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Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Geltender Text a fecha 2022-04-01

Aufgrund von Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 17, 23, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Einleitung

Art. 1 [^2]

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt:

2) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.

3) Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren ergänzend Anwendung.

Art. 1a [^3]

Nicht zugelassene Fahrzeuge

Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.

Art. 2

Abkürzungen

1) Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:

2) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:

Art. 3

Verweisungen

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.[^14]

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^15].[^16]

4) Soweit in den Übergangsbestimmungen zu dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, gelten die in den jeweiligen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglementen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.[^17]

5) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 zu entnehmen.[^18]

6) Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.[^19]

7) Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und Normen der OECD, ETRTO, ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.[^20]

Art. 3a [^21]

Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung

1) Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung galten. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.

2) Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3) Werden an bereits in Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:

Art. 4 [^23]

Typengenehmigungsverfahren

Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach folgenden EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich der dazu erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte:

Art. 5

Anerkennung internationaler und ausländischer Genehmigungen

1) Für die Typengenehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder Fahrzeugteilen werden folgende Unterlagen anerkannt:

2) Für die Einzelprüfung werden zusätzlich Übereinstimmungsbescheinigungen nach der Richtlinie 2007/46/EG anerkannt.[^25]

B. Fahrzeugeinteilung

1. Definitionen
Art. 6

Abmessungen

1) "Achsabstand" ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinanderfolgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände - von vorne nach hinten angegeben - zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den "Gesamtachsabstand".

2) "Achsabstand eines Sattelanhängers" ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse das Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Abs. 1 gemessen.

3) "Spurweite" ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.

4) Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Garantiegewicht beladenen Fahrzeug gemessen.[^26]

Art. 7

Gewichte

1) "Leergewicht" ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mindestens 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:[^27]

1a) Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.[^28]

2) "Betriebsgewicht" ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.[^29]

3) "Garantiegewicht" (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der "Gesamtmasse" der EU-Terminologie.[^30]

4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 8 Abs. 4 SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.[^31]

5) "Nutzlast" ist, unter Vorbehalt von Abs. 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.

6) "Gesamtzugsgewicht" (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.

7) Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leergewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt. Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge ist die Summe des Leergewichtes, der Nutzlast und des Batteriegewichtes.[^32]

Art. 8

Lasten

1) "Stützlast" (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird.[^33]

2) "Sattellast" ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.[^34]

3) "Anhängelast" ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.

4) "Achslast" ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.[^35]

5) "Adhäsionsgewicht" ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.

Art. 9

Fahrzeuge

1) "Fahrzeuge" im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.

2) "Klimatisierte Fahrzeuge" sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.[^36]

3) "Raupenfahrzeuge" sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.[^37]

4) Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.[^38]

5) "Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge" sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 84 VRV) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Art. 161 für Motorfahrzeuge und nach Art. 207 für Anhänger nicht überschreiten.[^39]

Art. 9a [^40]

Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb

1) "Fahrzeuge mit alternativem Antrieb" sind Fahrzeuge, die teilweise oder ausschliesslich mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:

2) "Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb" sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh oder weniger als 1 g CO2/km betragen, insbesondere Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden. Die Ermittlung der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009[^41] oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[^42].

2. Motorwagen

Art. 10

Einteilung

1) "Motorwagen" sind:[^43]

2) Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind "leichte Motorwagen"; die übrigen sind "schwere Motorwagen".

Art. 11

Transportmotorwagen nach liechtensteinischem Recht

1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.[^44]

2) Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:[^45]

3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Das Amt für Strassenverkehr kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.[^52]

4) Aufgehoben[^53]

Art. 12 [^54]

Klasseneinteilung nach EWR-Recht

1) Transportmotorwagen nach der Richtlinie 2007/46/EG werden in die Klassen M und N eingeteilt. Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

2) Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang II Bst. A Ziff. 4 der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen, gelten als Geländefahrzeuge. Ihrer Klassenbezeichnung wird der Buchstabe "G" angefügt.

3) Motorwagen der Klasse T sind Traktoren mit Rädern nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

4) Motorwagen der Klasse C sind Traktoren mit Raupen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in dieselben Unterklassen eingeteilt wie Traktoren der Klasse T.

5) Der Klassenbezeichnung von Traktoren der Klassen T und C wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:

6) Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers, eines Starrdeichselanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Sattel- beziehungsweise Stützlast mit zu berücksichtigen.

Art. 13

Arten von Arbeitsmotorwagen

1) "Arbeitsmotorwagen" sind Motorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.

2) Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:

3) Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:

4) Arbeitsmotorwagen können als Transportmotorwagen immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte weder die Sicht des Führers oder der Führerin erheblich einschränken noch den Verkehr behindern.

3. Übrige Motorfahrzeuge

Art. 14

Motorräder

"Motorräder" sind folgende Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:[^56]

Art. 15

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

1) "Dreirädrige Motorfahrzeuge" sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 1.00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.[^60]

2) "Leichtmotorfahrzeuge" sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW bei offenem Aufbau oder von höchstens 6,00 kW bei geschlossenem Aufbau, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm³ bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,425 t.[^61]

3) "Kleinmotorfahrzeuge" sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,45 t bei Fahrzeugen zum Personentransport oder von höchstens 0,60 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport.[^62]

4) Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 13.

Art. 16 [^63]

Doppelräder

Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Art. 14 und 15 gelten zwei nebeneinander liegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn nicht mehr als 460 mm beträgt.

Art. 17 [^64]

Motoreinachser, Motorhandwagen

1) "Motoreinachser" sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen. Stützrollen hindern die Einteilung als Motoreinachser nicht.

2) "Motorhandwagen" sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen.

Art. 18 [^65]

Motorfahrräder

"Motorfahrräder" sind:

4. Motorlose Fahrzeuge

Art. 19

Anhänger

1) "Anhänger" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.[^75]

2) Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.

Art. 20

Transportanhänger nach liechtensteinischem Recht

1) "Transportanhänger" sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.[^76]

2) Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:

3) Nach der Bauweise werden unterschieden:

4) Hydraulisch einstellbare Deichseln mit Gelenk, die eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, gelten als Starrdeichseln.[^82]

Art. 21 [^83]

Klasseneinteilung von Anhängern nach EWR-Recht

1) Anhänger der Klasse O sind Transportanhänger nach der Richtlinie 2007/46/EG. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

2) Anhänger der Klasse R sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

3) Anhänger der Klasse S sind Arbeitsanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

4) Der Klassenbezeichnung von Anhängern nach den Abs. 2 und 3 wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:

5) Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Sattel- beziehungsweise Stützlast ist beim Zugfahrzeug zu berücksichtigen.

Art. 22

Arten von Arbeitsanhängern

1) "Arbeitsanhänger" sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.[^84]

2) Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:

3) Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.

4) Anhänger nach Abs. 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.

Art. 23

Handwagen, Tierfuhrwerke[^87]

1) "Handwagen", "Stosskarren" und "Handschlitten" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden.

2) "Tierfuhrwerke" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind.

3) Aufgehoben[^88]

Art. 23a [^89]

Rollstühle

Für Rollstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der behinderten Person selbst, z. B. mittels Griffringen an den Rädern oder Handkurbeln, fortbewegt werden, gelten die Vorschriften für Handwagen (Art. 211) sinngemäss.

Art. 24

Fahrräder und Kinderräder[^90]

1) "Fahrräder" sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der sich darauf befindenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrräder.[^91]

2) "Kinderräder" sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.[^92]

3) Für Fahrrad-/Rollstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.[^93]

5. Ausnahmefahrzeuge

Art. 25 [^94]

Definition

1) "Ausnahmefahrzeuge" sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über die Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.

2) Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3) Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Art. 76 bis 83 VRV.

Art. 26 [^95]

Raupenfahrzeuge

1) Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.

2) Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.

Art. 27

Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite[^96]

1) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3.50 m zugelassen.[^97]

1a) Andere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen (Art. 60 Abs. 6), Gummiraupen-Laufwerken, allenfalls vorhandenen Radabdeckungen oder notwendigen Arbeitsgeräten überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3.00 m zugelassen. In Bezug auf die Reifen oder Raupen einschliesslich Radabdeckungen muss vom betreffenden Fahrzeugtyp eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2.55 m existieren.[^98]

1b) Ein Ausnahmeanhänger nach Abs. 1a darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^99]

2) Folgende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^100]

3) Anhänger nach Abs. 2 Bst. c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^104]

Art. 28

Andere Fahrzeuge mit Überbreite[^105]

Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^106]

Art. 28a [^110]

Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten

Fahrzeuge, bei denen vorübergehend angebrachte, erforderliche Schneeräumgeräte mehr als 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 38 Abs. 3), dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge.

II. Zulassungsprüfung, Nachprüfung, Abgaswartung[^111]

A. Zulassungsprüfung[^112]

Art. 29 [^113]

Grundsatz

1) Für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger muss vor ihrer Zulassung zum Verkehr amtlich geprüft werden, ob sie den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen.

2) Keine Zulassungsprüfung nach den Art. 30 bis 32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Art. 79 bis 83 VZV.

3) Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind dem Amt für Strassenverkehr zu melden und nach Art. 34 Abs. 2 zu prüfen.[^114]

Art. 30 [^115]

Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung

1) Bei neuen Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:

2) Als neu gelten Fahrzeuge:

Art. 30a [^117]

Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle

1) Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Art. 30 Abs. 1 nicht vor, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften wie folgt erbracht:

2) Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.

3) Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.

Art. 30b [^118]

Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung

Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Art. 30 Abs. 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Art. 30a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

Art. 30c [^119]

Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen

Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Art. 30a Bst. b Ziff. 1 bis 4 vorliegen, oder bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.

Art. 31 [^120]

Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung

1) Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 30 Abs. 2), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn:

2) Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.

3) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

Art. 31a [^121]

Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen

1) Bei Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen, wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 4 erfüllt ist.

2) Bei den übrigen von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichenden Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob sie für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher sind und ob keine ernsthafte Gefährdung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit besteht.

Art. 32 [^122]

Selbstabnahme

1) Das Amt für Strassenverkehr kann für Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.[^123]

2) Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.

3) Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.

4) Das Amt für Strassenverkehr führt Stichproben durch. Es entzieht die Ermächtigung, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.[^124]

B. Nachprüfungen[^125]

Art. 33

Periodische Prüfungspflicht

1) Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Abs. 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Das Amt für Strassenverkehr bietet die Halter oder Halterinnen zur Nachprüfung auf.[^126]

1a) Die Nachprüfung umfasst:

2) Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

2a) Die Halter und Halterinnen von Fahrzeugen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 bis 6 müssen bei Auslandfahrten selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.[^142]

3) Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Abs. 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.

3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.[^143]

4) Aufgehoben[^144]

5) Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.[^145]

6) Aufgehoben[^146]

7) Die Nachprüfung muss nach einem vom Amt für Strassenverkehr festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.[^147]

8) Nach Abschluss der Nachprüfung stellt das Amt für Strassenverkehr eine Prüfbescheinigung nach Anhang II der Richtlinie 2014/45/EU aus.[^148]

Art. 34

Ausserordentliche Prüfungspflicht

1) Die Polizei meldet dem Amt für Strassenverkehr Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden.[^149]

2) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:[^150]

2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Art. 27 Abs. 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.[^155]

3) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.[^156]

4) Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Art. 92 Abs. 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden.[^157]

5) Aufgehoben[^158]

5a) Aufgehoben[^159]

6) Das Amt für Strassenverkehr kann die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.[^160]

Art. 34a [^161]

Delegation der Nachprüfungen

Das Amt für Strassenverkehr kann die Nachprüfungen an Betriebe oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. Ausgenommen sind Nachprüfungen aufgrund von Meldungen der Polizei (Art. 34 Abs. 1).

Bbis. Gemeinsame Bestimmungen für Zulassungs- und Nachprüfungen[^162]

Art. 34b [^163]

1) Zulassungs- und Nachprüfungen müssen von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen durchgeführt werden. Ausgenommen sind Zulassungsprüfungen nach Art. 30 Abs. 1 und Selbstabnahmen (Art. 32).

2) Die Zulassungsprüfungen und die Nachprüfungen von schweizerischen Zulassungsbehörden gelten in Liechtenstein als anerkannt. Ebenso anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie von einer schweizerischen Zulassungsbehörde zur Selbstabnahme ermächtigt sind (Art. 32).

3) Kann das Amt für Strassenverkehr bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann es dafür eine Prüfung durch eine von ihr anerkannte Prüfstelle verlangen.[^164]

4) Das Amt für Strassenverkehr kann für die ihm einzureichenden Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.[^165]

5) Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen. Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.

6) Anhänger werden an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft.

C. Abgaswartung und Abgas-Nachkontrolle

Art. 35

Abgaswartung

1) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^166]

2) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^167]

3) Personen und Betriebe auf dem Gebiet Liechtensteins und der Schweiz dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vorschriftsgemäss zugelassene Abgasmessgeräte oder Rauchmessgeräte verfügen.

4) Untersteht ein Fahrzeug der Abgaswartung (Art. 57a VRV), so muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin vor der ersten Inverkehrsetzung ein Abgaswartungsdokument abgeben. Darin müssen die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.[^169]

5) Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder eine verantwortliche Person des entsprechenden Betriebes, dies im Abgas-Wartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Sie hat dem Halter oder der Halterin einen Aufkleber abzugeben, der auf die Fälligkeit der nächsten Abgaswartung hinweist.[^170]

Art. 36

Abgas-Nachkontrollen

1) Das Amt für Strassenverkehr führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.[^171]

2) Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen.[^172]

3) Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:

III. Technische Anforderungen

A. Definitionen und allgemeine Anforderungen

1. Grundsatz und Geltungsbereich[^173]
Art. 36a [^174]

Grundsatz

1) Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Kapitel oder den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen.

2) Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, müssen zusätzlich den Art. 45, 58 Abs. 4, Art. 66 Abs. 1a, Art. 68 Abs. 1 und 4, Art. 69 Abs. 2a, Art. 90, 99a bis 102, 114, 117 Abs. 2, Art. 134 Abs. 1, Art. 163 Abs. 4 Bst. b sowie Art. 195 Abs. 3 und 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen.[^175]

3) Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen Anforderungen der VTGGS entsprechen.

4) Ausländische Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Abschnitt entsprechen, soweit er nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.

Art. 37

Geltungsbereich[^176]

Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeugarten vorbehaltlich zusätzlicher oder abweichender Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.

1a. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung[^177]
Art. 38

Abmessungen

1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^178]

1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^199]

1b) Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:[^215]

2) Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.[^218]

3) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.

4) Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.[^219]

Art. 39

Gewichte

1) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als massgebende technische Parameter verwendet werden, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:[^220]

2) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 % des Betriebsgewichts tragen.

3) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 % des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.[^222]

Art. 40

Kreisfahrt und Ausschwenkmass[^223]

1) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25.00 m und einem inneren Durchmesser von 10.60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils - ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker - auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.[^224]

3) Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.[^225]

Art. 41

Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien[^226]

1) "Hersteller" und "Herstellerinnen" sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungsstelle beziehungsweise dem Amt für Strassenverkehr für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.[^227]

2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft jeder einzelnen Achse abzugeben.[^228]

2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn:[^229]

2b) Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.[^233]

3) Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang II Bst. B der Richtlinie 2007/46/EG. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.[^234]

4) Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das Amt für Strassenverkehr eine Untersuchung durch eine von der Regierung anerkannte Prüfstelle verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für Liechtenstein erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.[^235]

5) Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Abs. 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer von der Regierung anerkannten Prüfstelle die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit bestätigt.[^236]

Art. 42

Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland[^237]

1) Die Heraufsetzung des Garantiegewichts, der Anhängelast, des Gesamtzugsgewichts oder der Tragkraft der Achsen erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Art. 41 Abs. 2.[^238]

2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt.[^239]

3) Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in Liechtenstein gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle von der Regierung bestimmten liechtensteinischen Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.

Art. 43 [^240]

Dachlast

Das Gewicht von Dachlastenträgern und dergleichen darf zusammen mit ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin kann das Amt für Strassenverkehr durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen.

Art. 44

Fahrzeugidentifikation und -abmessungen[^241]

1) An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EG-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EWR-Rechtsvorschrift enthalten.[^242]

2) Bei Fahrzeugen, die mittels EG-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers, die neue EG-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.

3) An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Abs. 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.[^243]

3a) Motorfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihre Anhänger der Klasse O sowie Motorfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihre Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen zusätzlich zum Herstellerschild nach Abs. 1 bis 3 mit einem Schild oder Dokument nach Art. 6 der Richtlinie 96/53/EG versehen sein. Die Schilder und Dokumente werden als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit der Richtlinie 96/53/EG anerkannt.[^244]

4) Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen.

5) Aufgehoben[^245]

Art. 45

Kontrollschilder, amtliche Zeichen[^246]

1) Aufgehoben[^247]

2) Kontrollschilder sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0.20 m (unterer Rand) und 1.50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.[^248]

3) Kontrollschilder dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Unterscheidungszeichen des Immatrikulationslandes nach einem Abkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a VZV angebracht sein.[^249]

4) Zusätzliche, von der Regierung zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, vom Amt für Strassenverkehr mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.[^250]

2. Antrieb, Abgase, Geräusche
Art. 46 [^251]

Motorenleistung

1) Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach folgenden Regelungen:[^252]

2) Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 85. Massgebend ist:[^253]

3) Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1, 2010, Drehende elektrische Maschinen - Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben. Bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb und Elektro-Rikschas kann auch eine Leistungsmessung nach der Betriebsart S1 der Norm IEC 60034-1, 2010, anerkannt werden.[^254]

4) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.

Art. 47

Kenngrösse des Motors

1) Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Art. 46 Abs. 2 ausgedrückt.[^255]

2) Die Regierung legt fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.

Art. 48

Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit

1) Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 % sein.

2) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.[^256]

3) Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist.

4) Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden.[^257]

5) Von Abs. 4 sind ausgenommen:

Art. 49

Behälter und Leitungen

1) Behälter und Leitungen für Treibstoffe, Bremsflüssigkeiten und andere Flüssigkeiten müssen dicht und gegenüber ihrem Inhalt widerstandsfähig sein. Sie dürfen nicht aus leicht entflammbaren Material bestehen und sind vom Motor und andern Teilen, die sich stark erhitzen, zu trennen oder abzuschirmen. Abtropfender oder verdunstender Treibstoff darf sich nicht ansammeln oder an heissen Teilen entzünden können.

2) Behälter und Leitungen müssen gegen Beschädigungen durch Zusammenstösse, bewegte Fahrzeugteile usw. möglichst geschützt sein.

3) Bei Dampfmaschinen und Ersatztreibstoffanlagen dürfen keine festen und flüssigen Rückstände auf die Fahrbahn fallen.

4) Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperrvorrichtungen und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.

5) Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.[^262]

6) Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.[^263]

Art. 50

Treibstoffsystem, Einfüllstutzen

1) Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.

2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 4 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden.[^264]

3) Aufgehoben[^265]

Art. 51

Elektrischer Antrieb

1) Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:[^266]

2) Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Überlastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbrechen.

3) Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein.

4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26).[^267]

Art. 52

Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter[^268]

1) Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind.

2) Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem Flammen- oder Funkenschutz versehen sein.

3) Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können.[^269]

4) Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen. Ausgenommen sind Auspuffrohre an:[^270]

5) Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 4 einhalten. Ziff. 211a dieses Anhangs gilt auch für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.[^271]

6) Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.[^272]

Art. 53 [^273]

Geräusche, Schalldämpfer

1) Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für die Geräuschmessung gilt Anhang 5.

2) Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen.

3) Ersatz-Schalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die ursprünglich zugelassenen. Zulässig sind auch Ersatz-Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen:

4) Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug und an dessen genehmigten Bauteilen sind untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.

3. Kraftübertragung
Art. 54

Kupplung, Anfahrvermögen

1) Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie sehr langsames Fahren ermöglichen.

2) Der Antriebsmotor muss - ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb - auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.

3) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 %, Fahrzeuge der Klasse M1, die einen Anhänger ziehen, alternativ dazu in Steigungen von 12 % fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.

Art. 55

Geschwindigkeitsmesser

1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.[^275]

2) Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen:[^276]

3) Die Anforderungen von Abs. 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.[^277]

4) Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Abs. 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.[^278]

4. Achsen, Radaufhängung
Art. 56

Achsabstand, Spurverbreiterung

1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.[^279]

2) Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.[^280]

3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 % der Spurweite abweicht. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.[^281]

Art. 57 [^282]

Federung, Anfahrhilfen

1) Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.

2) Anfahrhilfen, die Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entsprechen, sind zulässig.

5. Räder, Reifen
Art. 58

Räder und Reifen

1) Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen.

2) Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Ausgenommen sind Winterreifen nach Art. 59 Abs. 3 und 4.[^283]

3) Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radialreifen oder Diagonalreifen) aufweisen.

4) Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.

5) Doppelreifen dürfen sich nicht berühren, sofern dies der Hersteller oder die Herstellerin nicht ausdrücklich gestattet.

6) Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen der ETRTO oder in den folgenden Regelungen beschrieben ist:[^284]

6a) Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen oder Regelungen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Fahrzeug- oder des Reifenherstellers erforderlich. In diesen Fällen sind Marke, Typ und Dimensionen und allenfalls abweichende Kennzeichnungen der Reifen und die erforderlichen Auflagen im Fahrzeugausweis einzutragen.[^287]

7) Reifen von Motorwagen, Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen ein Genehmigungs- oder ein Prüfzeichen nach internationalen Normen aufweisen.[^288]

8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen.[^289]

Art. 59

Ersatzräder, Noträder, Winterreifen

1) Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.

