichtung muss das Weiterfunktionieren der übrigen Stromkreise des FAS sichergestellt sein. Ein Defekt oder ein Unterbruch des Stromflusses der Lichter, z.B. der Innenraumbeleuchtung, darf die Funktion des Systems nicht beeinträchtigen.

Art. 86

Warnsignal des FAS

1) Das FAS muss bei Einwirkungen am oder im Fahrzeug ein akustisches Warnsignal abgeben. Zusätzlich sind optische Signale (Beleuchtungseinrichtungen) oder Funksignale möglich. Ebenfalls zulässig sind Warnsignale, die aus einer Kombination von zwei oder allen drei Signalarten bestehen.

2) Nach jeder Auslösung des Warnsignals muss sich das System selbständig wieder in die Ausgangsstellung bringen. Anschliessend darf das Warnsignal nur bei andauernder oder wiederholter Manipulation am Fahrzeug wieder einsetzen. Zwischen den Alarmphasen muss ein Unterbruch von mindestens 10 Sekunden Dauer sein.

3) Die akustische Warnvorrichtung des FAS muss ein gut hörbares Signal abgeben, das sich von den übrigen Signalen im Strassenverkehr merklich unterscheidet. Das akustische Signal muss mindestens 25 Sekunden dauern und darf 30 Sekunden Dauer nicht überschreiten. Das Signal darf als Dauerton, als aufschwellender und abschwellender Ton oder als intermittierender Ton abgegeben werden. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 10.

4) Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter desselben Stromkreises) geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens fünf Minuten dauern. Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akustischen Signalen abgegeben werden.

5) Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Art. 80 Abs. 4.[^269]

Art. 87

Wegfahrsperre

1) Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit einer mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.

2) Diese muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendigen Einrichtungen (Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem) sperren können.

3) Die Aktivierung der Wegfahrsperre darf selbstschärfend (auch zeitverzögert), gleichzeitig mit der Scharfstellung der übrigen Komponenten das FAS oder über einen separaten Schalter (mit oder ohne Schlüssel) erfolgen.

4) Die Wegfahrsperre muss so abgesichert sein, dass sie nicht aktiviert werden kann, wenn der Motor läuft.

Art. 88

Weitere fakultative Komponenten des FAS

1) Das FAS kann mit einer optischen oder akustischen Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die den Betriebszustand anzeigt. Diese Vorrichtung darf sich innen oder aussen am Fahrzeug befinden.

2) Die optische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch Kontrollichter oder das Aufleuchten der Warnblinklichter oder der Standlichter (einschliesslich aller Lichter desselben Stromkreises). Die Lichtstärke der Kontrollichter aussen am Fahrzeug darf 0.5 Candela nicht überschreiten.

3) Die akustische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch ein Signal mit einer Lautstärke von höchstens 60 dB(A) und einer Höchstdauer von drei Sekunden. Die Messung der Lautstärke erfolgt in einem Abstand von 1.00 m von der Vorrichtung.

4) Das FAS kann mit einer Panikalarmfunktion ausgerüstet sein. Dieser Alarm kann entweder im Innenraum des Fahrzeuges (z.B. mittels Schalter) oder ausserhalb des Fahrzeuges mittels Fernbedienung betätigt werden. Der Panikalarm kann optisch oder akustisch erfolgen. Er muss unabhängig von der Funktion der übrigen Komponenten des FAS ausgelöst werden können und darf diese nicht auslösen.

Art. 89

Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern

1) Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen weder die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken noch deren Ausstrahlungswinkel einschränken, ausgenommen wenn zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen vorhanden sind, welche die für die jeweiligen Lichter geltenden Anforderungen und Anbauvorschriften erfüllen.

2) Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder nicht verdecken. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Art. 45 Abs. 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.

Art. 90

Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil[^270]

1) Die Winkkelle (Art. 29 Abs. 4 VRV) muss gemäss Anhang 3 ausgestaltet sein.

2) Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem ECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.[^271]

3) In Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, muss eine ausreichende Bordapotheke vorhanden sein. Die Regierung setzt die Verpackung und den Mindestinhalt fest. Vorbehalten bleibt Art. 123 Abs. 6.[^272]

4) In Kleinbussen, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschleppern muss die Bordapotheke an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein. Diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.[^273]

5) Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.[^274]

Art. 91

Verbindungseinrichtungen

1) "Verbindungseinrichtungen" sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.

2) Verbindungseinrichtungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen, im ECE-Reglement Nr. 55 oder im Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.[^275]

3) Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein:

4) Verbindungseinrichtungen müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben tragen:

5) Ausgenommen von Abs. 4 Bst. b und c sind genormte und entsprechend gekennzeichnete Verbindungseinrichtungen.

6) Die Anbringungsstelle der Verbindungseinrichtung und die zulässige Stützlast werden vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin festgelegt. Die vom Hersteller oder von der Herstellerin der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast darf jedoch nicht überschritten werden.

1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung
Art. 92

Fahrzeuge für behinderte Personen[^276]

1) Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen.[^277]

2) Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder nicht gehörlos ist.

Art. 93

Fahrzeuge für den Transport von Tieren

1) Bei Fahrzeugen für den regelmässigen Transport von Tieren müssen alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Böden müssen dicht und gleitsicher sein. Trennwände, Gatter oder Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten. Türen, Fenster und Luken müssen während der Fahrt sicher fixiert werden können. Eine genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Motorfahrzeuges müssen gewährleistet sein.

2) Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1.50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0.60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 72 VRV sowie der TSchV.

2. Antrieb, Abgase, Geräusche und Kraftübertragung
3. Bremsen und Assistenzsysteme[^316]
Art. 94

Abmessungen

1) Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:

1a) Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Art. 63 Abs. 2 VRV.[^279]

2) Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:

3) Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen: 4.00 m.

Art. 95

Gewichte, Achslasten

1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:[^281]

2) Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für:[^288]

Art. 96

Kontrollschild

Motorwagen müssen vorn und hinten das für diese Stellen bestimmte Kontrollschild tragen.

4. Aufbau, Innenraum
Art. 97

Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch[^295]

1) Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.

2) Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:[^296]

3) Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 % darf nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.

4) An Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie 2007/46/EWG Anhang XI) und Motoren, die der Richtlinie 2005/55/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechen und in Fahrzeugen der Klasse N1 mit weltweit insgesamt weniger als 2 000 hergestellten Fahrzeugeinheiten pro Kalenderjahr verwendet werden.[^300]

5) Die Ermittlung des Treibstoffverbrauches richtet sich dabei nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen.

Art. 98

Rückwärtsgang

Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Motorwagen mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein.

5. Beleuchtung
Art. 99

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Fahrzeugklassen oder nach dem ECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.[^301]

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:

3) Die Regelgeschwindigkeiten richten sich nach der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft oder dem ECE-Reglement Nr. 89.

4) Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen richten sich nach Art. 101.[^304]

Art. 100

Fahrtschreiber

1) Zur Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen Fahrzeuge, deren Führer oder Führerinnen der ARV unterliegen (Art. 2 und 3 ARV), mit einem Fahrtschreiber nach Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 21. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr ausgerüstet sein (digitaler Fahrtschreiber).[^305]

2) Bau, Einbau und periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern richten sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr.[^306]

3) Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern richten sich nach Art. 101.[^307]

4) Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 4.[^308]

Art. 101 [^309]

Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreibern

1) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreiber müssen durch Werkstätten eingebaut, geprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird von der Motorfahrzeugkontrolle an Werkstätten erteilt, die für eine sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über geschultes Personal sowie die erforderlichen Geräte und Einrichtungen verfügen.

2) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Fahrtschreiber müssen mindestens alle 24 Monate nachgeprüft werden.

3) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer ermächtigten Werkstätte versehen sein.

4) Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind. Fahrtschreiber müssen nachgeprüft werden, wenn die Arbeiten die Genauigkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt haben. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen nachgeprüft werden, wenn die Arbeiten die Regelgeschwindigkeit beeinträchtigt haben.

5) Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so muss die Werkstätte vor der Prüfung, Nachprüfung oder Reparatur alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den Datenberechtigten auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Die Werkstätte hat die heruntergeladenen Daten drei Jahre lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

Art. 102

Datenaufzeichnungsgerät[^310]

1) Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein.[^311]

2) Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen:

3) Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.[^314]

4) Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist der Motorfahrzeugkontrolle eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.[^315]

6. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 103

1) Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Richtlinie 71/320/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 13 oder Nr. 13-H entsprechen.[^317]

1a) Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 gemäss Ziff. 3.1.1 des Anhangs X der Richtlinie 71/320/EWG ausgerüstet sein.[^318]

2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.

3) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^319]

4) Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Art. 126 bis 130.[^320]

5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Bremsassistenzsystem der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 sowie hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem und Reifendruck-Überwachungssystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EG-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.[^321]

6) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen.[^322]

7) Ausgenommen von den Abs. 5 und 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^323]

7. Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
Art. 104 [^324]

Radabdeckungen

Der Aufbau bzw. die Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 15 cm über die Höhe der Achsmitte decken.

Art. 104a

Frontpartie und Frontschutzsysteme[^325]

1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2.50 t müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Frontaufprall der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht.[^326]

2) Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.[^327]

3) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t und an Fahrzeugen der Klasse N1 müssen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen.[^328]

4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach den Anforderungen der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates oder nach dem ECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.[^329]

5) Von Abs. 4 ausgenommen sind:[^330]

Art. 104b

Seitliche Schutzvorrichtungen[^334]

1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen beim Seitenaufprall der Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht.[^335]

2) Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder den Ziff. 6 bis 8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein.[^336]

3) Von Abs. 2 ausgenommen sind Motorwagen, bei denen die Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist. [^337]

Art. 104c [^338]

Hinterer Unterfahrschutz

1) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 58 ausgerüstet sein.[^339]

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:

Art. 105

Windschutzscheibe, Innenraum

1) Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.

2) Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist.[^340]

3) Reparaturen an Windschutzscheiben aus geprüftem Verbundsicherheitsglas von Fahrzeugen der Klasse M1 innerhalb des Fahrersichtfelds, das die Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen definiert, sind untersagt.

4) Lastwagen müssen eine vom Laderaum getrennte Führerkabine haben.

5) Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Art. 123 Abs. 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.[^341]

Art. 106

Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen[^342]

1) Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen.[^343]

2) Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45° zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.[^344]

3) Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe.[^345]

4) Fahrzeuge der Klasse M1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.[^346]

Art. 107

Sitzplätze und Stehplätze

1) Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.[^347]

1a) Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie M2 und M3, die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Gesamtgewicht über 10.00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.[^348]

2) Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.[^349]

3) Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 8.[^350]

Art. 108

Anordnung der Pedale

Das Kupplungspedal muss links vom Bremspedal und das Bremspedal links vom Gaspedal angeordnet sein, ausgenommen bei Traktoren, Arbeitsmotorwagen und Raupenfahrzeugen. Sie müssen genügend Zwischenraum voneinander haben und mit Ausnahme des Gaspedals mit Gleitschutz versehen sein.

a) Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
Art. 109

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:

1a) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen (Art. 76 Abs. 5).[^351]

2) Fahrzeuge mit einer Länge von über 8.00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.

3) Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.

4) An Motorwagen mit über 2.10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.[^352]

5) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^353]

Art. 110

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1) Erlaubt sind folgende zusätzlichen Einrichtungen:

2) Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:

3) Mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

4) Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.

Art. 111

Richtungsblinker

Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein.

b) Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenkbusse und Trolleybusse) und Kleinbusse
Art. 112

Spiegel[^368]

1) Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.

2) Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.

3) Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens 70 cm[^2], bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm[^2] und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm[^2] betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0.80 m messen.

4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen, zusätzlich zu den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit folgenden Spiegeln ausgerüstet sein:

4a) Die Anforderungen an die Spiegel nach Abs. 4 und deren Anbringung richten sich nach der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 46.[^370]

5) Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen eine Spiegelfläche von je 300 cm² aufweisen und sind möglichst weit vorne anzubringen.[^371]

Art. 113 [^372]

Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation

Aufgehoben

Art. 114

Unterlegkeil, Feuerlöscher[^373]

1) Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) ausgerüstet sein.[^374]

2) Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere typengenehmigte Feuerlöscher mit insgesamt mindestens 6 kg Füllung vorhanden sein.[^375]

3) Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der VTGGS vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers oder der Geräteherstellerin. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der VTGGS.[^376]

Art. 115 [^377]

Diebstahlsicherung

Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen; bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau sind Türschlösser nicht erforderlich. Andere Motorwagen müssen eine Vorrichtung aufweisen, mit der sie wirksam gegen unbefugte Benützung gesichert werden können.

Art. 116 [^378]

Überfallanlagen

Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Tansport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 10.

Art. 116a [^379]

Recyclingfähigkeit

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.

c) Sattelschlepper
d) Motorwagen mit Tankaufbauten oder Siloaufbauten
Art. 117

Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung

1) Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung dies erfordern.