2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des UNECE-Reglements Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.[^290]

3) Winterreifen, die sich nicht für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen, müssen:[^291]

4) Für Winterreifen nach Abs. 3 muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.[^292]

Art. 60

Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen

1) Vollgummireifen, Eisenreifen und Raupenbänder sind nur zulässig, wo Luftreifen unzweckmässig wären. Metallische Reifen oder Bänder dürfen keine Rippen oder Stollen aufweisen.

2) Bei Luftkammer-, Vollgummi-, Hohlkammer- und Weichreifen darf der Gewichtsanteil je Zentimeter Breite der Auflagefläche 0.20 t, bei Eisenreifen 0.10 t nicht übersteigen. Bei Raupenbändern darf der Gewichtsanteil je cm[^2] der Auflagefläche höchstens 8.2 kg betragen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil der Raupenbänder, der auf einer ebenen Fahrbahn tatsächlich aufliegt.[^293]

3) Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t, M2, M3, N, O3 und O4, die nachschneidbar sind, müssen mit dem Symbol Ω oder mit dem Wort "REGROOVABLE" versehen sein.

4) Das Nachrillen von Reifen für Fahrzeuge der Klassen M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, O1 und O2 sowie von Reifen für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ist unzulässig.[^294]

5) Aufgummierte Reifen müssen den Namen oder ein Merkmal des Aufgummierungswerkes sowie Angaben über Reifengrösse, Höchstgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Zahl der Einlagen und Bauart tragen. Die Angaben müssen gut erkennbar sein. Die Anforderungen von Art. 58 Abs. 7 und 8 gelten nicht für aufgummierte Reifen.[^295]

6) Als Breitreifen gelten Reifen und Doppelreifen, deren gesamte Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0.60 m beträgt.[^296]

Art. 61

Spikesreifen

1) "Spikesreifen" sind Reifen mit eingelassenen Stiften.

2) Spikesreifen sind nur in Radialbauweise und mit Metallkarkasse (Stahlgürtelreifen) zulässig. Es müssen alle Räder eines Fahrzeuges damit ausgerüstet sein.

3) Spikesstifte dürfen ein Gewicht von höchstens 3 g aufweisen. Der Flanschdurchmesser darf nicht mehr als 6 mm betragen. Sie müssen im Reifen gut verankert sein und dürfen nicht mehr als 1.5 mm über die Lauffläche vorstehen.

4) Reifen mit einem Durchmesser bis zu 13 Zoll dürfen höchstens 110, solche mit einem Durchmesser über 13 Zoll höchstens 130 Spikesstifte aufweisen.

Art. 62

Verwendungseinschränkungen, Kennzeichnung

1) Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.[^297]

2) Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl 80 gemäss Anhang 3 tragen. Abweichend von Ziff. 1 des Anhangs 3 darf der Rand schwarz sein und das Zeichen symbolische Spikes aufweisen.

3) Das Zeichen ist zu entfernen oder deutlich durchzustreichen, wenn das Fahrzeug ohne Spikesreifen verwendet wird.

4) Ausgenommen von Abs. 2 sind Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist. Ein allenfalls vorhandenes Höchstgeschwindigkeitszeichen muss angebracht bleiben.[^298]

Art. 63

Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen

1) Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen.

2) Aufgehoben[^299]

6. Lenkung
Art. 64

1) Die Lenkung darf nur wenig Spiel haben und muss leicht bedienbar sein.

2) Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.[^300]

3) Lenkmechanismus und Lenkgeometrie müssen so ausgelegt und eingestellt sein, dass Lenkungsschwingungen unterbleiben und das Fahrzeug bei Normallage der Lenkung geradeaus fährt.

4) Bei Fahrzeugen mit hydraulischen oder elektrischen Lenkungen ist nötigenfalls eine Warnvorrichtung anzubringen oder die Geschwindigkeit zu beschränken.

7. Bremsen
Art. 65

1) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.

2) Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung mit einer Betriebs-, Hilfs-, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.

8. Aufbau, Innenraum
Art. 66

Fahrzeugaufbauten, Verschiedenes

1) Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.[^301]

1a) Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der EN 12640 beschrieben ist. Verstärkte Aufbauten, die der EN 12642 entsprechen, können als Vorrichtungen zur Ladungssicherung anerkannt werden, wenn in einem Beladungskonzept dargelegt wird, wie die Ladung zur wirkungsvollen Sicherung anzuordnen ist.[^302]

1b) Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.[^303]

2) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Der Aufbau bzw. die Radabdeckungen müssen bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche oben und nach hinten bis 0.10 m über die Höhe der Achsmitte decken.[^304]

3) Sanitäre Anlagen auf Fahrzeugen müssen so gebaut sein, dass keine Flüssigkeiten oder andere Abfälle auf die Fahrbahn gelangen können.

4) Türen, Kofferdeckel, Schiebedächer usw. müssen leise schliessbar sein. Bremsen, Seitenladen, Anhängerkupplungen, angebaute Geräte usw. dürfen keinen vermeidbaren Lärm verursachen.

Art. 67

Fahrzeuggestaltung, gefährliche Fahrzeugteile, Abdeckung von drehenden Teilen

1) Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen.[^305]

2) Fahrzeugteile, namentlich Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe, müssen so gestaltet, angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr für Insassen und Insassinnen und für Strassenbenützer und -benützerinnen bei Unfällen möglichst gering ist und Anhang 7 eingehalten ist. Untersagt sind unnötige gefährliche Teile, namentlich aussen am Fahrzeug; Frontschutzbügel, Zierfiguren und Verzierungen sind zulässig, wenn sie Anhang 7 entsprechen. Für Frontschutzbügel bleibt Art. 104a Abs. 3 vorbehalten.[^306]

3) Anschlüsse für den Antrieb von Anhängerachsen, Zapfwellen und dergleichen müssen mit wirksamen Schutzvorrichtungen versehen sein.

Art. 68

Markierungen

1) Mit auffälligen, schrägen, rund 0.10 m breiten, schwarz-gelben oder rot-weissen Streifen, die retroreflektierend sein dürfen, sind zu versehen:

2) Fahrzeugteile, Anbaugeräte oder andere Geräte können nötigenfalls durch eine Haube oder einen Aufsatz mit der gleichen Kennzeichnung auffällig gemacht werden.

3) Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 70 und Anhang 3 gekennzeichnet sein.[^307]

4) Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglementes Nr. 69 und von Anhang 3 Ziff. 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1.30 m.[^308]

5) Hebebühnen in Arbeitsstellung oder heruntergeklappte Heckladen können mit Warnblinklichtern gemäss Art. 78 Abs. 2 sichtbar gemacht werden.

Art. 69

Aufschriften und Bemalungen, auffällige Markierungen[^309]

1) Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.[^310]

2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des UNECE-Reglements Nr. 104 fallen, gelten dessen Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.[^311]

2a) Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.[^312]

3) Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungsart für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr darstellen können oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.[^313]

Art. 70 [^314]

Werbung

Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Art. 69 Abs. 1. Das Amt für Strassenverkehr kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.

Art. 71

Türen[^315]

1) Türen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

2) Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt:

3) Türen in der Rückwand müssen eine Sicherung aufweisen, die verhindert, dass sie beim Öffnen ungewollt seitlich über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile hinausragen können. Ausgenommen sind Türen, die zum Be- und Entladen bis zum Anliegen an die Längsseiten des Fahrzeugs geöffnet und in dieser Stellung arretiert werden können. Die Türen von Aufbauten zur Personenbeförderung müssen sich von innen öffnen lassen, ausgenommen bei Fahrzeugen für polizeiliche Transporte.[^317]

4) Aufgehoben[^318]

5) Aufgehoben[^319]

Art. 71a [^320]

Fenster und Sicht

1) Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12.0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Das Amt für Strassenverkehr verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.[^321]

2) Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.

3) Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.

4) Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 % Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 % vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Abs. 1.

5) Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4.00 m Höhe auf eine Distanz von 12.00 m ungehindert erkennen kann.

6) Farblose durchsichtige Luft- und Regenabweiser an Seitenfenstern sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin ungehindert auf die Rückspiegel sehen kann.[^322]

Art. 72

Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Kopfstützen, Airbag, Bedienungseinrichtungen[^323]

1) Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen von Motorwagen müssen gegen das Herausfallen und gegen die Berührung mit äusseren Hindernissen geschützt sein; Trittstufen und Einstiege müssen einen Gleitschutz aufweisen. Spitzen, scharfe Kanten und hervorstehende Teile im Fahrzeuginnern sind zu vermeiden, abzuschirmen oder zu polstern.

2) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:[^324]

3) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Anforderungen an Verankerungen für Beckengurten von nach vorne gerichteten Sitzen der jeweiligen Fahrzeugklasse entsprechen, wobei die Prüfkräfte in Fahrtrichtung aufzubringen sind.[^325]

4) Die Prüfkräfte für Sicherheitsgurt-Verankerungen von Sitzen, die für Kinder vorgesehen sind, betragen 50 % der Kräfte, die für Verankerungen der entsprechenden Erwachsenen-Sitze vorgesehen sind.[^326]

5) Die Sicherheitsgurten müssen den folgenden Regelungen entsprechen:[^327]

5a) Kopfstützen müssen den folgenden UNECE-Reglementen entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten:[^328]

6) Plätze, die für den Transport von Personen in Rollstühlen vorgesehen sind, müssen ausreichende Sicherungsmöglichkeiten für die Rollstühle und die darin befindlichen Personen aufweisen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit bewilligten Stehplätzen.[^329]

7) Freiwillig eingebaute Sicherheitsgurten müssen eine Schutzwirkung entfalten können, typengenehmigt und zweckmässig angeordnet sein. Ihre Verankerungspunkte müssen genügend stark sein.[^330]

8) Werden Airbags durch andere als vom Hersteller oder der Herstellerin vorgesehene ersetzt oder zusätzliche Airbags eingebaut, müssen diese nach dem UNECE-Reglement Nr. 114 geprüft und gekennzeichnet sein.[^331]

9) Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift "Airbag" oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.[^332]

10) Die Bedienungseinrichtungen müssen zweckmässig und die Kontrollgeräte leicht ablesbar sein.[^333]

9. Beleuchtung
Art. 72a [^334]

Massgebende Regelungen

Lichter und Rückstrahler müssen entweder den technischen Anforderungen nach dieser Verordnung oder den technischen Anforderungen der folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelungen entsprechen:

Art. 73

Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler

1) Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.[^335]

2) Paarweise zusammengehörende Lichter und Rückstrahler gleicher Art müssen die gleiche Form, Stärke und Farbe aufweisen sowie symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden angebracht sein. Sie müssen mit Ausnahme der Parklichter und der Abbiegescheinwerfer gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.[^336]

3) Zwei Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 % des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie als Lichter des Typs "D" genehmigt und entsprechend gekennzeichnet sind beziehungsweise wenn sie zusammen die Anforderungen an einen einzigen Rückstrahler erfüllen.[^337]

4) Lichter verschiedener Art und Rückstrahler können in einem Beleuchtungskörper vereinigt werden, wenn die Vorschriften für jedes Element eingehalten bleiben und sie einander nicht beeinträchtigen.

5) Für Farbe, Anbau, Beleuchtungsstärke und Einstellung gilt Anhang 9.

Art. 74

Fernlichter und Abblendlichter, Lichthupe

1) Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch ein leicht sichtbares Kontrollicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.

2) Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15° ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.

3) Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.

4) Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem UNECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziff. 6.2.6.1 des UNECE-Reglements Nr. 48 bzw. die Ziff. 6.2.5.3 des UNECE-Reglements Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem UNECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten UNECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.[^338]

5) Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.[^339]

Art. 75

Stand-, Schluss-, Markier-, Park-, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung

1) Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.

2) Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.[^340]

3) Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Farbe oder die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.

4) Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z.B. bei Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinanderliegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.

5) Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.[^341]

Art. 76

Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer[^342]

1) Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen.

2) Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.[^343]

3) Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.[^344]

4) Die Anforderungen an die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter richten sich bei Motorwagen nach dem UNECE-Reglement Nr. 48, bei Traktoren nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014.[^345]

5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:[^346]

5a) Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.[^347]

6) Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.[^348]

Art. 77

Rückfahrlichter und Rückstrahler

1) Rückfahrlichter dürfen nicht blenden und nur die nähere Umgebung hinter dem Fahrzeug beleuchten. Haben sie gerichtetes Licht, so muss die Mitte des Strahlenbündels in höchstens 15 m Entfernung auf die Fahrbahn auftreffen. Zusätzliche Rückfahrlichter nach Art. 110 Abs. 2 Bst. f und Art. 193 Abs. 1 Bst. q dürfen auch die nähere Umgebung neben dem Fahrzeug beleuchten. Die Rückfahrlichter müssen bei Vorwärtsfahrt und beim Ausschalten der Zündung erlöschen oder, wenn das Fahrzeug keine elektrische Zündung hat, beim Ausschalten des Hauptkontaktes oder der Fern- und Abblendlichter.[^349]

2) Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.[^350]

3) Sie sind so anzubringen, dass sie das Licht am stärksten waagrecht und in der Fahrzeuglängsachse, bei seitlichen Rückstrahlern senkrecht zu dieser Achse zurückwerfen und sie im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichtes auf eine Entfernung von mindestens 150 m auffallen.

Art. 78

Warnblinklichter, Blaulichter, gelbe Gefahrenlichter und weitere Beleuchtungseinrichtungen[^351]

1) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs können die Richtungsblinker oder die Bremslichter so geschaltet werden, dass sie zusammen aufleuchten und erlöschen. Zum Einschalten ist ein separater Schalter erforderlich. Die Blinkfrequenz muss 90 ± 30 pro Minute betragen. Eine Kontrollampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Warnblinkanlage eingeschaltet ist.

2) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten daran fest angebrachte Blinklichter. Sie müssen gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Sie können zu den Warnblinklichtern nach Abs. 1 zugeschaltet werden. Anhang 9 Ziff. 21, 312 und 322 ist nicht anwendbar.[^352]

3) Die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 65. Blaulichter müssen, unter Vorbehalt von Art. 110 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 bis 4 sowie von Art. 141 Abs. 2 Bst. a, rundum blinken. Gelbe Gefahrenlichter müssen entsprechend der Art der Gefahr, die vom betreffenden Fahrzeug ausgeht, vorwärts, rückwärts oder nach der Seite blinken. Das Leuchten der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch eine Kontrolleinrichtung angezeigt werden.[^353]

4) Das Notfallkennzeichen für Ärztefahrzeuge wird auf dem Fahrzeugdach befestigt. Die Vorrichtung darf gelbes Blinklicht mit der gleichen Blinkfrequenz ausstrahlen wie die Warnblinklichter. Es sind folgende Ausführungen möglich:

5) Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrollampe angezeigt werden, wenn sie für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nicht leicht sichtbar ist.

Art. 79

Richtungsblinker

1) Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.

2) Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und eine Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.

3) Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder optisch oder beides sein.

4) Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Art. 73 gelten sinngemäss.

10. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 80

Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen[^354]

1) Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein.

2) Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.

3) Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die Anforderungen an die elektro-magnetische Verträglichkeit richten sich nach Anhang 11.[^355]

4) Für Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen, bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM.[^356]

Art. 81 [^357]

Scheibenwischer, Schweibenwaschanlage, Defroster und Ventilation

1) Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen, und mit einer Scheibenwaschanlage versehen sein.

2) Die Scheibenwischer müssen selbsttätig wirken und mindestens 40 einfache Bewegungen pro Minute ausführen können.

3) In geschlossenen Führerkabinen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation) das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.

Art. 82

Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher

1) Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.

1a) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist. Solche akustischen Fahrzeug-Warnsysteme unterstehen nicht der Typengenehmigung.[^358]

1b) Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 entsprechen, dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach Ziff. 7.1.2.1 dieser Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese Vorrichtung der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.[^359]

2) Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 10.

3) Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.

4) Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr zulässig:[^360]

Art. 83

Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme

1) Fahrzeugalarmsysteme (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so müssen sie den Art. 83 bis 88 entsprechen.[^362]

2) Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.

3) Zulässig sind zusätzliche Komponenten wie "Ultraschall-Innenraumsensoren", "Infrarot-Innenraumsensoren", "Wegfahrsperren", "Neigungsgeber" und "Panikalarmfunktionen".

4) Nicht zulässig sind FAS, die während der Fahrt auf Motor, Getriebe, Bremsanlage oder Lenkung einwirken können und Komponenten, die auf Erschütterungen des Fahrzeuges reagieren.

5) Das FAS muss bezüglich Betriebssicherheit folgenden Anforderungen genügen:

Art. 84

Anfälligkeit auf Fehlalarme

Das FAS muss so gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms so gering wie möglich ist. Dazu darf das System insbesondere bei Schlageinwirkung auf das Fahrzeug, beim Auftreten elektromagnetischer Spannungen, bei Abfall der Batteriespannung durch Selbstentladung oder bei Betätigung der Innenraumbeleuchtung ohne Öffnen der Fahrzeugtüren nicht reagieren.

Art. 85

Einschaltung und Ausschaltung, Stromversorgung

1) Das Ausschalten bzw. Entschärfen des FAS darf in keinem Fall einen Fehlalarm verursachen. Das Einschalten bzw. Scharfstellen des Systems muss entweder über das Türschloss oder die Zentralverriegelung, über eine elektrische bzw. elektronische Vorrichtung, wie z.B. mittels einer Fernbedienungseinrichtung, oder über einen Schalter mit oder ohne Schlüssel oder über eine elektrische bzw. elektronische Einrichtung im Innenraum des Fahrzeuges erfolgen.

2) Die im Innenraum angebrachten Vorrichtungen müssen über eine Einschaltverzögerung und Ausschaltverzögerung verfügen. Die Verzögerungen müssen zwischen 15 Sekunden und 45 Sekunden beim Einschalten des Systems und zwischen 5 Sekunden und 15 Sekunden beim Ausschalten des Systems betragen. Beide Verzögerungen dürfen innerhalb des vorgeschriebenen Bereiches einstellbar sein.

3) Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Für Funkteile von FAS oder anderen Systemen gilt Art. 80 Abs. 4.[^363]

4) Die Stromversorgung des FAS kann über die Fahrzeugbatterie erfolgen. Besteht eine andere Stromversorgung, so muss diese aufladbar sein und darf nur an das FAS Strom abgeben.

5) Bei einem Stromunterbruch an der akustischen Warnvorrichtung muss das Weiterfunktionieren der übrigen Stromkreise des FAS sichergestellt sein. Ein Defekt oder ein Unterbruch des Stromflusses der Lichter, z.B. der Innenraumbeleuchtung, darf die Funktion des Systems nicht beeinträchtigen.

Art. 86

Warnsignal des FAS

1) Das FAS muss bei Einwirkungen am oder im Fahrzeug ein akustisches Warnsignal abgeben. Zusätzlich sind optische Signale (Beleuchtungseinrichtungen) oder Funksignale möglich. Ebenfalls zulässig sind Warnsignale, die aus einer Kombination von zwei oder allen drei Signalarten bestehen.

2) Nach jeder Auslösung des Warnsignals muss sich das System selbständig wieder in die Ausgangsstellung bringen. Anschliessend darf das Warnsignal nur bei andauernder oder wiederholter Manipulation am Fahrzeug wieder einsetzen. Zwischen den Alarmphasen muss ein Unterbruch von mindestens 10 Sekunden Dauer sein.

3) Die akustische Warnvorrichtung des FAS muss ein gut hörbares Signal abgeben, das sich von den übrigen Signalen im Strassenverkehr merklich unterscheidet. Das akustische Signal muss mindestens 25 Sekunden dauern und darf 30 Sekunden Dauer nicht überschreiten. Das Signal darf als Dauerton, als aufschwellender und abschwellender Ton oder als intermittierender Ton abgegeben werden. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 10.

4) Das optische Warnsignal darf über die Richtungsblinker und/oder über die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs (einschliesslich aller Lichter desselben Stromkreises) geschaltet sein. Es muss mindestens 25 Sekunden und höchstens fünf Minuten dauern. Wird die Anlage entschärft, so muss gleichzeitig das optische Signal unterbrochen werden. Ist das FAS mit einer akustischen Warnvorrichtung und einem optischen Warnsignal ausgerüstet, so dürfen die optischen Signale alternierend zu den akustischen Signalen abgegeben werden.

5) Das FAS darf mit einem durch Funk betätigten Warnsignal ausgerüstet sein. Für die Funkteile gilt Art. 80 Abs. 4.[^364]

Art. 87

Wegfahrsperre

1) Zur Verhinderung einer widerrechtlichen Verwendung kann ein Fahrzeug mit einer mechanischen, elektrischen oder elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sein.

2) Diese muss mindestens eine der drei für die Inbetriebnahme des Motors notwendigen Einrichtungen (Anlassersystem, Treibstoffversorgung oder Zündsystem) sperren können.

3) Die Aktivierung der Wegfahrsperre darf selbstschärfend (auch zeitverzögert), gleichzeitig mit der Scharfstellung der übrigen Komponenten das FAS oder über einen separaten Schalter (mit oder ohne Schlüssel) erfolgen.

4) Die Wegfahrsperre muss so abgesichert sein, dass sie nicht aktiviert werden kann, wenn der Motor läuft.

Art. 88

Weitere fakultative Komponenten des FAS

1) Das FAS kann mit einer optischen oder akustischen Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die den Betriebszustand anzeigt. Diese Vorrichtung darf sich innen oder aussen am Fahrzeug befinden.

2) Die optische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch Kontrollichter oder das Aufleuchten der Warnblinklichter oder der Standlichter (einschliesslich aller Lichter desselben Stromkreises). Die Lichtstärke der Kontrollichter aussen am Fahrzeug darf 0.5 Candela nicht überschreiten.

3) Die akustische Anzeige des Betriebszustandes erfolgt durch ein Signal mit einer Lautstärke von höchstens 60 dB(A) und einer Höchstdauer von drei Sekunden. Die Messung der Lautstärke erfolgt in einem Abstand von 1.00 m von der Vorrichtung.

4) Das FAS kann mit einer Panikalarmfunktion ausgerüstet sein. Dieser Alarm kann entweder im Innenraum des Fahrzeuges (z.B. mittels Schalter) oder ausserhalb des Fahrzeuges mittels Fernbedienung betätigt werden. Der Panikalarm kann optisch oder akustisch erfolgen. Er muss unabhängig von der Funktion der übrigen Komponenten des FAS ausgelöst werden können und darf diese nicht auslösen.

Art. 89

Anordnung von Arbeitsgeräten und hinteren Lastenträgern

1) Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen weder die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken noch deren Ausstrahlungswinkel einschränken, ausgenommen wenn zusätzliche Beleuchtungsvorrichtungen vorhanden sind, welche die für die jeweiligen Lichter geltenden Anforderungen und Anbauvorschriften erfüllen.

2) Arbeitsgeräte, hintere Lastenträger und dergleichen dürfen die Kontrollschilder nicht verdecken; dies gilt nicht bei Verwendung eines Kontrollschildes für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g VZV. Die Kontrollschilder können jedoch unter Einhaltung von Art. 45 Abs. 2 an anderer Stelle montiert werden. Für das hintere Kontrollschild muss in jedem Fall eine Kontrollschildbeleuchtung vorhanden sein.[^365]

Art. 90

Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil[^366]

1) Die Winkkelle (Art. 29 Abs. 4 VRV) muss gemäss Anhang 3 ausgestaltet sein.

2) Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem UNECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.[^367]

3) In Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN-Norm 13164 vorhanden sein.[^368]

4) In Kleinbussen, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschleppern muss die Bordapotheke an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein. Diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.[^369]

5) Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.[^370]

Art. 91

Verbindungseinrichtungen

1) "Verbindungseinrichtungen" sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen, Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.

2) Verbindungseinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 55, im UNECE-Reglement Nr. 147, in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 oder in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 beschrieben ist.[^371]

3) Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein:

4) Verbindungseinrichtungen müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben tragen:

5) Ausgenommen von Abs. 4 Bst. b und c sind genormte und entsprechend gekennzeichnete Verbindungseinrichtungen.

6) Die Anbringungsstelle der Verbindungseinrichtung und die zulässige Stützlast werden vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin festgelegt. Die vom Hersteller oder von der Herstellerin der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast darf jedoch nicht überschritten werden.

11. Besondere Bestimmungen
Art. 92

Fahrzeuge für behinderte Personen[^372]

1) Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen.[^373]

2) Fahrzeuge von gehbehinderten oder gehörlosen Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug von einem Führer oder einer Führerin gelenkt wird, der oder die nicht gehbehindert oder nicht gehörlos ist.

Art. 93

Fahrzeuge für den Transport von Tieren

1) Bei Fahrzeugen für den regelmässigen Transport von Tieren müssen alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. Die Böden müssen dicht und gleitsicher sein. Trennwände, Gatter oder Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten. Türen, Fenster und Luken müssen während der Fahrt sicher fixiert werden können. Eine genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Motorfahrzeuges müssen gewährleistet sein.

2) Fahrzeuge für den Transport von Grossvieh müssen mit mindestens 1.50 m hohen und solche für den Transport von Kleinvieh mit mindestens 0.60 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein. Für den Transport von Pferden genügt eine Türhöhe am Heck von 1.20 m. Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen müssen verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können.[^374]

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 72 VRV sowie der TSchV.

B. Die Motorwagen

1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung
Art. 94

Abmessungen

1) Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:

1a) Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Art. 63 Abs. 2 VRV.[^376]

1b) Die folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Abs. 1 Bst. a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Art. 40 Abs. 1 und das Ausschwenkmass nach Art. 40 Abs. 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10.5 m lang ist:[^377]

2) Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:

3) Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen: 4.00 m.

Art. 95

Gewichte, Achslasten

1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:[^379]

1a) Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Abs. 1 Bst. d und e bis k mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein.[^388]

2) Die Achslasten dürfen, ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2, höchstens betragen für:[^389]

Art. 96

Kontrollschild

Motorwagen müssen vorn und hinten das für diese Stellen bestimmte Kontrollschild tragen.

2. Antrieb, Abgase, Geräusche und Kraftübertragung
Art. 97

Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch[^397]

1) Der Antriebsmotor muss vom Führersitz aus in Gang gesetzt werden können.

2) Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:[^398]

3) Eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 % darf nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.

4) Bei Fahrzeugen der Klassen M und N sowie bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoff- oder Energieverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG.[^402]

5) Die Ermittlung des Treibstoff- oder Energieverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014.[^403]

Art. 98

Rückwärtsgang

Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Motorwagen mit Elektromotor können mit einer anderen Rückwärtsfahreinrichtung ausgerüstet sein.

2a. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte[^404]
Art. 99

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T und C müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 89 ausgerüstet sein.[^405]

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:

3) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 richten sich die Regelgeschwindigkeiten nach der Richtlinie 92/6/EWG[^409]. Für Fahrzeuge der Klassen T und C richtet sich die Regelgeschwindigkeit nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.[^410]

4) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und Anschlussteile müssen ständig mit den erforderlichen Plomben einer bewilligten Werkstätte versehen sein. Ein sichtbar an gut zugänglicher Stelle angebrachtes Schild muss auf die eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung hinweisen und mindestens das Typengenehmigungszeichen, die eingestellte Geschwindigkeit und das Datum der letzten Kalibrierung enthalten. Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.[^411]

Art. 99a [^412]

Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

1) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.[^413]

2) Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen in Fahrzeugen nach Art. 99 Abs. 1 müssen mindestens alle 24 Monate oder wenn Arbeiten am Fahrzeug die Regelgeschwindigkeit beeinträchtigt haben, nach den Vorgaben des Geräte- oder Fahrzeugherstellers nachgeprüft werden.

Art. 100 [^414]

Fahrtschreiber

1) Zur Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:

2) Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).

3) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 Bst. b können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.

4) Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.

5) Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 4.

Art. 101 [^415]

Einbau, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern

1) Fahrtschreiber müssen durch Werkstätten eingebaut, nachgeprüft und repariert werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Die Bewilligung wird vom BAZG an Werkstätten erteilt, die für sorgfältige Ausführung dieser Arbeiten Gewähr bieten und über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen, die erforderliche Software sowie über ausreichend ausgebildetes und geschultes Personal verfügen.[^416]

2) Die periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern und die Nachprüfungen infolge von Unregelmässigkeiten, die Plombierung, die Anbringung der Einbauplakette sowie die Dokumentierung von Eingriffen im Zusammenhang mit Reparaturen am Fahrzeug richten sich nach den Art. 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548. Die Einbauplakette muss zusätzlich den Kilometerstand der letzten Kalibrierung aufweisen.

3) Haben Arbeiten am Fahrzeug die Genauigkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt, so müssen die Fahrtschreiber nachgeprüft werden.

4) Von der Nachprüfung der Fahrtschreiber und von der Anbringung der Einbauplakette ausgenommen sind von bewilligten Werkstätten während höchstens 14 Tagen eingebaute Ersatzgeräte sowie Fahrtschreiber in Ersatzfahrzeugen (Art. 10 und 11 VVV) im Binnenverkehr.

5) Nach Arbeiten am Fahrzeug muss der Halter oder die Halterin sich vergewissern, dass die Plomben unverletzt sind.

6) Die Werkstätte muss vor Arbeiten an digitalen Fahrtschreibern alle Daten aus dem Speicher des Fahrtschreibers herunterladen und den berechtigten Stellen und Personen auf deren Verlangen zur Verfügung stellen. Zudem muss sie unmittelbar nach den Arbeiten die Kalibrierungsdaten aus der eingesetzten Werkstattkarte speichern.

7) Die Werkstätte muss die heruntergeladenen Daten aus dem Fahrtschreiber und die Kalibrierungsdaten aus der Werkstattkarte drei Jahre lang aufbewahren. Nachprüfberichte und Prüfscheiben sind bis zur nächsten Nachprüfung aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen und die Dokumente zu vernichten.

Art. 102

Datenaufzeichnungsgerät[^417]

1) Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein.[^418]

2) Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen:

3) Die Aufzeichnung darf weder gelöscht noch inhaltlich verfälscht werden können.[^421]

4) Bau, Einbau, Nachprüfung und Reparatur des Datenaufzeichnungsgerätes richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers. Bei der Zulassungsprüfung beziehungsweise bei der Nachprüfung eines umgebauten Fahrzeugs, das neu ein Datenaufzeichnungsgerät benötigt, ist dem Amt für Strassenverkehr eine Einbaubestätigung abzugeben, die mindestens die Angaben zu Gerätemarke, Gerätetyp, Geräteidentifikation, Einbaufirma und Einbaudatum enthält.[^422]

3. Bremsen und Assistenzsysteme[^423]
Art. 103

1) Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13-H entsprechen.[^424]

1a) Schwere Motorwagen der Klassen M und N mit mehr als vier Achsen müssen mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 nach dem UNECE-Reglement Nr. 13 ausgerüstet sein.[^425]

2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.

3) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^426]

4) Für Bremsanlagen von Motorwagen, die nicht den Klassen M oder N angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt, gelten die Bestimmungen der Art. 126 bis 130.[^427]

5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Bremsassistenzsystem der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 sowie hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem und Reifendruck-Überwachungssystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EG-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.[^428]

6) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen.[^429]

7) Ausgenommen von den Abs. 5 und 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^430]

4. Aufbau, Innenraum
Art. 104 [^431]

Radabdeckungen

Der Aufbau oder die Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) müssen bei Fahrzeugen der Klasse M1 bei Geradeausfahrt die ganze Breite der Reifenlauffläche an folgenden Stellen abdecken:

Art. 104a

Frontpartie und Frontschutzsysteme[^432]

1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 94 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[^433]

2) Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.[^434]

2a) Für den Anbau von Frontanbaugeräten sind Ausnahmen von Abs. 2 zulässig bei:[^435]

2b) Die Ausnahmen nach Abs. 2a Bst. d bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr.[^436]

3) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t und an Fahrzeugen der Klasse N1 müssen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen.[^437]

4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 93 ausgerüstet sein.[^438]

5) Von Abs. 4 ausgenommen sind:[^439]

Art. 104b

Seitliche Schutzvorrichtungen[^443]

1) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.[^444]

2) Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.[^445]

3) Von Abs. 2 ausgenommen sind Motorwagen, bei denen das Amt für Strassenverkehr im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist.[^446]

Art. 104c [^447]

Hinterer Unterfahrschutz

1) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 58 ausgerüstet sein.[^448]

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:

Art. 105

Windschutzscheibe, Innenraum

1) Motorwagen müssen eine Windschutzscheibe haben.

2) Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist.[^450]

3) Aufgehoben[^451]

4) Sitzplätze in Lastwagen müssen vollständig vom Laderaum getrennt sein. Abweichend davon sind Sitzplätze und Transportmöglichkeiten für Güter in demselben Bereich zulässig, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung zu schützen.[^452]

5) Die Führerkabine der Lastwagen und der Personenraum bei Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport müssen Schutz gegen die Witterung bieten, gelüftet und geheizt werden können. Räume, in denen Personen transportiert werden, und Führerkabinen müssen einen Notausstieg nach Art. 123 Abs. 3 haben, wenn sie nur eine Türe aufweisen. Ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrzeuge für den Gefangenentransport.[^453]

Art. 106

Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen[^454]

1) Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen.[^455]

2) Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, müssen mit Beckengurten versehen sein. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz verwendet werden. Sitze, die bis 45° zur Längsachse des Fahrzeugs angeordnet sind, gelten als nach vorne beziehungsweise nach hinten gerichtet, die übrigen als quer zur Fahrtrichtung angeordnet.[^456]

3) Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.[^457]

4) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Kleinbusse müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.[^458]

5) Arbeitsmotorwagen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müssen mit Sicherheitsgurten nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 16 ausgerüstet sein.[^459]

Art. 107

Sitzplätze und Stehplätze

1) Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.[^460]

1a) Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze sind in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie M2 und M3, die nicht über bewilligte Stehplätze verfügen, nicht zulässig. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität sowie Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Gesamtgewicht über 10.00 t, in denen im hinteren Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon bis zu 10 Sitzen bilden.[^461]

2) Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen oder für den Bahnersatz sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann das Amt für Strassenverkehr nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.[^462]

3) Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 8 Ziff. 1 bis 3.[^463]

Art. 108

Anordnung der Pedale

Das Kupplungspedal muss links vom Bremspedal und das Bremspedal links vom Gaspedal angeordnet sein, ausgenommen bei Traktoren, Arbeitsmotorwagen und Raupenfahrzeugen. Sie müssen genügend Zwischenraum voneinander haben und mit Ausnahme des Gaspedals mit Gleitschutz versehen sein.

5. Beleuchtung
Art. 109

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:

1a) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen (Art. 76 Abs. 5).[^464]

2) Fahrzeuge mit einer Länge von über 8.00 m müssen beidseitig mindestens je einen nach der Seite wirkenden fest angebrachten Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung aufweisen.

3) Motorwagen ohne Batterie müssen vorn zwei Rückstrahler tragen.

4) An Motorwagen mit über 2.10 m Breite müssen zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.[^465]

5) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^466]

6) Vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die nach vorne mehr als 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, müssen mit mindestens einem nach vorne und nach der Seite wirkenden gelben Gefahrenlicht ausgerüstet sein.[^467]

Art. 110

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1) Erlaubt sind folgende zusätzlichen Einrichtungen:

2) Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:

3) Mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:[^479]

4) Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.

Art. 111 [^484]

Richtungsblinker und Warnblinklichter

Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen M und N müssen zusätzlich über Warnblinklichter (Art. 78 Abs. 1) verfügen.

6. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 112

Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht[^485]

1) Motorwagen müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, womit der Führer oder die Führerin die Fahrbahn seitlich neben dem Aufbau und nach hinten mindestens 100 m weit leicht überblicken kann.

2) Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem ausreichend grossen Heckfenster ausgerüstet sind und keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen.

3) Rückspiegel müssen möglichst erschütterungsfrei angebracht sein und ein verzerrungsfreies Bild ergeben. Die Spiegelfläche muss bei leichten Motorwagen mindestens 70 cm[^2], bei schweren Motorwagen, wenn sie konvex ist, mindestens 150 cm[^2] und, wenn sie plan ist, mindestens 300 cm[^2] betragen. Der Krümmungsradius konvexer Spiegel darf nicht weniger als 0.80 m messen.

4) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen, zusätzlich zu den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, mit folgenden Spiegeln ausgerüstet sein:

4a) Die Anforderungen an die Spiegel nach Abs. 4 und deren Anbringung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 46.[^487]

4b) Anstelle der Spiegel nach Abs. 1 bis 4 sind andere Einrichtungen zulässig, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld einzusehen, sofern diese Einrichtungen dem UNECE-Reglement Nr. 46 entsprechen.[^488]

5) Bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3.00 m, jedoch höchstens 4.00 m, vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, sind Seitenblickspiegel erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblickspiegel müssen als Weitwinkelspiegel ausgeführt und bei rechteckiger oder ovaler Form im Querformat ausgerichtet sein. Sie müssen eine konvexe Spiegelfläche von je 500 cm² aufweisen. Sie sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt höchstens 2.50 m zurückversetzt sein. Anstelle der Seitenblickspiegel kann ein geprüftes Kamera-Monitor-System nach Abs. 6 verwendet werden.[^489]

6) Bei Motorwagen, bei denen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 164 Abs. 1), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2.50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 12.[^490]

Art. 113 [^491]

Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation

Aufgehoben

Art. 114

Unterlegkeil, Feuerlöscher[^492]

1) Schwere Motorwagen müssen mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) ausgerüstet sein.[^493]

2) Auf schweren Transportmotorwagen müssen leicht zugänglich ein oder mehrere zur Verwendung auf Fahrzeugen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Norm EN 3 beschrieben ist. Die Feuerlöscher müssen insgesamt mindestens 6 kg Füllung aufweisen.[^494]

3) Die Anforderungen an die Kontrolle und Instandhaltung der nach dieser Verordnung oder nach der VTGGS vorgeschriebenen Feuerlöscher richten sich nach den Angaben des Geräteherstellers oder der Geräteherstellerin. Eine Wartung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen; der Termin (Monat/Jahr) für die jeweils nächste Wartung ist auf dem Feuerlöscher anzugeben. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der VTGGS.[^495]

Art. 115 [^496]

Diebstahlsicherung

Personenwagen müssen über Tür- und Zündschloss sowie über eine wirksame, auf der Fahrt ungefährliche Diebstahlsicherung (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung) verfügen; bei Personenwagen ohne geschlossenen Aufbau sind Türschlösser nicht erforderlich. Andere Motorwagen müssen eine Vorrichtung aufweisen, mit der sie wirksam gegen unbefugte Benützung gesichert werden können.

Art. 116 [^497]

Überfallanlagen

Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Tansport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 10.

Art. 116a [^498]

Recyclingfähigkeit

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen bezüglich der Recyclingfähigkeit der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge eines Typs mit einer EG-Kleinserien-Typengenehmigung oder von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.

7. Besondere Bestimmungen für einzelne Motorwagenarten
a) Motorwagen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit
Art. 117

Kriterien zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Kennzeichnung

1) Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten, namentlich ungewöhnliche Lenkungen oder ungenügende Bremsmöglichkeiten oder fehlende Federung dies erfordern.

2) Motorwagen mit einer bauartbedingten, zulässigen, vom Amt für Strassenverkehr oder der Regierung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b VRV) beschränkten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 80 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 3 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.[^499]

Art. 118

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:

Art. 118a

Land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h[^505]

1) Für land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Art. 118 auch diejenigen von Art. 119 Bst. a, d und e.[^506]

2) Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 9 Ziff. 21 und 23).[^507]

3) Aufgehoben[^508]

Art. 119

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 folgende Erleichterungen:[^509]

Art. 120

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 und 119 folgende Erleichterungen:

Art. 120a [^523]

Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:

b) Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenkbusse und Trolleybusse) und Kleinbusse
Art. 121

Innenraum[^525]

1) Aufgehoben[^526]

2) Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:[^527]

2a) In doppelstöckige Gesellschaftswagen der Klassen I und II, bei denen im oberen Stock mehr als 50 Fahrgäste transportiert werden können, müssen die beiden Stöcke über zwei Treppen miteinander verbunden sein. Bei Fahrzeugen der Klasse III gilt diese Bestimmung, wenn im oberen Stock mehr als 30 Fahrgäste transportiert werden können.[^532]

3) Der Fahrgastraum muss elektrische Beleuchtung haben. Ist er vom Führerraum getrennt, so müssen die Mitfahrenden Nothalte veranlassen können.

4) Aus den Gepäckträgern darf Gepäck auch bei starkem Bremsen nicht herunterfallen können.

Art. 122

Sitz- und Stehplätze[^533]

1) Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein. Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.[^534]

2) Die Zahl der erlaubten Sitzplätze und Stehplätze ist im Fahrzeug gut sichtbar anzugeben.

3) Aufgehoben[^535]

Art. 123

Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung

1) Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0.65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0.55 m lichter Weite haben.[^536]

2) Die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 107.[^537]

3) Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0.60 m auf 0.43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel: Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen.[^538]

4) In einem Gesellschaftswagen muss ein Feuerlöscher mit wenigstens 6 kg Füllung vorhanden sein. Der Feuerlöscher muss an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle in der Nähe des Führers oder der Führerin untergebracht sein.[^539]

5) Gesellschaftswagen müssen bezüglich Brandschutz dem UNECE-Reglement Nr. 107 entsprechen.[^540]

6) Aufgehoben[^541]

7) Fahrzeuge der Klassen M2 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t und M3 müssen für den Motorraum und den Raum für eine allenfalls vorhandene treibstoffbefeuerte Heizung mit einem Feuerdetektionssystem nach dem UNECE-Reglement Nr. 107 ausgerüstet sein.[^542]

Art. 123a [^543]

Schulbusse, Zeichen für Schülertransporte

1) Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass ein gleichwertiger Schutz vorliegt wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe oder wie mit Kinderrückhaltesystemen nach dem UNECE-Reglement Nr. 129.[^544]

2) Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.

c) Sattelschlepper
Art. 124

1) Ist ein Sattelanhänger dauerhaft mit dem Schlepper verbunden oder verkehrt ein Sattelmotorfahrzeug mit Händlerschildern, so kann das hintere Schild als Schild des Anhängers verwendet werden.