2) Motorwagen mit einer bauartbedingten oder von der Motorfahrzeugkontrolle beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 3 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.[^380]

Art. 118

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:

Art. 118a

Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h[^386]

1) Für landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Art. 118 auch diejenigen von Art. 119 Bst. a, d bis g, i, k und p.[^387]

2) Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 9 Ziff. 21 und 23).[^388]

3) Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgeräte sind nicht erforderlich (Art. 100 und 102).[^389]

Art. 119

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 folgende Erleichterungen:[^390]

Art. 120

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 und 119 folgende Erleichterungen:

Art. 120a [^398]

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:

e) Arbeitsmotorwagen
Art. 121

Innenraum[^399]

1) Aufgehoben[^400]

2) Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:[^401]

2a) In doppelstöckige Gesellschaftswagen der Klassen I und II, bei denen im oberen Stock mehr als 50 Fahrgäste transportiert werden können, müssen die beiden Stöcke über zwei Treppen miteinander verbunden sein. Bei Fahrzeugen der Klasse III gilt diese Bestimmung, wenn im oberen Stock mehr als 30 Fahrgäste transportiert werden können.[^406]

3) Der Fahrgastraum muss elektrische Beleuchtung haben. Ist er vom Führerraum getrennt, so müssen die Mitfahrenden Nothalte veranlassen können.

4) Aus den Gepäckträgern darf Gepäck auch bei starkem Bremsen nicht herunterfallen können.

Art. 122

Sitz- und Stehplätze[^407]

1) Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein. Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.[^408]

2) Die Zahl der erlaubten Sitzplätze und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzugeben.

3) Aufgehoben[^409]

Art. 123

Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung

1) Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0.65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0.55 m lichter Weite haben.[^410]

2) Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Art. 71 Abs. 2.[^411]

3) Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0.60 m auf 0.43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel: Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.[^412]

4) In einem Gesellschaftswagen muss ein Feuerlöscher mit wenigstens 6 kg Füllung vorhanden sein. Der Feuerlöscher muss an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle in der Nähe des Führers oder der Führerin untergebracht sein.[^413]

5) Der Feuerlöscher muss mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen lässt, dass er nicht verwendet worden ist. Ausserdem muss er eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Norm nachweist, und muss mit dem Datum der Kontrolle und der nächsten Überprüfung sowie dem Namen des Prüfers versehen sein. Die Kontrolle ist bei jeder Nachfüllung und Instandsetzung des Feuerlöschers, spätestens aber alle drei Jahre durch eine fachkundige Person vornehmen zu lassen.[^414]

6) In Gesellschaftswagen muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN-Norm 13164 vorhanden sein.[^415]

7) Fahrzeuge der Klassen M2 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t und M3 müssen für den Motorraum und den Raum für eine allenfalls vorhandene treibstoffbefeuerte Heizung mit einem Feuerdetektionssystem nach dem ECE-Reglement Nr. 107 ausgerüstet sein.[^416]

Art. 123a [^417]

Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte

1) Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle einen gleichwertigen Schutz wie mit Kindersitzen nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe bestätigt.

2) Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.

f) Traktoren
Art. 124

Kontrollschild, Verbindungseinrichtungen

1) Ist ein Sattelanhänger dauerhaft mit dem Schlepper verbunden oder verkehrt ein Sattelmotorfahrzeug mit Händlerschildern, so kann das hintere Schild als Schild des Anhängers verwendet werden.

2) Für Verbindungen von Sattelschleppern mit Sattelanhängern, die mittels Sattelkupplungen erfolgen, sind bis 45.00 t Verbindungseinrichtungen nach der Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen zu verwenden. An Sattelmotorfahrzeugen mit einem Gesamtzugsgewicht von mehr als 45.00 t sind nur Gelenkzapfen mit 88.9 mm (3 1/2 Zoll) Durchmesser zulässig.

g) Raupenfahrzeuge[^429]
Art. 125

1) Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von Flüssigkeiten müssen Quer-Schwallwände aufweisen, die sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l Inhalt unterteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbegriffen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0.30 m[^2] nicht übersteigen.

2) Die Schwerpunkthöhe der gefüllten Tanks oder Silos ab Boden darf bis 10 % grösser sein als die Fahrzeugbreite.

3) Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Art. 13 der Verordnung vom 24. August 1987 zum Luftreinhaltegesetz, möglich ist.

C. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge[^440]

Art. 126

Bremsen

1) Arbeitsmotorwagen müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse und gegebenenfalls mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage kann entweder den Anforderungen des Art. 103 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.

2) Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 127

Betriebsbremse

1) Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.[^418]

2) Unmittelbar vor den Druckluft-Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen.

3) Die Betriebsbremse des Arbeitsmotorwagens muss wirksam bleiben, wenn ein Anhänger sich unbeabsichtigt löst.

4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5.00 t für druckluftgebremste Anhänger müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Vorratsleitung darf keinen Absperrhahn aufweisen. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.[^419]

5) Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so gelten folgende Anforderungen:

Art. 128

Hilfsbremse und Feststellbremse

1) Die Hilfsbremse und Feststellbremse müssen wenigstens auf alle Räder einer Achse wirken. Die Feststellbremse muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die unmittelbar vor den Reibungsflächen befindlichen mechanischen Teile - bei Federspeicherbremsen auch die Federspeicherzylinder - können jedoch gemeinsam benützt werden, wenn sie genügend stark sind.

2) Die Hilfsbremse muss beim Ausfallen der Betriebsbremse gestatten, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Die Wirkung muss abstufbar sein. Erfüllt jeder Kreis einer Zweikreisbremse die Anforderungen an die Hilfsbremse, ist keine separate Hilfsbremse erforderlich.

3) Die Hilfsbremse und Feststellbremse können in einer Vorrichtung vereinigt sein, wenn die oben genannten Anforderungen für beide erfüllt bleiben.

Art. 129

Dauerbremse

1) Arbeitsmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8.00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.

2) Die Dauerbremse kann eine gemeinsame Betätigungseinrichtung mit der Betriebsbremse aufweisen.

Art. 130

Federspeicherbremse

1) Federspeicherbremsen sind als Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsen zulässig, wenn damit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden können. Dienen sie nur als Feststellbremse, so muss die Wirkung nicht abstufbar sein.

2) Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t.[^421]

3) Federspeicher-Hilfsbremsen benötigen für die Druckluft keinen besonderen Behälter.

Art. 131

Ladefläche, Kotflügel, Abmessungen[^422]

1) Die Länge der Ladefläche darf das 1.4fache der grössten Spurweite - vorn oder hinten - nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug - ohne Zusatzgeräte - seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche bei Fahrzeugen bis zu 1.50 t Leergewicht 1.50 m[^2], bei den übrigen 0.10 m[^2] je 0.10 t des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber 3.00 m[^2] nicht übersteigen. Die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten nicht als Ladefläche.

2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Motorwagen nach Art. 13 Abs. 2. Diese dürfen grössere Ladeflächen aufweisen.

3) Kotflügel (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.

4) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3.50 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[^423]

Art. 132

Beleuchtung

1) Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein, wenn technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Für Fahrten auf öffentlichen Strassen sind tagsüber die Bremslichter und, wenn die Handzeichen nicht von allen Seiten gut sichtbar sind, die Richtungsblinker anzubringen. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.

2) Arbeitskarren benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.

1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung[^441]
Art. 133

Zulassung, Ladefläche[^424]

1) Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Art. 161 Abs. 4.[^425]

2) Aufgehoben[^426]

3) Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Art. 131 Abs. 1. Bei Traktoren der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladefläche das 2.5-Fache der grössten Spurweite nicht überschreiten. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.[^427]

Art. 134

Nutzlast, Bremsen

1) Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 % des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 3.00 t, beschränkt. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Traktoren und Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.[^428]

2) Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.50 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Art. 126 bis 130.

2. Antrieb, Räder und Reifen
Art. 134a

Erleichterungen für Raupenfahrzeuge[^430]

1) Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen:[^431]

2) Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.[^434]

3) Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Erleichterungen:[^435]

3. Aufbau, Innenraum, Bemalungen[^455]
4. Beleuchtung
Art. 135

Abmessungen

1) Die Abmessungen dürfen höchstens betragen:

2) Für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 1 gelten folgende von Abs. 1 abweichende Abmessungen:[^442] Breite: 1.00 m.

3) Für Motorschlitten gelten folgende von Abs. 1 abweichende Abmessungen:

Art. 136

Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild

1) Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge ist das Leergewicht nach Art. 7 Abs. 1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin, ohne Treibstoff und ohne Zusatzausrüstung. Es darf höchstens betragen für:[^443]

2) Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:[^446]

3) Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 % des in Abs. 1 festgelegten Gewichts nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist.[^448]

3a) Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 kann in Abweichung von Abs. 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger von höchstens der Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:[^449]

4) Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden.[^451]

5. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 137

Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen

1) Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.

2) Die Anforderungen von Art. 54 Abs. 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.[^452]

Art. 138

Bereifung

1) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) sind bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h an demselben Fahrzeug zulässig, wenn der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin bestätigt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet oder wenn der Reifenhersteller eine solche Reifenkombination vorsieht.[^453]

2) Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1.6 mm betragen.[^454]

6. Besondere Bestimmungen
Art. 139

1) Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.

2) Die Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Kotflügel gelten nicht.[^456]

3) Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein.[^457]

4) Bemalungen dürfen lumineszierend sein.

a) Motorräder
Art. 140

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:

2) Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1.30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwagen, benötigen je zwei der in Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung. Zusätzliche Lichter nach Art. 141 Abs. 1 Bst. a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig.[^460]

3) Aufgehoben[^461]

4) Für die einzelnen Lichter und Rückstrahler gelten mit folgenden Ausnahmen die Vorschriften der Art. 73 bis 78 sowie des Anhangs 9:

Art. 141

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1) Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Art. 140 Abs. 2, zusätzlich erlaubt:[^464]

2) Mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:[^475]

3) Aufgehoben[^478]

4) Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.

Art. 142

Richtungsblinker

1) Aufgehoben[^479]

2) Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Blinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.

b) Motorräder mit Seitenwagen
Art. 143

Rückspiegel

1) Es ist wenigstens ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm[^2] links aussen erforderlich. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Art. 112.

2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau sind zwei Rückspiegel mit einer Fläche von je 50 cm[^2] erforderlich. Bei Fahrzeugen mit ausreichendem Heckfenster, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.

3) Andere Vorrichtungen, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld nach hinten einzusehen, sind ebenfalls zulässig.

Art. 144

Weitere Anforderungen

1) Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.[^480]

2) Aufgehoben[^481]

3) Für "Fahrzeugalarmsysteme" (FAS) gelten die Art. 83 bis 88 und Anhang 10 Ziff. 6 sinngemäss.

4) Für den Anhängerbetrieb ist eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Art. 41 Abs. 5 unter Angabe der Lage des Drehpunktes der Verbindungseinrichtung erforderlich.

5) Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.

6) Für die Steigerung der Motorleistung gilt Art. 97 Abs. 3.[^482]

7) Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Art. 117 Abs. 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.[^483]

8) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für gewerbsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 ausgerüstet sein.[^484]

c) Zweirädrige Kleinmotorräder
d) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge[^497]
Art. 145

Bremsen

1) Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen versehen sein, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. Sie können kombiniert sein, sofern im Störungsfall eine Bremse wirksam bleibt. Bei hydraulischen Bremsanlagen muss der Flüssigkeitsstand leicht überprüfbar sein.

2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 146

Aufbau und weitere Anforderungen

1) Für Mitfahrer oder Mitfahrerinnen von Motorrädern muss ein solid befestigtes Haltesystem vorhanden sein. Das System kann aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.

2) Für den Fahrer oder die Fahrerin und für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sind Fussrasten oder ein Trittbrett erforderlich.

3) Motorräder müssen mindestens eine seitliche oder eine mittlere Abstellstütze haben, welche den Strassenbelag nicht beschädigt. Die Abstellstütze muss während der Fahrt gut gesichert sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:

4) Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahrzeuges befinden.

5) Eine Scheibenwischanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1).[^486]

e) Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge
Art. 147

Aufbau, Federung, Bremsen

1) Motorräder dürfen mit einem Seitenwagen versehen werden, wenn eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Art. 41 Abs. 5 vorliegt. Vorspur, Radsturz und Voreilung (Achsabstand zwischen dem Rad des Seitenwagens und dem Hinterrad des Motorrades) sind so einzustellen, dass das Fahrzeug nicht von selbst von der Fahrspur abweicht.

2) Seitenwagen müssen gefedert sein.

3) Für das Bremssystem von Seitenwagen gilt Art. 145. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für Motorräder mit Seitenwagen gemäss Anhang 6 nicht erfüllen. Die Betätigung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.

Art. 148

Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen

1) Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorrades leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.