2) Aufgehoben[^545]

d) Motorwagen mit Tankaufbauten oder Siloaufbauten
Art. 125

1) Tanks zum Transport von Stoffen in flüssigem Zustand, die keine gefährlichen Güter nach der VTGGS sind, müssen Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens 7 500 l betragen.[^546]

1a) Die Fläche der Schwallwände muss jeweils mindestens 70 % der Querschnittsfläche des Tankkörpers entsprechen.[^547]

1b) Das Amt für Strassenverkehr kann Tanks ohne Schwallwände oder ohne Tankabteile zulassen, wenn sie für die transportierten Stoffe die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.[^548]

2) Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, die keine gefährlichen Güter sind, müssen bei der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äussersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, die mindestens 90 % der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.[^549]

3) Tankfahrzeuge zum Transport von Benzin müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ein Umschlag nach Art. 13 der Verordnung vom 24. August 1987 zum Luftreinhaltegesetz, möglich ist.

e) Arbeitsmotorwagen
Art. 126

Bremsen

1) Arbeitsmotorwagen müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse und gegebenenfalls mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage kann entweder den Anforderungen des Art. 103 oder den folgenden Mindestanforderungen entsprechen.

2) Die Wirkung sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 127

Betriebsbremse

1) Die Betriebsbremse muss zwei Kreise aufweisen und auf alle Räder wirken. Sie muss über eine Bedienungseinrichtung sowie über zwei getrennte Übertragungsvorrichtungen verfügen, von denen jede mindestens zwei auf verschiedenen Fahrzeugseiten liegende Räder bremst. Das Ausfallen eines Bremskreises muss für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin deutlich erkennbar sein. Die Betriebsbremse muss mit den Rädern des Fahrzeugs über nicht auskuppelbare Teile verbunden sein und gleichmässig auf alle Räder derselben Achse wirken.[^550]

2) Unmittelbar vor den Druckluft-Bremszylindern sind Prüfanschlüsse mit 8 mm oder 16 mm Durchmesser anzubringen.

3) Die Betriebsbremse des Arbeitsmotorwagens muss wirksam bleiben, wenn ein Anhänger sich unbeabsichtigt löst.

4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5.00 t für druckluftgebremste Anhänger müssen mit Zweileitungs-Anhängerbremsen kompatibel sein. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Anschlüsse dürfen keinen Absperrhahn aufweisen.[^551]

5) Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so gelten folgende Anforderungen:

Art. 128

Hilfsbremse und Feststellbremse

1) Die Hilfsbremse und Feststellbremse müssen wenigstens auf alle Räder einer Achse wirken. Die Feststellbremse muss von der Betriebsbremse unabhängig sein; die unmittelbar vor den Reibungsflächen befindlichen mechanischen Teile - bei Federspeicherbremsen auch die Federspeicherzylinder - können jedoch gemeinsam benützt werden, wenn sie genügend stark sind.

2) Die Hilfsbremse muss beim Ausfallen der Betriebsbremse gestatten, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Die Wirkung muss abstufbar sein. Erfüllt jeder Kreis einer Zweikreisbremse die Anforderungen an die Hilfsbremse, ist keine separate Hilfsbremse erforderlich.

3) Die Hilfsbremse und Feststellbremse können in einer Vorrichtung vereinigt sein, wenn die oben genannten Anforderungen für beide erfüllt bleiben.

Art. 129

Dauerbremse

1) Arbeitsmotorwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 12.00 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein.[^554]

2) Die Dauerbremse kann eine gemeinsame Betätigungseinrichtung mit der Betriebsbremse aufweisen.

Art. 130

Federspeicherbremse

1) Federspeicherbremsen sind als Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsen zulässig, wenn damit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden können. Dienen sie nur als Feststellbremse, so muss die Wirkung nicht abstufbar sein.

2) Federspeicherbremsen müssen bei Ausfall der üblichen Energiequelle mit einer Hilfslöseeinrichtung (z.B. mechanisch, hydraulisch oder mit Druckluft aus einem vom Federspeicher-Bremssystem unabhängigen Vorratsbehälter) gelöst werden können. Ausgenommen sind Arbeitsmotorwagen mit hydrostatischem Antrieb und einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 5 t.[^555]

3) Federspeicher-Hilfsbremsen benötigen für die Druckluft keinen besonderen Behälter.

Art. 131

Ladefläche, Radabdeckungen, Abmessungen[^556]

1) Die Länge der Ladefläche darf das 1.4fache der grössten Spurweite - vorn oder hinten - nicht überschreiten und ihre Breite das Fahrzeug - ohne Zusatzgeräte - seitlich nicht überragen; dabei muss sich der Schwerpunkt der Ladefläche zwischen den Achsen befinden. Ist diese Bedingung nicht eingehalten, so darf die Ladefläche bei Fahrzeugen bis zu 1.50 t Leergewicht 1.50 m[^2], bei den übrigen 0.10 m[^2] je 0.10 t des Fahrzeugleergewichts, jedenfalls aber 3.00 m[^2] nicht übersteigen. Die für das Bedienungspersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen gelten nicht als Ladefläche.

2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Motorwagen nach Art. 13 Abs. 2. Diese dürfen grössere Ladeflächen aufweisen.

3) Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.[^557]

4) Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[^558]

5) Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte dürfen höchstens 5.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.[^559]

Art. 132

Beleuchtung

1) Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein, wenn technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Für Fahrten auf öffentlichen Strassen sind tagsüber die Bremslichter und, wenn die Handzeichen nicht von allen Seiten gut sichtbar sind, die Richtungsblinker anzubringen. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.

2) Arbeitskarren benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.

f) Traktoren
Art. 133

Zulassung, Ladefläche[^560]

1) Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an land- und forstwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Art. 161 Abs. 5.[^561]

2) Aufgehoben[^562]

3) Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Art. 131 Abs. 1. Bei Traktoren der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladefläche das 2.5-Fache der grössten Spurweite nicht überschreiten. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.[^563]

Art. 134

Nutzlast, Bremsen

1) Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 % des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 4.00 t, beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.[^564]

2) Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.50 t müssen mit einer Dauerbremse versehen sein. Die übrigen Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Art. 126 bis 130.

g) Raupenfahrzeuge[^565]
Art. 134a

Erleichterungen für Raupenfahrzeuge[^566]

1) Für Raupenfahrzeuge gelten folgende Erleichterungen:[^567]

2) Für Raupenfahrzeuge, die als Kleinbusse oder Gesellschaftswagen gelten, sind die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Durchgänge (Art. 121 Abs. 2) sowie über die Anzahl und die Anordnung der Türen (Art. 123 Abs. 1) nicht anwendbar.[^570]

3) Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Erleichterungen:[^571]

C. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge[^576]

1. Abmessungen, Gewichte, Plätze, Kennzeichnung[^577]
Art. 135

Abmessungen

1) Die Abmessungen dürfen höchstens betragen:

2) Für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 1 gelten folgende von Abs. 1 abweichende Abmessungen:[^578] Breite: 1.00 m.

3) Für Leichtmotorfahrzeuge mit geschlossenem Aufbau und für Motorschlitten gelten folgende von Abs. 1 abweichende Abmessungen:[^579]

Art. 136

Gewichte, Anhängelast, Kontrollschild

1) Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ist für die Kategorieneinteilung das Gewicht in fahrbereitem Zustand massgebend. Das Gewicht in fahrbereitem Zustand ist das Leergewicht (Art. 7 Abs. 1), jedoch ohne Sonderzubehör, ohne die Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen und ohne Fahrzeugführer oder -führerin.[^581]

1a) Bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Kleinmotorrädern nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 darf das Gewicht des Sonderzubehörs maximal 10 % des Gewichts nach Abs. 1 betragen. Als Sonderzubehör gilt die Ausrüstung, die über die vom Hersteller angebotene Standardausrüstung hinausgeht. Aufbau, Führerkabine, Scheiben und Türen gelten nicht als Sonderzubehör.[^582]

1b) Als Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen gelten:[^583]

1c) Bei nachträglicher Umrüstung auf Raupen bleibt die ursprüngliche Kategorieneinteilung erhalten.[^584]

2) Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:[^585]

3) Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 % des Gewichts nach Abs. 1 nicht überschreiten, wenn sie höher als 80 kg ist.[^591]

3a) Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 kann in Abweichung von Abs. 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger von höchstens der Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:[^592]

4) Bei Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen muss das Kontrollschild hinten angebracht werden.[^594]

Art. 136a [^595]

Anzahl Plätze

Die Anzahl Plätze der Fahrzeuge darf einschliesslich Führer oder Führerin höchstens betragen für:

2. Antrieb, Räder und Reifen
Art. 137

Anlassvorrichtung, Anfahrvermögen, Antrieb[^596]

1) Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.

2) Die Anforderungen von Art. 54 Abs. 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.[^597]

3) Bei mehrspurigen Fahrzeugen müssen sich kurveninnere und kurvenäussere Räder im normalen Strassenbetrieb mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten drehen können.[^598]

Art. 138

Bereifung

1) Reifen unterschiedlicher Bauart, wie Radialreifen und Diagonalreifen, sind an demselben Fahrzeug zulässig. An Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen jedoch alle Reifen einer Achse vom gleichen Reifentyp sein.[^599]

2) Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1.6 mm betragen.[^600]

3. Aufbau, Innenraum, Bemalungen[^601]
Art. 139

1) Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.

2) Die Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Radabdeckungen gelten nicht.[^602]

3) Für den Führer oder die Führerin sowie für allfällige Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Diese müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt Anhang 8 Ziff. 41.[^603]

4) Bemalungen dürfen lumineszierend sein.

4. Beleuchtung
Art. 140

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:

2) Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.[^606]

3) Ist kein Tagfahrlicht vorhanden, so muss das Abblendlicht automatisch eingeschaltet sein, wenn der Motor läuft.[^607]

4) Einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein. Fern- und Abblendlicht können jedoch nebeneinander angeordnet sein, wenn sie den gleichen Abstand zur Längsachse des Fahrzeugs und die gleiche Höhe aufweisen. Das Standlicht kann in einem der beiden Scheinwerfer eingebaut sein.[^608]

Art. 141

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1) Neben den obligatorischen Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen erlaubt. Es dürfen jedoch, einschliesslich der obligatorischen Vorrichtungen, höchstens vorhanden sein:[^609]

2) Mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:[^610][^611]

3) Erlaubt sind auch Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen.[^612]

4) Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.

Art. 142 [^613]

Verdoppelung der Beleuchtungsvorrichtungen

1) Bei einer Breite von mehr als 1.00 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorschlitten und Motorräder mit Seitenwagen je zwei hintere Rückstrahler. Sind vordere Rückstrahler vorhanden, so müssen es ebenfalls zwei sein.

2) Bei einer Breite von mehr als 1.30 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge je zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter, zwei Standlichter, zwei Schlusslichter und zwei Bremslichter. Sind Tagfahrlichter und Nebellichter vorhanden, so müssen es ebenfalls je zwei sein.

5. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 143

Rückspiegel

1) Links und rechts aussen ist je ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 69 cm² erforderlich. Bei zweirädrigen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h genügt ein Rückspiegel links aussen. Bezüglich Bau, Anbringung und Sichtwinkel gilt Art. 112.[^614]

2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau, die keine Anhänger mitführen können, kann ein Innenspiegel den rechten Aussenspiegel ersetzen, wenn das Heckfenster ausreichend gross ist.[^615]

3) Andere Vorrichtungen, die es dem Führer oder der Führerin ermöglichen, dasselbe Sichtfeld nach hinten einzusehen, sind ebenfalls zulässig.

Art. 144

Weitere Anforderungen

1) Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, auf der Fahrt ungefährlichen Diebstahlsicherung versehen sein (z.B. Lenk- oder Getriebeschloss, Schalthebelverriegelung). Auf gebrauchten Fahrzeugen genügt ein Schliesskabel oder eine Schliesskette.[^616]

2) Aufgehoben[^617]

3) Für "Fahrzeugalarmsysteme" (FAS) gelten die Art. 83 bis 88 und Anhang 10 Ziff. 6 sinngemäss.

4) Für den Anhängerbetrieb ist eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Art. 41 Abs. 5 unter Angabe der Lage des Drehpunktes der Verbindungseinrichtung erforderlich.

5) Die Geschwindigkeit kann, soweit erforderlich, beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Fahrzeuges dies erfordern.

6) Für die Steigerung der Motorleistung gilt Art. 97 Abs. 3.[^618]

7) Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Art. 117 Abs. 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.[^619]

8) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die für gewerbsmässige Personentransporte verwendet werden, müssen mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 ausgerüstet sein.[^620]

6. Besondere Bestimmungen
a) Motorräder nach Art. 14 Bst. a[^621]
Art. 145

Bremsen

1) Motorräder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen versehen sein, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt. Sie können kombiniert sein, sofern im Störungsfall eine Bremse wirksam bleibt. Bei hydraulischen Bremsanlagen muss der Flüssigkeitsstand leicht überprüfbar sein.

1a) Motorräder ohne Seitenwagen nach Art. 14 Bst. a müssen hinsichtlich Antiblockiersystem oder kombiniertem Bremssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen.[^622]

2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 145a [^623]

Motorleistung

Motorräder ohne Seitenwagen nach Art. 14 Bst. a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von über 0,1 kW/kg, aber höchstens 0,2 kW/kg dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.

Art. 146

Aufbau und weitere Anforderungen

1) Für Mitfahrer oder Mitfahrerinnen von Motorrädern muss ein solid befestigtes Haltesystem vorhanden sein. Das System kann aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.

2) Für den Fahrer oder die Fahrerin und für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sind Fussrasten oder ein Trittbrett erforderlich.

3) Motorräder müssen mindestens eine seitliche oder eine mittlere Abstellstütze haben, welche den Strassenbelag nicht beschädigt. Die Abstellstütze muss während der Fahrt gut gesichert sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:

4) Der Drehpunkt der Verbindungseinrichtung muss sich in der Längsachse des Fahrzeuges befinden.

5) Eine Scheibenwischanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1).[^625]

b) Motorräder mit Seitenwagen
Art. 147

Aufbau, Federung, Bremsen

1) Motorräder dürfen mit einem Seitenwagen versehen werden, wenn eine Eignungserklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Garantie des Umbauers oder der Umbauerin nach Art. 41 Abs. 5 vorliegt. Vorspur, Radsturz und Voreilung (Achsabstand zwischen dem Rad des Seitenwagens und dem Hinterrad des Motorrades) sind so einzustellen, dass das Fahrzeug nicht von selbst von der Fahrspur abweicht.

2) Seitenwagen müssen gefedert sein.

3) Für das Bremssystem von Motorrädern mit Seitenwagen gilt Art. 145 Abs. 1 und 2. Seitenwagen müssen jedoch nur mit einer eigenen Bremse versehen sein, wenn die Bremsen des Motorrades allein hinsichtlich ihrer Wirksamkeit die Anforderungen für Motorräder mit Seitenwagen nach Anhang 6 nicht erfüllen. Die Betätigung der Bremse des Seitenwagens kann separat oder zusammen mit einer Bremse des Motorrades erfolgen.[^626]

Art. 148

Beleuchtung, Richtungsblinker und weitere Anforderungen

1) Seitenwagen müssen möglichst weit aussen nach vorn ein Standlicht und nach hinten ein Schlusslicht sowie einen Rückstrahler tragen, die in einer Vorrichtung vereinigt sein können; die Lichter müssen stets zusammen mit denen des Motorrades leuchten. Am Seitenwagen ist ein Bremslicht zulässig.

2) Anordnung und Sichtwinkel von Richtungsblinkern richten sich nach Anhang 9.[^627]

3) Die Bestimmungen von Art. 73 Abs. 2 über Form, Symmetrie und Anbringungshöhe sind für Beleuchtung und Richtungsblinker für Motorräder mit Seitenwagen nicht anwendbar.

4) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.

c) Zweirädrige Kleinmotorräder
Art. 149

Bremsen

1) Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 145 Abs. 1 und 2. Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von maximal 35 kg sind von der Anforderung der leichten Überprüfbarkeit des Flüssigkeitsstands bei hydraulischen Bremsanlagen ausgenommen.[^628]

1a) Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:[^629]

2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 150

Haltesysteme, Fussrasten, Diebstahlsicherung[^630]

1) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.

2) Abweichend von Art. 146 Abs. 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein.[^631]

3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^632]

Art. 151

Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen[^633]

1) Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[^634]

2) Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeugs mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.[^635]

3) Für die Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.[^636]

4) Für Scheibenwischer und Scheibenwischanlage gilt Art. 146 Abs. 5.[^637]

d) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge[^638]
Art. 152

Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen[^639]

1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[^640]

1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^641]

2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^642]

3) Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.[^643]

Art. 153

Bremsen

1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:[^644]

2) Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 154 [^645]

Beleuchtung

1) Aufgehoben[^646]

2) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrolllicht für das Fernlicht und eine Einrichtung zur Kontrolle der Richtungsblinker sind nicht erforderlich.[^647]

Art. 155

Sicherheitsgurten, Defroster und Ventilation, Diebstahlsicherung[^648]

1) Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich, ausser an Sitzen von Leichtmotorfahrzeugen mit Aufbau und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von mehr als 0,27 t.[^649]

2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 3).[^650]

3) Eine Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1) ist nicht erforderlich.[^651]

e) Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge
Art. 156

Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen[^652]

1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.[^653]

1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist ein Rückwärtsgang nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.[^654]

2) Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Art. 100 bis 102.[^655]

3) Die Umrüstung von Kleinmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig.[^656]

Art. 157

Bremsen

1) Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.

2) Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.

3) Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 158 [^657]

Sicherheitsgurten

1) Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau müssen mindestens mit Dreipunktgurten ausgerüstet sein.

2) Sitze von Kleinmotorfahrzeugen mit nicht geschlossenem Aufbau und von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, wenn das Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 mehr als 0,27 t beträgt. Der Fahrersitz und die äusseren Vordersitze dieser Fahrzeuge müssen mindestens über Dreipunktgurten verfügen.

Art. 159 [^658]

Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Kleinmotorfahrzeuge müssen hinsichtlich Motorleistung und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Für Kleinmotorfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fallen, beträgt die maximale Motorleistung 15,00 kW.

f) Motorschlitten
Art. 160

1) Motorschlitten müssen mit einer Betriebsbremse und Feststellbremse ausgerüstet sein. Sie können gemeinsame Übertragungseinrichtungen aufweisen. Die Betätigungseinrichtungen müssen unabhängig sein. Diejenige der Feststellbremse muss mechanisch sein.

2) Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

3) Für das Haltesystem für den Mitfahrer oder die Mitfahrerin sowie für Fussrasten und Trittbretter von Motorschlitten gilt Art. 146 Abs. 1 und 2.

4) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.[^659]

5) Für den Montagepunkt der Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.

D. Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge[^660]

Art. 161 [^661]

Höchstgeschwindigkeit, Einteilung

1) Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen darf unbeladen auf ebener Strasse 30 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 %.

2) Land- und forstwirtschaftliche Traktoren der Klassen T und C, die den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, dürfen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen.

3) Traktoren der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Traktoren zugelassen. Vorbehalten bleiben die Art. 100 Abs. 1 Bst. a und 134 Abs. 1.

4) Beträgt bei Traktoren der Klassen T2 und T4.1 der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0.90, so darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigen.

5) Fahrzeuge, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) beziehungsweise als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleiben die Art. 100 Abs. 1 und 134 Abs. 1.

6) Für land- und forstwirtschaftliche Motoreinachser gelten die Art. 167 bis 172.

Art. 162

Kontrollschild, Lenkung

1) Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge tragen ein Kontrollschild. Dieses kann an geeigneter Stelle vorne oder hinten angebracht sein. Land- und forstwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge müssen vorne und hinten mit einem Kontrollschild versehen sein.[^662]

2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren darf die Betätigungskraft beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Einfahrt in einen Kreis mit einem äusserem Radius von 12.00 m erforderlich ist, 250 N nicht überschreiten.[^663]

3) Bei Hilfskraft-Lenkungen darf bei der Prüfung nach Abs. 2 die Betätigungskraft bei Ausfall der Hilfskraft 600 N nicht überschreiten.[^664]

Art. 163 [^665]

Bremsen

1) Die Bremsanlage von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und die Anschlüsse für die Anhängerbremse müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.

2) Die Wirkung der Bremsanlagen kann statt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 nach Anhang 6 überprüft werden.

3) Zugfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und einer bewilligten Anhängelast für Anhänger mit Auflaufbremse bis 8.00 t müssen nicht mit Anschlüssen für eine Anhängerbremse ausgerüstet sein.

4) Ein Hydraulikanschluss für eine Einleitungs-Anhängerbremse ist abweichend von Abs. 1 und Art. 161 Abs. 2 zulässig, wenn mindestens die Anschlüsse für eine hydraulische oder pneumatische Zweileitungs-Anhängerbremse vorhanden sind. Für den Anschluss der hydraulischen Einleitungs-Anhängerbremse gelten folgende Anforderungen:

5) Ist das Anschliessen von hydraulischen Zweileitungs- und Einleitungs-Anhängerbremsen vorgesehen (Abs. 4), so muss der Steuerleitungsanschluss für beide Systeme kompatibel sein. Die Erkennung einer Einleitungs-Anhängerbremse und die Einstellung des Bremsdrucks nach Abs. 4 Bst. b müssen selbsttätig erfolgen.

Art. 164

Zusatzgeräte, Schutzeinrichtung

1) Vorübergehend angebrachte erforderliche Zusatzgeräte an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen sowie an gewerblichen Traktoren auf land- oder forstwirtschaftlichen Fahrten dürfen höchstens 5.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Die zulässige Achslast (Art. 41 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.[^666]

2) Land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z.B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 1 aufgeführten Normen entsprechen.[^667]

3) Von Abs. 2 ausgenommen sind:

Art. 165

Beleuchtung

1) Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Art. 109 bis 111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.

2) An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3.00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.[^669]

3) An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2.10 m müssen in Abweichung von Art. 109 Abs. 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0.10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.[^670]

4) An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm[^2] Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.

5) Für Arbeitslichter sind, in Abweichung von Art. 78 Abs. 5, keine Kontrollampen erforderlich, auch wenn die Arbeitslichter für den Führer oder die Führerin nicht leicht sichtbar sind.

Art. 166 [^671]

Aufgehoben

E. Übrige Motorfahrzeuge

1. Motoreinachser
Art. 167 [^672]

Kontrollschild

Das Kontrollschild muss gut sichtbar angebracht sein.

Art. 168

Antrieb, Abgas, Geräusch, Höchstgeschwindigkeit

1) Die Vorschriften über Auspuff, Abgase und Schalldämpfung (Art. 52 und 53), ausgenommen diejenigen über Länge und Richtung des Auspuffs (Art. 52 Abs. 3), ebenso wie die Vorschriften über Behälter und Leitungen (Art. 49 und 50), gelten sinngemäss.

2) Bei zweirädrigen Motoreinachsern müssen beide Räder vom Motor angetrieben sein. Beträgt das Gewicht ohne Arbeitsgeräte mehr als 0.20 t oder die Spurweite mehr als 0.70 m, so ist ein Differential erforderlich.

3) Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht übersteigen. Die Messtoleranz beträgt 10 %.[^673]

Art. 169 [^674]

Bremsen

Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.

Art. 170

Achsen, Betätigungsvorrichtungen

1) Eine Nachlaufachse, die nur einen Sitz für den Führer oder für die Führerin trägt, gilt nicht als Anhänger. Bei der Benützung einer solchen Achse dürfen keine Anhänger mitgeführt werden.

2) Die beim Fahren benötigten Vorrichtungen müssen auch während Wendemanövern leicht bedient werden können.

Art. 171

Beleuchtung

1) Motoreinachser müssen vorn zwei Abblendlichter und zwei Rückstrahler und hinten zwei Rückstrahler aufweisen.

2) Bei Motoreinachsern mit einer Breite ohne Arbeitsgeräte von höchstens 1.00 m genügt eines der vorgeschriebenen Lichter und der Rückstrahler links.

3) Arbeitsgeräte, die den Motoreinachser seitlich um mehr als 0.15 m überragen, müssen möglichst weit aussen eigene Rückstrahler aufweisen.

4) Für Motoreinachser, die ohne Zusatzgeräte nicht mehr als 80 kg wiegen, richtet sich die Beleuchtung nach Art. 120a Bst. a.[^675]

Art. 172

Weitere Anforderungen

1) Für die akustische Warnvorrichtung gelten die Anforderungen des Art. 82 Abs. 1 sowie der Ziff. 2 des Anhangs 10 sinngemäss.

2) Die Verbindungseinrichtung muss eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.

3) Für Motoreinachser mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen des Art. 120 beansprucht werden, wobei auf die Abblendlichter nur verzichtet werden kann, wenn Standlichter vorhanden sind.

2. Motorhandwagen
Art. 173

Abmessungen, Gewichte, Fahrradschild

1) Motorhandwagen dürfen ohne Deichsel höchstens 3.00 m lang und höchstens 1.80 m breit sein. Ihr Gesamtgewicht darf 3.00 t und ihre Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigen.

2) Aufgehoben[^676]

3) Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden.[^677]

Art. 174

Antrieb, Bremsen, Beleuchtung

1) Motorhandwagen müssen eine Sicherung gegen unbefugtes und ungewolltes Ingangsetzen aufweisen. Wird die Lenkvorrichtung losgelassen, muss selbsttätig der Antrieb ausgeschaltet und die Bremse betätigt werden.[^678]

2) Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.[^679]

3) Als Beleuchtung sind, möglichst weit aussen angebracht, erforderlich:

4) Können die Handzeichen zur Richtungsanzeige wegen Aufbauten oder wegen der Ladung von hinten nicht deutlich wahrgenommen werden, so sind hinten oder seitlich Richtungsblinker erforderlich.

3. Die Motorfahrräder[^680]
Art. 175 [^682]

Allgemeines, Abmessungen, Gewichte

1) Motorfahrräder müssen hinsichtlich der technischen Anforderungen nur den Art. 175 bis 181a entsprechen.

2) Motorfahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein. Rückspiegel, die bei mässigem Druck nachgeben, dürfen in eingeklapptem Zustand gemessen werden.

3) Motorfahrräder müssen über eine Lenkstange verfügen, die mindestens 0,35 m breit ist. Sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.

4) Das Gesamtgewicht darf 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Rollstühlen.

Art. 176 [^683]

Kennzeichnung, Kontrollschild

1) Am Rahmen muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.

2) Bei Verbrennungsmotoren muss ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Art. 51 Abs. 1.[^684]

3) Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Kennzeichnungen auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.

4) Bei Motorfahrrädern, die ein Kontrollschild benötigen, muss dieses hinten möglichst senkrecht und von hinten gut sichtbar angebracht sein. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.

Art. 177 [^685]

Geräusch, Antrieb, Abgas

1) Die Anforderungen betreffend Geräuschemissionen richten sich nach Anhang 5.

2) Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und Kraftübertragung, muss so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.[^686]

3) Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemission richten sich nach Anhang 4.

4) Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein.

5) Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.

6) Die Bestimmung der Motorleistung richtet sich nach Art. 46 Abs. 1 bis 3. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten zusätzlich die Anforderungen nach Art. 51 Abs. 2 bis 4. Für die Tretunterstützung ist eine selbsttätige Abschaltung des Stroms bei Vollbremsung nicht erforderlich (Art. 51 Abs. 3).[^687]

Art. 178 [^688]

Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften

1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.

2) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.

3) Motorfahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.

4) Bei mehrspurigen Motorfahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss mechanisch feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.

5) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

6) Ein Wetterschutz ist zulässig, nicht jedoch geschlossene Aufbauten.

7) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.

Art. 178a [^689]

Beleuchtung, Rückstrahler

1) An Motorfahrrädern müssen mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht fest angebracht sein. Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein.

2) An Motorfahrrädern muss mindestens ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht sein.

3) Mehrspurige Motorfahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit je einem solchen nach vorne und nach hinten gerichteten Rückstrahler zu versehen.

4) Die Pedale müssen vorne und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm² tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.

5) Für die Farben der Rückstrahler und zusätzlichen Lichter gilt Anhang 9.

Art. 178b [^690]

Weitere Anforderungen

1) Motorfahrräder müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.

2) Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die elektromagnetische Verträglichkeit (Art. 80) gelten sinngemäss.[^691]

Art. 179 [^693]

Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung

1) Das Leergewicht ohne Führer oder Führerin darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb.[^694]

2) Bei Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.

3) Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a müssen zwei Räder, einen Sattel sowie Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.

4) Aufgehoben[^695]

5) Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird, und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.

6) Für Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 6.

Art. 179a [^696]

Beleuchtung

1) Folgende Lichter müssen fest angebracht sein:

2) Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:[^697]

3) Scheinwerfer müssen dem UNECE-Reglement Nr. 113 oder der Klasse A des UNECE-Reglements Nr. 112 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.[^698]

4) Schlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 50 entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen.[^699]

5) Weitere Lichter sind untersagt.

Art. 179b [^700]

Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung

1) Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm² vorhanden sein.

2) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.[^701] c) Besondere Bestimmungen für Leichtmotorfahrräder[^702]

Art. 180 [^703]

Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d. d) Besondere Bestimmungen für motorisierte Rollstühle[^704]

Art. 181 [^705]

1) Für Rollstühle sind Abweichungen von den Vorschriften zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.[^706]

2) Bei Rollstühlen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h können die Lichter abnehmbar sein. Sie sind am Fahrzeug anzubringen, wenn es die übrigen Strassenbenützer und -benützerinnen sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.[^707]

3) Die Lichter und Rückstrahler nach Abs. 2, ausser allfällige Richtungsblinker, müssen nicht typengenehmigt sein.

4) Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d.

5) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h dürfen zwei Plätze aufweisen. Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist nur ein Platz zulässig.[^708]

6) Rollstühle dürfen über einen geschlossenen Aufbau verfügen, wenn sie mit Richtungsblinkern ausgerüstet sind.[^709] e) Besondere Bestimmungen für Elektro-Stehroller[^710]

Art. 181a [^711]

Bremsen, Ausrüstung

1) Elektro-Stehroller müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich.

2) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:

3) Die Hilfsbremse nach Abs. 2 Bst. b darf als Feststellbremse benützt werden. Anstelle der Feststellbremse kann eine Abstellstütze dienen, wenn sie das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Für einrädrige Fahrzeuge ist eine andere geeignete Abstellmöglichkeit ausreichend, wenn dadurch die gleichen Bedingungen erfüllt werden.

4) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig.[^712]

5) Eine Lenkstange ist nicht erforderlich.

F. Anhänger

1. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung
Art. 182

Abmessungen

1) Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:

2) Bei Sattelanhängern, die für den Transport von 45-Fuss-Containern und vergleichbaren Transportbehältern von 45 Fuss Länge besonders eingerichtet sind, darf die zulässige Länge nach Abs. 1 Bst. b um höchstens 0.15 m überschritten werden (Art. 63 Abs. 1a VRV).[^715]

Art. 183

Gewichte und Achslasten

1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:[^716]

2) Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:

Art. 184 [^725]

Stützlast und Gewichtsverteilung

1) Die Stützlast von Starrdeichselanhängern der Klassen R und S mit Zugkugelkupplungen darf maximal 4.00 t, mit anderen Zugvorrichtungen maximal 3.00 t betragen. Bei Arbeitsanhängern, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden, darf die Stützlast bis zu 40 % des Garantiegewichts des Anhängers betragen.

2) Bei Zentralachsanhängern müssen die Achsen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 % des Garantiegewichts des Anhängers, jedoch nicht mehr als 1.00 t, auf das Zugfahrzeug übertragen wird.

Art. 185

Kontrollschild

Anhänger tragen hinten ein Kontrollschild.

2. Achsen, Radaufhängung
Art. 186

1) Die Achsen der Anhänger müssen gefedert sein.

2) Dies gilt nicht für:

3. Räder, Reifen, Lenkung
Art. 187

Reifen

1) Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.[^726]

2) Für Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, sowie für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.

Art. 188

Lenkung

Für die Lenkvorrichtungen von Anhängern gelten die Vorschriften von Art. 64 sinngemäss.

4. Bremsen und Assistenzsysteme[^727]
Art. 189

1) Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 13 entsprechen.[^728]

2) Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin berücksichtigt worden sind.

3) Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 6 überprüft werden.[^729]

4) Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1.50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Abs. 5 ausgerüstet sind.[^730]

5) Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.[^731]

6) An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen und Sicherheitsverbindungen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören oder deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 60 km/h beschränkt ist, gelten die Art. 201 und 203.[^732]

7) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.[^733]

5. Aufbau, Innenraum
Art. 190 [^734]

Aufbau

1) Auf und in Anhängern dürfen keine Plätze bewilligt werden. Ausgenommen sind Plätze in Anhängern zum Personentransport (Art. 196) und Plätze für Personal, das zum Lenken, Bremsen, Überwachen der Ladung oder zum Auf- und Abladen mitgeführt werden muss. Für Sitz- und Stehplätze gelten die Bestimmungen von Art. 107 Abs. 1 und 2.

2) Für Tank- und Siloaufbauten gilt Art. 125.

Art. 191

Seitliche Schutzvorrichtungen, hinterer Unterfahrschutz

1) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung ausgerüstet sein, die der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 73 entspricht.[^735]

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:

3) Anhänger der Klassen O1 bis O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 58 entspricht.[^740]

4) Von Abs. 3 ausgenommen sind:

6. Beleuchtung
Art. 192

Obligatorische Beleuchtungsvorrichtungen

1) An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein:

2) Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.[^744]

3) Bei Anhängern mit einer Länge von über 5.00 m sind je ein seitwärts wirkender, nicht dreieckiger Rückstrahler in zweckmässiger Anordnung erforderlich.

4) Bei Anhängern mit einer Länge von über 7.00 m muss möglichst weit hinten je ein nach vorn wirkendes Markierlicht angebracht sein.

5) Alternativ zu Abs. 4 ist die folgende Anordnung von seitwärts wirkenden Markierlichtern gestattet:

6) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.[^745]

Art. 193

Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen

1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Vorrichtungen:[^746]

2) Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0.15 m und höchstens 0.20 m.[^757]

3) Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen sind untersagt.

Art. 194

Richtungsblinker

Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei Richtungsblinkern versehen sein.

7. Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 195

1) Anhänger mit Anhängerkupplungen gelten bezüglich der hinteren Verbindungseinrichtung und der zulässigen Anhängelast als Zugfahrzeuge (Art. 91).[^758]

1a) Bei Starrdeichselanhängern darf die Verbindungseinrichtung nicht aus einem Sattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.[^759]

2) Starrdeichselanhänger mit mehr als 50 kg Stützlast bei gleichmässiger Belastung sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgen, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.[^760]

3) Bei einem Gesamtgewicht über 0.75 t ist mindestens ein Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) erforderlich.[^761]

4) Die Geschwindigkeit kann soweit erforderlich beschränkt werden, wenn technische Eigenheiten des Anhängers dies erfordern.

5) Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Art. 117 Abs. 2 sinngemäss.[^762]

8. Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten
a) Anhänger zum Personentransport
Art. 196

1) Zur Personenbeförderung (Art. 66 Abs. 4 und 74 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig. Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.[^763]

2) Folgende Bestimmungen sind anwendbar:

b) Starre Anhänger
Art. 197

1) Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens 1.50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0.30 t aufweisen.

2) Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich.[^764]

3) Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1.00 m Länge seitlich schwenkbar sein.

4) Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich. Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.[^765]

c) Anhänger an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen[^766]
Art. 198

1) Bis zu einer Breite von 0.80 m genügt ein links angeordnetes Schlusslicht. Die hinteren Rückstrahler müssen nicht dreieckig sein.

2) Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.[^767]

3) Richtungsblinker sind nicht erforderlich, wenn das Zugfahrzeug nicht damit ausgerüstet ist und die Handzeichen des Führers oder der Führerin von hinten deutlich sichtbar sind.

4) Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.[^768]

d) Anhänger an Motoreinachsern
Art. 199

1) Das Gesamtgewicht der Anhänger an Motoreinachsern darf 500 % des Leergewichts des Zugfahrzeugs erreichen, wenn der Zug mit voller Ladung in 12 % Steigung anfahren kann.

2) Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 6 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.[^769]

3) Die Anhänger brauchen kein Bremslicht. Bis zu einer Breite von 1.00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1.00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.[^770]

4) Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Art. 189 Abs. 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.[^771]

e) Arbeitsanhänger
Art. 200

Kontrollschild

Kann das Kontrollschild nicht hinten, so muss es seitlich, nach Möglichkeit auf der rechten Seite, angebracht werden.

Art. 201 [^772]

Bremsen

1) Die Bremsanlagen von Arbeitsanhängern müssen Art. 189 der vorliegenden Verordnung oder den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.

2) Die Wirkung der Bremsanlage kann statt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 nach Anhang 6 überprüft werden.

3) Für Sattelanhänger mit Bremsanlagen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gelten die Vorschriften für Starrdeichselanhänger. Für die Verbindungsleitungen zwischen Sattelschlepper und Sattelanhänger und für die Bremswirkung gelten die Anforderungen für Sattelanhänger nach Art. 189 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung. Auflaufbremsanlagen sind nicht zulässig.

Art. 202 [^773]

Aufgehoben

Art. 203

Sicherheitsverbindung[^774]

1) Aufgehoben[^775]

2) Aufgehoben[^776]

3) Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5.[^777]

Art. 204

Aufbau, Federung, Beleuchtung

1) Arbeitsanhänger dürfen nur jene Ladeflächen aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.

2) Die Achsen müssen nicht gefedert sein. Radabdeckungen können fehlen, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht angebracht werden können.[^778]

3) Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.[^779]

4) Bei Anhängern bis 2.50 m Länge und 1.20 m Breite sind die Lichter und Richtungsblinker nicht erforderlich, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht verdeckt werden.

f) Anhänger an Motor- und Arbeitskarren
Art. 205

1) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr und das Garantiegewicht vermerkt sein.

2) Aufgehoben[^780]

3) Die Bremsanlage muss den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.[^781]

4) Aufgehoben[^782]

4a) Aufgehoben[^783]

5) Sicherheitsverbindungen nach Art. 189 Abs. 5 sind nicht erforderlich.

6) Aufgehoben[^784]

g) Anhänger an Traktoren
Art. 206

1) Für Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h gilt Art. 205.

2) Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Art. 207 Abs. 5.[^785]

h) Land- und forstwirtschaftliche Anhänger[^786]
Art. 207

Allgemeines, Kennzeichnung

1) Die Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern darf 40 km/h nicht übersteigen.[^787]

2) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.[^788]

3) Die Immatrikulationspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern richtet sich nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VZV.[^789]

4) Für Anhänger an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern gilt Art. 199. Nicht erforderlich sind jedoch vordere Markierlichter.[^790]

5) Anhänger, die alle Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.[^791]

6) Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen, werden als gewerbliche Anhänger zugelassen.[^792]

Art. 208 [^793]

Bremsen, Federung und Sicherheitsverbindung

1) Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h müssen den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. Sicherheitsverbindungen nach Art. 189 Abs. 5 sind nicht erforderlich.

1a) Die Bremsanlagen und die Sicherheitsverbindungen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.

2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen fehlen:

3) Die Achsen der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger müssen nicht gefedert sein.

Art. 209

Beleuchtung, Erleichterungen[^795]

1) Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern gelten die Art. 192 bis 194. Für Beleuchtung und Richtungsblinker von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern gilt zusätzlich Art. 204 Abs. 3 und 4.[^796]

2) Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.[^797]

3) Aufgehoben[^798]

4) Aufgehoben[^799]

5) Aufgehoben[^800]

6) Für land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Art. 119 Bst. d, g und q.[^801]

i) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern
Art. 210

1) Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen nur Art. 66 VRV und den nachstehenden Vorschriften entsprechen.[^802]

2) An der Vorderseite und an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein. Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen.

3) Aufgehoben[^803]

4) Anhänger sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug schwenkbar zu befestigen.

5) Nachlaufteile gelten als Anhänger. Nachlaufteile sind:

k) Schlittenanhänger[^805]
Art. 210a [^806]

1) Schlittenanhänger müssen nur den nachstehenden Vorschriften entsprechen.

2) An der Vorderseite muss rechts und links möglichst weit aussen je ein runder weisser, an der Hinterseite je ein dreieckiger roter Rückstrahler fest angebracht sein. Wird das hintere Licht des Zugfahrzeugs durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muss der Anhänger nachts und bei schlechter Witterung mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes, gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs tragen.

3) Bei einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die das Bremsen ermöglichen, wie Kretzer oder Kritzketten.

G. Übrige motorlose Fahrzeuge

1. Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten[^807]
Art. 211

1) Tierfuhrwerke, Handwagen, Stosskarren und Handschlitten müssen nur den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.

2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.[^808]

3) Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der land- und forstwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm² aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwerken und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Art. 120a Bst. a.[^809]

Art. 212 [^810]

Aufgehoben

2. Fahrräder
Art. 213

Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung[^811]

1) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Art. 213 bis 218 entsprechen.[^812]

1a) Fahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein; beim Transport von Behinderten höchstens 1.30 m.[^813]

1b) Aufgehoben[^814]

2) Beim Inverkehrbringen muss am Rahmen serienmässig hergestellter Fahrräder eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.[^815]

3) Aufgehoben[^816]

Art. 214

Räder, Bremsen

1) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.[^817]

2) Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt.

3) Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.[^818]

4) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.

Art. 215

Rahmen, Aufschriften, Sitzplätze[^819]

1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.[^820]

1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.[^821]

2) Auf Fahrrädern sind nur so viele Sitzplätze erlaubt, wie Pedalpaare vorhanden sind. Davon ausgenommen sind speziell eingerichtete Fahrräder mit maximal zwei geschützten Sitzplätzen für Kinder oder mit einem Sitzplatz für eine behinderte Person.[^822]

Art. 216

Beleuchtung[^823]

1) Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 38 SVG; Art. 31 und 38 VRV), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.[^824]

2) Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.[^825]

3) Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 9.[^826]

4) Richtungsblinker sind zulässig. Sie müssen gelb (Anh. 9 Ziff. 111) und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dürfen nicht blenden. Sind Richtungsblinker angebracht, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.[^827]

Art. 217

Rückstrahler

1) An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm[^2] fest angebracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.[^828]

2) Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.

3) Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 9.[^829]

4) Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.[^830]

5) Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach Abs. 1 entsprechen.