2) Falls Richtungsblinker vorhanden sind, richten sich Anordnung und Sichtwinkel nach Anhang 9.

3) Die Bestimmungen von Art. 73 Abs. 2 über Form, Symmetrie und Anbringungshöhe sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seitenwagen nicht anwendbar.

4) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.

f) Motorschlitten
Art. 149

Bremsen

1) Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 145.[^487]

1a) Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:[^488]

2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 150

Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung[^489]

1) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.

2) Abweichend von Art. 146 Abs. 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein.[^490]

3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^491]

Art. 151

Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen[^492]

1) Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[^493]

2) Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeugs mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.[^494]

3) Für die Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.[^495]

4) Für Scheibenwischer und Scheibenwischanlage gilt Art. 146 Abs. 5.[^496]

D. Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

Art. 152

Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät[^498]

1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[^499]

1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^500]

2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^501]

Art. 153

Bremsen

1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:[^502]

2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 154 [^503]

Beleuchtung

1) Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1.30 m müssen die Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden.

2) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[^504]

Art. 155

Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung[^505]

1) Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich.[^506]

2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).[^507]

3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^508]

E. Übrige Motorfahrzeuge

Art. 156

Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber und Datenaufzeichnungsgerät[^509]

1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[^510]

1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist ein Rückwärtsgang nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^511]

2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^512]

Art. 157

Bremsen

1) Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.

2) Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.

3) Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 158

Sicherheitsgurten und Gurtenverankerung[^513]

1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von mehr als 0.25 t müssen mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Anforderungen nach Art. 72 Abs. 5 entsprechen. Für mittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet werden.[^514]

2) Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, für mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurtenverankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten sich nach Art. 72 Abs. 2.[^515]

Art. 159 [^516]

Beleuchtung

Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1.30 m müssen die Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei geschlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich. Es können ein oder zwei Rückfahrlichter angebracht werden.

1. Motoreinachser
Art. 160

1) Motorschlitten müssen mit einer Betriebsbremse und Feststellbremse ausgerüstet sein. Sie können gemeinsame Übertragungseinrichtungen aufweisen. Die Betätigungseinrichtungen müssen unabhängig sein. Diejenige der Feststellbremse muss mechanisch sein.

2) Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

3) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.

4) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.[^517]

5) Für den Montagepunkt der Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.

2. Motorhandwagen
Art. 161

Einteilungskriterien, Höchstgeschwindigkeit

1) "Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge" sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren und Motoreinachser, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes oder gleichgestellten Betriebes (Art. 84 VRV) verwendet werden. Ihre Höchstgeschwindigkeit darf unbeladen auf ebener Strasse 30 km/h nicht übersteigen. Die Kraftübertragung muss so ausgelegt sein, dass bei Vorwärtsfahrt in der kleinsten Übersetzung und Nennleistungsdrehzahl des Motors die Geschwindigkeit höchstens 6 km/h beträgt. Die Messtoleranz beträgt 10 %.[^518]

1a) Landwirtschaftliche Traktoren, die allen Anforderungen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern beziehungsweise der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen. Die Messtoleranz beträgt 3 km/h.[^519]

1b) Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Messtoleranz 3 km/h), die allen Anforderungen der Richtlinie 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleibt Art. 100 Abs. 1 (Fahrtschreiber).[^520]

2) Für landwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Art. 167 bis 172.

3) Kombinationsfahrzeuge sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die von einer in eine andere der zulässigen Arten verwandelt werden können; die möglichen Arten sind in einem einzigen Fahrzeugausweis einzutragen. Sie unterstehen den Vorschriften der Fahrzeugart, der sie jeweils entsprechen.

4) Fahrzeuge, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) bzw. als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleibt die Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bei Fahrzeugen, deren Führer oder Führerin der ARV unterstehen (Art. 100 Abs. 1) sowie die Bestimmung über die zulässige Nutzlast (Art. 134 Abs. 1).[^521]

Art. 162

Kontrollschild, Lenkung

1) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.

2) Bei landwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12.00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.

3) Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Abs. 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.[^522]

Art. 163

Bremsen

1) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern entsprechen; bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h genügen die folgenden Mindestanforderungen.[^523]

2) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^524]

3) Einzelradbremsen müssen miteinander verbunden werden können oder sich durch eine zusätzliche Vorrichtung gemeinsam bedienen lassen.

4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen mit einem Anschluss für eine durchgehende, in Abhängigkeit von der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges wirkende Anhängerbremse (Art. 208) ausgerüstet sein.[^525]

5) Für hydraulische Anhängerbremsen gelten folgende Anforderungen:

6) Für pneumatische Anhängerbremsen gilt Art. 127 Abs. 4 und 5.

Art. 164

Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung

1) Vorübergehend angebrachte, erforderliche Zusatzgeräte an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen sowie an gewerblichen Traktoren auf landwirtschaftlichen Fahrten dürfen höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Für das Anbringen von Seitenblickspiegeln gilt Art. 112 Abs. 5.[^527]

2) Landwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z.B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 1 aufgeführten Normen entsprechen.

3) Von Abs. 2 ausgenommen sind:

Art. 165

Beleuchtung

1) Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Art. 109 bis 111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.

2) An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3.00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.[^529]

3) An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2.10 m müssen in Abweichung von Art. 109 Abs. 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0.10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.[^530]

4) An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm[^2] Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.

5) Für Arbeitslichter sind, in Abweichung von Art. 78 Abs. 5, keine Kontrollampen erforderlich, auch wenn die Arbeitslichter für den Führer oder die Führerin nicht leicht sichtbar sind.

Art. 166

Weitere Anforderungen

1) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann. Die Anforderungen an Rückspiegel richten sich nach Art. 112.

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2.55 m breiten Ladung ziehen (Art. 56 Abs. 5 VRV).[^531]

3) Die Anordnung von Rückspiegeln bei mitgeführten sichthemmenden Ladungen oder Anhängern richtet sich nach Art. 56 Abs. 5 VRV.

4) Bolzenkupplungen (Zugmaul) an landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein. Ausgenommen sind Zugpendel und Zughaken.[^532]

5) Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.

6) Die Erleichterungen nach den Art. 118a, 119 und 120 sind gegebenenfalls anwendbar.[^533]

7) Landwirtschaftliche Traktoren mit einem Leergewicht von mehr als 3.50 t sind mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) auszurüsten.[^534]

3. Die Motorfahrräder[^541]

F. Anhänger

Art. 167 [^535]

Kontrollschild

Das Kontrollschild muss gut sichtbar angebracht sein.

Art. 168

Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit

1) Die Vorschriften über Auspuff, Abgase und Schalldämpfung (Art. 52 und 53), ausgenommen diejenigen über Länge und Richtung des Auspuffs (Art. 52 Abs. 3), ebenso wie die Vorschriften über Behälter und Leitungen (Art. 49 und 50), gelten sinngemäss.

2) Bei zweirädrigen Motoreinachsern müssen beide Räder vom Motor angetrieben sein. Beträgt das Gewicht ohne Arbeitsgeräte mehr als 0.20 t oder die Spurweite mehr als 0.70 m, so ist ein Differential erforderlich.

3) Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen (Messtoleranz 10 %). Beträgt sie über 15 km/h, so sind wenigstens zwei Vorwärtsgänge oder ein stufenloses Getriebe erforderlich.

Art. 169 [^536]

Bremsen

Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.

Art. 170

Achsen, Betätigungsvorrichtungen

1) Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt, gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.

2) Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanövern leicht bedient werden können.

Art. 171

Beleuchtung

1) Motoreinachser müssen vorn zwei Abblendlichter und zwei Rückstrahler und hinten zwei Rückstrahler aufweisen.

2) Bei Motoreinachsern mit einer Breite ohne Arbeitsgeräte von höchstens 1.00 m genügt eines der vorgeschriebenen Lichter und der Rückstrahler links.

3) Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0.15 m überragen, müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.

4) Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, ist kein fest angebrachtes Licht erforderlich. Es gilt Art. 31 Abs. 4 VRV.

Art. 172

Weitere Anforderungen

1) Für die akustische Warnvorrichtung gelten die Anforderungen des Art. 82 Abs. 1 sowie der Ziff. 2 des Anhangs 10 sinngemäss.

2) Die Verbindungseinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.

3) Für Motoreinachser mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen des Art. 120 beansprucht werden, wobei auf die Abblendlichter nur verzichtet werden kann, wenn Standlichter vorhanden sind.

1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung
Art. 173

Abmessungen, Gewichte, Fahrradschild

1) Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens 3.00 m lang und höchstens 1.80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf 3.00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigen.

2) Aufgehoben[^537]

3) Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden.[^538]

Art. 174

Antrieb, Bremsen, Beleuchtung

1) Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.[^539]

2) Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.[^540]

3) Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich:

4) Können die Handzeichen zur Richtungsanzeige wegen Aufbauten oder wegen der Ladung von hinten nicht deutlich wahrgenommen werden, so sind hinten oder seitlich Richtungsblinker erforderlich.

2. Achsen, Radaufhängung
Art. 175 [^543]

Allgemeines, Abmessungen, Gewichte

1) Motorfahrräder müssen hinsichtlich der technischen Anforderungen nur den Bestimmungen der Art. 175 bis 181 entsprechen.

2) Motorfahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein.

3) Die Lenkstange muss 0.40 bis 0.70 m breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.

4) Das Garantiegewicht muss mindestens 75 kg höher sein als das Leergewicht. Das Gesamtgewicht darf aber 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Rollstühlen.[^544]

Art. 176 [^545]

Kennzeichnung, Kontrollschild

1) Am Rahmen muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.

2) Bei Verbrennungsmotoren muss ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraums und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Art. 51 Abs. 1.

3) Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Kennzeichnungen auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.

4) Bei Motorfahrrädern, die ein Kontrollschild benötigen, muss dieses hinten möglichst senkrecht und von hinten gut sichtbar angebracht sein. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.

Art. 177 [^546]

Geräusch, Antrieb, Abgas

1) Die Anforderungen betreffend Geräuschemissionen richten sich nach Anhang 5.

2) Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.

3) Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemission richten sich nach Anhang 4.

4) Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein.

5) Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.

6) Die Bestimmung der Motorleistung richtet sich nach Art. 46 Abs. 1 bis 3. Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Art. 51.[^547]

Art. 178 [^548]

Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften

1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.

2) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.

3) Motorfahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.

4) Bei mehrspurigen Motorfahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss mechanisch feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.

5) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

6) Ein Wetterschutz ist zulässig, nicht jedoch geschlossene Aufbauten.

7) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.

Art. 178a [^549]

Beleuchtung, Rückstrahler

1) An Motorfahrrädern müssen mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht fest angebracht sein. Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein.

2) An Motorfahrrädern muss mindestens ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht sein.

3) Mehrspurige Motorfahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit je einem solchen nach vorne und nach hinten gerichteten Rückstrahler zu versehen.

4) Die Pedale müssen vorne und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm² tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.

5) Für die Farben der Rückstrahler und zusätzlichen Lichter gilt Anhang 9.

Art. 178b [^550]

Weitere Anforderungen

1) Motorfahrräder müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.

2) Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die Funkentstörung (Art. 80) gelten sinngemäss. b) Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a[^551]

Art. 179 [^552]

Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung

1) Das Leergewicht des betriebsbereiten, voll ausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb.

2) Bei Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.

3) Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a müssen zwei Räder, einen Sattel sowie Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.

4) Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen, bereiften Rades muss mindestens 0.50 m betragen.

5) Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird, und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.

6) Für Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 6.

Art. 179a [^553]

Beleuchtung

1) Folgende Lichter müssen fest angebracht sein:

2) Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:[^554]

3) Scheinwerfer müssen dem ECE-Reglement Nr. 113 oder der Klasse A des ECE-Reglements Nr. 112 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.[^555]

4) Schlusslichter müssen dem ECE-Reglement Nr. 50 entsprechen.

5) Weitere Lichter sind untersagt.

Art. 179b [^556]

Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung

1) Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm² vorhanden sein.

2) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zulässig. c) Besondere Bestimmungen für Leichtmotorfahrräder[^557]

Art. 180 [^558]

Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d. d) Besondere Bestimmungen für Rollstühle[^559]

Art. 181 [^560]

1) Für Rollstühle sind Abweichungen von den Vorschriften zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.[^561]

2) Bei Rollstühlen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h können die Lichter abnehmbar sein. Sie sind am Fahrzeug anzubringen, wenn es die übrigen Strassenbenützer und -benützerinnen sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.[^562]

3) Die Lichter und Rückstrahler nach Abs. 2, ausser allfällige Richtungsblinker, müssen nicht typengenehmigt sein.

4) Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d. e) Besondere Bestimmungen für Elektro-Stehroller[^563]

Art. 181a [^564]

Bremsen, Ausrüstung

1) Elektro-Stehroller müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich.

2) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:

3) Die Hilfsbremse nach Abs. 2 Bst. b darf als Feststellbremse benützt werden. Anstelle der Feststellbremse kann eine Abstellstütze dienen, wenn sie das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Für einrädrige Fahrzeuge ist eine andere geeignete Abstellmöglichkeit ausreichend, wenn dadurch die gleichen Bedingungen erfüllt werden.

4) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Richtlinie 93/30/EWG, der Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem ECE-Reglement Nr. 28 zulässig.

5) Eine Lenkstange ist nicht erforderlich.

3. Räder, Reifen, Lenkung
4. Bremsen und Assistenzsysteme[^576]
Art. 182

Abmessungen

Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:

Art. 183

Gewichte und Achslasten

1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:[^567]

2) Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:

Art. 184 [^574]

Stützlast und Gewichtsverteilung

1) Die Achsen von Zentralachsanhängern müssen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 % des Garantiegewichtes des Anhängers, jedoch nicht mehr als 1.00 t, auf das Zugfahrzeug übertragen wird.

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Anhänger sowie Arbeitsanhänger, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden. In diesen Fällen kann die höchstzulässige Stützlast bis zu 40 % des Garantiegewichtes des Anhängers betragen, bei landwirtschaftlichen Anhängern jedoch maximal 3.00 t.

Art. 185

Kontrollschild

Anhänger tragen hinten ein Kontrollschild.

5. Aufbau, Innenraum
Art. 186

1) Die Achsen der Anhänger müssen gefedert sein.

2) Dies gilt nicht für:

6. Beleuchtung
Art. 187

Reifen

1) Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.[^575]

2) Für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, sowie für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.

Art. 188

Lenkung

Für die Lenkvorrichtungen von Anhängern gelten die Vorschriften von Art. 64 sinngemäss.

7. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 189

1) Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen den Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.[^577]

2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.

3) Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^578]

4) Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1.50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Abs. 5 ausgerüstet sind.[^579]

5) Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.[^580]

6) An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Art. 201, 202 Abs. 1, 2 und 4 sowie 203.[^581]

7) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^582]

8. Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten
Art. 190 [^583]

Aufbau

1) Auf und in Anhängern dürfen keine Plätze bewilligt werden. Ausgenommen sind Plätze in Anhängern zum Personentransport (Art. 196) und Plätze für Personal, das zum Lenken, Bremsen, Überwachen der Ladung oder zum Auf- und Abladen mitgeführt werden muss. Für Sitz- und Stehplätze gelten die Bestimmungen von Art. 107 Abs. 1 und 2.

2) Für Tank- und Siloaufbauten gilt Art. 125.

Art. 191

Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz

1) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger oder den Ziff. 6 bis 8 des ECE-Reglements Nr. 73 ausgerüstet sein.[^584]

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:

3) Anhänger der Klassen O1 bis O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder Ziff. 7 des ECE-Reglements Nr. 58 ausgerüstet sein.[^588]

4) Von Abs. 3 ausgenommen sind:

a) Anhänger zum Personentransport
Art. 192

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1) An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein:

2) Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.[^591]

3) Bei Anhängern mit einer Länge von über 5.00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.

4) Bei Anhängern mit einer Länge von über 7.00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.

5) Alternativ zu Abs. 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Markierlichtern gestattet:

6) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^592]

Art. 193

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:[^593]

2) Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0.15 m und höchstens 0.20 m.[^601]

3) Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.

Art. 194

Richtungsblinker

Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei Richtungsblinkern versehen sein.

b) Starre Anhänger
Art. 195

1) Für Verbindungseinrichtungen von Sattelanhängern gilt Art. 124.

1a) Bolzenkupplungen (Zugmaul) an Anhängern mit einer garantierten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein.[^602]

2) Zentralachsanhänger, mit Ausnahme der Nachlaufachsen für Langgut, mit mehr als 50 kg Deichsellast bei gleichmässiger Beladung auf das Garantiegewicht sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgt, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.[^603]

3) Bei einem Gesamtgewicht über 0.75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) erforderlich.[^604]

4) Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.

5) Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Art. 117 Abs. 2 sinngemäss.[^605]

c) Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen [^609]
d) Anhänger an Motoreinachsern
Art. 196

1) Zur Personenbeförderung (Art. 66 Abs. 4 und 74 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig. Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.[^606]

2) Folgende Bestimmungen sind anwendbar:

e) Arbeitsanhänger
Art. 197

1) Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens 1.50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0.30 t aufweisen.

2) Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich.[^607]

3) Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1.00 m Länge seitlich schwenkbar sein.

4) Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich. Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.[^608]

f) Anhänger an Motor- und Arbeitskarren
Art. 198

1) Bis zu einer Breite von 0.80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.

2) Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.[^610]

3) Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausgerüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich sichtbar sind.

4) Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.[^611]

g) Anhänger an Traktoren
Art. 199

1) Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 % des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 % Steigung anfahren kann.

2) Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 6 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.[^612]

3) Die Anhänger brauchen kein Bremslicht. Bis zu einer Breite von 1.00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1.00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.[^613]

4) Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Art. 189 Abs. 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.[^614]

h) Landwirtschaftliche Anhänger
Art. 200

Kontrollschild

Kann das Kontrollschild nicht hinten, so muss es seitlich, nach Möglichkeit auf der rechten Seite, angebracht werden.

Art. 201

Bremsen

1) Arbeitsanhänger müssen mit einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen des Art. 189 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.

2) Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

3) Arbeitsanhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0.75 t müssen nicht mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2. Im Falle, dass sie mit einer Bremsanlage ausgerüstet sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1.[^615]

Art. 202

Betriebsbremse

1) Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden. Sie muss gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.

2) Bis zu einem Garantiegewicht von 3.50 t genügt eine Auflaufbremsanlage; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2.[^616]

3) Bei mehrachsigen Arbeitsanhängern kann eine auf die Räder einer Achse wirkende Betriebsbremse zugelassen werden.[^617]

4) Druckluftbremsen haben folgenden Anforderungen zu genügen:

Art. 203

Feststellbremse, Sicherheitsverbindung[^619]

1) Arbeitsanhänger müssen eine Feststellbremse haben, die auf die Räder mindestens einer Achse, bei Doppelachsen wenigstens auf die Räder einer der beiden Achsen, wirkt. Sie muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die Bremsflächen und die Übertragungseinrichtungen dürfen jedoch gemeinsam sein.

2) Die Feststellbremse muss das vom Zugwagen gelöste Fahrzeug mit voller Ladung in Steigungen und Gefällen bis 12 % am Wegrollen hindern können. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.

3) Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5.[^620]

Art. 204

Aufbau, Federung, Beleuchtung

1) Arbeitsanhänger dürfen nur jene Ladeflächen aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.

2) Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Kotflügel können fehlen, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.

3) Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. Bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes genügt die Beleuchtung nach Art. 31 VRV.

4) Bei Anhängern bis 2.50 m Länge und 1.20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden.

i) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern
Art. 205

1) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.

2) Aufgehoben[^621]

3) Eine Betriebsbremse ist nur bei Anhängern mit einem Garantiegewicht von mehr als 3.00 t erforderlich; für Sattelanhänger und Zentralachsanhänger richtet sich das massgebende Gewicht nach Art. 21 Abs. 2. Die Betriebsbremse muss gleichmässig wenigstens auf die Räder einer Achse wirken und durch Betätigung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs wirksam werden.[^622]

4) Bei Anhängern nach Abs. 3 genügt bis zu einem Garantiegewicht des Anhängers von 6.00 t als Betriebsbremse eine Auflaufbremse.[^623]

4a) Für die Feststellbremse gilt Art. 203 Abs. 1 und 2.[^624]

5) Sicherheitsverbindungen nach Art. 189 Abs. 5 sind nicht erforderlich.

6) Aufgehoben[^625]

G. Übrige motorlose Fahrzeuge

Art. 206

1) Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h gilt Art. 205.

2) Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Art. 207 Abs. 5.[^626]

1. Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren, Handschlitten und Abschlepprollis
Art. 207

Allgemeines, Kennzeichnung

1) "Landwirtschaftliche Anhänger" sind Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes (Art. 84 VRV) verwendet werden. Sie verkehren mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h, ausgenommen diejenigen, welche die Anforderungen für eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erfüllen und entsprechend zugelassen sind.[^627]

2) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.[^628]

3) Die Immatrikulationspflicht von landwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VZV.

4) Für Anhänger an landwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Art. 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.

5) Anhänger, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.[^629]

6) Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die allen Anforderungen der Richtlinie 2003/37/EG und den darin enthaltenen Einzelrichtlinien entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.[^630]

Art. 208

Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung

1) Für die Betriebsbremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h gilt Art. 205 Abs. 3 bis 5. Für die Feststellbremse gilt Art. 203 Abs. 1 und 2.[^631]

1a) Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten die Art. 201, 202 Abs. 1, 2 und 4, 203 Abs. 1 und 2 sowie 189 Abs. 4 und 5.[^632]

2) Bei landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen fehlen:

3) Die Achsen der landwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.

Art. 209

Beleuchtung, Anhängerdeichsel, Verbindungseinrichtung und weitere Anforderungen[^634]

1) Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Anhängern gelten die Art. 192 bis 194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Art. 204 Abs. 3 und 4.[^635]

2) Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.[^636]

3) Aufgehoben[^637]

4) Die Öse der Anhängerdeichsel darf in der Längsachse nicht drehbar sein. Ausgenommen sind spezielle Verbindungseinrichtungen zur Untenanhängung.[^638]

5) Aufgehoben[^639]

6) Für landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Art. 119 Bst. d, g und q.[^640]

2. Fahrräder
Art. 210

1) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur dem Art. 67 VRV und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

2) An der Vorderseite und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen.

3) Die Anhängerachse muss hinter der Mitte der Ladefläche liegen.

4) Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar zu befestigen.

5) Nachlaufteile gelten als Anhänger. Nachlaufteile sind:

IV. Rechtsmittel; Straf- und Schlussbestimmungen[^663]

A. Rechtsmittel[^664]

B. Strafbestimmungen[^668]

Art. 211

Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten

1) Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.[^642]

3) Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Beleuchtung richtet sich nach Art. 31 Abs. 4 VRV. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der landwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm[^2] aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis zu 1.00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte.

Art. 212

Abschlepprollis

1) Abschlepprollis müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

2) Abschlepprollis müssen betriebssicher und verkehrssicher sein.

3) Zur Kennzeichnung genügt ein nach hinten gerichteter, roter, nicht dreieckiger Rückstrahler mit einer Mindestleuchtfläche von 40 cm[^2].

C. Schlussbestimmungen[^671]

Art. 213

Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung[^643]

1) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Art. 213 bis 218 entsprechen.[^644]

1a) Fahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1.30 m.[^645]

1b) Die Lenkstange muss 0.40 bis 0.70 m breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.[^646]

2) Am Rahmen des Fahrrades muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.

3) Aufgehoben[^647]

Art. 214

Räder, Bremsen

1) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.[^648]

2) Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt.

3) Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.[^649]

4) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 215

Rahmen, Aufschriften, Kindersitz[^650]

1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.[^651]

1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.[^652]

2) Auf zweirädrigen Fahrrädern sind ausser einem Kindersitz (Art. 61 Abs. 4 VRV) nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind.[^653]

Art. 216

Beleuchtung[^654]

1) Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Art. 31 Abs. 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein[^655].

2) Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.[^656]

3) Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 9.[^657]

4) Richtungsblinker sind nur zulässig an Fahrrädern mit geschlossenem Aufbau.[^658]

Art. 217

Rückstrahler

1) An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm[^2] fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.[^659]

2) Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.

3) Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 9.[^660]

4) Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm[^2] tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.

5) Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Abs. 1 entsprechen.

Art. 218

Zeichengebung, Warnvorrichtung[^661]

1) Zur Zeichengebung für die Richtungsänderung können die Radfahrer reflektierende Bänder oder Lichter am Unterarm tragen. Diese Vorrichtungen müssen weiss oder gelb leuchten.

2) Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.

3) Aufgehoben[^662]

Anhang 1[^679]

Verzeichnis der internationalen Vorschriften

Art. 218a

Beschwerde[^665]

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^666]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^667]

Anhang 2[^680]

Art. 219

1) Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 88 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn:

2) Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, vom Landgericht mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlicheitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:

Anhang 3[^681]

Art. 220

Vollzug

1) Die Regierung erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt Einzelheiten, insbesondere über:

2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 7 Abs. 2 SVG) gewahrt bleibt.[^677]

3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, und solche, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.

Art. 221

Vollzugsbehörden

1) Die Regierung kann für Gesellschaftswagen im Linienverkehr Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 74 VRV).

2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 34 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.

3) Die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.

4) Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Behörde, welche gemäss Abs. 3 die Sicherstellung vorgenommen hat, dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.[^678]

Art. 222

Übergangsbestimmungen

1) Die schon im Verkehr stehenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen kommen ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

2) Zugelassen werden können altrechtliche Fahrzeuge, wenn sie bis spätestens am 30. September 1997 eingeführt worden sind. Vorbehalten bleiben die abweichenden Übergangsbestimmungen der Abs. 3 bis 13.

3) Die Bestimmungen des Art. 60 Abs. 3 und 5 über die Angaben auf nachgerillten und aufgummierten Reifen gelten für alle damit ausgerüsteten Fahrzeuge ab 1. Januar 1999.

4) Die Bestimmungen des Art. 67 und des Anhangs 7 über Fahrzeuggestaltung und gefährliche Fahrzeugteile gelten für:

5) Die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt werden.

6) Die Bestimmungen des Art. 97 Abs. 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauches gelten für:

7) Die Bestimmungen des Art. 99 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten für:

8) Die Bestimmungen des Art. 100 Abs. 1 über den Fahrtschreiber gelten für:

9) Für die Ziff. 211, 211.1 und 213 des Anhangs 4 gelten folgende Bestimmungen:

10) Die Ziffern des Anhangs 5 gelten wie folgt:

11) Die Bestimmungen des Art. 90 Abs. 3 über die Bordapotheke gelten für:

12) Die Bestimmungen des Art. 114 über die Unterlegkeile bei schweren Motorwagen gelten für:

13) Die Bestimmungen des Art. 195 Abs. 3 über die Unterlegkeile bei einem Gesamtgewicht von über 0.75 t gelten für:

Art. 223

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 224

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Zeichen und Tafeln

5 Zeichen für Lernfahrzeuge (Art. 27 Abs. 1 VRV)

Anhang 4[^682]

Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung

Anhang 5[^683]

Geräuschmessung

Anhang 6[^684]

Bremsen; Prüfverfahren und Wirkvorschriften

Anhang 7[^685]

Gefährliche Fahrzeugteile

Anhang 8[^686]

Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen zur Bestimmung der Platzzahl sowie zur Berechnung des Gepäckgewichts

Anhang 9[^687]

Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler

Anhang 10[^688]

Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen

Anhang 11[^689]

Fahrzeugentstörung

Übergangsbestimmungen

741.41 V über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

a)

Gemeinsame Bestimmungen[^542]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1 Bst. b, 30 Abs. 1 Bst. d und e, 49 Abs. 5, 164 Abs. 2)

1 Transportmotorwagen und ihre Anhänger, landwirtschaftliche Traktoren, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

11 UNECE-Reglemente

12 OECD-Normenkodizes

13 EN-Normen

14 DIN-Normen

2 Arbeitsmotorwagen und Arbeitsmotoren

21 UNECE-Reglemente

3 Motorfahrräder

31 UNECE-Reglemente

Aufgehoben

(Art. 45 Abs. 1, 62 Abs. 2, 68 Abs. 3 und 4, 90 Abs. 1, 92 Abs. 2, 117 Abs. 2, 123a Abs. 2)

Das Landeszeichen setzt sich aus den zwei lateinischen grossen Buchstaben "FL" zusammen. Sie müssen schwarz auf einer elliptischen weissen Fläche angebracht sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.

Die quadratförmige Tafel ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges zu befestigen. Der Grund der Tafel ist von blauer, das "L" von weisser Farbe.

Die Anzeigetafel trägt einen weissen Pfeil auf rotem Grund; beide Farben müssen aus retroreflektierendem Material sein.

Anbringung

In der Breite:

Ist nur eine Heckmarkierungstafel angebaut, so muss sich diese in der linken Fahrzeughälfte befinden oder in der Fahrzeuglängsachse.

In der Höhe:

Unterkante nicht weniger als 0.25 m vom Boden;

Oberkante nicht mehr als 1.50 m vom Boden.

Zwei Heckmarkierungstafeln sind symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden anzubringen.

Ausnahmen:

Können bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsfahrzeugen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschriften nicht eingehalten werden, so ist/sind die Heckmarkierungstafel/n möglichst nahe an der/den vorgeschriebenen Stelle/n anzubringen.

(Art. 50 Abs. 2, 52 Abs. 5, 177 Abs. 3)

Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung hat nach den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 oder des Anhangs IV der Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 oder des Anhangs 5 des ECE-Reglements Nr. 24 zu erfolgen.

Bei Einzelprüfungen (Art. 84 Abs. 1 VZV) von leichten Motorwagen ist in der Regel eine Abgas-Nachkontrolle nach Art. 36 unter Verwendung typengenehmigter Messgeräte durchzuführen.

(Art. 53 Abs. 1, 177 Abs. 1)

Bei Einzelprüfungen (Art. 84 Abs. 1 VZV) ist eine Standmessung nach Ziff. 4 durchzuführen. Dabei dürfen die in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte bei der Nahfeldmessung um höchstens 5 dB(A) und bei der 7-Meter-Messung um höchstens 2 dB(A) überschritten werden. Bestehen trotz Einhaltung dieser Werte Zweifel an der Konformität des gemessenen Fahrzeugs, kann eine Vorbeifahrtmessung angeordnet werden.

Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist ein Drehzahlmesser der Klasse 2,5 gemäss der Publikation Nr. 60051-1 der IEC, Ausgabe 1997, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden.

Die Schallpegelmesser und akustischen Kalibratoren müssen vor ihrer Inbetriebnahme und danach alle zwei Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.

Messanordnung für die Vorbeifahrtmessung

Abbildung 1

Ist ein Durchschalten zwischen Gelände- und Strassenabstufungen nicht möglich, so werden die Geländegänge in jedem Fall für die Geräuschmessung nicht berücksichtigt.

Bei der Prüfung muss sich der Vorwähler in der vom Hersteller oder von der Herstellerin für "normale" Fahrt empfohlenen Stellung befinden.

Das Geräusch dieser Fahrzeuge ist zu messen, währenddem sie die Prüfstrecke zwischen den Linien AA' und BB' mit der tatsächlich erreichbaren Höchstgeschwindigkeit durchfahren; kann diese aus betriebstechnischen Gründen zwischen den Linien AA' und BB' nicht erreicht werden, so ist die Prüfstrecke mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, welche in der nächst kleineren Getriebestufe der im Fahrbetrieb erreichbaren Höchstdrehzahl entspricht.

Die nachstehenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

Für Fahrzeuge der Ziff. 111.4 und 112 richtet sich die "7-Meter-Standmessung" nach den Ziff. 42 bis 422.2. Für landwirtschaftliche Traktoren richtet sich diese Standmessung nach den Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2009/63/EG.

Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1.2 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7 m rechtwinklig zum Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.

Messanordnung

Abbildung 2

Ist die Messung technisch nicht möglich, ist bei der noch stabilisierbaren Drehzahl zu messen, die der vorgeschriebenen Drehzahl am nächsten liegt.

Bei der "7-Meter-Standmessung" dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie für Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erfolgt eine Standmessung im Nahfeld (Ziff. 431)

a)

Fahrzeuge der Klassen M und N nach Ziff. 5.2.3 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 51;

b)

Motorräder nach Ziff. 2.2 des Anhangs III von Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;

c)

Kleinmotorräder nach Ziff. 2.2 des Anhangs II von Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;

d)

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Ziff. 2.3 des Anhangs IV von Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

Messanordnung für die Standmessung im Nahfeld

Abbildung 3

Abbildung 4

Abbildung 5

Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1.20 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7.00 m rechtwinklig vom Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.

Messanordnung

Abbildung 6

Der nachstehende Grenzwert darf nicht überschritten werden

(Art. 103 Abs. 3, 126 Abs. 2, 127 Abs. 5 Bst. b, 145 Abs. 2, 147 Abs. 3, 149 Abs. 2, 153 Abs. 2, 157 Abs. 3, 163 Abs. 2, 169, 174 Abs. 2, 178 Abs. 5, 179 Abs. 6, 189 Abs. 3, 199 Abs. 2, 201 Abs. 2, 214 Abs. 4)

Die für die Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung bezieht sich auf den Bremsweg, die mittlere Vollverzögerung (für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge) oder die mittlere Verzögerung (für landwirtschaftliche Traktoren). Sie wird während der Prüfung bestimmt durch Messung des Bremswegs in Abhängigkeit von der Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges, durch Messung der mittleren Vollverzögerung beziehungsweise durch Messung der mittleren Verzögerung.

Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Wirkung der Bremsanlage bis zum Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick, in dem die Bremsanlage zu wirken beginnt.

Die mittlere Vollverzögerung ist die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s² auf der Strecke, die vom Einsetzen der höchsten Bremskraft (am Ende der Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.

Die mittlere Verzögerung wird, im Gegensatz zur Messung der mittleren Vollverzögerung, vom Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zum Stillstand gemessen. Die Ansprech- und die Schwellzeit der Bremsanlage werden somit berücksichtigt.

Die Bremsen müssen kalt sein; das heisst, dass die an der Bremsscheibe oder aussen an der Trommel gemessene Temperatur nicht mehr als 100° Celsius beträgt.

Das Fahrzeug muss in beladenem Zustand gemessen werden. Die Verteilung der Gewichte auf die Achsen muss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin entsprechen. Jede Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen. Die Prüfung ist bei der für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Die für die jeweilige Klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss erreicht werden.

Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage müssen - ausser bei landwirtschaftlichen Traktoren, deren Heissbremsverhalten nach Ziff. 242 geprüft wird - am beladenen Fahrzeug zehn aufeinander folgende Bremsungen aus 60 km/h (oder aus der Höchstgeschwindigkeit, falls diese kleiner ist) bis auf die halbe Ausgangsgeschwindigkeit bei anschliessender Wiederbeschleunigung vorgenommen werden. Die Dauer eines solchen Zyklus darf dabei 60 Sekunden nicht überschreiten. Bei der unmittelbar anschliessenden Wirkprüfung (Prüfung Typ 0) darf die Bremswirkung nicht unter 80 % der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.

Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.5 m/s², solche von Gesellschaftswagen der Klasse M3 (ausgenommen Gesellschaftswagen der Klasse I) und von Lastwagen der Klasse N3, die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O4 zugelassen sind, eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.6 m/s² erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet. Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.

Alle Fahrzeuge, deren Bremsanlagen mindestens teilweise auf eine Energiequelle (Druckluft, Hydraulik) angewiesen sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Die Behälter und Energiequellen müssen den Prüfanforderungen des Bst. A für Druckluftbremsen, des Bst. B für Unterdruckbremsanlagen oder des Bst. C für hydraulische Bremsanlagen des Anhangs IV der Richtlinie 71/320/EWG entsprechen.

Fahrzeuge mit Auflaufbremsen müssen sich einer dynamischen Prüfung und der Prüfung der Auflaufeinrichtung unterziehen. Die Bremswirkung richtet sich nach Ziff. 22.

ABV-Einrichtungen an Motorwagen und deren Anhänger müssen den Anforderungen der Ziff. 5 und 6 des Anhangs X der Richtlinie 71/320/EWG entsprechen, solche von Motorrädern der Anlage 2 des Anhangs der Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Die Wirksamkeit der Bremsen kann insbesondere auch anlässlich der Nachprüfung über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden:

Die Bremsprüfungen nach den Ziff. 211, 212, und 214 sind mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen.

Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

Die Verzögerung muss bei einer Ausgangsgeschwindigkeit nach Ziff. 214 mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung und einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Bei Fahrzeugen, hinter denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges die miteinander verbundenen Fahrzeuge auf einer Neigung von 12 % im Stillstand halten können.

Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft 400 N bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 600 N bei allen anderen Fahrzeugen, bei Fussbetätigung darf die Betätigungskraft 500 N bei den Fahrzeugen der Klasse M1 und 700 N bei allen übrigen Fahrzeugen nicht übersteigen.

Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.

Die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage (Betätigungskraft max. 700 N) muss bei Ausfall eines Teils ihrer Übertragungseinrichtung mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

Die Abbremsung muss beladen und unbeladen mindestens betragen für:

Normalanhänger: 50 %;

Sattelanhänger: 45 %;

Zentralachsanhänger: 50 %.

Bei Anhängern mit Druckluftbremsen darf der Druck während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6.5 bar und in der Vorratsleitung 7.0 bar nicht übersteigen.

Die Feststellbremsanlage des Anhängers oder Sattelanhängers muss den beladenen, vom Zugfahrzeug getrennten Anhänger oder Sattelanhänger auf einer Steigung und einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf 600 N nicht übersteigen.

Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss im Falle eines völligen Druckverlustes in der Vorratsleitung bei einer Prüfung des vollbeladenen Fahrzeuges mindestens 13.5 % betragen.

Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen dieser Fahrzeuge richten sich nach der Richtlinie 93/14/EWG. Dabei wird folgende Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung gilt, vorgenommen: Klasse 1: Einspurige Kleinmotorräder; Klasse 2: Mehrspurige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge; Klasse 3: Motorräder; Klasse 4: Dreirädrige Motorfahrzeuge mit asymmetrisch angeordneten Rädern (Motorräder mit Seitenwagen); Klasse 5: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.