Art. 218 [^831]

Aufgehoben

IV. Rechtsmittel; Straf- und Schlussbestimmungen[^832]

A. Rechtsmittel[^833]

Art. 218a

Beschwerde[^834]

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Strassenverkehr und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^835]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^836]

B. Strafbestimmungen[^837]

Art. 219

1) Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 88 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn:

2) Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, vom Landgericht mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlicheitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer:

C. Schlussbestimmungen[^841]

Art. 220

Vollzug

1) Die Regierung erlässt für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen und regelt Einzelheiten, insbesondere über:

2) Das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 7 Abs. 2 SVG) gewahrt bleibt.[^847]

3) Das Amt für Strassenverkehr kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, und solche, die nur oder hauptsächlich zu unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen.[^848]

Art. 221

Vollzugsbehörden

1) Die Regierung kann für Gesellschaftswagen im Linienverkehr Ausnahmen hinsichtlich Abmessungen, Gewichte und Kreisfahrtbedingungen bewilligen (Art. 74 VRV).

2) Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeuge, die nur im werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 34 VVV) verwendet werden, von den Erfordernissen dieser Verordnung befreien, wenn die Sicherheit gewahrt bleibt und Dritte nicht belästigt werden.[^849]

3) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei stellt dieser Verordnung zuwiderlaufende Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sicher, soweit dies zur Verhinderung einer unerlaubten Weiterverwendung erforderlich ist.[^850]

4) Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Behörde, welche gemäss Abs. 3 die Sicherstellung vorgenommen hat, dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.[^851]

Art. 222

Übergangsbestimmungen

1) Die schon im Verkehr stehenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen kommen ihnen zugute, wenn die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

2) Zugelassen werden können altrechtliche Fahrzeuge, wenn sie bis spätestens am 30. September 1997 eingeführt worden sind. Vorbehalten bleiben die abweichenden Übergangsbestimmungen der Abs. 3 bis 13.

3) Die Bestimmungen des Art. 60 Abs. 3 und 5 über die Angaben auf nachgerillten und aufgummierten Reifen gelten für alle damit ausgerüsteten Fahrzeuge ab 1. Januar 1999.

4) Die Bestimmungen des Art. 67 und des Anhangs 7 über Fahrzeuggestaltung und gefährliche Fahrzeugteile gelten für:

5) Die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt werden.

6) Die Bestimmungen des Art. 97 Abs. 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauches gelten für:

7) Die Bestimmungen des Art. 99 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten für:

8) Die Bestimmungen des Art. 100 Abs. 1 über den Fahrtschreiber gelten für:

9) Für die Ziff. 211, 211.1 und 213 des Anhangs 4 gelten folgende Bestimmungen:

10) Die Ziffern des Anhangs 5 gelten wie folgt:

11) Die Bestimmungen des Art. 90 Abs. 3 über die Bordapotheke gelten für:

12) Die Bestimmungen des Art. 114 über die Unterlegkeile bei schweren Motorwagen gelten für:

13) Die Bestimmungen des Art. 195 Abs. 3 über die Unterlegkeile bei einem Gesamtgewicht von über 0.75 t gelten für:

Art. 223

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 224

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Anhang 1[^853]

Verzeichnis der internationalen Vorschriften

Anhang 2[^854]

Anhang 3[^855]

Zeichen und Tafeln

5 Zeichen für Lernfahrzeuge (Art. 27 Abs. 1 VRV)

Anhang 4[^856]

Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung

Anhang 5[^857]

Geräuschmessung

Anhang 6[^858]

Bremsen; Prüfverfahren und Wirkvorschriften

Anhang 7[^859]

Gefährliche Fahrzeugteile

Anhang 8[^860]

Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen, Bestimmung der Platzzahl, Berechnung des Gepäckgewichts

Anhang 9[^861]

Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler

Anhang 10[^862]

Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen

Anhang 11[^863]

Elektromagnetische Verträglichkeit

Anhang 12[^864]

Anforderungen an Kamera-Monitor-Systeme

Übergangsbestimmungen

741.41 V über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Übergangsbestimmungen

III.[^872]

Übergangsbestimmung

V.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

a)

Gemeinsame Bestimmungen[^681]

b)

Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a[^692]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1 Bst. b, 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 4, 49 Abs. 5, 164 Abs. 2)

1 Transportmotorwagen und ihre Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

11 UNECE-Reglemente

12 OECD-Normenkodizes

13 EN-Normen

14 DIN-Normen

2 Arbeitsmotorwagen und Arbeitsmotoren

21 UNECE-Reglemente

Aufgehoben

(Art. 45 Abs. 1, 62 Abs. 2, 68 Abs. 3 und 4, 90 Abs. 1, 92 Abs. 2, 117 Abs. 2, 123a Abs. 2)

Die quadratförmige Tafel ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges zu befestigen. Der Grund der Tafel ist von blauer, das "L" von weisser Farbe.

Die Anzeigetafel trägt einen weissen Pfeil auf rotem Grund; beide Farben müssen aus retroreflektierendem Material sein.

Anbringung

In der Breite:

Ist nur eine Heckmarkierungstafel angebaut, so muss sich diese in der linken Fahrzeughälfte befinden oder in der Fahrzeuglängsachse.

In der Höhe:

Unterkante nicht weniger als 0.25 m vom Boden;

Oberkante nicht mehr als 1.50 m vom Boden.

Zwei Heckmarkierungstafeln sind symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden anzubringen.

Ausnahmen:

Können bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsfahrzeugen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschriften nicht eingehalten werden, so ist/sind die Heckmarkierungstafel/n möglichst nahe an der/den vorgeschriebenen Stelle/n anzubringen.

(Art. 50 Abs. 2, 52 Abs. 5, 177 Abs. 3)

Bei Einzelprüfungen von leichten Motorwagen ist in der Regel eine Abgas-Nachkontrolle nach Art. 36 unter Verwendung typengenehmigter Messgeräte durchzuführen.

(Art. 53 Abs. 1, 177 Abs. 1)

Bei Einzelprüfungen ist eine Standmessung nach Ziff. 4 durchzuführen. Dabei dürfen die in der Typengenehmigung oder im Datenblatt oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte bei der Nahfeldmessung um höchstens 5 dB(A) und bei der "7-Meter-Messung" um höchstens 2 dB(A) überschritten werden. Eine zusätzliche Vorbeifahrtmessung kann angeordnet werden.

Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist mindestens ein Drehzahlmesser der Klasse 2.0 nach der Norm EN 60051-1, 2017, Direkt anzeigende analoge elektrische Messgeräte und ihr Zubehör - Teil 1: Definitionen und allgemeine Anforderungen für alle Teile, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden.

Die Schallpegelmesser und akustischen Kalibratoren müssen vor ihrer Inbetriebnahme und danach alle zwei Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.

Messanordnung für die Vorbeifahrtmessung

Abbildung 1

Ist ein Durchschalten zwischen Gelände- und Strassenabstufungen nicht möglich, so werden die Geländegänge in jedem Fall für die Geräuschmessung nicht berücksichtigt.

Bei der Prüfung muss sich der Vorwähler in der vom Hersteller oder von der Herstellerin für "normale" Fahrt empfohlenen Stellung befinden.

Das Geräusch dieser Fahrzeuge ist zu messen, währenddem sie die Prüfstrecke zwischen den Linien AA' und BB' mit der tatsächlich erreichbaren Höchstgeschwindigkeit durchfahren; kann diese aus betriebstechnischen Gründen zwischen den Linien AA' und BB' nicht erreicht werden, so ist die Prüfstrecke mit der Geschwindigkeit zu durchfahren, welche in der nächst kleineren Getriebestufe der im Fahrbetrieb erreichbaren Höchstdrehzahl entspricht.

Die nachstehenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

Für Fahrzeuge der Ziff. 111.4 und 112 richtet sich die 7-Meter-Standmessung nach den Ziff. 42 bis 422.2.

Für Traktoren richtet sich diese Standmessung nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96.

Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1.2 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7 m rechtwinklig zum Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.

Messanordnung

Abbildung 2

Ist die Messung technisch nicht möglich, ist bei der noch stabilisierbaren Drehzahl zu messen, die der vorgeschriebenen Drehzahl am nächsten liegt.

Bei der "7-Meter-Standmessung" dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Abbildungen 3-5 Aufgehoben

Das Mikrofon ist in einer Höhe von 1.20 m über dem Boden und in einer Entfernung von 7.00 m rechtwinklig vom Fahrzeugrand in Fahrzeugmitte aufzustellen.

Messanordnung

Abbildung 6

Der nachstehende Grenzwert darf nicht überschritten werden

(Art. 103 Abs. 3, 126 Abs. 2, 127 Abs. 5 Bst. b, 145 Abs. 2, 147 Abs. 3, 149 Abs. 2, 153 Abs. 2, 157 Abs. 3, 160 Abs. 2, 163 Abs. 2, 169, 174 Abs. 2, 178 Abs. 5, 179 Abs. 6, 189 Abs. 3, 199 Abs. 2, 201 Abs. 2, 214 Abs. 4)

Die für die Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung bezieht sich auf den Bremsweg oder die mittlere Vollverzögerung.

Bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein. Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden, ohne dass die Räder blockieren, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt und ohne dass ungewöhnliche Schwingungen auftreten. Die Fahrbahn muss horizontal sein.

Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Wirkung der Bremsanlage bis zum Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangsgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit im Augenblick, in dem die Bremsanlage zu wirken beginnt.

Die mittlere Vollverzögerung ist die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s² auf der Strecke, die vom Einsetzen der höchsten Bremskraft am Ende der Schwellzeit bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.

Folgende Abkürzungen für Geschwindigkeiten werden verwendet:

v1 = Ausgangsgeschwindigkeit

v2 = Zielgeschwindigkeit

vmax = bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Für die Prüfung der Wirksamkeit bei kalter Bremse darf die an der Bremsscheibe oder aussen an der Trommel gemessene Temperatur nicht mehr als 100 °C und am Gehäuse von vollständig gekapselten Bremsen und Bremsen im Ölbad nicht mehr als 50 °C betragen. Das Fahrzeug muss in beladenem Zustand gemessen werden. Die Verteilung der Gewichte auf die Achsen muss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin entsprechen. Jede Prüfung ist mit unbeladenem Fahrzeug zu wiederholen.

Die Prüfung ist bei der für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Die für die jeweilige Klasse vorgeschriebene Mindestbremswirkung muss erreicht werden.

Für die Prüfung des Heissbremsverhaltens der Betriebsbremsanlage müssen die Bremsen des beladenen Fahrzeugs mit wiederholten Bremsungen wie folgt vorkonditioniert werden:

Die Wirkprüfung muss sich unmittelbar anschliessen. Die Bremswirkung darf nicht unter 60 % der mit kalter Bremse ermittelten Wirkung sinken. Bezogen auf die für die kalte Bremse geltenden Wirkungsanforderungen darf sie nicht unter folgende Werte sinken:

Dauerbremsen von Traktoren und Fahrzeugen der Klassen N und M2 müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.5 m/s² erreichen. Dauerbremsen von Gesellschaftswagen der Klasse M3, ausgenommen Gesellschaftswagen der Klasse I, und von Fahrzeugen der Klasse N3, die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O4 zugelassen sind, müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.6 m/s² erreichen. Bei der Prüfung muss die Getriebestufe eingelegt werden, in welcher bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet. Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.

Alle Fahrzeuge, deren Bremsanlagen mindestens teilweise auf eine Energiequelle (Druckluft, Hydraulik) angewiesen sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Die Behälter und Energiequellen müssen den Prüfanforderungen des UNECE-Reglements Nr. 13, des UNECE-Reglements Nr. 13-H oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.

Die Prüfung von Fahrzeugen mit Auflaufbremsen besteht aus einem praktischen Fahrversuch zur Beurteilung des allgemeinen Bremsverhaltens (dynamische Prüfung), der Überprüfung der Auflaufeinrichtung und der Prüfung der Wirksamkeit. Die Bremswirkung richtet sich nach Ziff. 22.

ABV-Einrichtungen an Motorwagen und deren Anhängern müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, dem UNECE-Reglement Nr. 13, dem UNECE-Reglement Nr. 13-H oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen. ABV-Einrichtungen an Motorrädern müssen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 78 entsprechen.

Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Bremsen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.

Die Wirksamkeit der Bremsen kann insbesondere auch anlässlich der Nachprüfung über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden:

Die Bremsprüfungen nach den Ziff. 211, 212, und 214 sind mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen.

Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

Die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage muss bei Ausfall eines Teils ihrer Übertragungseinrichtung, bei einer Betätigungskraft von höchstens 700 N, mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:

Die Abbremsung muss beladen und unbeladen mindestens betragen für:

Normalanhänger: 50 %

Sattelanhänger: 45 %

Starrdeichselanhänger und Zentralachsanhänger: 50 %

Anhänger mit vmax bis 30km/h: 35 %

Bei Anhängern mit Druckluftbremsen darf der Druck während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6.5 bar und in der Vorratsleitung 7.0 bar nicht übersteigen.

Bei Anhängern mit hydraulischer Zweileitungsbremse darf der Druck während der Bremsprüfung in der Steuerleitung 115 bar nicht übersteigen und muss in der Zusatzleitung zwischen 15 und 18 bar liegen.

Die Feststellbremsanlage des Anhängers oder Sattelanhängers muss den beladenen, vom Zugfahrzeug getrennten Anhänger oder Sattelanhänger auf einer Steigung und einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft darf 600 N nicht übersteigen.

Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss im Falle eines völligen Druckverlustes in der Vorratsleitung bei einer Prüfung des vollbeladenen Fahrzeuges mindestens 13.5 % betragen.

Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 78. Dabei wird folgende Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung gilt, vorgenommen: Klasse 1: Einspurige Kleinmotorräder; Klasse 2: Mehrspurige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge; Klasse 3: Motorräder; Klasse 4: Motorräder mit Seitenwagen; Klasse 5: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.

Die Ausgangsgeschwindigkeit für Fahrzeuge der Klassen 1 und 2 beträgt 40 km/h. Für Fahrzeuge der Klassen 3, 4 und 5 beträgt sie 60 km/h.

Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Vorderradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:

Klasse 1: 3.4 m/s[^2];

Klasse 2: 2.7 m/s[^2];

Klasse 3: 4.4 m/s[^2];

Klasse 4: 3.6 m/s[^2].

Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der Hinterradbremse allein mindestens betragen für Fahrzeuge der:

Klasse 1 und 2: 2.7 m/s[^2];

Klasse 3: 2.9 m/s[^2];

Klasse 4: 3.6 m/s[^2].

Die Verzögerung muss bei der Bremsung mit der kombinierten Bremsanlage mindestens betragen für Fahrzeuge der:

Klasse 1 und 2: 4.4 m/s[^2];

Klasse 3: 5.1 m/s[^2];

Klasse 4: 5.4 m/s[^2];

Klasse 5: 5.0 m/s[^2].

Die Verzögerung muss mindestens betragen: 2.5 m/s2.

Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Bei Fahrzeugen, an denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle von 12 % im Stillstand halten können.

Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen:

Die Wirksamkeit der Bremsen kann, insbesondere anlässlich der Nachprüfung, über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden:

Die Prüfgeschwindigkeit für die Prüfung der Betriebsbremse beträgt 50 km/h und für die Prüfung der Hilfsbremse 30 km/h. Erreicht ein Fahrzeug diese Geschwindigkeiten nicht, so ist es bei der möglichen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.

Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen:

Bei einer Schnellbremsung darf die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Bremsbetätigung und dem Zeitpunkt, in dem die Verzögerung des Fahrzeugs, die Bremskraft an der am ungünstigsten gelegenen Achse oder der Druck in dem am ungünstigsten angeordneten Radbremszylinder den für die vorgeschriebene Bremswirkung erforderlichen Wert erreicht, höchstens 0.6 Sekunden betragen.

Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

Der Vorratsdruck muss zwischen 5.5 und 6.0 bar liegen. Während der Bremsprüfung darf der Vorratsdruck 5.5 bar nicht übersteigen und die Bremssteuerleitung muss vollständig entleert (0 bar) sein.

Der Druck darf während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6.5 bar und in der Vorratsleitung 7.0 bar nicht übersteigen.

Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:

Zur Ermittlung der Heissbremswirkung der Bremsen ist das Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus 80 km/h oder aus der Höchstgeschwindigkeit, wenn diese kleiner ist, bis zum Stillstand abzubremsen.

Die Wirkprüfung muss unmittelbar anschliessen. Die Bremswirkung darf nicht unter 60 % der mit kalter Bremse ermittelten Wirkung und bezogen auf die für die kalte Bremse geltenden Wirkungsanforderungen nicht unter 72 % sinken.

Die Prüfung der Heissbremswirkung ist bei Motorfahrrädern und Fahrrädern nicht erforderlich.

Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.5 m/s² erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in der bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet.

Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.

Für diese Fahrzeuge wird die Typengenehmigung oder das Datenblatt ausgestellt, wenn sie die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, können unter den gleichen Bedingungen zugelassen werden.

Die erforderlichen Unterlagen können von den Herstellern oder Herstellerinnen der Bremskomponenten bzw. des Fahrzeuges oder von einer anerkannten Prüfstelle erstellt werden. Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.

Das zu prüfende Fahrzeug muss mit den in den Unterlagen aufgeführten Angaben übereinstimmen. Die vorgeschriebenen Prüfanschlüsse von 16 mm Durchmesser müssen vorhanden und die erforderlichen Schilder für den automatisch lastabhängigen Bremskraftregler (ALB-Regler) müssen nach Anhang 10 Abs. 7 des UNECE-Reglements Nr. 13 oder nach Anhang II Anlage 1 Ziff. 6 der Delegieren Verordnung (EU) 2015/68 angebracht sein.

Der Hersteller oder die Herstellerin kann eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen nach dem UNECE-Reglement Nr. 13-H, dem UNECE-Reglement Nr. 13 oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 abgeben. Das Amt für Strassenverkehr führt in diesem Fall eine Funktionskontrolle durch. Es kann weitere Prüfungen vornehmen und Unterlagen verlangen.

Bei Motorfahrzeugen mit Anhänger-Bremssteuerungen und bei Anhängern mit Bremsanlagen, die nicht internationalen Vorschriften entsprechen, kann eine Kompositionsprüfung durchgeführt und im Fahrzeugausweis ein entsprechender Eintrag vorgenommen werden.

(Art. 67 Abs. 2)

Notwendige oder nützliche Teile müssen folgenden Anforderungen genügen:

(Art. 107 Abs. 3 und 139 Abs. 3)

Bei land- und forstwirtschaftlichen Traktoren beträgt die freie Höhe für die Mitfahrersitze, gemessen von der unbelasteten Sitzfläche bis zur Innenseite des Kabinendaches oder des Schutzrahmens, mindestens 0.70 m.

Für den Führer oder die Führerin muss in der Breite ein freier Raum von mindestens 0.65 m bei schweren Motorwagen, Kleinbussen und Schulbussen und mindestens 0.60 m bei den übrigen Motorwagen vorhanden sein.

Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer oder Mitfahrerin beträgt, gemessen auf der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0.40-0.50 m über der Sitzfläche), für:

Der geringste seitliche Abstand von der Mitte des Lenkrades bis zur entfernteren Wand, gemessen an der Rückenlehne des Vordersitzes auf der Höhe der Lenkradmitte, beträgt (mit Einschluss des Führers oder der Führerin) für:

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei: - Kleinbussen: 71 kg, - Kleinbussen mit Stehplätzen: 68 kg, - Schulbussen: 40 kg, - Gesellschaftswagen siehe Ziff. 321.

Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m[^2] betragen. Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach Ziff. 332.1.

I und A: 68 kg;

II, III und B: 71 kg.

Die Höhe des unbelasteten Sitzpolsters über dem Boden muss im Fussbereich des Fahrgastes so gross sein, dass der Abstand zwischen dem Boden und der waagrechten, den vorderen oberen Teil des Sitzpolsters tangierenden Ebene zwischen 0.40 m und 0.50 m beträgt. Im Bereich der Rad- und Motorraumverkleidungen darf dieser Abstand auf 0.35 m verringert sein.

Bei Anordnung der Sitze in gleicher Richtung muss zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne des vor diesem befindlichen Sitzes in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 0.62 m über dem Fahrzeugboden der in waagrechter Richtung gemessene Abstand mindestens betragen:

Oberhalb jedes Sitzplatzes muss - mit Ausnahme der Sitze der vordersten Reihe in Fahrzeugen der Klassen A und B - die freie Höhe, gemessen vom höchsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche, mindestens 0.90 m bzw. bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen im oberen Stock 0.85 m und über dem Teil des Fussbodens, auf dem die Füsse des sitzenden Fahrgastes ruhen, mindestens 1.35 m betragen. Von diesen Abmessungen kann im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse um bis zu 10 % abgewichen werden.

Klasse I und A: 0.125 m²

Klasse II: 0.15 m²

A = Anzahl Sitzplätze

S1 = für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche in m[^2]

SSp = Grundfläche pro Stehplatz in m[^2]

PT = Gesamtgewicht des Fahrzeuges

PV = Leergewicht des Fahrzeuges

V = Volumen des Gepäcks in m[^3]

VX = Fläche des Gepäcks in m[^2]

Q = Personengewicht in kg

V = Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m[^3]

VX = Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m[^2]

Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt bei Kleinmotorrädern nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2, bei Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie bei Motorrädern mit Seitenwagen 65 kg.

(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 bis 6 und c sowie 3 Bst. c, 119 Bst. m, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 179a Abs. 2 Bst. d, 193 Abs. 1 Bst. n bis p, 216 Abs. 3 und 4, 217 Abs. 3)

Lichter: weiss oder hellgelb;

Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern: gelb;

Rückstrahler im allgemeinen: weiss;

Pedal- und Speichenrückstrahler: gelb;

Richtungsblinker und Warnblinker: gelb.

Bremslichter: rot;

Rückfahrlichter: weiss, hellgelb oder gelb;

Kontrollschildbeleuchtung: weiss;

Nebelschlusslichter: rot;

Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern: gelb;

Pedal- und Speichenrückstrahler: gelb;

Übrige Lichter und Rückstrahler: rot;

Retroreflektierende Kennzeichnung von Speichen an Fahrrädern und Motorfahrrädern: weiss;

Richtungsblinker und Warnblinker: rot oder gelb.

Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter an Türen: rot oder gelb;

Richtungsblinker und mitblinkende Markierlichter: gelb;

Pedal- und Speichenlichter an Fahrrädern und Motorfahrrädern: gelb;

Retroreflektierende Kennzeichnung von Reifen, Speichen und Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern: weiss.

Taxikennlampen dürfen mit Bewilligung des Amts für Strassenverkehr andere Farben (jedoch nicht rot) aufweisen, wenn dies aus Kontrollgründen erforderlich ist.

Die Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichtes von Einrichtungen richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 48. Für Lichtfarben der Blaulichter und der gelben Gefahrenlichter gelten die Definitionen im UNECE-Reglement Nr. 65.

bei Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: 0.25 m;

bei Abblend- und Nebellichtern von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert, und bei Abblendlichtern von Geländefahrzeugen der Klasse N3: 1.50 m

wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 2.10 m;

wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 2.10 m;

bei Standlichtern: 2.30 m;

wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 1.50 m;

bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen der Klassen M und N: 1.20 m

bei Nebelschlusslichtern von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen: 2.10 m

Die Fernlichter müssen bei einer Messdistanz von 25 m die Beleuchtungsstärken in LUX (Ix) gemäss nachstehender Tabelle aufweisen. Für Fernlichter an Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 45 km/h nicht übersteigen kann, gelten nur die Höchstwerte.

Bei einer Messdistanz von 25 m muss die Beleuchtungsstärke der Abblend- und Nebellichter in LUX (Ix) innerhalb der Werte gemäss nachstehender Tabelle liegen. Nebellichter müssen den Mindestwert nicht erreichen. Abblendlichter an land- und forstwirtschaftlichen Traktoren sowie an Motorwagen, deren Geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, müssen wenigstens 50 Prozent des für Motorwagen vorgeschriebenen Mindestwertes erreichen. Dies gilt nicht für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. Die Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.

Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen. Die Werte sind in Millicandela pro LUX (mcd/Ix):

Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzuordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen horizontalen Sichtwinkel. Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0,75 m, genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2,10 m beträgt. Bei Ziff. 51 Anordnung V gelten für die mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel nach den Ziff. 61 und 62. Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahrzeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und die sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein.

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

Anordnung V

Anordnung I

Aufgehoben

Anordnung II

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

Die Mitte des Lichtbündels muss auf der 7.50 m entfernten Einstellwand 50 % der Höhe des Lichtfadens über den Boden unter der Horizontallinie liegen.

(Art. 82 Abs. 1 und 2, 86 Abs. 3, 116, 144 Abs. 3)

Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 28 entsprechen.

Wechseltönige Zweiklanghörner von vortrittsberechtigten Fahrzeugen, wechseltönige Dreiklanghörner sowie Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 3, 4 oder 5 erfüllen.

Bei der Immatrikulation neuer Fahrzeuge und bei deren Nachprüfung genügt eine Messung unter folgenden Mess- und Betriebsbedingungen:

Die Anforderungen an die Messgeräte, die Schallpegel-Bewertung, den Messort, die Störgeräusche und Windeinflüsse richten sich nach Anhang 5. Das Mikrofon muss sich 7.00 m vor dem Fahrzeug in einer Höhe zwischen 0.50 m und 1.50 m über dem Boden befinden.

Elektrische Warnvorrichtungen sind bei stillstehendem Motor zu messen. Sie sind aus der vollgeladenen Batterie zu speisen. Bei Fahrzeugen ohne Batterie muss während der Messung der Motor mit etwa der Hälfte der Drehzahl der grössten Motorleistung drehen. Druckluftbetriebene Vorrichtungen sind beim gewöhnlichen Betriebsdruck zu messen.

(Art. 80 Abs. 3)

(Art. 112 Abs. 6)

Eine Anleitung muss leicht verständliche und klare Angaben und Anweisungen enthalten betreffend die notwendigen Systemvoraussetzungen, die Installation, die Wartung und den Hersteller oder die Herstellerin des Systems (Art. 41 Abs. 1).

...

In Abweichung von Art. 7 Abs. 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen und vor dem 1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als 3 500 kg. Der Antrag auf Herabsetzung des Gesamtgewichtes hat bis zum 31. Dezember 2000 bei der Motorfahrzeugkontrolle zu erfolgen. Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld "Verfügung der Behörde" zusätzlich eingetragen. Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Art. 7 Abs. 4 wieder anwendbar.

...

...

1) Die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3 über das Herstellerschild, des Art. 109 Abs. 4 und des Art. 192 Abs. 2 über das Anbringen der Markierlichter gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2002 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

2) Die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 2 über die Lesbarkeit des hinteren Kontrollschildes bezogen auf die Längsachse gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2001 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Dezember 2001.

3) Die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 1 Bst. i über das zulässige Gewicht und Abs. 2 Bst. a über die Achslasten gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

4) Die Bestimmungen des Art. 76 Abs. 4 über die Schaltung der Nebelschlusslichter, des Art. 106 Abs. 2 über Kopfstützen und des Art. 192 Abs. 1 Bst. a über die Standlichter an Anhängern gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

5) Die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 1 über den Restwegschreiber gelten für:

6) Die in Art. 103 und 189 sowie in Anhang 6 aufgeführte Richtlinie Nr. 71/320/EWG betreffend der Bremsen gilt in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/12/EG für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

7) Die Bestimmungen des Art. 106 Abs. 1 über Sicherheitsgurten gelten für:

8) Die Bestimmungen des Art. 112 Abs. 4 über Rückspiegel gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 30. Juni 2001 neu in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Dezember 2001.

9) Die Bestimmung des Art. 118a Abs. 1, betreffend die Bremslichter an landwirtschaftlichen Traktoren und der Ziff. 51 Anordnung I des Anhangs 9 (Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler) über die Sichtwinkel der Richtungsblinker gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder hergestellt werden.

10) Die Bestimmungen des Art. 121 Abs. 2 über die Mindesthöhen der Durchgänge, des Art. 140 Abs. 1 Bst. a über das Anbringen von Standlichtern und des Art. 158 Abs. 2 über die Anforderungen an die Gurtverankerungen gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

11) Die Bestimmung des Art. 161 Abs. 1a über die Messtoleranz der Höchstgeschwindigkeit gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2004 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2005 eingeführt oder hergestellt werden.

12) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein abgestellt wird.

13) Bereits in Verkehr stehende landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen den montierten Breitreifen überschreiten, müssen bis zum 30. September 2001 als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Anh. 2 Ziff. 311).

14) Die Ziff. 111 Bst. b, 122 und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) sowie die Ziff. 111.3 und 431 Bst. b bis d des Anhangs 5 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

15) Aufgehoben[^865]

16) Die Ziff. 211a des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.

...

...

1) Die Bestimmungen des Art. 114 Abs. 2 über die Feuerlöscher gelten für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^866] in Verkehr gesetzt worden sind, ab dem 1. Januar 2005.

2) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

...

...

1) Die Änderung des Art. 99 Abs. 1 über die Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2005 neu in Verkehr gesetzt werden. Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2001 und bis zum 31. Dezember 2004 in Verkehr gesetzt worden sind und den Grenzwerten der Richtlinie 88/77/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG, entsprechen, müssen bis zur periodischen Nachprüfung, zu der sie ab dem 1. Januar 2006 aufgeboten werden, nachgerüstet sein.

2) Das in den Ziff. 111 Bst. b und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/51/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober 2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern, die ab 1. Juli 2004 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden.

3) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten Regelungen gelten, unter Vorbehalt von Abs. 1 und 2, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

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1) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^867] eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, genügt unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen das bisherige Recht.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, und für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, gilt bezüglich Art. 40 Abs. 3 über das Ausschwenkmass das bisherige Recht.

3) Für Reifen von Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1980 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Art. 58 Abs. 7 über die Kennzeichnung der Reifen das bisherige Recht. Bis zum 1. Januar 2009 dürfen alle Fahrzeuge mit Reifen nach bisherigem Recht ausgerüstet sein.

4) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Art. 58 Abs. 8 über die Reifen bis zum 1. Oktober 2011 das bisherige Recht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1980 in Verkehr gesetzt worden sind, nur noch mit Reifen nach den neuen Bestimmungen neu ausgerüstet werden.

5) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, gilt bezüglich Art. 81 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 2 über die Scheibenwaschanlage sowie Art. 115 über die Diebstahlsicherung das bisherige Recht.

6) Für Fahrzeuge der Klasse N1 gilt bezüglich Art. 97 Abs. 4 über die Ermittlung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen bis zum 1. Januar 2008 das bisherige Recht.

7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 1 und 3 über die Anforderungen an Türen und Notausstiege von Gesellschaftswagen und Kleinbussen das bisherige Recht.

8) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt, in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt oder vor diesem Zeitpunkt umgebaut wurden, gilt bezüglich Art. 133 Abs. 2 und Art. 161 Abs. 1 über die Kraftübertragung das bisherige Recht.

9) Für die Anwendung der in dieser Verordnung aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften und ECE-Reglemente gelten, unter Vorbehalt der Abs. 2, 4, 6 und 7, die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

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1) Die Bestimmungen von Art. 106 Abs. 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^868] neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.

2) Die Bestimmungen von Art. 117 Abs. 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.

...

...

1) Für Fahrzeuge nach Art. 100 Abs. 1, die vor dem 28. Oktober 2006 erstmals in Verkehr gesetzt werden, genügt ein analoger Fahrtschreiber.

2) Einen digitalen Fahrtschreiber benötigen ab dem 28. Oktober 2006 Fahrzeuge:

...

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen mindestens den Anforderungen nach bisherigem Recht genügen; vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 22 Abs. 2 Bst. c über die Aufhebung der Gleichstellung von Baustellenanhängern und Art. 202 Abs. 3 über die Betriebsbremse an Arbeitsanhängern das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 51 Abs. 1 über die Kennzeichnung von elektrischen Antriebsmotoren das bisherige Recht.

4) Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2008 statt mit einem Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 102 mit einem Restwegschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet werden. Für Bau, Einbau, Prüfung, Nachprüfung und Reparatur von Restwegschreibern gilt das bisherige Recht.

5) Für Fahrzeuge ohne EG-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Oktober 2007 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 104b Abs. 1 über den Schutz beim Seitenaufprall das bisherige Recht.

6) Die in Art. 104c Abs. 1 und Art. 191 Abs. 3 aufgeführte Richtlinie 70/221/EWG betreffend den hinteren Unterfahrschutz gilt in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG für Fahrzeuge, die ab 11. September 2007 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 11. März 2010 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden.

7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 erstmals zum Verkehr zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 107 Abs. 1a über quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze das bisherige Recht.

8) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 112 Abs. 4 über die Rückspiegel das bisherige Recht.

...

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45km/h gilt bezüglich Art. 68 Abs. 4 über Heckmarkierungstafeln bis 1. Juli 2009 das bisherige Recht.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2011 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 69 Abs. 2 über die Kenntlichmachung das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gesetzt worden sind, gilt bezüglich Art. 104a Abs. 3 über Frontschutzsysteme, die als selbständige technische Einheit angebaut sind, bis zum 1. Januar 2010 das bisherige Recht.

4) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, gilt bezüglich Art. 112 Abs. 4 über die Spiegel das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. September 2007 erstmals zugelassen worden sind, gilt das bisherige Recht bis zum 31. März 2009. Danach gilt für diese Fahrzeuge bezüglich Weitwinkelspiegel auf der Beifahrerseite und Anfahr- oder Rampenspiegel das neue Recht.

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 1 und 3 über die Beleuchtung und die Richtungsblinker bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.

2) Für Schulbusse, die vor dem 1. August 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 123a Abs. 1 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 11 Abs. 2 Bst. f über die Beschränkung der Sitzplätze bis zum 1. Januar 2020 das bisherige Recht.

2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich des Art. 66 Abs. 1a über die Befestigungsvorrichtung zur Ladungssicherung das bisherige Recht.

3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 74 Abs. 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.

4) Für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 24. August 2015 importiert oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 103 Abs. 5 über Antiblockier- und Bremsassistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.[^869]

5) Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 106 Abs. 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.

6) Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, sowie für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2012 typengenehmigt werden, gilt bezüglich Art. 109 Abs. 1a über die Tagfahrlichter das bisherige Recht.

7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich der Art. 109 Abs. 5 und 192 Abs. 6 über die Warnblinklichter an Hebebühnen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.

8) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich der Art. 118 Bst. h und 119 Bst. r über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.

9) Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 6 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.

10) Aufgehoben[^870]

11) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 140 Abs. 1 Bst. c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.

...

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

Die Bestimmungen von Art. 95 Abs. 2 über die zulässigen Achslasten von Motorwagen gelten für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, ab dem 1. Januar 2023.

...

Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

...

1) Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 14 Bst. b Ziff. 1 und 2 über die Fahrzeugeinteilung von Kleinmotorrädern sowie bezüglich Art. 15 Abs. 2 über die Fahrzeugeinteilung von Leichtmotorfahrzeugen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

2) An Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann bezüglich Art. 76 Abs. 5 Bst. d vom nach dem UNECE-Reglement Nr. 48 vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen den Tagfahrlichtern um höchstens 20 cm abgewichen werden. Die Lichter sind jedoch möglichst nahe dem vorgeschriebenen Mindestabstand anzubringen.

3) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 106 Abs. 5 über die Pflicht zur Ausrüstung von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten und bezüglich Art. 119 Bst. i über die Pflicht zur Ausrüstung von Traktoren und Motorkarren mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

4) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 123 Abs. 2 über die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

5) Leichtmotorfahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 135 Abs. 3 über die Breite von Leichtmotorfahrzeugen mit geschlossenem Aufbau nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

6) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 136 Abs. 1 über das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht und bezüglich Art. 136 Abs. 1a über das Sonderzubehör nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

7) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 136 Abs. 2 über die Nutzlast und bezüglich Art. 136a über die Anzahl Plätze nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden; erfolgt die Zulassung nach neuem Recht, so muss Art. 136a erfüllt werden.

8) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 137 Abs. 3 über die unterschiedliche Geschwindigkeit kurveninnerer und kurvenäusserer Räder nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

9) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 139 Abs. 3 über die Sitzgelegenheiten und bezüglich Anhang 8 Ziff. 41 über das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

10) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2019 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 140 Abs. 3 über das automatische Einschalten des Abblendlichts nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

11) An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 typengenehmigt werden, sowie an Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 1. Januar 2018 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, kann bezüglich Art. 142 Abs. 1 bis zu einer Fahrzeugbreite von höchstens 1,30 m auf die Verdoppelung der Rückstrahler verzichtet werden.

12) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 145 Abs. 1a über Antiblockiersysteme oder kombinierte Bremssysteme nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

13) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 145a über die Abwandlung aus Fahrzeugen höherer Motorleistung nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

14) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 155 Abs. 1 über die Pflicht zur Ausrüstung von Leichtmotorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten und Art. 158 über die Pflicht zur Ausrüstung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Sicherheitsgurten nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

15) Fahrzeuge, die über eine Motorleistung von nicht mehr als 15 kW verfügen und die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, müssen die Bestimmung über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von Art. 159 nicht erfüllen, ausser wenn sie über eine Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verfügen.

16) Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Anhang 7 Ziff. 22 über die Gefährlichkeit von Aussenrückspiegeln und deren Zurückweichen bei leichtem Druck nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

17) Fahrzeuge, die vor dem 15. Januar 2017 typengenehmigt wurden, sowie Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind und vor dem 15. Januar 2017 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt wurden, können bezüglich Art. 46 Abs. 2 Bst. b über die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.[^871]

...

...

1) Bezüglich Art. 100 Abs. 1 Bst. a gilt abweichend von Art. 3 Abs. 4 für die Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 das Datum der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.

2) Fahrzeuge, die vor dem 15. Juni 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, können mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet sein. Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV unterstehen, müssen jedoch ab dem 15. Juni 2034 beim Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 Abs. 2 ausgerüstet sein.

3) Für Seitenblickspiegel nach Art. 112 Abs. 5, die vor dem 1. Mai 2019 angebracht worden sind, genügt eine Fläche von 300 cm[^2].

4) Gesellschaftswagen, die bis zum 1. September 2021 eingeführt oder in Liechtenstein oder der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Art. 123 Abs. 5 über das Brandschutzsystem nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

5) Werden Anhänger der Klasse O, die vor dem 1. Mai 2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, später als Arbeitsanhänger, Anhänger an Motor- und Arbeitskarren oder land- und forstwirtschaftliche Anhänger (Art. 200 bis 209) zugelassen oder in Betrieb genommen, so gilt hinsichtlich der Bremsanlagen das neue Recht.

...

...

Motorfahrräder, die vor dem 1. April 2024 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen den Anforderungen von Art. 178b Abs. 3 über den Geschwindigkeitsmesser ab dem 1. April 2027 entsprechen. Für Motorfahrräder, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in Verkehr gesetzt worden sind, ist kein Geschwindigkeitsmesser erforderlich.

...

1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. April 2022 in Kraft.

2) Art. 178b Abs. 3 und Ziff. III (Übergangsbestimmung) treten am 1. April 2024 in Kraft.

3) Art. 4 Bst. a, Art. 12 Abs. 2, Art. 41 Abs. 3 und Ziff. II (Änderung von Bezeichnungen) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens in Kraft.

4) Art. 94 Abs. 1b Bst. b gilt bis zum 31. Dezember 2035.

...

[^1]: LR 741.01

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^3]: Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^8]: Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^9]: Art. 2 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^10]: Art. 2 Abs. 2 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^11]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^12]: Art. 2 Abs. 2 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 200.

[^13]: Art. 2 Abs. 2 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^14]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^16]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.

[^17]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^18]: Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^19]: Art. 3 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^20]: Art. 3 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^21]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^22]: Art. 3a Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 306.

[^23]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^24]: Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^25]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 127.

[^26]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 75.

[^27]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^28]: Art. 7 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^29]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^30]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^31]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^32]: Art. 7 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^33]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^34]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^35]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^36]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^37]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^38]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^39]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^40]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^43]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^44]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^45]: Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^46]: Art. 11 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^47]: Art. 11 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^48]: Art. 11 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^49]: Art. 11 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^50]: Art. 11 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^51]: Art. 11 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^52]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^53]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^54]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^55]: Art. 13 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^56]: Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^57]: Art. 14 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^58]: Art. 14 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^59]: Art. 14 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^60]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^61]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^62]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^63]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^64]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^65]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^66]: Art. 18 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^67]: Art. 18 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^68]: Art. 18 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^69]: Art. 18 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^70]: Art. 18 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 105.

[^71]: Art. 18 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 105.

[^72]: Art. 18 Bst. b Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 105.

[^73]: Art. 18 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^74]: Art. 18 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^75]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^76]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^77]: Art. 20 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^78]: Art. 20 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^79]: Art. 20 Abs. 3 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^80]: Art. 20 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^81]: Art. 20 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^82]: Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^83]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^84]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^85]: Art. 22 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^86]: Art. 22 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^87]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^88]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^89]: Art. 23a abgeändert LGBl. 2015 Nr. 307.

[^90]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 103.

[^91]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^92]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^93]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^94]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^95]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^96]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^97]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^98]: Art. 27 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^99]: Art. 27 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^100]: Art. 27 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^101]: Art. 27 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^102]: Art. 27 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^103]: Art. 27 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^104]: Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^105]: Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^106]: Art. 28 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^107]: Art. 28 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^108]: Art. 28 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^109]: Art. 28 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^110]: Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^111]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^112]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^113]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^114]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^115]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^116]: Art. 30a Abs. 1 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Verordnung (EU) 2018/858 in Kraft.

[^117]: Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^118]: Art. 30b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^119]: Art. 30c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^120]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^121]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^122]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^123]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^124]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^125]: Überschrift vor Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^126]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^127]: Art. 33 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^128]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 207.

[^129]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 207.

[^130]: Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 207.

[^131]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 207.

[^132]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 207.