Die Ausgangsgeschwindigkeit für Fahrzeuge der Klassen 1 und 2 beträgt 40 km/h. Für Fahrzeuge der Klassen 3, 4 und 5 beträgt sie 60 km/h.

Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Vorderradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:

Klasse 1: 3.4 m/s[^2];

Klasse 2: 2.7 m/s[^2];

Klasse 3: 4.4 m/s[^2];

Klasse 4: 3.6 m/s[^2].

Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Hinterradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:

Klasse 1 und 2: 2.7 m/s[^2];

Klasse 3: 2.9 m/s[^2];

Klasse 4: 3.6 m/s[^2].

Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der kombinierten Bremsanlage mindestens betragen für Fahrzeuge der:

Klasse 1 und 2: 4.4 m/s[^2];

Klasse 3: 5.1 m/s[^2];

Klasse 4: 5.4 m/s[^2];

Klasse 5: 5.0 m/s[^2].

Die Verzögerung muss mindestens betragen: 2.5 m/s2.

Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Bei Fahrzeugen, an denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle von 12 % im Stillstand halten können.

Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen:

Die Verzögerung muss unter den Bedingungen einer Bremsprüfung nach Ziff. 12 für die Betriebsbremse mindestens 2.4 m/s[^2] betragen.

wobei v die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h und smax der grösste zulässige Bremsweg in m ist. Der Bremsweg beginnt mit der Betätigung der Betätigungseinrichtung durch den Führer oder die Führerin und endet mit dem Stillstand des Fahrzeugs.

Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage muss am beladenen Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus der Höchstgeschwindigkeit bis zum Stillstand abgebremst werden. Bei der unmittelbar anschliessenden Prüfung darf die Bremswirkung nicht unter 60 % der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.

Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung und einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Bei Traktoren, an denen ein oder mehrere Anhänger mitgeführt werden dürfen, muss die Feststellbremsanlage eine aus leerem Traktor und nicht gebremstem Anhänger gleichen Gewichts (jedoch nicht mehr als 3 t) bestehende Fahrzeugkombination auf einer Steigung und einem Gefälle von 12 % im Stillstand halten können. Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.

Bei Handbetätigung darf die Betätigungskraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung 400 N, bei Fussbetätigung 600 N nicht übersteigen.

Die Wirksamkeit der Bremsen kann, insbesondere anlässlich der Nachprüfung, über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden:

Die Prüfgeschwindigkeit für die Prüfung der Betriebsbremse beträgt 50 km/h und für die Prüfung der Hilfsbremse 30 km/h. Erreicht ein Fahrzeug diese Geschwindigkeiten nicht, so ist es bei der möglichen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.

Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen:

Die Zeitspanne zwischen der Bremsbetätigung und dem Erreichen der vorgeschriebenen Bremswirkung an der ungünstigsten Achse darf höchstens 0.6 Sekunden betragen.

Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

Der Vorratsdruck muss zwischen 5.5 und 6.0 bar liegen. Während der Bremsprüfung darf der Vorratsdruck 5.5 bar nicht übersteigen und die Bremssteuerleitung muss vollständig entleert (0 bar) sein.

Der Druck darf während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6.5 bar und in der Vorratsleitung 7.0 bar nicht übersteigen.

Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

Zur Ermittlung der Heissbremswirkung der Bremsen ist das Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus 80 km/h (oder aus der Höchstgeschwindigkeit, wenn diese kleiner ist) bis zum Stillstand abzubremsen. Bei der unmittelbar anschliessenden Prüfung darf die Bremswirkung nicht unter 80 % der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.

Die Prüfung der Heissbremswirkung ist bei Motorfahrrädern und Fahrrädern nicht erforderlich.

Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.5 m/s² erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in der bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet.

Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.

Für diese Fahrzeuge wird die Typengenehmigung oder das Datenblatt ausgestellt, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, können unter den gleichen Bedingungen zugelassen werden.

Die erforderlichen Unterlagen können von den Herstellern oder Herstellerinnen der Bremskomponenten bzw. des Fahrzeuges oder von einer anerkannten Prüfstelle erstellt werden. Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.

Das zu prüfende Fahrzeug muss mit den Angaben in den in den Unterlagen aufgeführten Angaben übereinstimmen. Die vorgeschriebenen Prüfanschlüsse (16 mm) müssen vorhanden und die erforderlichen Schilder für den automatisch lastabhängigen Bremskraftregler (ALB-Regler) müssen angebracht sein (Abs. 7 der Anlage zu Ziff. 1.1.4.2 des Anh. II der Richtlinie 71/320/EWG).

Der Hersteller oder die Herstellerin kann eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen nach der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder dem ECE-Reglement Nr. 13 abgeben. Die Motorfahrzeugkontrolle führt in diesem Fall eine Funktionskontrolle durch. Sie kann weitere Prüfungen vornehmen und Unterlagen verlangen.

Bei Motorfahrzeugen mit Anhänger-Bremssteuerungen und bei Anhängern mit Bremsanlagen, die nicht internationalen Vorschriften entsprechen, kann eine Kompositionsprüfung durchgeführt und im Fahrzeugausweis ein entsprechender Eintrag vorgenommen werden.

(Art. 67 Abs. 2)

Notwendige oder nützliche Teile müssen folgenden Anforderungen genügen:

(Art. 107 Abs. 3)

Bei landwirtschaftlichen Traktoren beträgt die freie Höhe für die Mitfahrersitze, gemessen von der unbelasteten Sitzfläche bis zur Innenseite des Kabinendaches oder des Schutzrahmens, mindestens 0.70 m.

Für den Führer oder die Führerin muss in der Breite ein freier Raum von mindestens 0.65 m bei schweren Motorwagen, Kleinbussen und Schulbussen und mindestens 0.60 m bei den übrigen Motorwagen vorhanden sein.

Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer oder Mitfahrerin beträgt, gemessen auf der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0.40-0.50 m über der Sitzfläche), für:

Der geringste seitliche Abstand von der Mitte des Lenkrades bis zur entfernteren Wand, gemessen an der Rückenlehne des Vordersitzes auf der Höhe der Lenkradmitte, beträgt (mit Einschluss des Führers oder der Führerin) für:

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei: - Kleinbussen: 71 kg, - Kleinbussen mit Stehplätzen: 68 kg, - Schulbussen: 40 kg, - Gesellschaftswagen siehe Ziff. 321.

Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m[^2] betragen. Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach Ziff. 332.1.

I und A: 68 kg;

II, III und B: 71 kg.

Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss im Fussbereich des Fahrgastes so gross sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und der waagrechten, den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters tangierenden Ebene zwischen 0.40 m und 0.50 m beträgt. Im Bereich der Rad- und Motorraumverkleidungen darf dieser Abstand auf 0.35 m verringert sein.

Bei Anordnung der Sitze in gleicher Richtung muss zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 0.62 m über dem Fahrzeugboden der in waagrechter Richtung gemessene Abstand mindestens betragen:

Oberhalb jedes Sitzplatzes muss - mit Ausnahme der Sitze der vordersten Reihe in Fahrzeugen der Klassen A und B - die freie Höhe, gemessen vom höchsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche, mindestens 0.90 m bzw. bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen im oberen Stock 0.85 m und über dem Teil des Fussbodens, auf dem die Füsse des sitzenden Fahrgastes ruhen, mindestens 1.35 m betragen. Von diesen Abmessungen kann im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse um bis zu 10 % abgewichen werden.

Klasse I und A: 0.125 m²

Klasse II: 0.15 m²

A = Anzahl Sitzplätze

S1 = für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m[^2]

SSp = Grundfläche pro Stehplatz in m[^2]

PT = Gesamtgewicht des Fahrzeuges

PV = Leergewicht des Fahrzeuges

V = Volumen des Gepäcks in m[^3]

VX = Fläche des Gepäcks in m[^2]

Q = Personengewicht in kg

V = Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m[^3]

VX = Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m[^2]

(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 bis 6 und c sowie 3 Bst. c, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 193 Abs. 1 Bst. n bis p, 216 Abs. 3, 217 Abs. 3)

Lichter: weiss oder hellgelb;

Rückstrahler im allgemeinen: weiss;

Pedal- und Speichenrückstrahler: gelb;

Richtungsblinker und Warnblinker: gelb.

Bremslichter: rot;

Richtungsblinker und Warnblinker: rot oder gelb;

Pedal- und Speichenrückstrahler: gelb;

Rückfahrlichter: weiss, hellgelb oder gelb;

Kontrollschildbeleuchtung: weiss;

Übrige Lichter und Rückstrahler: rot;

Nebelschlusslichter: rot.

Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter an Türen: rot oder gelb;

Richtungsblinker und mitblinkende Markierlichter: gelb;

Retroreflektierende Kennzeichung von Reifen und Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern: weiss.

Taxikennlampen dürfen mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle andere Farben (jedoch nicht rot) aufweisen, wenn dies aus Kontrollgründen erforderlich ist.

Die Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichtes von Einrichtungen richtet sich nach dem ECE-Reglement Nr. 48. Für Lichtfarben der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter gelten die Definitionen im ECE-Reglement Nr. 65.

bei Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: 0.25 m;

bei Abblend- und Nebellichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert und bei Abblendlichtern von Fahrzeugen der Klasse N3G (Geländefahrzeuge; Art. 12 Abs. 3): 1.50 m;

wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 2.10 m;

wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 2.10 m;

bei Standlichtern: 2.30 m;

wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 1.50 m;

bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen (Art. 12 Abs. 3): 1.20 m;

bei Nebelschlusslichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen: 2.10 m;

Die Fernlichter müssen bei einer Messdistanz von 25 m die Beleuchtungsstärken in LUX (Ix) gemäss nachstehender Tabelle aufweisen. Für Fernlichter an Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigen kann, gelten nur die Höchstwerte.

Bei einer Messdistanz von 25 m muss die Beleuchtungsstärke der Abblend- und Nebellichter in LUX (Ix) innerhalb der Werte gemäss nachstehender Tabelle liegen. Nebellichter müssen den Mindestwert nicht erreichen. Abblendlichter an landwirtschaftlichen Traktoren sowie an Motorwagen, deren Geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, müssen wenigstens 50 Prozent des für Motorwagen vorgeschriebenen Mindestwertes erreichen. Dies gilt nicht für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. Die Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.

Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen. Die Werte sind in Millicandela pro LUX (mcd/Ix):

Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzuordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen, horizontalen Sichtwinkel. Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0.75 m, genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2.10 m beträgt. Bei Anordnung V der Ziff. 51 gelten für mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel gemäss Ziff. 61 und 62 dieses Anhangs.

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

Anordnung V

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

Die Mitte des Lichtbündels muss auf der 7.50 m entfernten Einstellwand 50 % der Höhe des Lichtfadens über den Boden unter der Horizontallinie liegen.

(Art. 82 Abs. 1 und 2, 86 Abs. 3, 116, 144 Abs. 3)

Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 70/388 EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen, der Richtlinie Nr. 93/30 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 28 entsprechen.

Wechseltönige Zweiklanghörner von vortrittsberechtigten Fahrzeugen, wechseltönige Dreiklanghörner sowie Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen zusätzlich die Bestimmungen der Ziff. 3, 4 oder 5 erfüllen.

Bei der Immatrikulation neuer Fahrzeuge und bei deren Nachprüfung genügt eine Messung unter folgenden Mess- und Betriebsbedingungen:

Die Anforderungen an die Messgeräte, die Schallpegel-Bewertung, den Messort, die Störgeräusche und Windeinflüsse richten sich nach Anhang 5. Das Mikrofon muss sich 7.00 m vor dem Fahrzeug in einer Höhe zwischen 0.50 m und 1.50 m über dem Boden befinden.

Elektrische Warnvorrichtungen sind bei stillstehendem Motor zu messen. Sie sind aus der vollgeladenen Batterie zu speisen. Bei Fahrzeugen ohne Batterie muss während der Messung der Motor mit etwa der Hälfte der Drehzahl der grössten Motorleistung drehen. Druckluftbetriebene Vorrichtungen sind beim gewöhnlichen Betriebsdruck zu messen.

Die Entstörung wird als genügend vermutet, wenn bei einer Kontrolle von Auge festgestellt werden kann, dass die Zündanlage mit Entstörmitteln gemäss Tabelle A in einer nach Tabelle B zulässigen Anordnung ausgerüstet ist.

Tabelle A: Entstörmittel

Tabelle B: Zulässige Entstöranordnungen

...

In Abweichung von Art. 7 Abs. 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als 3 500 kg. Der Antrag auf Herabsetzung des Gesamtgewichtes hat bis zum 31. Dezember 2000 bei der Motorfahrzeugkontrolle zu erfolgen. Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld "Verfügung der Behörde" zusätzlich eingetragen. Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Art. 7 Abs. 4 wieder anwendbar.