[^133]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^134]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^135]: Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^136]: Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^137]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d. Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^138]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^139]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^140]: Art. 33 Abs. 2 Bst. d Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^141]: Art. 33 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^142]: Art. 33 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^143]: Art. 33 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^144]: Art. 33 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^145]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^146]: Art. 33 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^147]: Art. 33 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^148]: Art. 33 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^149]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^150]: Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^151]: Art. 34 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^152]: Art. 34 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^153]: Art. 34 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^154]: Art. 34 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^155]: Art. 34 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^156]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^157]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^158]: Art. 34 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^159]: Art. 34 Abs. 5a aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^160]: Art. 34 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^161]: Art. 34a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^162]: Überschrift vor Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^163]: Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^164]: Art. 34b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^165]: Art. 34b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^166]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^167]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^168]: Art. 35 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^169]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^170]: Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^171]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^172]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17.

[^173]: Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^174]: Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^175]: Art. 36a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^176]: Art. 37 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 306.

[^177]: Überschrift vor Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^178]: Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^179]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^180]: Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^181]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^182]: Art. 38 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^183]: Art. 38 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^184]: Art. 38 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^185]: Art. 38 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^186]: Art. 38 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^187]: Art. 38 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^188]: Art. 38 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^189]: Art. 38 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^190]: Art. 38 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^191]: Art. 38 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^192]: Art. 38 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^193]: Art. 38 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^194]: Art. 38 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^195]: Art. 38 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^197]: Art. 38 Abs. 1 Bst. s abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^198]: Art. 38 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^199]: Art. 38 Abs. 1a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^200]: Art. 38 Abs. 1a Bst. a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^201]: Art. 38 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^202]: Art. 38 Abs. 1a Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^203]: Art. 38 Abs. 1a Bst. d eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^204]: Art. 38 Abs. 1a Bst. e eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^205]: Art. 38 Abs. 1a Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^206]: Art. 38 Abs. 1a Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^207]: Art. 38 Abs. 1a Bst. h eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^208]: Art. 38 Abs. 1a Bst. i eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^209]: Art. 38 Abs. 1a Bst. k eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^210]: Art. 38 Abs. 1a Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^211]: Art. 38 Abs. 1a Bst. m eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^212]: Art. 38 Abs. 1a Bst. n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^213]: Art. 38 Abs. 1a Bst. o abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^214]: Art. 38 Abs. 1a Bst. p eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^215]: Art. 38 Abs. 1b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^216]: Art. 38 Abs. 1b Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^217]: Art. 38 Abs. 1b Bst. b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^218]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^219]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^220]: Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^221]: Art. 39 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^222]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^223]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^224]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^225]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^226]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^227]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^228]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^229]: Art. 41 Abs. 2a Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^230]: Art. 41 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^231]: Art. 41 Abs. 2a Bst. b eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^232]: Art. 41 Abs. 2a Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^233]: Art. 41 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^234]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^235]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^236]: Art. 41 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^237]: Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 75.

[^238]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^239]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^240]: Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^241]: Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^242]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^243]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^244]: Art. 44 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^245]: Art. 44 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^246]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 306.

[^247]: Art. 45 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 306.

[^248]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 306.

[^249]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 306.

[^250]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^251]: Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^252]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^253]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^254]: Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^255]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^256]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^257]: Art. 48 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^258]: Art. 48 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^259]: Art. 48 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^260]: Art. 48 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^261]: Art. 48 Abs. 5 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^262]: Art. 49 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^263]: Art. 49 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^264]: Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^265]: Art. 50 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^266]: Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^267]: Art. 51 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 182.

[^268]: Art. 52 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^269]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^270]: Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^271]: Art. 52 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^272]: Art. 52 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^273]: Art. 53 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^274]: Art. 53 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^275]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^276]: Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^277]: Art. 55 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^278]: Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^279]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^280]: Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^281]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^282]: Art. 57 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^283]: Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^284]: Art. 58 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^285]: Art. 58 Abs. 6 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^286]: Art. 58 Abs. 6 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^287]: Art. 58 Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^288]: Art. 58 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^289]: Art. 58 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^290]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^291]: Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^292]: Art. 59 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^293]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^294]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^295]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^296]: Art. 60 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^297]: Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^298]: Art. 62 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^299]: Art. 63 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^300]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^301]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^302]: Art. 66 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^303]: Art. 66 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^304]: Art. 66 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^305]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^306]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^307]: Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^308]: Art. 68 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^309]: Art. 69 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^310]: Art. 69 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^311]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^312]: Art. 69 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^313]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^314]: Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^315]: Art. 71 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^316]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^317]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^318]: Art. 71 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^319]: Art. 71 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^320]: Art. 71a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^321]: Art. 71a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^322]: Art. 71a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^323]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^324]: Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^325]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^326]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^327]: Art. 72 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^328]: Art. 72 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^329]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^330]: Art. 72 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^331]: Art. 72 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^332]: Art. 72 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^333]: Art. 72 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^334]: Art. 72a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^335]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^336]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^337]: Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^338]: Art. 74 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^339]: Art. 74 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^340]: Art. 75 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^341]: Art. 75 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^342]: Art. 76 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^343]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^344]: Art. 76 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^345]: Art. 76 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^346]: Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^347]: Art. 76 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^348]: Art. 76 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^349]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^350]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^351]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^352]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^353]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^354]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^355]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^356]: Art. 80 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^357]: Art. 81 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^358]: Art. 82 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^359]: Art. 82 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^360]: Art. 82 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^361]: Art. 82 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^362]: Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^363]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^364]: Art. 86 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^365]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 306.

[^366]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^367]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^368]: Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^369]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^370]: Art. 90 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^371]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^372]: Art. 92 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^373]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^374]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^375]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 103.

[^376]: Art. 94 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 103.

[^377]: Art. 94 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^378]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^379]: Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^380]: Art. 95 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 127.

[^381]: Art. 95 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 127.

[^382]: Art. 95 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^383]: Art. 95 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^384]: Art. 95 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^385]: Art. 95 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^386]: Art. 95 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^387]: Art. 95 Abs. Bst. l aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^388]: Art. 95 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^389]: Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^390]: Art. 95 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^391]: Art. 95 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^392]: Art. 95 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^393]: Art. 95 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^394]: Art. 95 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^395]: Art. 95 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^396]: Art. 95 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 161.

[^397]: Art. 97 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^398]: Art. 97 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^399]: Art. 97 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^400]: Art. 97 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^401]: Art. 97 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^402]: Art. 97 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^403]: Art. 97 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^404]: Überschrift vor Art. 99 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^405]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^406]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^407]: Art. 99 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^408]: Art. 99 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^409]: Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27)

[^410]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^411]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^412]: Art. 99a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^413]: Art. 99a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^414]: Art. 100 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^415]: Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^416]: Art. 101 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^417]: Art. 102 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^418]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^419]: Art. 102 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^420]: Art. 102 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^421]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^422]: Art. 102 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^423]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^424]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^425]: Art. 103 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^426]: Art. 103 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^427]: Art. 103 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^428]: Art. 103 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^429]: Art. 103 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^430]: Art. 103 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^431]: Art. 104 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^432]: Art. 104a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^433]: Art. 104a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^434]: Art. 104a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^435]: Art. 104a Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^436]: Art. 104a Abs. 2b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^437]: Art. 104a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^438]: Art. 104a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^439]: Art. 104a Abs. 5 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^440]: Art. 104a Abs. 5 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^441]: Art. 104a Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^442]: Art. 104a Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^443]: Art. 104b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^444]: Art. 104b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^445]: Art. 104b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^446]: Art. 104b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^447]: Art. 104c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^448]: Art. 104c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^449]: Art. 104c Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^450]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^451]: Art. 105 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^452]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^453]: Art. 105 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^454]: Art. 106 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^455]: Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^456]: Art. 106 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^457]: Art. 106 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^458]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^459]: Art. 106 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^460]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^461]: Art. 107 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^462]: Art. 107 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^463]: Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^464]: Art. 109 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^465]: Art. 109 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^466]: Art. 109 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^467]: Art. 109 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^468]: Art. 110 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^469]: Art. 110 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^470]: Art. 110 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^471]: Art. 110 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^472]: Art. 110 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^473]: Art. 110 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^474]: Art. 110 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^475]: Art. 110 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^476]: Art. 110 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 276.

[^477]: Art. 110 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^478]: Art. 110 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^479]: Art. 110 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^480]: Art. 110 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^481]: Art. 110 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^482]: Art. 110 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^483]: Art. 110 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^484]: Art. 111 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^485]: Art. 112 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^486]: Art. 112 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^487]: Art. 112 Abs. 4a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^488]: Art. 112 Abs. 4b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^489]: Art. 112 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^490]: Art. 112 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^491]: Art. 113 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^492]: Art. 114 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^493]: Art. 114 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^494]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^495]: Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^496]: Art. 115 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^497]: Art. 116 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^498]: Art. 116a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^499]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^500]: Art. 118 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^501]: Art. 118 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^502]: Art. 118 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^503]: Art. 118 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^504]: Art. 118 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^505]: Art. 118a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^506]: Art. 118a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^507]: Art. 118a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^508]: Art. 118a Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^509]: Art. 119 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^510]: Art. 119 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^511]: Art. 119 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^512]: Art. 119 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^513]: Art. 119 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^514]: Art. 119 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^515]: Art. 119 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^516]: Art. 119 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 146.

[^517]: Art. 119 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^518]: Art. 119 Bst. r aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^519]: Art. 119 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^520]: Art. 119 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^521]: Art. 120 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^522]: Art. 120 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^523]: Art. 120a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^524]: Art. 120a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 105.

[^525]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^526]: Art. 121 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^527]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^528]: Art. 121 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^529]: Art. 121 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^530]: Art. 121 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^531]: Art. 121 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^532]: Art. 121 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^533]: Art. 122 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^534]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^535]: Art. 122 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^536]: Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^537]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^538]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^539]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^540]: Art. 123 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^541]: Art. 123 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^542]: Art. 123 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^543]: Art. 123a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^544]: Art. 123a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^545]: Art. 124 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^546]: Art. 125 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^547]: Art. 125 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^548]: Art. 125 Abs. 1b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^549]: Art. 125 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^550]: Art. 127 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^551]: Art. 127 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^552]: Art. 127 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^553]: Art. 127 Abs. 5 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^554]: Art. 129 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^555]: Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^556]: Art. 131 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^557]: Art. 131 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^558]: Art. 131 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^559]: Art. 131 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^560]: Art. 133 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^561]: Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^562]: Art. 133 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^563]: Art. 133 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^564]: Art. 134 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^565]: Überschrift vor Art. 134a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^566]: Art. 134a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^567]: Art. 134a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^568]: Art. 134a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^569]: Art. 134a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^570]: Art. 134a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^571]: Art. 134a Abs. 3 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^572]: Art. 134a Abs. 3 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^573]: Art. 134a Abs. 3 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^574]: Art. 134a Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^575]: Art. 134a Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^576]: Überschrift vor Art. 135 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^577]: Überschrift vor abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^578]: Art. 135 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^579]: Art. 135 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^580]: Art. 135 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^581]: Art. 136 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^582]: Art. 136 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^583]: Art. 136 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^584]: Art. 136 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^585]: Art. 136 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^586]: Art. 136 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^587]: Art. 136 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^588]: Art. 136 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^589]: Art. 136 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^590]: Art. 136 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^591]: Art. 136 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^592]: Art. 136 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^593]: Art. 136 Abs. 3a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^594]: Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^595]: Art. 136a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^596]: Art. 137 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^597]: Art. 137 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^598]: Art. 137 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^599]: Art. 138 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^600]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^601]: Überschrift vor Art. 139 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^602]: Art. 139 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^603]: Art. 139 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^604]: Art. 140 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^605]: Art. 140 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^606]: Art. 140 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^607]: Art. 140 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^608]: Art. 140 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^609]: Art. 141 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^610]: Art. 141 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^611]: Art. 141 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^612]: Art. 141 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^613]: Art. 142 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^614]: Art. 143 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^615]: Art. 143 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^616]: Art. 144 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^617]: Art. 144 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^618]: Art. 144 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^619]: Art. 144 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^620]: Art. 144 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^621]: Überschrift vor Art. 145 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^622]: Art. 145 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^623]: Art. 145a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^624]: Art. 146 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^625]: Art. 146 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^626]: Art. 147 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^627]: Art. 148 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^628]: Art. 149 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^629]: Art. 149 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^630]: Art. 150 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^631]: Art. 150 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^632]: Art. 150 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^633]: Art. 151 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^634]: Art. 151 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^635]: Art. 151 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^636]: Art. 151 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^637]: Art. 151 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^638]: Überschrift vor Art. 152 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^639]: Art. 152 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^640]: Art. 152 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^641]: Art. 152 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^642]: Art. 152 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^643]: Art. 152 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^644]: Art. 153 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^645]: Art. 154 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^646]: Art. 154 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^647]: Art. 154 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^648]: Art. 155 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^649]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^650]: Art. 155 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^651]: Art. 155 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^652]: Art. 156 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^653]: Art. 156 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^654]: Art. 156 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^655]: Art. 156 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^656]: Art. 156 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^657]: Art. 158 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^658]: Art. 159 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^659]: Art. 160 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^660]: Überschrift vor Art. 161 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^661]: Art. 161 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^662]: Art. 162 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^663]: Art. 162 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^664]: Art. 162 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^665]: Art. 163 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^666]: Art. 164 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^667]: Art. 164 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^668]: Art. 164 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^669]: Art. 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^670]: Art. 165 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^671]: Art. 166 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^672]: Art. 167 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 559.

[^673]: Art. 168 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^674]: Art. 169 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^675]: Art. 171 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 105.

[^676]: Art. 173 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 559.

[^677]: Art. 173 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^678]: Art. 174 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^679]: Art. 174 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^680]: Überschrift vor Art. 175 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^681]: Überschrift vor Art. 175 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^682]: Art. 175 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^683]: Art. 176 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^684]: Art. 176 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^685]: Art. 177 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^686]: Art. 177 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^687]: Art. 177 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^688]: Art. 178 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^689]: Art. 178a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^690]: Art. 178b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^691]: Art. 178b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^692]: Überschrift vor Art. 179 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^693]: Art. 179 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^694]: Art. 179 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^695]: Art. 179 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^696]: Art. 179a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^697]: Art. 179a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^698]: Art. 179a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^699]: Art. 179a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^700]: Art. 179b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^701]: Art. 179b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^702]: Überschrift vor Art. 180 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^703]: Art. 180 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^704]: Überschrift vor Art. 181 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^705]: Art. 181 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^706]: Art. 181 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^707]: Art. 181 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^708]: Art. 181 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^709]: Art. 181 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^710]: Überschrift vor Art. 181a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^711]: Art. 181a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^712]: Art. 181a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^713]: Art. 182 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^714]: Art. 182 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^715]: Art. 182 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 127.

[^716]: Art. 183 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^717]: Art. 183 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^718]: Art. 183 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^719]: Art. 183 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^720]: Art. 183 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^721]: Art. 183 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^722]: Art. 183 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^723]: Art. 183 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^724]: Art. 183 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^725]: Art. 184 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^726]: Art. 187 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^727]: Überschrift vor Art. 189 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^728]: Art. 189 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^729]: Art. 189 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^730]: Art. 189 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^731]: Art. 189 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^732]: Art. 189 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^733]: Art. 189 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^734]: Art. 190 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^735]: Art. 191 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^736]: Art. 191 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^737]: Art. 191 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^738]: Art. 191 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^739]: Art. 191 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^740]: Art. 191 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^741]: Art. 191 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^742]: Art. 191 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^743]: Art. 192 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^744]: Art. 192 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^745]: Art. 192 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^746]: Art. 193 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^747]: Art. 193 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^748]: Art. 193 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 306.

[^749]: Art. 193 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^750]: Art. 193 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^751]: Art. 193 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^752]: Art. 193 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^753]: Art. 193 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^754]: Art. 193 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^755]: Art. 193 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^756]: Art. 193 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 105.

[^757]: Art. 193 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^758]: Art. 195 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^759]: Art. 195 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^760]: Art. 195 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^761]: Art. 195 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^762]: Art. 195 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^763]: Art. 196 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^764]: Art. 197 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^765]: Art. 197 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^766]: Überschrift vor Art. 198 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^767]: Art. 198 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^768]: Art. 198 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^769]: Art. 199 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^770]: Art. 199 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^771]: Art. 199 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^772]: Art. 201 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^773]: Art. 202 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^774]: Art. 203 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^775]: Art. 203 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^776]: Art. 203 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^777]: Art. 203 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^778]: Art. 204 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^779]: Art. 204 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^780]: Art. 205 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^781]: Art. 205 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^782]: Art. 205 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^783]: Art. 205 Abs. 4a aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^784]: Art. 205 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^785]: Art. 206 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^786]: Überschrift vor Art. 207 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^787]: Art. 207 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^788]: Art. 207 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^789]: Art. 207 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^790]: Art. 207 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^791]: Art. 207 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^792]: Art. 207 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^793]: Art. 208 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^794]: Art. 208 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^795]: Art. 209 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^796]: Art. 209 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^797]: Art. 209 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^798]: Art. 209 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 70. Für landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 209 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2013 das bisherige Recht.

[^799]: Art. 209 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^800]: Art. 209 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^801]: Art. 209 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^802]: Art. 210 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 335.

[^803]: Art. 210 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 87.

[^804]: Art. 210 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 307.

[^805]: Überschrift vor Art. 210a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^806]: Art. 210a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^807]: Überschrift vor Art. 211 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^808]: Art. 211 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^809]: Art. 211 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^810]: Art. 212 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^811]: Art. 213 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^812]: Art. 213 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^813]: Art. 213 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 70.

[^814]: Art. 213 Abs. 1b aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^815]: Art. 213 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^816]: Art. 213 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 559.

[^817]: Art. 214 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^818]: Art. 214 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^819]: Art. 215 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 105.

[^820]: Art. 215 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^821]: Art. 215 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 183.

[^822]: Art. 215 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 105.

[^823]: Art. 216 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^824]: Art. 216 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 105.

[^825]: Art. 216 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^826]: Art. 216 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^827]: Art. 216 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^828]: Art. 217 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^829]: Art. 217 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^830]: Art. 217 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^831]: Art. 218 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^832]: Überschrift vor Art. 218a abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^833]: Überschrift vor Art. 218a eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^834]: Art. 218a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^835]: Art. 218a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^836]: Art. 218a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109 und LGBl. 2004 Nr. 33.

[^837]: Überschrift vor Art. 219 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^838]: Art. 219 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^839]: Art. 219 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^840]: Art. 219 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^841]: Überschrift vor Art. 220 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 79.

[^842]: Art. 220 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 254.

[^843]: Art. 220 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^844]: Art. 220 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^845]: Art. 220 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 159.

[^846]: Art. 220 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 209.

[^847]: Art. 220 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^848]: Art. 220 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^849]: Art. 221 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^850]: Art. 221 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^851]: Art. 221 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109.

[^852]: Art. 222 Abs. 9 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^853]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 17, LGBl. 2015 Nr. 296, LGBl. 2015 Nr. 307, LGBl. 2017 Nr. 314, LGBl. 2019 Nr. 54 und LGBl. 2022 Nr. 87.

[^854]: Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 131.

[^855]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2008 Nr. 159, LGBl. 2010 Nr. 70, LGBl. 2012 Nr. 183 und LGBl. 2021 Nr. 306.

[^856]: Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2004 Nr. 218, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl. 2008 Nr. 159, LGBl. 2010 Nr. 70, LGBl. 2012 Nr. 183, LGBl. 2015 Nr. 296, LGBl. 2017 Nr. 314, LGBl. 2019 Nr. 54, LGBl. 2019 Nr. 222 und LGBl. 2022 Nr. 87.

[^857]: Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl. 2009 Nr. 52, LGBl. 2010 Nr. 70, LGBl. 2012 Nr. 183, LGBl. 2017 Nr. 314, LGBl. 2019 Nr. 54 und LGBl. 2022 Nr. 87.

[^858]: Anhang 6 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl. 2010 Nr. 70, LGBl. 2012 Nr. 183, LGBl. 2015 Nr. 296, LGBl. 2015 Nr. 307, LGBl. 2017 Nr. 314, LGBl. 2019 Nr. 54 und LGBl. 2019 Nr. 222.

[^859]: Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 70, LGBl. 2012 Nr. 183, LGBl. 2015 Nr. 296, LGBl. 2017 Nr. 314 und LGBl. 2019 Nr. 54.

[^860]: Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl. 2010 Nr. 70, LGBl. 2012 Nr. 183, LGBl. 2017 Nr. 314 und LGBl. 2019 Nr. 54.

[^861]: Anhang 9 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl. 2015 Nr. 296, LGBl. 2017 Nr. 314, LGBl. 2019 Nr. 54, LGBl. 2019 Nr. 222 und LGBl. 2022 Nr. 87.

[^862]: Anhang 10 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 109, LGBl. 2003 Nr. 254, LGBl. 2006 Nr. 131, LGBl. 2012 Nr. 183 und LGBl. 2017 Nr. 314.

[^863]: Anhang 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 314.

[^864]: Anhang 12 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^865]: Abs. 15 der Ziff. II (Übergangsbestimmungen) aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 218.

[^866]: Inkrafttreten: 16. Dezember 2003

[^867]: Inkrafttreten: 1. Juli 2006

[^868]: Inkrafttreten: 15. Juli 2006

[^869]: Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 5. Juni 2012 (LGBl. 2012 Nr. 183) abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^870]: Abs. 10 der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 5. Juni 2012 (LGBl. 2012 Nr. 183) aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 296.

[^871]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 17 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 54.

[^872]: Inkrafttreten: 1. April 2024 (2022 Nr. 87).