...

...

1) Die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3 über das Herstellerschild, des Art. 109 Abs. 4 und des Art. 192 Abs. 2 über das Anbringen der Markierlichter gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2002 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

2) Die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 2 über die Lesbarkeit des hinteren Kontrollschildes bezogen auf die Längsachse gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2001 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Dezember 2001.

3) Die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 1 Bst. i über das zulässige Gewicht und Abs. 2 Bst. a über die Achslasten gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

4) Die Bestimmungen des Art. 76 Abs. 4 über die Schaltung der Nebelschlusslichter, des Art. 106 Abs. 2 über Kopfstützen und des Art. 192 Abs. 1 Bst. a über die Standlichter an Anhängern gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

5) Die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 1 über den Restwegschreiber gelten für:

6) Die in Art. 103 und 189 sowie in Anhang 6 aufgeführte Richtlinie Nr. 71/320/EWG betreffend der Bremsen gilt in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/12/EG für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

7) Die Bestimmungen des Art. 106 Abs. 1 über Sicherheitsgurten gelten für:

8) Die Bestimmungen des Art. 112 Abs. 4 über Rückspiegel gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 30. Juni 2001 neu in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Dezember 2001.

9) Die Bestimmung des Art. 118a Abs. 1, betreffend die Bremslichter an landwirtschaftlichen Traktoren und der Ziff. 51 Anordnung I des Anhangs 9 (Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler) über die Sichtwinkel der Richtungsblinker gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder hergestellt werden.

10) Die Bestimmungen des Art. 121 Abs. 2 über die Mindesthöhen der Durchgänge, des Art. 140 Abs. 1 Bst. a über das Anbringen von Standlichtern und des Art. 158 Abs. 2 über die Anforderungen an die Gurtverankerungen gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

11) Die Bestimmung des Art. 161 Abs. 1a über die Messtoleranz der Höchstgeschwindigkeit gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2004 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2005 eingeführt oder hergestellt werden.

12) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein abgestellt wird.

13) Bereits in Verkehr stehende landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen den montierten Breitreifen überschreiten, müssen bis zum 30. September 2001 als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Anh. 2 Ziff. 311).

14) Die Ziff. 111 Bst. b, 122 und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) sowie die Ziff. 111.3 und 431 Bst. b bis d des Anhangs 5 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

15) Aufgehoben[^690]

16) Die Ziff. 211a des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

...

...

1) Die Bestimmungen des Art. 114 Abs. 2 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^691] in Verkehr gesetzt worden sind, ab dem 1. Januar 2005.

2) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

...

...

1) Die Änderung des Art. 99 Abs. 1 über die Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 neu in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2001 und bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gesetzt worden sind und den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, entsprechen, müssen bis zur periodischen Nachprüfung, zu der sie ab dem 1. Januar 2006 aufgeboten werden, nachgerüstet sein.

2) Das in den Ziff. 111 Bst. b und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/51/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober 2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern, die ab 1. Juli 2004 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden.

3) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten Regelungen gelten, unter Vorbehalt von Abs. 1 und 2, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

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1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^692] eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen das bisherige Recht.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, und für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Art. 40 Abs. 3 über das Ausschwenkmass das bisherige Recht.

3) Für Reifen von Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Art. 58 Abs. 7 über die Kennzeichnung der Reifen das bisherige Recht. Bis zum 1. Januar 2009 dürfen alle Fahrzeuge mit Reifen nach bisherigem Recht ausgerüstet sein.

4) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Art. 58 Abs. 8 über die Reifen bis zum 1. Oktober 2011 das bisherige Recht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1980 in Verkehr gesetzt worden sind, nur noch mit Reifen nach den neuen Bestimmungen neu ausgerüstet werden.

5) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Art. 81 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 2 über die Scheibenwaschanlage sowie Art. 115 über die Diebstahlsicherung das bisherige Recht.

6) Für Fahrzeuge der Klasse N1 gilt bezüglich Art. 97 Abs. 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen bis zum 1. Januar 2008 das bisherige Recht.

7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 1 und 3 über die Anforderungen an Türen und Notausstiege von Gesellschaftswagen und Kleinbussen das bisherige Recht.

8) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt, in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt oder vor diesem Zeitpunkt umgebaut wurden, gilt bezüglich Art. 133 Abs. 2 und Art. 161 Abs. 1 über die Kraftübertragung das bisherige Recht.

9) Für die Anwendung der in dieser Verordnung aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften und ECE-Reglemente gelten, unter Vorbehalt der Abs. 2, 4, 6 und 7, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

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...

1) Die Bestimmungen von Art. 106 Abs. 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^693] neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.

2) Die Bestimmungen von Art. 117 Abs. 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.

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1) Für Fahrzeuge nach Art. 100 Abs. 1, die vor dem 28. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.

2) Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem 28. Oktober 2006 Fahrzeuge:

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Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen mindestens den Anforderungen nach bisherigem Recht genügen; vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 22 Abs. 2 Bst. c über die Aufhebung der Gleichstellung von Baustellenanhängern und Art. 202 Abs. 3 über die Betriebsbremse an Arbeitsanhängern das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 51 Abs. 1 über die Kennzeichnung von elektrischen Antriebsmotoren das bisherige Recht.

4) Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2008 statt mit einem Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 102 mit einem Restwegschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet werden. Für Bau, Einbau, Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Restwegschreibern gilt das bisherige Recht.

5) Für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 104b Abs. 1 über den Schutz beim Seitenaufprall das bisherige Recht.

6) Die in Art. 104c Abs. 1 und Art. 191 Abs. 3 aufgeführte Richtlinie 70/221/EWG betreffend den hinteren Unterfahrschutz gilt in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG für Fahrzeuge, die ab 11. September 2007 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 11. März 2010 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden.

7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 107 Abs. 1a über quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze das bisherige Recht.

8) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 112 Abs. 4 über die Rückspiegel das bisherige Recht.

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Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45km/h gilt bezüglich Art. 68 Abs. 4 über Heckmarkierungstafeln bis 1. Juli 2009 das bisherige Recht.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2011 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 69 Abs. 2 über die Kenntlichmachung das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gesetzt worden sind, gilt bezüglich Art. 104a Abs. 3 über Frontschutzsysteme, die als selbständige technische Einheit angebaut sind, bis zum 1. Januar 2010 das bisherige Recht.

4) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Art. 112 Abs. 4 über die Spiegel das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. September 2007 erstmals zugelassen worden sind, gilt das bisherige Recht bis zum 31. März 2009. Danach gilt für diese Fahrzeuge bezüglich Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite und Anfahr- oder Rampenspiegel das neue Recht.

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 1 und 3 über die Beleuchtung und die Richtungsblinker bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.

2) Für Schulbusse, die vor dem 1. August 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 123a Abs. 1 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 11 Abs. 2 Bst. f über die Beschränkung der Sitzplätze bis zum 1. Januar 2020 das bisherige Recht.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich des Art. 66 Abs. 1a über die Befestigungsvorrichtung zur Ladungssicherung das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 74 Abs. 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.

4) Für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 24. August 2015 importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 103 Abs. 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.[^694]

5) Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 106 Abs. 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.

6) Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, sowie für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2012 typengenehmigt werden, gilt bezüglich Art. 109 Abs. 1a über die Tagfahrlichter das bisherige Recht.

7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich der Art. 109 Abs. 5 und 192 Abs. 6 über die Warnblinklichter an Hebebühnen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.

8) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich der Art. 118 Bst. h und 119 Bst. r über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.

9) Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 6 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.

10) Aufgehoben[^695]

11) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 140 Abs. 1 Bst. c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.

...

[^1]: LR 741.01

[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^4]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^8]: Art. 2 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^9]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^10]: Art. 2 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 200.

[^11]: Art. 2 Abs. 2 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^12]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^13]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^14]: Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^15]: Art. 3 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^16]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^17]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^18]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 75.

[^19]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^20]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^21]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^22]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^23]: Art. 7 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^24]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^25]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^26]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^27]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^28]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^29]: Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^30]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^31]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^32]: Art. 11 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^33]: Art. 11 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^34]: Art. 11 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^35]: Art. 11 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^36]: Art. 11 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^37]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^38]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^39]: Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 70.

[^40]: Art. 13 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^41]: Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^42]: Art. 14 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^43]: Art. 14 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^44]: Art. 14 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^45]: Art. 14 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^46]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^47]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^48]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^49]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^50]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^51]: Art. 18 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^52]: Art. 18 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^53]: Art. 18 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^54]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^55]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^56]: Art. 20 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^57]: Art. 20 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^58]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^59]: Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^60]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^61]: Art. 22 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^62]: Art. 23a abgeändert LGBl. 2015 Nr. 307.

[^63]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 103.

[^64]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^65]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^66]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^67]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^68]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^69]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^70]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^71]: Art. 27 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^72]: Art. 27 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^73]: Art. 27 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^74]: Art. 27 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^75]: Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^76]: Art. 27 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^77]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^78]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^79]: Art. 28 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^80]: Art. 28 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^81]: Art. 28 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^82]: Art. 28 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^83]: Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^84]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^85]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 67.

[^86]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^87]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^88]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^89]: Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^90]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^91]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^92]: Art. 30 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^93]: Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^94]: Art. 30 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^95]: Art. 30 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 17.

[^96]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^97]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^98]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^99]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^100]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^101]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^102]: Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^103]: Art. 33 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^104]: Art. 33 Abs. 2a aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^105]: Art. 33 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^106]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^107]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^108]: Art. 33 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^109]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^110]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^111]: Art. 34 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^112]: Art. 34 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^113]: Art. 34 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^114]: Art. 34 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^115]: Art. 34 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^116]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^117]: Art. 34 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^118]: Art. 34 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^119]: Art. 34a aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 70.

[^120]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^121]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^122]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^123]: Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^124]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^125]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^126]: Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^127]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^128]: Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^129]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^130]: Art. 38 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^131]: Art. 38 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^132]: Art. 38 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^133]: Art. 38 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^134]: Art. 38 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^135]: Art. 38 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^136]: Art. 38 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^137]: Art. 38 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^138]: Art. 38 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^139]: Art. 38 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^140]: Art. 38 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^141]: Art. 38 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^142]: Art. 38 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^143]: Art. 38 Abs. 1a Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^144]: Art. 38 Abs. 1a Bst. a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^145]: Art. 38 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^146]: Art. 38 Abs. 1a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^147]: Art. 38 Abs. 1a Bst. d eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^148]: Art. 38 Abs. 1a Bst. e eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^149]: Art. 38 Abs. 1a Bst. f eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^150]: Art. 38 Abs. 1a Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^151]: Art. 38 Abs. 1a Bst. h eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^152]: Art. 38 Abs. 1a Bst. i eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^153]: Art. 38 Abs. 1a Bst. k eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^154]: Art. 38 Abs. 1a Bst. l eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^155]: Art. 38 Abs. 1a Bst. m eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^156]: Art. 38 Abs. 1b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^157]: Art. 38 Abs. 1b Bst. a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^158]: Art. 38 Abs. 1b Bst. b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^159]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^160]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^161]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^162]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^163]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^164]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^165]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^166]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^167]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^168]: Art. 41 Abs. 2a Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^169]: Art. 41 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^170]: Art. 41 Abs. 2a Bst. b eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^171]: Art. 41 Abs. 2a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^172]: Art. 41 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^173]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^174]: Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 75.

[^175]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^176]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^177]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^178]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^179]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^180]: Art. 44 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^181]: Art. 44 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^182]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^183]: Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^184]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^185]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^186]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^187]: Art. 48 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^188]: Art. 48 Abs. 5 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^189]: Art. 49 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^190]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^191]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^192]: Art. 50 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^193]: Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^194]: Art. 51 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^195]: Art. 51 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^196]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^197]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^198]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^199]: Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^200]: Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^201]: Art. 52 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^202]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^203]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^204]: Art. 55 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^205]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^206]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^207]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^208]: Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^209]: Art. 58 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^210]: Art. 58 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^211]: Art. 58 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^212]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^213]: Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^214]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^215]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^216]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^217]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^218]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^219]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^220]: Art. 66 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^221]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^222]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^223]: Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^224]: Art. 68 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^225]: Art. 69 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^226]: Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^227]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^228]: Art. 69 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^229]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^230]: Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^231]: Art. 71 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^232]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^233]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^234]: Art. 71 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^235]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^236]: Art. 71a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^237]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^238]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^239]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^240]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^241]: Art. 72 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^242]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^243]: Art. 72 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^244]: Art. 72 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^245]: Art. 72 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^246]: Art. 72 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^247]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^248]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^249]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^250]: Art. 74 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^251]: Art. 74 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^252]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^253]: Art. 75 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^254]: Art. 76 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^255]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^256]: Art. 76 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^257]: Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^258]: Art. 76 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^259]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^260]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^261]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^262]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^263]: Art. 80 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^264]: Art. 81 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^265]: Art. 82 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^266]: Art. 82 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^267]: Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^268]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^269]: Art. 86 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^270]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^271]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^272]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^273]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^274]: Art. 90 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^275]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^276]: Art. 92 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^277]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^278]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 103.

[^279]: Art. 94 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 103.

[^280]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^281]: Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^282]: Art. 95 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^283]: Art. 95 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^284]: Art. 95 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^285]: Art. 95 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^286]: Art. 95 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^287]: Art. 95 Abs. Bst. l aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^288]: Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^289]: Art. 95 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^290]: Art. 95 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^291]: Art. 95 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^292]: Art. 95 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^293]: Art. 95 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^294]: Art. 95 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^295]: Art. 97 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^296]: Art. 97 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^297]: Art. 97 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^298]: Art. 97 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^299]: Art. 97 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^300]: Art. 97 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^301]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 218.

[^302]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^303]: Art. 99 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^304]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^305]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 200.

[^306]: Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^307]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^308]: Art. 100 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^309]: Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^310]: Art. 102 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^311]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^312]: Art. 102 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^313]: Art. 102 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^314]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^315]: Art. 102 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^316]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^317]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^318]: Art. 103 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^319]: Art. 103 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^320]: Art. 103 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^321]: Art. 103 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^322]: Art. 103 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^323]: Art. 103 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^324]: Art. 104 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^325]: Art. 104a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^326]: Art. 104a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^327]: Art. 104a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^328]: Art. 104a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^329]: Art. 104a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^330]: Art. 104a Abs. 5 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^331]: Art. 104a Abs. 5 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^332]: Art. 104a Abs. 5 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^333]: Art. 104a Abs. 5 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^334]: Art. 104b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^335]: Art. 104b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^336]: Art. 104b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^337]: Art. 104b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^338]: Art. 104c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^339]: Art. 104c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^340]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^341]: Art. 105 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^342]: Art. 106 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^343]: Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^344]: Art. 106 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^345]: Art. 106 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^346]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^347]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^348]: Art. 107 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^349]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^350]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^351]: Art. 109 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^352]: Art. 109 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^353]: Art. 109 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^354]: Art. 110 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^355]: Art. 110 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^356]: Art. 110 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^357]: Art. 110 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^358]: Art. 110 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^359]: Art. 110 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^360]: Art. 110 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^361]: Art. 110 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^362]: Art. 110 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 276.

[^363]: Art. 110 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^364]: Art. 110 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^365]: Art. 110 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^366]: Art. 110 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^367]: Art. 110 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^368]: Art. 112 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^369]: Art. 112 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^370]: Art. 112 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^371]: Art. 112 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^372]: Art. 113 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^373]: Art. 114 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^374]: Art. 114 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^375]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^376]: Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^377]: Art. 115 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^378]: Art. 116 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^379]: Art. 116a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^380]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^381]: Art. 118 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^382]: Art. 118 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^383]: Art. 118 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^384]: Art. 118 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^385]: Art. 118 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^386]: Art. 118a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^387]: Art. 118a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^388]: Art. 118a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^389]: Art. 118a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^390]: Art. 119 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^391]: Art. 119 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^392]: Art. 119 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^393]: Art. 119 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^394]: Art. 119 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^395]: Art. 119 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^396]: Art. 119 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^397]: Art. 120 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^398]: Art. 120a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^399]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^400]: Art. 121 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^401]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^402]: Art. 121 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^403]: Art. 121 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^404]: Art. 121 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^405]: Art. 121 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^406]: Art. 121 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^407]: Art. 122 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^408]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^409]: Art. 122 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^410]: Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^411]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^412]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^413]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^414]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^415]: Art. 123 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^416]: Art. 123 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^417]: Art. 123a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^418]: Art. 127 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^419]: Art. 127 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 75.

[^420]: Art. 127 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^421]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^422]: Art. 131 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^423]: Art. 131 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^424]: Art. 133 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^425]: Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^426]: Art. 133 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^427]: Art. 133 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^428]: Art. 134 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^429]: Überschrift vor Art. 134a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^430]: Art. 134a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^431]: Art. 134a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^432]: Art. 134a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^433]: Art. 134a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^434]: Art. 134a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^435]: Art. 134a Abs. 3 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^436]: Art. 134a Abs. 3 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^437]: Art. 134a Abs. 3 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^438]: Art. 134a Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^439]: Art. 134a Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^440]: Überschrift vor Art. 135 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^441]: Überschrift vor Art. 135 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^442]: Art. 135 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^443]: Art. 136 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^444]: Art. 136 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^445]: Art. 136 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^446]: Art. 136 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^447]: Art. 136 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^448]: Art. 136 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^449]: Art. 136 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^450]: Art. 136 Abs. 3a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^451]: Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^452]: Art. 137 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^453]: Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^454]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^455]: Überschrift vor Art. 139 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^456]: Art. 139 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^457]: Art. 139 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^458]: Art. 140 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^459]: Art. 140 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^460]: Art. 140 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^461]: Art. 140 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^462]: Art. 140 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^463]: Art. 140 Abs. 4 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^464]: Art. 141 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^465]: Art. 141 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^466]: Art. 141 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^467]: Art. 141 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^468]: Art. 141 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^469]: Art. 141 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^470]: Art. 141 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^471]: Art. 141 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^472]: Art. 141 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^473]: Art. 141 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^474]: Art. 141 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^475]: Art. 141 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^476]: Art. 141 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^477]: Art. 141 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^478]: Art. 141 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^479]: Art. 142 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^480]: Art. 144 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^481]: Art. 144 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^482]: Art. 144 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^483]: Art. 144 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^484]: Art. 144 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^485]: Art. 146 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^486]: Art. 146 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^487]: Art. 149 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^488]: Art. 149 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^489]: Art. 150 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^490]: Art. 150 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^491]: Art. 150 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^492]: Art. 151 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^493]: Art. 151 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^494]: Art. 151 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^495]: Art. 151 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^496]: Art. 151 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^497]: Überschrift vor Art. 152 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^498]: Art. 152 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^499]: Art. 152 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^500]: Art. 152 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^501]: Art. 152 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^502]: Art. 153 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^503]: Art. 154 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^504]: Art. 154 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^505]: Art. 155 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^506]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^507]: Art. 155 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^508]: Art. 155 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^509]: Art. 156 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^510]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^511]: Art. 156 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^512]: Art. 156 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^513]: Art. 158 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^514]: Art. 158 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^515]: Art. 158 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^516]: Art. 159 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^517]: Art. 160 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^518]: Art. 161 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^519]: Art. 161 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^520]: Art. 161 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^521]: Art. 161 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^522]: Art. 162 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^523]: Art. 163 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^524]: Art. 163 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^525]: Art. 163 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^526]: Art. 163 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^527]: Art. 164 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^528]: Art. 164 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^529]: Art. 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^530]: Art. 165 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^531]: Art. 166 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^532]: Art. 166 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^533]: Art. 166 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^534]: Art. 166 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^535]: Art. 167 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 559.

[^536]: Art. 169 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^537]: Art. 173 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 559.

[^538]: Art. 173 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^539]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^540]: Art. 174 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^541]: Überschrift vor Art. 175 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^542]: Überschrift vor Art. 175 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^543]: Art. 175 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^544]: Art. 175 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^545]: Art. 176 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^546]: Art. 177 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^547]: Art. 177 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^548]: Art. 178 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^549]: Art. 178a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^550]: Art. 178b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^551]: Überschrift vor Art. 179 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^552]: Art. 179 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^553]: Art. 179a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^554]: Art. 179a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^555]: Art. 179a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^556]: Art. 179b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^557]: Überschrift vor Art. 180 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^558]: Art. 180 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^559]: Überschrift vor Art. 181 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^560]: Art. 181 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^561]: Art. 181 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^562]: Art. 181 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^563]: Überschrift vor Art. 181a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^564]: Art. 181a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^565]: Art. 182 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^566]: Art. 182 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^567]: Art. 183 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^568]: Art. 183 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^569]: Art. 183 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^570]: Art. 183 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^571]: Art. 183 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^572]: Art. 183 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^573]: Art. 183 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^574]: Art. 184 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 75.

[^575]: Art. 187 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^576]: Überschrift vor Art. 189 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^577]: Art. 189 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^578]: Art. 189 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^579]: Art. 189 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^580]: Art. 189 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^581]: Art. 189 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^582]: Art. 189 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^583]: Art. 190 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^584]: Art. 191 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^585]: Art. 191 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^586]: Art. 191 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^587]: Art. 191 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^588]: Art. 191 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^589]: Art. 191 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^590]: Art. 192 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^591]: Art. 192 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^592]: Art. 192 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^593]: Art. 193 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^594]: Art. 193 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^595]: Art. 193 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^596]: Art. 193 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^597]: Art. 193 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^598]: Art. 193 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^599]: Art. 193 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^600]: Art. 193 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^601]: Art. 193 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^602]: Art. 195 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^603]: Art. 195 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 75.

[^604]: Art. 195 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^605]: Art. 195 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^606]: Art. 196 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^607]: Art. 197 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^608]: Art. 197 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^609]: Überschrift vor Art. 198 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^610]: Art. 198 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^611]: Art. 198 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^612]: Art. 199 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^613]: Art. 199 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^614]: Art. 199 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^615]: Art. 201 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^616]: Art. 202 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^617]: Art. 202 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^618]: Art. 202 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^619]: Art. 203 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^620]: Art. 203 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^621]: Art. 205 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^622]: Art. 205 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^623]: Art. 205 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^624]: Art. 205 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^625]: Art. 205 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^626]: Art. 206 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^627]: Art. 207 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^628]: Art. 207 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^629]: Art. 207 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^630]: Art. 207 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^631]: Art. 208 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^632]: Art. 208 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^633]: Art. 208 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^634]: Art. 209 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^635]: Art. 209 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70. Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 1 bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.

[^636]: Art. 209 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^637]: Art. 209 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 70. Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.

[^638]: Art. 209 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^639]: Art. 209 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^640]: Art. 209 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^641]: Art. 210 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^642]: Art. 211 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^643]: Art. 213 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^644]: Art. 213 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^645]: Art. 213 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^646]: Art. 213 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^647]: Art. 213 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 559.

[^648]: Art. 214 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^649]: Art. 214 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^650]: Art. 215 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^651]: Art. 215 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^652]: Art. 215 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^653]: Art. 215 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^654]: Art. 216 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^655]: Art. 216 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^656]: Art. 216 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^657]: Art. 216 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^658]: Art. 216 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^659]: Art. 217 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^660]: Art. 217 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^661]: Art. 218 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^662]: Art. 218 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^663]: Überschrift vor Art. 218a abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^664]: Überschrift vor Art. 218a eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^665]: Art. 218a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^666]: Art. 218a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^667]: Art. 218a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109 und LGBl. 2004 Nr. 33.

[^668]: Überschrift vor Art. 219 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^669]: Art. 219 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^670]: Art. 219 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^671]: Überschrift vor Art. 220 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^672]: Art. 220 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^673]: Art. 220 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^674]: Art. 220 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^675]: Art. 220 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^676]: Art. 220 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^677]: Art. 220 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^678]: Art. 221 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^679]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17, LGBl. 2015 Nr. 296 und LGBl. 2015 Nr. 307.

[^680]: Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^681]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2008 Nr. 159, LGBl. 2010 Nr. 70 und LGBl 2012 Nr. 183.

[^682]: Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2004 Nr. 218, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl. 2008 Nr. 159, LGBl. 2010 Nr. 70, LGBl. 2012 Nr. 183 und LGBl. 2015 Nr. 296.

[^683]: Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl. 2009 Nr. 52, LGBl. 2010 Nr. 70 und LGBl. 2012 Nr. 183.

[^684]: Anhang 6 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl 2010 Nr. 70, LGBl 2012 Nr. 183, LGBl. 2015 Nr. 296 und LGBl. 2015 Nr. 307.

[^685]: Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70, LGBl. 2012 Nr. 183 und LGBl. 2015 Nr. 296.

[^686]: Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl. 2010 Nr. 70 und LGBl. 2012 Nr. 183.

[^687]: Anhang 9 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131 und LGBl. 2015 Nr. 296.

[^688]: Anhang 10 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131 und LGBl. 2012 Nr. 183.

[^689]: Anhang 11 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109 und LGBl. 2006 Nr. 131.

[^690]: Abs. 15 der Ziff. II (Übergangsbestimmungen) aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 218.

[^691]: Inkrafttreten: 16. Dezember 2003

[^692]: Inkrafttreten: 1. Juli 2006

[^693]: Inkrafttreten: 15. Juli 2006

[^694]: Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 5. Juni 2012 (LGBl. 2012 Nr. 183) abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^695]: Abs. 10 der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 5. Juni 2012 (LGBl. 2012 Nr. 183) aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 296.